Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 665,66 (darin EUR 110,94 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 17. 10. 2003, 28 S 322/03m, wurde über das Vermögen der T***** T***** KEG der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die Beklagte führte ab August 2000 mehrfach Exekutionen gegen die nunmehrige Gemeinschuldnerin. Ab August 2001 kam es im Zuge der Exekutionen, welche sowohl von der Beklagten als auch von Dritten betrieben wurden, auch zur Pfändung und Verwertung beweglicher Sachen durch Verkauf. Die nunmehrige Gemeinschuldnerin leistete im Zeitraum 2000/2001 Beitragszahlungen an die Beklagte jeweils nur im Wege gerichtlicher Exekutionen. Auch das Finanzamt führte seit Oktober 2000 Exekution gegen die nunmehrige Gemeinschuldnerin durch Pfändungen. Gegen den persönlich haftenden Gesellschafter der Gemeinschuldnerin waren ebenfalls wiederholt Exekutionen anhängig. Die nunmehrige Gemeinschuldnerin war nicht in der Lage, die in Exekution gezogenen Beträge zu bezahlen. Dies war dem persönlich haftenden Gesellschafter der Gemeinschuldnerin bekannt. Am 3. 10. 2001 stellte eine andere Gläubigerin einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin. Es stehe ihr aufgrund des Zahlungsbefehles des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. 1. 2001 eine Forderung von ATS 30.868,88 sA zu. Verfügbares Vermögen der Antragsgegnerin sei der Antragstellerin nicht bekannt. Die Antragsgegnerin sei zahlungsunfähig. Mehrere Gläubiger führten Exekution. Dieser Konkursantrag wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11. 12. 2001, 44 Se 243/01h-11, mangels eines zur Deckung der Kosten eines Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen. Die Forderung der Antragstellerin sei durch den Zahlungsbefehl des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. 1. 2001 glaubhaft gemacht. Die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich aus dem Umstand, dass mehrere vollstreckbare Forderungen nicht bezahlt worden seien. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass die Antragsgegnerin über ein kostendeckendes Vermögen verfüge.
Am 12. 11. 2002 stellte die Beklagte einen Konkursantrag aufgrund bis Oktober 2001 zurückreichender Beitragsrückstände in Höhe von insgesamt EUR 7.731,90. Während des über den Antrag der Beklagten anhängigen Konkurseröffnungsverfahrens wurde am 21. 11. 2002 im Wege einer von der Beklagten betriebenen Exekution durch den Vollstrecker ein Betrag von EUR 113,50 einbringlich gemacht, wovon - nach Abzug der Vollzugsgebühren - EUR 100 an die Beklagte weitergeleitet wurden. Im Konkurseröffnungsverfahren holte das Gericht Auskünfte von öffentlichen Gläubigern, insbesondere dem Finanzamt für den 15. Bezirk ein. In der Tagsatzung vom 13. 1. 2003 gab ein Vertreter der Beklagten den aushaftenden Beitragsrückstand der nunmehrigen Gemeinschuldnerin mit EUR 8.031 bekannt. Der persönlich haftende Gesellschafter der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gestand diese Forderung als richtig zu, bestritt jedoch das Vorliegen der Konkursvoraussetzungen. Es liege eine vorübergehende Zahlungsstockung vor. Mit dem am 13. 1. 2003 mündlich verkündeten Beschluss setzte das Konkursgericht der nunmehrigen Gemeinschuldnerin eine Frist von zwei Wochen „zum schriftlichen Nachweis der Regelungen bzw Zahlungen gegenüber sämtlichen andrängenden Gläubigern". Am 14. 1. 2003 teilte das Finanzamt dem Konkursgericht mit, dass ein Rückstand der nunmehrigen Gemeinschuldnerin in Höhe von EUR 20.094,57 bestehe. Es werde Exekution geführt; eine aufrechte Zahlungsvereinbarung bestehe nicht.
In der Folge gewährte eine Bekannte des Geschäftsführers der nunmehrigen Gemeinschuldnerin dieser ein Darlehen über EUR 13.000, indem sie diesen Geldbetrag am 20. 1. 2003 in die Geschäftskassa legte. Der persönlich haftende Gesellschafter der nunmehrigen Gemeinschuldnerin fuhr daraufhin am 22. 1. 2003 zur Beklagten und leistete dort namens der nunmehrigen Gemeinschuldnerin eine Zahlung von EUR 8.046,98 auf den aktuellen Beitragsrückstand. In der Folge wurden am 23. 1. 2003 die restlichen, von der Beklagten exekutiv betriebenen Beitragsrückstände von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin an den Vollstrecker des Bezirksgerichtes Fünfhaus zur Gänze beglichen.
