European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00152.16Z.1125.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.1 Nach § 254 Abs 1 Z 1 ASVG (in der zum Stichtag geltenden Fassung BGBl I 2004/142) setzt der Anspruch auf Invaliditätspension unter anderem voraus, dass die Invalidität (§ 255) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde. Damit wird eine Mindestdauer der Invalidität als Anspruchsvoraussetzung festgelegt (10 ObS 61/05a, SSV‑NF 19/50). Unterhalb dieser Schwelle sind typischerweise Leistungen aus der Krankenversicherung zu erbringen (10 ObS 43/13s, SSV‑NF 27/30).
1.2 Entgegen den Revisionsausführungen ist „Arbeitsunfähigkeit“ iSd § 120 Abs 1 Z 2 ASVG („Krankenstand“) nicht gleichbedeutend mit dem Bestehen einer Invalidität iSd § 255 Abs 3 ASVG, bei der der Versicherte auch nicht mehr in der Lage ist, Verweisungstätigkeiten zu verrichten und die gesetzliche Lohnhälfte (§ 255 Abs 3 ASVG) zu erzielen (10 ObS 43/13s, SSV‑NF 27/30).
1.3 Steht im vorliegenden Fall fest, dass das Leistungskalkül des Klägers ab dem Stichtag 1. 9. 2004 bis einschließlich Juli 2005 leichte und mittelschwere Arbeiten ermöglichte und er von 1. 8. 2005 bis 9. 12. 2005 in Krankenstand war, weicht die Ansicht des Berufungsgerichts, für die Dauer dieses Krankenstands sei der Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension zu verneinen, nicht von der oben zitierten Rechtsprechung ab.
1.4 Auch mit dem Hinweis auf eine vor dem Stichtag (dem 1. 9. 2004) liegende – weitere – Krankenstandszeit, die der Revisionswerber offenbar mit jener von 1. 8. 2005 bis 9. 12. 2005 zusammengerechnet sehen möchte, wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Abgesehen davon, dass – wie bereits ausgeführt – „Arbeitsunfähigkeit“ iSd § 120 Abs 1 Z 2 ASVG („Krankenstand“) nicht gleichbedeutend mit dem Bestehen einer Invalidität iSd § 255 Abs 3 ASVG ist, wäre Anspruchsvoraussetzung das Vorliegen von (voraussichtlich) sechs Monate andauernder Invalidität im Sinne einer mindestens sechs Monate (durchgehend) andauernden Invalidität (§ 254 Abs 1 Z 1 ASVG). Diesem Erfordernis ist selbst dann nicht Genüge getan, wenn man während der Krankenstände vom Bestehen von Invalidität ausgehen wollte. Auch die Rechtsprechung, es komme auf die zeitliche Lagerung der Mindestdauer vor oder nach Antragstellung nicht an (RIS‑Justiz RS0120157), setzt das Vorliegen von mindestens sechs Monate durchgehend andauernder Invalidität voraus.
2.1 Dass die Tätigkeit als Fuhrparkdisponent geeignet ist, den behaupteten Berufsschutz als (an‑)gelernter Berufskraftfahrer zu erhalten, auch wenn dem Lenken von Kraftfahrzeugen keine oder nur eine geringe Rolle zukommt, wurde bereits in der Entscheidung 10 ObS 98/11a (SSV‑NF 25/92) ausgesprochen (RIS‑Justiz RS0084792 [T19]).
2.2 Die Feststellung von Tatsachen erfolgt in jedem Rechtsstreit ohne Bindung an die Beurteilung in einem anderen Prozess (RIS‑Justiz RS0036826). Dass das Anforderungsprofil des Berufs Fuhrparkdisponent den Führerschein der Kategorie E umfasst, mag zwar Inhalt der Feststellungen der Entscheidung 10 ObS 98/11a (SSV‑NF 25/92) sein, ist für das vorliegende Verfahren aber nicht bindend.
3. Die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG in der Fassung des 2. SVÄG 2003 BGBl 2003/145) ist lediglich eine Voraussetzung für den Leistungsanfall, nicht aber für das Entstehen des Leistungsanspruchs. Die Beurteilung, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Berufsunfähigkeitspension erfüllt, erfolgt unabhängig davon, ob er zum maßgeblichen Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis steht oder nicht.
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.
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