Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es für das Ruhen des Krankengeldanspruchs des § 143 Abs 1 Z 3 ASVG nur auf das Bestehen eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge an, nicht aber darauf, in welcher Höhe dieser Anspruch auch erfüllt wurde oder durchsetzbar ist (RIS-Justiz RS0083975; SSV-NF 2/127, 11/139, 15/85) oder in welcher Einkommens- und Vermögenssituation sich der Versicherte befindet.
§ 107 Abs 3 ASVG wendet sich nur an die Sozialversicherungsträger; den Gerichten steht keine Kompetenz zur gänzlichen oder teilweisen Nachsicht der Rückzahlungspflicht zu (SSV-NF 5/64, 6/125, 15/53; RIS-Justiz RS0085706).
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage und die Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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