OGH 10ObS194/98x

OGH10ObS194/98x9.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Bukovec (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ibrahim S*****, vertreten durch Dr.Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1090 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Februar 1998, GZ 7 Rs 10/98m-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.September 1997, GZ 10 Cgs 54/97k-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Weder die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten noch Aktenwidrigkeiten liegen vor, was gemäß § 510 Abs 3 3.Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Nur klarstellend sei darauf hingewiesen, daß der Kläger nach dem maßgeblichen Leistungskalkül in der Lage ist, alle leichten und mittelschweren Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen durchzuführen, wobei lediglich dauerndes Überkopfarbeiten und ständiger besonderer Zeitdruck ausgeschlossen sind. Im Hinblick darauf kann es (und konnte es bereits von den Vorinstanzen) als notorisch angesehen werden, daß eine ganze Reihe von Tätigkeiten zur Verfügung steht, die der Kläger, dessen Verweisungsfeld mangels erlernten oder angelernten Berufes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, auszuüben imstande ist. So sind etwa mit der Tätigkeit eines Portiers, eines Büroboten, eines Parkgaragenkassiers und vielen anderen Tätigkeiten keine das Leistungskalkül übersteigenden Anforderungen verbunden (10 ObS 159/97y uva). Aufgrund dieser offenkundigen (notorischen) Gegebenheiten bedurfte es daher seitens des Berufungsgerichtes keiner näheren (namentlichen) Nennung derartiger Verweisungsberufe.

Eine Rechtsrüge wird in der Revision nicht erhoben und war eine solche auch bereits in der Berufung nicht enthalten.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Stichworte