OGH 6Ob334/99g

OGH6Ob334/99g24.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land S*****, vertreten durch Dr. Stefan Vargha und Dr. Herbert Waltl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mihajlo L*****, vertreten durch Dr. Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen 222.730,20 S, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16. September 1999, GZ 6 R 150/99t-10, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 12. Mai 1999, GZ 28 Cg 12/99d-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 11.430 S (darin 1.905 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Rechtsträger der Landeskrankenanstalten Salzburg. Der Beklagte hatte am 18. 1. 1995 eine Verpflichtungserklärung nach § 10 Abs 3 Z 2 Fremdengesetz (FrG 1992) unterfertigt, wonach er seinen Sohn, dessen Ehegattin und deren Sohn zu einem Besuch in der Dauer von einem Monat zu sich einlade und sich verpflichte, für Unterhalt und Unterkunft der eingeladenen Personen aufzukommen und der Republik Österreich, allen Ländern und Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt (auch wenn dieser aus welchen Gründen auch immer über den Zeitraum der Einladung hinausgehe) und der Ausreise, sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehe, binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen. Diese Erklärung enthielt den Hinweis, dass auch Kosten für Fürsorgeleistungen und Aufwendungen für medizinische Betreuung davon erfasst seien.

Am 19. 9. 1995 erlitt die Schwiegertochter des Beklagten eine Frühgeburt. Sie stand vom 17. 9. bis 26. 9. 1995 in stationärer Behandlung der Landeskrankenanstalten Salzburg. Auch das Kind befand sich ab seiner Geburt dort in stationärer Behandlung; es verstarb am 20. 10. 1995. Am selben Tag legten die Landeskrankenanstalten Salzburg dem Beklagten Rechnung über Pflegegebühren von 53.031 S für seine Schwiegertochter. Am 5. 11. 1995 verrechneten sie dem Beklagten weitere Pflegegebühren von 169.699,20 S für das verstorbene Kind. Mit der am 16. 11. 1998 überreichten Klage begehrt nun der Rechtsträger der Landeskrankenanstalten Salzburg vom Beklagten Zahlung der gesamten Pflegegebühren unter Hinweis auf dessen Verpflichtungserklärung.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Er habe die Haftung nur für die Dauer des Touristenvisums übernommen. Nach dessen Ablauf (Mai 1995) habe er Sohn und Schwiegertochter der Wohnung verwiesen, jedoch keine Möglichkeit gehabt, sie aus dem Land zu schaffen. Von der Schwangerschaft der Schwiegertochter habe er erst später erfahren, die Haftungserklärung könne sich daher keinesfalls auf das am 19. 9. 1995 geborene Kind beziehen. Im Übrigen sei die Klageforderung verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Pflegegebührenforderung unterliege der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 3 ABGB und sei daher verjährt.

