OGH 1Nc84/23b

OGH1Nc84/23b20.9.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin Mag. Wurzer und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 19 Nc 5/23p anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H*, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010NC00084.23B.0920.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Der Antragsteller begehrte ua die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Klage auf Schadenersatz/Schmerzengeld, weil das Verfahren 19 BE 30/14y des Landesgerichts für Strafsachen Graz schon monatelang verschleppt werde. In einer Folgeeingabe machte er geltend, dass der in diesem Verfahren ergangene Beschluss des Vollzugsgerichts vom 20. 7. 2023 rechtswidrig sei und der vorsitzenden Richterin als Komplizin des beigezogenen Sachverständigen Amtsmissbrauch und Verfahrensbetrug anzulasten sei.

[2] Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil das Oberlandesgericht Graz nunmehr über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 20. 7. 2023 zu entscheiden habe.

Rechtliche Beurteilung

[3] Diese Vorlage ist nicht berechtigt, weil der Oberste Gerichtshof zu einer Delegierung nach dieser Gesetzesstelle nicht berufen ist.

[4] Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

[5] Der Antragsteller leitet seinen Amtshaftungsanspruch aber konkret aus keiner Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz ab, schon weil eine solche über die gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobene Beschwerde noch gar nicht gefällt wurde.

[6] Im Übrigen scheidet eine Delegierung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aus, wenn ein Vorgehen nach § 86a ZPO geboten ist (RS0129051 [T2; T7]). Auf diese Bestimmung wurde der Antragsteller bereits mehrfach hingewiesen, und es wurden auch von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen (vgl 1 Nc 67/14i ua). Dennoch enthalten auch die vorliegenden Eingaben wieder zahlreiche Beschimpfungen und Beleidigungen, aber kein schlüssiges und nachvollziehbares Vorbringen zu einem dem Antragsteller vermeintlich entstandenen Schaden.

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