OGH 10ObS159/97y

OGH10ObS159/97y22.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (Arbeitgeber) und Ing.Hugo Jandl (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hueseyin K*****, dzt arbeitslos, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Göbel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Jänner 1997, GZ 10 Rs 377/96a-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.August 1996, GZ 4 Cgs 13/96x-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Der Kläger macht geltend, die Sachverhaltsgrundlagen seien für die Frage seiner Verweisbarkeit nicht ausreichend; da seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, wären die Anforderungen in Frage kommender Verweisungsberufe genau zu erheben gewesen, um zu klären, ob er in der Lage sei, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehende Tätigkeit auszuüben. Dem kann nicht beigetreten werden.

Fest steht, daß der Kläger in der Lage ist, alle leichten und mittelschweren Arbeiten zu verrichten, sofern sie nicht in länger oder häufig gebückter Stellung zu verrichten sind und keine Hebe- und Trageleistungen mit Gewichten über 15 kg erfordern. Im Hinblick darauf, daß das Leistungskalkül damit nicht maßgeblich eingeschränkt ist, kann es als notorisch angesehen werden, daß eine ganze Reihe von Tätigkeiten zur Verfügung steht, die der Kläger auszuüben im Stande ist. So sind etwa mit der Tätigkeit eines Portiers, eines Büroboten, eines Parkgaragenkassiers und vielen anderen Tätigkeiten keine das Leistungskalkül übersteigenden Anforderungen verbunden. Da der Kläger in der Lage ist, alle Tätigkeiten im Rahmen seines Leistungskalküls ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, kann er jedenfalls dadurch den vollen kollektivvertraglichen Lohn beziehen; die Frage der Lohnhälfte stellt sich daher nicht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.

Stichworte