Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gemäß § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Dem Revisionswerber ist Folgendes entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension beim Kläger nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. In diesem Fall ist das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56 ua). Wenn die Anforderungen an einen Verweisungsberuf gerichtsbekannt sind, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Senates weder der Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens noch näherer Feststellungen (SSV-NF 2/77, 2/109, 4/13 ua; RIS-Justiz RS0084528).
Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers, wonach ihm mit gewissen Einschränkungen noch leichte und halbzeitig mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen möglich sind, ist offenkundig, dass der Kläger noch eine ganze Reihe von Verweisungsberufen ausüben kann, so beispielsweise auch den Verweisungsberuf eines Portiers (10 ObS 25/99w), bei dem auch nicht zweifelhaft ist, dass wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 25/99w; 10 ObS 364/99y ua).
Der Einwand des Revisionswerbers, er sei wegen seines Ausschlusses von Zeitdruck und Überstunden von der Ausübung eines Verweisungsberufes ausgeschlossen, schlägt nicht durch. Der Revisionswerber ist zunächst darauf zu verweisen, dass er nach den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht von jeglichem, sondern nur von ständig erhöhtem Zeitdruck ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist es, wie der Senat auch erst jüngst entschieden hat, offenkundig, dass mit dem Verweisungsberuf des Portiers kein ständig erhöhter Zeitdruck verbunden ist (10 ObS 194/98x; 10 ObS 62/99m; 10 ObS 152/99x). Zu den offenkundigen Tatsachen gehört auch, dass der Portier nicht durchwegs eine überlange Arbeitszeit hat und Überstunden verrichten muss (ARD 4612/18/94). Der Einwand des Revisionswerbers, die Rechtsprechung sei "nicht zeitgemäß" und die Anforderungen auf dem heutigen Arbeitsmarkt seien "nicht mehr so offenkundig", wird nicht näher begründet.
Kann aber ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit jedenfalls noch ohne Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob auch noch weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, gar nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend (RIS-Justiz RS0084983, RS0108306).
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es nach ständiger Rechtsprechung für die Frage der Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG rechtlich ohne Bedeutung, ob ein Versicherter auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation im Verweisungsberuf einen Dienstposten finden wird. Die fehlende Nachfrage nach Arbeit fällt in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung (ausführlich SSV-NF 6/56 mwN; RIS-Justiz RS0084833). Das ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitssuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, schließt sie noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (10 ObS 27/98p; 10 ObS 229/98v; 10 ObS 94/99t).
Die Vorinstanzen haben sohin zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil keine Kosten verzeichnet wurden (§ 54 Abs 1 ZPO; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 1 f zu § 54).
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