OGH 10ObS183/88 (RS0084113)

OGH10ObS183/886.9.1988

Rechtssatz

Wesentlich und damit rechtlich bedeutend, ist eine Änderung dann, wenn sie eine Besserung des zuvor bestandenen geistigen oder körperlichen Zustandes mit sich bringt, die zur Folge hat, dass Verrichtungen, die zum Gewährungszeitpunkt ausgeschlossen waren, nunmehr möglich sind. Die bloße Änderung der Rechtsprechung könnte ohne dass eine Änderung im gesundheitlichen Zustand bzw hinsichtlich der Fähigkeit, die Verrichtungen des täglichen Lebens zu besorgen, eingetreten ist, die Voraussetzungen für die Entziehung des Hilflosenzuschusses nicht herstellen.

Normen

ASVG §105a

10 ObS 183/88OGH06.09.1988

Veröff: SSV-NF 2/90

10 ObS 50/91OGH26.02.1991

Auch

10 ObS 123/19iOGH13.09.2019

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_010OBS00183_8800000_001

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