Am 24. 1. 2003 legte der persönlich haftende Gesellschafter der nunmehrigen Gemeinschuldnerin dem Konkursgericht die Empfangsbestätigungen des Vollstreckers betreffend die auf die betriebenen Forderungen geleisteten Zahlungen sowie die Einzahlungsbestätigung der Beklagten vor. Weiters teilte er dem Konkursgericht mit, dass mit dem Finanzamt eine mündliche Vereinbarung bestehe, wonach wöchentlich ein Betrag von EUR 1.000 bezahlt werden solle. Diese Vereinbarung konnte die nunmehrige Gemeinschuldnerin - schon während des anhängigen Konkurseröffnungsverfahrens - jedoch nicht einhalten, was dem Konkursgericht gegenüber jedoch verschwiegen wurde. Mit Eingabe vom 22. 1. 2003 teilte die Beklagte dem Konkursgericht mit, dass „das Konkurspunktum" vom Antragsgegner bezahlt worden sei. Mit Beschluss vom 24. 1. 2003, 28 Se 113/02z-10, wies das Handelsgericht Wien den Konkursantrag der Beklagten ab. Die Antragsgegnerin habe durch eine entsprechende Zahlungsvereinbarung nach dem Konkursantrag nicht nur die Forderung der Antragstellerin, sondern auch die Forderungen der übrigen feststellbaren Gläubiger geregelt. Anhaltspunkte für die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin seien derzeit nicht feststellbar. Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 28. 1. 2003 zugestellt.
Tatsächlich war die nunmehrige Gemeinschuldnerin jedenfalls seit 21. 11. 2002 (Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung) zahlungsunfähig. Die Beklagte buchte die an sie während des anhängigen Konkurseröffnungsverfahrens geleisteten Zahlungen sofort dem Beitragskonto der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gut. Nach Abweisung ihres Konkursantrages erfolgte daher keine Umbuchung von einem Sonderkonto auf das Beitragskonto. Die Beklagte teilte der nunmehrigen Gemeinschuldnerin anlässlich der Zahlungen nicht mit, dass diese nur unter Vorbehalt angenommen würden. Seitens der Beklagten wurden während des anhängigen Konkurseröffnungsverfahrens keine Erhebungen bei anderen Gläubigern, wie etwa eine Rückfrage beim Finanzamt, durchgeführt.
Der klagende Masseverwalter ficht die beiden Zahlungen vom 21. 11. 2002 und 22. 1. 2003 von insgesamt EUR 8.160,48 nach § 28 Z 2 und § 30 Abs 1 Z 3 KO an. Die nunmehrige Gemeinschuldnerin habe diese Zahlungen während des über den Konkursantrag der Beklagten anhängigen Verfahrens in der Absicht geleistet, die Beklagte vor anderen Gläubigern zu bevorzugen und/oder jene gegenüber der Beklagten zu benachteiligen, was der Beklagten bekannt gewesen sei oder zumindest bekannt sein hätte müssen. Aufgrund der zahlreichen, von der Beklagten selbst wie auch von anderen Gläubigern betriebenen Exekutionen, weiters aufgrund des aus dem Firmenbuch ersichtlichen Umstandes, dass im Dezember 2001 ein Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen worden sei, sowie aufgrund der „wenig vertrauenserweckenden Historie" der „T***** T*****" (Konkurs der Vorgängerfirma) hätte die Beklagte zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen davon ausgehen müssen, dass die nunmehrige Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig sei und die Zahlungen in Begünstigungsabsicht geleistet wurden. Darauf, dass der Konkursantrag der Beklagten in der Folge abgewiesen worden sei, könne sich die Beklagte nicht berufen, weil es hinsichtlich der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung ankomme.