Das Berufungsgericht bestätigte und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob die Pflegegebührenforderung einer öffentlichen Krankenanstalt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 3 ABGB unterliege, Rechtsprechung es Obersten Gerichtshofes fehle. Der Anspruch gegen den Beklagten auf Bezahlung von Pflegegebühren Dritter beruhe auf seiner Patronatserklärung, einer Mischform aus Bürgschaft und echtem Vertrag zugunsten Dritter. Der Anspruch sei daher im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Mangels gesetzlicher Sonderbestimmungen über die Verjährung derartiger Verbindlichkeiten gelte die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren, es sei denn, die Erklärung diente der Sicherung einer der kurzen Verjährung unterliegenden Forderung. Es sei daher zu prüfen, ob der Anspruch auf Pflegegebühren ein privatrechtlicher sei, der der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliege, oder ein öffentlich-rechtlicher, auf den die privatrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung keine Anwendung fänden. Die Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers ordne eine Sache noch nicht zwingend dem öffentlichen Recht zu, entscheidend sei, ob an einem rechtlichen Vorgang ein mit Hoheitsgewalt ausgestaltetes Rechtssubjekt in Ausübung seiner Hoheitsgewalt beteiligt sei. § 30 Abs 1 KAG verweise die Vorschriften über die Einbringung von Pflegegebühren, insbesondere jene über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall sowohl gegenüber dem Pflegling selbst als auch gegenüber dritten Personen in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung. Während die Krankenanstaltengesetze der übrigen Bundesländer (außer Salzburg) Entscheidungen über Einsprüche oder Einwendungen gegen Pflegegebührenrechnungen wie auch über die Vollstreckbarkeitsbestätigung in die Kompetenz der Bezirksverwaltungsbehörde verwiesen, seien rückständige Pflegegebühren nach § 46 Abs 2 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes im Gerichtsweg geltend zu machen. Abs 3 leg cit gewähre nur für die Einbringung rückständiger Pflege (und Sonder-)gebühren die Exekution nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Der Verwaltungsgerichts- hof vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Pflegegebührenforderung einer öffentlichen Krankenanstalt sei eine öffentlich-rechtliche und unterliege keiner Verjährung. Auch der Verfassungsgerichtshof beurteile den Anspruch des Rechtsträgers einer Krankenanstalt gegenüber dem Pflegling auf Pflegegebühren als einen öffentlich-rechtlichen. Gleiches habe auch der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit § 43 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes vertreten. Dem gegenüber vertrete die Lehre überwiegend die Meinung, dass das sich aus der Aufnahme des Patienten ergebende Rechtsverhältnis privatrechtlicher Natur sei. Auch die Führung einer öffentlichen Krankenanstalt gehöre nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Privatwirtschaftsverwaltung an. Wenngleich Pflegegebühren hoheitsrechtlich eingebracht würden, erfolge dennoch die gesamte Tätigkeit öffentlicher Krankenanstalten insbesondere betreffend die Beziehungen zu Pfleglingen bei Aufnahme, Behandlung und Pflege, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. § 27 Abs 1 KAG mache hinreichend deutlich, dass die Pflegegebühren Entgelt für die erbrachten Leistungen der Krankenanstalt darstellen. Beim Anspruch auf Pflegegebühren handle es sich sohin materiell um einen privatrechtlichen Anspruch, auf den die Verjährungsbestimmungen des ABGB anzuwenden seien. Nach § 1486 Z 3 ABGB seien die klägerischen Ansprüche verjährt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Revision macht geltend, eine Verjährung der hier geltend gemachten Forderung könne schon deshalb nicht eintreten, weil es sich beim Anspruch einer öffentlichen Krankenanstalt auf Pflegegebühren um einen öffentlich-rechtlichen handle.

Für die Frage der Verjährung ist zunächst die Anspruchsgrundlage der gegen den Beklagten erhobenen Forderung maßgeblich: Handelt es sich bei der Verpflichtungserklärung des Beklagten um eine (abstrakte) Garantie im Sinn des § 880a ABGB, wäre die Klageforderung unabhängig davon, ob die Pflegegebührenforderung der öffentlichen Krankenanstalt einen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Anspruch darstellt, noch nicht verjährt. Im Falle einer akzessorischen Verbindlichkeit käme es hingegen auf die Verjährungsfrist für die durch die Erklärung gesicherte Pflegegebührenforderung an.

Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf eine gegenüber der Aufenthaltsbehörde abgegebene Verpflichtungserklärung nach § 10 Abs 3 Z 2 FrG in der damals geltenden Fassung (BGBl Nr 505/1994), in der sich der Beklagte unter anderem verpflichtet hatte, der Republik Österreich, den Ländern und Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten zu ersetzen, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt - auch wenn dieser aus welchen Gründen immer über den Zeitraum der Einladung hinausgeht - und der Ausreise sowie allfälliger fremdenpolizeilicher Maßnahmen entstehen. Als Beispiel derartiger Kosten waren Aufwendungen für medizinische Betreuung ausdrücklich angeführt. Die Erklärung war Voraussetzung für die Erteilung eines Sichtvermerkes an seine Familienangehörigen.

