OGH 10ObS290/88 (RS0083975)

OGH10ObS290/8822.11.1988

Rechtssatz

Für das Ruhen des Krankengeldanspruchs nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG kommt es nur auf das Bestehen eines gesetzlichen oder vertraglichen (Rechtsanspruchs) Anspruchs auf Weiterleistung der Geldbezüge und Sachbezüge in entsprechender Höhe, nicht aber darauf an, in welcher Höhe dieser Anspruch verglichen oder gar liquidiert wurde.

Normen

ASVG §143 Abs1 Z3

10 ObS 290/88OGH22.11.1988

Veröff: SSV-NF 2/127

10 ObS 353/97bOGH04.11.1997

Vgl auch

10 ObS 164/01tOGH10.07.2001

Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, dass der Anspruch auf Weiterleistung der Geldbezüge oder Sachbezüge auch erfüllt wurde oder durchsetzbar ist. (T1)

10 ObS 126/04hOGH14.09.2004

Beis wie T1; Beisatz: Es kommt auch nicht auf die Einkommens- und Vermögenssituation des Versicherten an. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19881122_OGH0002_010OBS00290_8800000_001

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