Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird als nichtig aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Revisionskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin vom 1. 3. 2001 bis 28. 2. 2003 eine befristete Berufsunfähigkeitspension zu gewähren.
In ihrer Berufung gegen dieses Urteil, in der sie eine unbefristete Gewährung der Berufsunfähigkeitspension anstrebt, stellte die Klägerin ausdrücklich den Antrag, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen (§ 492 Abs 1 ZPO).
Das Berufungsgericht wies zunächst die Berufung als unzulässig zurück.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. Oktober 2002, 10 ObS 307/02y, wurde der Beschluss des Berufungsgerichtes aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin aufgetragen.
Das Berufungsgericht entschied über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung und gab ihr nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund berechtigt.
Wurde von einer Partei eine mündliche Berufungsverhandlung (nach § 492 Abs 1 ZPO) beantragt, trotz eines solchen Antrages eine solche jedoch nicht abgehalten, so wird nach herrschender Auffassung der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO erfüllt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 7 zu § 477; RZ 1990/18; RZ 1993/80; SSV-NF 7/53; 2 Ob 78/97b; 8 Ob 373/97d ua; RIS-Justiz RS0042118 und 0042245). Eine solche Vorgangsweise hat also die Nichtigkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung zur Folge, welche nur dann unter Umständen unbeachtet bleiben könnte, wenn sie den Revisionswerber nicht beschwerte (RS0042208), wovon hier jedoch schon auf Grund des ausdrücklich darauf hinweisenden Rechtsmittels nicht ausgegangen werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung 8 ObA 373/97d nicht veranlasst gesehen, von dieser - bereits jahrzehntelang herrschenden (SZ 7/388; SZ 10/80 uva) - Rechtsansicht aus der Erwägung abzugehen, dass man ihr allenfalls entgegenhalten könnte, dass sich der Berufungswerber bereits schriftlich äußern konnte und in der mündlichen Berufungsverhandlung kein neues Vorbringen mehr erstatten kann, sodass er durch deren Nichtabhaltung nur insoweit beschwert ist, als er gehindert war, seine Berufungsausführungen nochmals - eventuell unter Setzung besonderer Schwerpunkte - dem Berufungssenat mündlich zu erläutern. Hieran ist auch weiterhin - nicht zuletzt wegen der essentiellen Bedeutung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess (hiezu ausführlich Ballon, Die Beachtung des rechtlichen Gehörs iSd Art 6 MRK durch die Rechtsmittelgerichte, JBl 1995, 623 ff) - festzuhalten (vgl 7 Ob 131/00s).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.
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