Nach § 10 Abs 1 Z 2 und 3 FrG in der damals geltenden Fassung war ein Sichtvermerk dann zu versagen, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel zur Deckung seines Unterhaltes oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügte oder sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen konnte. Trotz Vorliegens dieser Versagungsgründe konnte die Behörde einen Sichtvermerk aber dann erteilen, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erschien (§ 10 Abs 3 Z 2 FrG). Dass es sich dabei um eine privatrechtliche Verpflichtungserklärung handelt, wird weder von der Lehre (Muzak, Die Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Fremdenrecht 73) noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10. 2. 1994 Zl 93/18/0569) bezweifelt; der Verwaltungsgerichtshof geht gleichfalls von einer "privatrechtlichen Maßnahme" aus. Auch die Materialien zum Fremdengesetz (RV 1991, abgedruckt in Hickisch/Kepplinger, Handbuch zum Fremdengesetz FN 21 zu § 10) verweisen im Zusammenhang mit der Verpflichtungserklärung nach § 10 Abs 3 Z 2 FrG auf "Maßnahmen des Privatrechts".

Sinn und Zweck dieser privatrechtlichen Verpflichtungserklärung ist es, jene Kosten zu sichern, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen können (Muzak aaO 69 f; SSV-NF 8/113; Schrammel, Rechtsfragen der Ausländerbeschäftigung 42 f; VwGH 10. 2. 1994 Zl 93/18/0569) und zu denen auch Pflegegebühren öffentlicher Krankenanstalten zählen.

Lehre und Rechtsprechung (Schrammel aaO 43; SSV-NF 8/113) bezeichnen diese Verpflichtungserklärung als "Patronatserklärung", ein Begriff der schon bisher im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen verwendet wurde, die der Kreditsicherung dienten (Heiß/Müller, Rechtsgrundlagen der Haftung aus Patronatserklärungen RdW 1989, 290;

Nowotny, Besicherung durch "harte" Patronatserklärung RdW 1992, 198;

vgl Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 880a; SZ 58/127 = EvBl 1985/168). Dieser Begriff dient als Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, die je nach ihrem Inhalt von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag reichen können, wobei die Rechtsnatur der Erklärung im Einzelfall aus den Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB zu ermitteln ist (SZ 58/127 mwN aus Lehre und Rechtsprechung). Dabei ist ausgehend von den Umständen, unter denen die Erklärung abgegeben wurde und ihrem Wortsinn die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden entscheidend (Koziol/Welser I10, 91 f; Rummel aaO Rz 4 zu § 914; SZ 58/127).

Die Anwendung dieser Auslegungskriterien ergibt die Akzessorietät der Verpflichtungserklärung: Sinn und Zweck der der Aufenthaltsbehörde gegenüber abgegebenen Verpflichtungserklärung des Beklagten war es, eine Ausfallhaftung für jene Kosten zu übernehmen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt der in der Erklärung genannten Familienangehörigen im Inland deshalb entstehen konnten, weil diese nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel bzw einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügten (SSV-NF 8/113; Schrammel aaO 43; Muzak aaO 70). Daraus hat der Oberste Gerichtshof zu Recht bereits den Schluss gezogen, die übernommene Verpflichtung bestehe nur subsidiär (SSV-NF 8/113). Auch in der Lehre wird die Auffassung vertreten, die Rechtsnatur der Verpflichtungserklärung nach § 10 Abs 3 Z 2 FrG bestehe in der vertraglichen Verpflichtung eines Dritten, für alle zivilrechtlichen Ansprüche, die öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern aus dem rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden entstehen, zu haften und sei gegenüber der Haftung des Fremden selbst akzessorisch (Muzak aaO 72 und 76). Bei der Verpflichtung des Dritten handle es sich um eine Mischform aus Bürgschaft und echtem Vertrag zugunsten Dritter (Muzak aaO 72). Soweit sich der Dritte verpflichte, Verbindlichkeiten des Fremden gegenüber dem Bund zu begleichen, sei die Erklärung ihrer Struktur nach mit einer Bürgschaft im Sinn des § 1346 ABGB vergleichbar, wobei er als Bürge für zukünftige Schuldverhältnisse beitrete. Insoweit er erkläre, für Forderungen anderer Rechtsträger gegenüber dem Fremden zu haften, liege ein echter Vertrag zugunsten Dritter zwischen ihm und dem Bund vor (Muzak aaO 74).

Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Die Rechtsprechung geht nur dann von einer (abstrakten) Garantieerklärung aus, wenn sich aus ihr zweifelsfrei ergibt, dass der Garant eine Zahlungsverpflichtung auch für den Fall des Nichtbestehens der garantierten Schuld übernimmt (ÖBA 1988, 615 [Jabornegg]). Überdies widerspräche der abstrakte Charakter einer nach § 10 Abs 3 Z 2 FrG eingegangenen Verpflichtung dem Sinn und Zweck dieser Erklärung, das fehlende Vermögen des Fremden im Inland (als Voraussetzung für die Gewährung eines Sichtvermerkes) durch Begründung einer Ausfallhaftung für jene Kosten zu ersetzen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden im Inland entstehen (und die vom Fremden mangels finanzieller Mittel nicht hereingebracht werden können). Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung machen vielmehr eine Akzessorietät zum dadurch gesicherten Anspruch deutlich. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Dauer der Verjährungsfrist richtet sich daher nach dem durch die Erklärung gesicherten Pflegegebührenanspruch.

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung kommt die kurze Verjährungsfrist des § 1486 Z 3 ABGB nur für privatrechtliche Pflegegebührenforderungen zur Anwendung, nicht jedoch für Pflegegebühren, die im öffentlichen Recht begründet sind (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 1486; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 12 zu § 1486; VwGH JBl 1971, 619; ÖJZ 1978, 360; VwGH VwSlg 17.985 (A). Daß eine Pflegegebührenforderung von einer öffentlichen Krankenanstalt erhoben wird, sagt für sich allein noch nichts über den Charakter der Forderung als einer öffentlich-rechtlichen oder einer privatrechtlichen aus. Dass die Führung öffentlicher Krankenanstalten und damit auch der Behandlungs- und Aufnahmevertrag mit den Patienten nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Privatwirtschaftsverwaltung unterliegt (Koziol Österreichisches Haftpflichtrecht II2, 117; Vrba/Zechner Amtshaftungsrecht 132; SZ 61/8; JBl 1987, 791; 1 Ob 24/93; RIS-Justiz RS0049977 und RS0049768), ist für sich allein gleichfalls nicht entscheidend. Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. In der Regel wird die Zuweisung in den Bereich des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes im Einzelfall durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (SZ 53/179; RIS-Justiz RS0045438). Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, einen Anspruch unabhängig von seinem Inhalt dem privatrechtlichen oder dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 vor § 1 JN).

Nach § 30 Abs 1 des Krankenanstaltengesetzes des Bundes (KAG) sind Vorschriften über die Einbringung von Pflegegebühren, insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber dem Pflegling selbst und über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen durch die Landesgesetzgebung zu erlassen. Die Landeskrankenanstaltengesetze der Bundesländer sehen mit Ausnahme des Salzburger Krankenanstaltengesetzes eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung über Einsprüche oder Einwendungen gegen Pflegegebührenrechnungen vor. Demgegenüber regelt das Salzburger Krankenanstaltengesetz idF LGBl 1988/62 die Hereinbringung rückständiger Pflege- und Sondergebühren in seinem § 46 wie folgt:

Abs 1: Rückständige Pflege- und Sondergebühren einschließlich jener für Begleitpersonen von Patienten sowie Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung durch die öffentliche Krankenanstalt fällig.

Abs 2: Sie sind, soweit in Abs 3 nicht anders bestimmt ist, im Gerichtswege geltend zu machen.

Abs 3: Für die Einbringung von rückständigen Pflege- und Sondergebühren einschließlich jener für Begleitpersonen von Patienten sowie Kostenbeiträgen wird die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution, § 1 Abs 1 Z 3 VVG) gewährt. Ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren kann durchgeführt werden, wenn dies der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt unter Vorlage eines Rückstandsausweises beantragt. Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist einzustellen, wenn der Verpflichtete die behauptete Leistungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach bestreitet; in diesem Fall kann der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt den Anspruch gerichtlich geltend machen.

