OGH 10ObS158/04i

OGH10ObS158/04i12.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johann Ellersdorfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann M*****, vertreten durch Dr. Bernhard Hüttler, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juli 2004, GZ 9 Rs 90/04b-43, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

§§ 45 bis 47 ASGG wurden durch Art III Z 6 ZVN 2002, BGBl I 2002/76, aufgehoben. Liegt - wie im vorliegenden Fall - das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 2002, so ist in Sozialrechtssachen eine Revision nur unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zulässig (§ 502 Abs 5 Z 4 ZPO idF der ZVN 2002). Hat das Berufungsgericht in einer Sozialrechtssache im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, so kann gemäß § 505 Abs 4 ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden (10 ObS 159/03k ua).

Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO muss bei einer außerordentlichen Revision die Revisionsschrift neben den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes gesondert die Gründe enthalten, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erachtet wird. Das Gesetz spricht zwar von der gesonderten Anführung der für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe. Es reicht allerdings aus, wenn sich diese Gründe insgesamt aus dem Revisionsvorbringen ergeben. Dies ist eine notwendige Folge der im §§ 84 Abs 2 letzter Satz ZPO enthaltenen Regelung, wonach die unrichtige Benennung der Gründe unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (3 Ob 1622/92 = RZ 1994/45; Kodek in Rechberger2, ZPO § 506 Rz 3). Da das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, hätte die vorliegende außerordentliche Revision gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO eine Zulassungsbeschwerde enthalten müssen. Eine solche fehlt. Dies löst kein Verbesserungsverfahren aus (RIS-Justiz RS0036561; RZ 1994/45; Kodek aaO). Erhebliche Rechtsfragen werden aber auch in den Revisionsausführungen nicht behandelt. Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei - weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei - mangelhaft geblieben, umgangen werden (10 ObS 257/03x). Ob die Parteienvernehmung durchzuführen ist, ist ebenso eine Frage der Beweiswürdigung wie die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder noch weitere Fragen an die Sachverständigen zu stellen gewesen wären (RIS-Justiz RS0040840 und RS0043163). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

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