OGH 10ObS20/14k

OGH10ObS20/14k25.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.

Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Thomas Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2013, GZ 7 Rs 168/13x‑28, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag über einen Zeitraum von 169 Monaten in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis als Postenkommandant tätig und hat nach seinem Ausscheiden aus seinem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis durch Zahlung der Überweisungsbeträge (§§ 311 ff ASVG) entsprechende Versicherungsmonate nach dem ASVG erworben.

2. Strittig ist, ob dem Kläger eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 4 ASVG zusteht.

3. Die Frage, ob eine Verweisungstätigkeit eine „zumutbare Änderung“ der im Sinne des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG maßgebenden „einen“ Tätigkeit darstellt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und bietet als Frage des Einzelfalls regelmäßig keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage (10 ObS 16/13w ua).

3.1 Eine Verweisung iSd § 255 Abs 4 ASVG ist nach ständiger Rechtsprechung dann zumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt wurde und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist (RIS‑Justiz RS0100022). Bei qualifizierten Angestelltentätigkeiten ist maßgeblich, ob bei der ausgeübten Tätigkeit und der Verweisungstätigkeit die anzuwendenden Berufskenntnisse, das Maß an Verantwortung, Kontakte mit anderen Personen, Führungsaufgaben sowie Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit in der Arbeitsverrichtung ähnlich sind (vgl 10 ObS 181/03w, SSV‑NF 19/39).

3.2 Das Berufungsgericht hat im Sinne dieser Grundsätze eine Verweisbarkeit des Klägers, dessen Tätigkeitsschwerpunkt trotz seiner Leitungsfunktion im Exekutivdienst (Außendienst) lag, auf eine bloße Innendiensttätigkeit unter anderem mit der Begründung verneint, dass es sich dabei um eine unzumutbare Änderung des arbeitskulturellen Umfeldes handeln und der Kläger bei einer reinen Innendiensttätigkeit seine Führungs‑ und Dispositionsbefugnis verlieren würde.

3.3 Auch wenn man mit den Ausführungen in der Revision davon ausgeht, dass bei der Prüfung des Tätigkeitsschutzes des Klägers nicht ausschließlich auf das von ihm konkret ausgeübte pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis als Polizeipostenkommandant abzustellen sei und daher auch zu berücksichtigen sei, inwieweit administrative Innendiensttätigkeiten, die zeitlich nicht unbedeutend im Rahmen der „einen“ Tätigkeit vom Kläger bereits ausgeübt worden seien, am allgemeinen Arbeitsmarkt nach dem ASVG verwertet werden könnten, ist zu berücksichtigen, dass nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen der Kläger die von ihm durchgeführten administrativen Teiltätigkeiten in einer bloßen Innendiensttätigkeit nicht verwerten könnte. Dieser Umstand steht auch einer von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Verweisung des Klägers auf eine Tätigkeit im administrativen Innendienst eines Bewachungsunternehmens entgegen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch wesentlich von dem der ‑ von der Revisionswerberin relevierten ‑ Entscheidung 10 ObS 348/02b, SSV‑NF 16/135, zugrundeliegenden Sachverhalt.

4. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält sich somit im Rahmen der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Eine vom Obersten Gerichtshof im Rahmen eines Einzelfalls wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt jedenfalls nicht vor.

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