Abs 4 und 5.....

Diese Bestimmungen über die Hereinbringung rückständiger Pflegegebühren gehen auf das LGBl 1958/72 zurück. Den Materialien dazu ist zu entnehmen, dass dem Salzburger Landesgesetzgeber damals zwei Varianten vorlagen: Die erste Variante sah in § 45 Abs 2 die Geltendmachung im Gerichtswege vor, ihre Absätze 2 und 3 lauteten im Wesentlichen gleich wie § 46 (3) idgF. Die zweite Fassung sah die Erlassung eines Rückstandsausweises vor, dessen Vollstreckbarkeit durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen war.

Der Salzburger Landesgesetzgeber entschied sich damals für die erste Variante, wobei dem Ausschussbericht entnommen werden kann, dass er diese Variante, somit die gerichtliche Geltendmachung, als die günstigere Lösung ansah.

Mit dieser Bestimmung (nunmehr § 46 idF LGBl 1988/62) eröffnet der Salzburger Landesgesetzgeber öffentlichen Krankenanstalten die Möglichkeit, Pflegegebührenforderungen (jedenfalls dann, wenn sie dem Grund oder der Höhe nach bestritten sind) vor den Gerichten geltend zu machen. Indem er aber das gerichtliche Verfahren für die Schaffung eines rechtskräftigen Exekutionstitels vorsieht, ordnet er derartige Ansprüche dem privatrechtlichen Bereich zu. Dass § 46 Abs 3 SKAG die Möglichkeit der Vollstreckung nach § 1 Abs 1 Z 3 VVG zulässt, kann am privatrechtlichen Charakter des Anspruches schon deshalb nichts ändern, weil der Salzburger Landesgesetzgeber für die Schaffung des Exekutionstitels im Falle einer - wie hier - bestrittenen Pflegegebührenforderung jedenfalls die gerichtliche Geltendmachung vorsieht.

Bei der Pflegegebührenforderung einer dem Salzburger Krankenanstaltengesetz unterliegenden öffentlichen Krankenanstalt handelt es sich daher um einen privatrechtlichen Anspruch, der der Verjährungsfrist des § 1486 Z 3 ABGB unterliegt.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die dreijährige Frist ab Fälligkeit der Pflegegebührenforderung (diese trat gemäß § 46 Abs 1 SKAG mit dem Tag der Vorschreibung ein) schon vor Klageeinbringung abgelaufen. Der Anspruch der Klägerin ist verjährt.

Diese Auffassung des erkennenden Senates steht nicht in Widerspruch zur Entscheidung RZ 1983/32. In dieser Vorentscheidung hatte der Oberste Gerichtshof den Charakter einer Pflegegebührenforderung nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz zu beurteilen. Angesichts der darin vorgesehenen ausschließlichen verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit bezüglich der Titelschaffung beurteilte der Oberste Gerichtshof die Pflegegebührenforderung als Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur. Auch die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (JBl 1971, 619) und des Verwaltungsgerichtshofes (KrSlg 238), die eine Anwendung des § 1486 Z 3 ABGB auf Pflegegebührenforderungen öffentlicher Krankenanstalten unter Hinweis auf die öffentlich-rechtliche Natur dieses Anspruches verneinten, stehen nicht entgegen. Sie betrafen Pflegegebührenforderungen nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz, das - anders als das Salzburger Krankenanstaltengesetz - eine gerichtliche Geltendmachung nicht vorsieht. Auch die weitere Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (KrSlg 28) betraf das Wiener Krankenanstaltengesetz und steht damit nicht im Widerspruch zur Auffassung des erkennenden Senates.

Die Vorinstanzen haben somit das Klagebegehren aus dem Grund der Verjährung zu Recht abgewiesen. Der unberechtigten Revision der Klägerin muss ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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