Rechtssatz
Die Kindeseigenschaft besteht bei einer Berufsausbildung nur dann über die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hinaus weiter, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringer, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen wird (hier: Zuschuß gemäß § 20 Abs 2 AMFG von fünftausendeinhunderteinunddreißig Schilling monatlich).
10 ObS 18/88 | OGH | 12.04.1988 |
Veröff: SZ 61/85 = ZAS 1989,63 (Binder) = ÖA 1989,48 = SSV-NF 2/35 |
10 ObS 19/90 | OGH | 13.03.1990 |
Beisatz: Hier: Lehrlingsentschädigung. (T1) Veröff: SSV-NF 4/39 |
10 ObS 403/90 | OGH | 18.12.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausbildung zum Versicherungskaufmann mit einem Nettoeinkommen von fünftausendachthundertzwölf Schilling vierzehnmal jährlich, welches den Ausgleichszulagenrichtsatz erheblich übersteigt. (T2) Veröff: ÖA 1991,117 |
10 ObS 134/91 | OGH | 28.05.1991 |
Beis wie T1; Beisatz: Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings bei einem Bezug in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 lit a/bb ASVG (§ 150 Abs 1 lit a/bb GSVG) anzunehmen. (T3) Veröff: SSV-NF 5/56 = ÖA 1992,30 |
10 ObS 229/91 | OGH | 17.09.1991 |
Beisatz: Hier: Verneinung der Kindeseigenschaft bei ausnahmsweise zuerkannten Arbeitslosengeldes während der Ausbildung in einer Fachschule. (T4) Veröff: SSV-NF 5/91 |
10 ObS 67/18b | OGH | 13.09.2018 |
Beisatz: Die Gewährung einer den Lebensunterhalt deckenden Waisenpension ist jedenfalls dann nicht länger angebracht, wenn die Waise neben einer ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung oder Berufsausbildung ihren Lebensunterhalt aus einem aus den Mitteln des Arbeitsmarktservice finanzierten Stipendium oder Ausbildungsbeitrag abdecken kann. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Fachkräftestipendium des Arbeitsmarktservice. (T6)<br/> |
10 ObS 27/19x | OGH | 07.05.2019 |
Beisatz: Bei der Beurteilung der Kindeseigenschaft im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG sind sämtliche mit der Ausbildungstätigkeit selbst im Zusammenhang stehende Einkünfte der Waise zu berücksichtigen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Aufgrund eines Praktikumsvertrags mit einer Stiftung von dieser gewährtes Stipendium zuzüglich der Leistungen des AMS während der Ausbildung. (T8) |
10 ObS 109/21h | OGH | 13.09.2021 |
Vgl; Beisatz: Die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG besteht auch dann fort, wenn die Waise aus einer Erwerbstätigkeit, die sie neben einer ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Ausbildung ausübt, ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen erzielt. (T9)<br/>Beisatz: So bereits 10 ObS 34/21d. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_010OBS00018_8800000_001
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