OGH 1Nc92/23d

OGH1Nc92/23d3.11.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 45 Nc 1/23s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H* B*, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00092.23D.1103.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, wegen „bewiesener Vorsatz‑Straftaten“ eines namentlich genannten Grazer „OLG‑Richtertrios“, das eine „kriminelle Vereinigung iSd § 278 StGB“ bilde. Diese Richter ignorierten „alle Fakten ... vorsätzlichen in Amtsmissbrauch durch Unterlassung ihrer Amtspflichten“. In seiner Eingabe zitiert er weiters die Aktenzeichen verschiedenster, mitunter jahrelang zurückliegender Zivil‑ und Strafverfahren und nennt die Namen diverser Richter und Richterinnen sowie anderer Personen, die er zum Teil mit wüsten Beschimpfungen belegt, ohne konkret darzustellen, aus welchem konkreten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten er welchen Schaden ableiten will.

Rechtliche Beurteilung

[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

[3] 1. Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach betont hat (1 Nc 4/23p; 1 Nc 5/23k ua) setzt eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG voraus, dass eine zulässige – geschäftsordnungsgemäße – Eingabe vorliegt (vgl auch 1 Nc 98/13x; 1 Nc 106/13y). Das ist hier nicht der Fall.

[4] 1.1. Der Oberste Gerichtshof hat in Verfahren des Antragstellers bereits wiederholt (1 Nc 98/13x; 1 Nc 7/18x; 1 Nc 37/18h; 1 Nc 12/23i uva) festgehalten, dass er intellektuell ohne weiteres in der Lage wäre, im Sinn der ihm schon wiederholt erteilten Verbesserungsaufträge in seinen Verfahrenshilfeanträgen nachvollziehbar darzulegen, warum das jeweilige Organhandeln seiner Ansicht nach unrichtig gewesen und inwieweit ihm daraus welcher bestimmte Schaden entstanden sein soll. Weitere unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge, verbunden auch mit Beschimpfungen und Bedrohungen, seien daher in Zukunft ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung – mit einem entsprechenden Aktenvermerk – zu den Akten zu nehmen (§ 86a Abs 1 und 2 ZPO).

[5] 1.2. Auch der nunmehr vorgelegte Antrag entspricht den Minimalerfordernissen an die Schlüssigkeit einer Eingabe an ein Gericht nicht und enthält zudem wüste Beschimpfungen und substanzlos bleibende Anschuldigungen schwerer Straftaten gegenüber namentlich genannten Personen.

[6] 2. Da hier damit ein Vorgehen nach § 86a ZPO geboten ist (auf diese Bestimmung wurde der Antragsteller bereits mehrfach hingewiesen, und es wurden auch bereits von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen; vgl 1 Nc 67/14i; 1 Nc 84/23b mwN), scheidet eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG aus. Der Akt ist aus diesem Grund zur weiteren Veranlassung an das vorlegende Gericht zurückzustellen, das – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einer Vorlage zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG auch in zukünftigen vergleichbaren Verfahrenshilfesachen des Antragstellers Abstand zu nehmen haben wird (so schon 1 Nc 98/13x; 1 Nc 106/13y; zuletzt 1 Nc 12/23i).

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