OGH 10ObS108/08t

OGH10ObS108/08t23.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und OLWR Dr. Peter Hübner (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ewald M*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Juli 2008, GZ 7 Rs 40/08v-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob es sich bei der sportlichen Betätigung des Klägers um eine Tätigkeit handelte, die in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit als OHG-Gesellschafter stand, beurteilt sich nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (10 ObS 137/02y = SSV-NF 16/88 mwN, RIS-Justiz RS0084388) nach subjektiven und objektiven Kriterien. Die betreffende Handlung muss vom Versicherten mit der Intention gesetzt werden, seiner - versicherungspflichtigen - Erwerbstätigkeit nachzukommen (subjektive Seite). Die Handlung muss darüber hinaus auch objektiv, das heißt von der Warte eines Außenstehenden, als Ausübung oder als Ausfluss dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können. Bei Selbständigen richtet sich die Frage, was zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehört, in erster Linie nach berufsrechtlichen Bestimmungen. Daneben bleibt noch ein weiterer Bereich von Tätigkeiten, die auf dem freien Willensentschluss des Selbständigen beruhen. Als Ausübung der Erwerbstätigkeit sind hier alle jene Tätigkeiten anzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen. Die nähere Ausgestaltung seiner Erwerbstätigkeit muss dem Selbständigen selbst überlassen bleiben (Tomandl in Tomandl, SV-System, 13. ErgLfg, 280 [Punkt 2.3.2.3.1.2.]).

Entscheidend für den Versicherungsschutz ist daher (auch bei Selbständigen) allein, ob sich das Verhalten als Ausübung der Erwerbstätigkeit darstellt. Für Verrichtungen, die sowohl privaten wie auch betrieblichen Interessen dienen - sogenannte gemischte Tätigkeiten -, besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Nur dann, wenn für die unfallbringende Verrichtung im Wesentlichen allein die privaten Interessen des Verletzten maßgebend sind, ist der Unfall kein Arbeitsunfall (10 ObS 30/91 = SSV-NF 5/10; 10 ObS 203/97v = SSV-NF 11/134; RIS-Justiz RS0084271).

Da die Notwendigkeit der Schiabfahrt, auf der sich der Unfall ereignete, im Hinblick auf die vorherigen Gespräche mit dem Geschäftspartner in einem wesentlichen Umfang von betrieblichen Interessen mitbestimmt wurde, steht die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Kläger dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, in Einklang mit der schon dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl auch 10 ObS 67/99x = SSV-NF 13/92 zu einem Unselbständigen).

Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der beklagten Partei zurückzuweisen.

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