Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates schließen in Zukunft trotz zumutbarer Krankenbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich 7 Wochen und darüber einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus und bewirken daher, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist (SSV-NF 12/52 ua; RIS-Justiz RS0084429, RS0084898 ua). Es trifft dabei den Versicherten die (objektive) Beweislast dafür, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit mit jährlichen Krankenständen von mindestens 7 Wochen zu rechnen ist (RIS-Justiz RS0086045, RS0086050). Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist eine Tatsachenfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz in der Regel auf Grund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist (10 ObS 153/01z ua). Das Revisionsgericht hat von der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Erstgerichtes auszugehen, dass beim Kläger bei Einhaltung des näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls leidensbedingte Krankenstände nicht zu erwarten sind. Der Kläger bekämpft mit seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision im Ergebnis die Richtigkeit dieser von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen und der dazu vorgenommenen Beweiswürdigung. Da unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht zu den in § 503 ZPO aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehören, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung zu überprüfen und auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen weiter einzugehen.
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