OGH 1Nc67/14i

OGH1Nc67/14i22.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Wien zu AZ 14 Nc 29/14t anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010NC00067.14I.1222.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Antragsteller begehrte ‑ wie bereits in einer Vielzahl ähnlicher Eingaben ‑ (nun beim Oberlandesgericht Wien) die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage. In seinem Vorbringen wirft er einem Senat des Oberlandesgerichts Wien vor, in amtsmissbräuchlicher Weise eine Entscheidung verschleppt bzw verweigert zu haben. Er fordere 1.500 EUR Schadenersatz pro Monat wegen der Verschleppung.

Das Oberlandesgericht Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG zur Bestimmung eines Gerichtshofs in einem anderen Oberlandes-gerichtssprengel zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags vor.

Rechtliche Beurteilung

Wie der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen (RIS‑Justiz RS0129051) ausgeführt hat, wurde der Antragsteller wiederholt auf die Bestimmung des § 86a ZPO hingewiesen und es wurden auch von ihm eingebrachte Schriftsätze gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Dabei wurde auch betont, dass der Antragsteller durchaus in der Lage wäre, ein schlüssiges und nachvollziehbares Vorbringen zu seinen Anträgen zu erstatten, seine Ausführungen aber dennoch überwiegend aus polemischen Vorwürfen und Beschimpfungen bestehen bzw unvollständig und/oder unverständlich sind. Auch im vorliegenden Fall ist aus dem Inhalt seiner Eingabe nicht einmal annähernd nachzuvollziehen, welcher Schaden ihm aus einer angeblichen Verschleppung einer Entscheidung über ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel entstanden sein könnte.

Da somit dem Antragsteller die maßgebliche Rechtslage aufgrund zahlreicher Verbesserungsaufträge und Hinweise nach § 86a ZPO ausreichend bekannt ist und er dennoch weiterhin unklare, unvollständige oder unverständliche Verfahrenshilfeanträge einbringt, ist auch von einer Vorlage zu einer Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen (1 Nc 106/13y, 1 Nc 31/14w uva).

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