Normen
FrG §10 Abs3 Z2
10 ObS 176/94 | OGH | 23.11.1994 |
Veröff: SZ 67/214 |
10 ObS 8/95 | OGH | 31.01.1995 |
6 Ob 334/99g | OGH | 24.02.2000 |
nur: Sinn und Zweck der Patronatserklärung, die gegenüber der Aufenthaltsbehörde abzugeben ist, ist die Sicherung jener Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. (T1)<br/>Beisatz: Zu denen zählen auch Pflegegebühren öffentlicher Krankenanstalten. (T2)<br/>Beisatz: Die übernommene Verpflichtung bestehe nur subsidiär. (T3)<br/>Beisatz: Der abstrakte Charakter einer Garantieerklärung widerspräche dem Sinn und Zweck einer nach § 10 Abs 3 Z 2 FrG eingegangenen Verpflichtung, das fehlende Vermögen des Fremden im Inland (als Voraussetzung für die Gewährung eines Sichtvermerkes) durch Begründung einer Ausfallhaftung für jene Kosten zu ersetzen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden im Inland entstehen (und die vom Fremden mangels finanzieller Mittel nicht hereingebracht werden können). Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung machen vielmehr eine Akzessorietät zum dadurch gesicherten Anspruch deutlich. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Dauer der Verjährungsfrist richtet sich daher nach dem durch die Erklärung gesicherten Pflegegebührenanspruch. (T4) |
7 Ob 323/99x | OGH | 23.02.2000 |
nur T1; Beisatz: Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Verpflichtungserklärung, deren ausdrücklicher Annahme es durch den Bund nicht bedarf. (T5); Veröff: SZ 73/36 |
7 Ob 124/06w | OGH | 21.06.2006 |
nur T1; Beisatz: Die hier auszulegende Patronatserklärung erstreckt sich nur auf Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aufenthalt, zu dem der „Patron" eingeladen hat, auflaufen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Tir SHG. (T7) |
10 ObS 172/10g | OGH | 21.07.2011 |
Auch; Veröff: SZ 2011/95 |
10 ObS 20/11f | OGH | 21.07.2011 |
Vgl auch |
10 ObS 87/11h | OGH | 30.08.2011 |
Vgl auch |
10 ObS 181/10f | OGH | 30.08.2011 |
Vgl auch |
2 Ob 12/14z | OGH | 21.01.2015 |
Vgl aber; Beisatz: Dieser Rechtssatz kann für Verpflichtungserklärungen im Anwendungsbereich des § 21 Abs 6 FPG 2005 idF BGBl I 2005/100 keine uneingeschränkte Geltung (mehr) beanspruchen. (T8)<br/>Beisatz Hier: Leistungen an die Stiefmutter des Beklagten in Erfüllung eines erst nach der Einreise in das Bundesgebiet durch Stellung eines Asylantrags entstandenen gesetzlichen Anspruchs auf Grundversorgung. (T9); Veröff: SZ 2015/4<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_010OBS00176_9400000_006
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