OGH 10ObS113/10f

OGH10ObS113/10f17.8.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johann Ellersdorfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mehmet D*****, vertreten durch Dr. Wulf Kern, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2010, GZ 9 Rs 13/10p-81, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 235 Abs 1 ASVG setzt unter anderem auch der vom Kläger im gegenständlichen Verfahren geltend gemachte Anspruch auf Invaliditätspension nach § 254f ASVG voraus, dass die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des Abs 2 erfüllt ist (§ 236 ASVG). Nach § 235 Abs 3 ASVG entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität) die Wartezeit, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.

Es wird auch vom Kläger nicht mehr in Zweifel gezogen, dass bei ihm eine Invalidität im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG nicht vorliegt, weil er noch die von den Vorinstanzen genannten Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann. Bezüglich einer Invalidität nach § 255 Abs 4 ASVG hat bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl RIS-Justiz RS0118621, RS0122455) dargelegt, dass diese Regelung nicht auf das Vorliegen von 120 Beitragsmonaten in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag, sondern auf die Ausübung „einer“ Tätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch abstellt. Auch in der weiteren Rechtsansicht des Berufungsgerichts, aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, des Akteninhalts und des eigenen Prozessvorbringens des rechtsanwaltlich vertretenen Klägers bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im maßgebenden Zeitraum vor dem Stichtag (1. 11. 2005) durch mindestens 120 Kalendermonate hindurch „eine“ Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG ausgeübt hat, kann keine vom Obersten Gerichtshof im konkreten Fall aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. Liegt demnach der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (§ 254f ASVG) beim Kläger überhaupt nicht vor, erübrigt sich die Beantwortung der weiteren Frage, ob der Kläger die für die Gewährung einer Leistung aus diesem Versicherungsfall erforderliche Wartezeit (§ 236 ASVG) erfüllt oder ob die Notwendigkeit der Erfüllung der Wartezeit - wie vom Kläger geltend gemacht - im vorliegenden Fall gemäß § 235 Abs 3 ASVG entfällt (vgl 10 ObS 203/93 = SSV-NF 7/96 ua; RIS-Justiz RS0084831).

Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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