Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Sie entspricht auch der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu der hier maßgeblichen Bestimmung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG (SSV-NF 2/35 = SZ 61/85 = ZAS 1989, 63/10 [Binder];
23. Jänner 1990 10 Ob S 424/89 = Anw 1990, 455 = SSV-NF 4/9 - in Druck; 13. März 1990 10 Ob S 19/90 = SSV-NF 4/39 - in Druck;
26. Juni 1990 10 Ob S 195/90 ua).
Das Argument des Revisionswerbers, er stehe im ersten Ausbildungsjahr, ist aktenwidrig: sein Dienstverhältnis hat - wie unbestritten feststeht - schon am 1. September 1987 begonnen, weshalb der Zeitraum der begehrten Weitergewährung der Waisenpension (ab 1. November 1989) in das am 1. September 1989 angefangene dritte Ausbildungsjahr fällt. Das erzielte Arbeitseinkommen von S 5.424,25 netto 15 mal jährlich entspricht einem Nettoeinkommen von etwa S 5.812,-- 14 mal jährlich und übersteigt damit erheblich die bis Schluß der Verhandlung erster Instanz maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsätze von S 5.134,-- (bis 31. Dezember 1989) und S 5.434,-- (1. Hälfte 1990). Daß mit der Ausbildung des Klägers zum Versicherungskaufmann irgendwelche konkreten Mehrkosten verbunden seien, die durch das gewährte Arbeitsentgelt ausgeglichen werden sollten, ist nicht aktenkundig und wurde nie behauptet, sodaß auf die Frage der allfälligen Berücksichtigung ausbildungsbedingten Mehraufwandes nicht eingegangen werden muß. Wegen inzwischen eingetretener Selbsterhaltungsfähigkeit hat der Kläger die Kindeseigenschaft verloren, weshalb er ab Vollendung des 18. Lebensjahres keinen Anspruch auf Waisenpension hat. Die Anfechtung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist auch in Sozialrechtssachen unzulässig (SSV-NF 2/82, 3/146 ua), weshalb auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht eingegangen werden konnte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch trotz völligen Unterliegens nach Billigkeit sind mit Rücksicht auf die durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärte Rechtslage nicht ersichtlich.
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