Die Beklagte bestritt, dass die beiden Zahlungen in Begünstigungsund/oder Benachteiligungsabsicht geleistet worden seien. Die Zahlung vom 21. 11. 2002 in Höhe von EUR 113,50 sei im Zuge eines von ihr betriebenen Exekutionsverfahrens erfolgt. Weiters habe sie zu jenem Zeitpunkt, in dem sie Zahlungen als schuldbefreiend angenommen habe, weder von einer allfälligen materiellen Insolvenz der nunmehrigen Gemeinschuldnerin noch von einer allfälligen Begünstigungs- und/oder Benachteiligungsabsicht Kenntnis gehabt. Aufgrund der der Beklagten zur Verfügung stehenden Informationen, insbesondere aufgrund der Abweisung ihres Konkursantrages, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass die nunmehrige Gemeinschuldnerin zahlungsfähig gewesen sei. Sie habe daher auf die Richtigkeit des ihren Konkursantrag abweisenden Beschlusses vertrauen und mit Zustellung dieses Beschlusses am 28. 1. 2003 an sie die Zahlungen als schuldbefreiend annehmen dürfen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es bejahte hinsichtlich der Zahlung vom 22. 1. 2003 in rechtlicher Hinsicht das Vorliegen einer Begünstigungsabsicht der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, weil diese schon während des anhängigen Konkurseröffnungsverfahren nicht in der Lage gewesen sei, an das Finanzamt die vereinbarten wöchentlichen Zahlungen zu leisten, an die Beklagte jedoch Vollzahlung geleistet habe. Die Beklagte habe aber bei Erhalt der Zahlung am 22. 1. 2003 davon ausgehen dürfen, dass auch eine Zahlung (oder Regelung) betreffend der anderen Gläubiger erfolgt sei (oder andernfalls umgehend Konkurs eröffnet würde) . Da unmittelbar darauf der Konkurseröffnungsantrag der Beklagten abgewiesen worden sei, habe diese davon ausgehen dürfen, dass eine zuvor von ihr angenommene Zahlungsunfähigkeit wieder behoben sei. Umstände, aus denen die offensichtliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Konkursgerichtes für die Beklagte erkennbar gewesen wäre, seien nicht vorgelegen. Eine Verpflichtung der Beklagten, bei anderen öffentlichen Gläubigern (etwa dem Finanzamt) Erkundigungen einzuholen, habe nicht bestanden. Die Zahlung sei daher weder nach § 30 Abs 1 Z 3 noch nach § 28 KO anfechtbar.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und erklärte die angefochtene Zahlung an die Beklagte vom 22. 1. 2003 von EUR 8.046,98 gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin für unwirksam und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages an den Kläger. Das Mehrbegehren wies es rechtskräftig ab.
Nach seinen Rechtsausführungen komme es nach herrschender Lehre und Rechtsprechung für das Vorliegen der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der „Rechtshandlung" (= angefochtene Zahlung vom 22. 1. 2003) an. „Vorgenommen" sei eine Rechtshandlung, wenn sie ihre Wirkungen äußere, also „perfekt" sei. Da die Beklagte die angefochtene Zahlung vom 22. 1. 2003 sofort dem Beitragskonto der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gutgeschrieben habe, sei für die Frage des Vorliegens der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen ausschließlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Es sei vom Vorliegen einer Begünstigungsabsicht auszugehen, weil es der nunmehrigen Gemeinschuldnerin mit dieser Zahlung an die Beklagte darum gegangen sei, die Konkurseröffnung abzuwenden, obwohl nicht ausreichend Mittel vorhanden gewesen seien, auch die übrigen Gläubiger entsprechend zu befriedigen. Da einem Sozialversicherungsträger regelmäßig nicht die missbräuchliche Stellung eines Konkursantrages unterstellt werden könne, sei weiters davon auszugehen, dass der Beklagten ausreichende Indizien für die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit vorgelegen seien, weshalb sie einen Konkursantrag gestellt habe. Neben den von ihr wie auch von anderen Gläubigern betriebenen Exekutionen sei hervorzuheben, dass im Jahr davor ein von einer anderen Gläubigerin gestellter Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei, was aus dem offenen Firmenbuch ersichtlich sei. Da die Beklagte ausreichende Indizien für die Zahlungsunfähigkeit ihrer Beitragsschuldnerin gehabt habe, habe sie auch damit rechnen müssen, dass die nunmehrige Gemeinschuldnerin mit der an sie geleisteten Vollzahlung die Abweisung des Konkursantrages zu erreichen versucht habe, sie habe damit auch ihre Begünstigung in Kauf genommen. Durch ihre Antragstellung auf Konkurseröffnung habe die Beklagte die wirtschaftliche Situation ihrer Beitragsschuldnerin zutreffend im Sinn einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit beurteilt, es müsse ihr anlässlich der an sie geleisteten Zahlung vom 22. 1. 2003 auch die Kenntnis von der Begünstigungsabsicht bei gehöriger Aufmerksamkeit unterstellt werden. Auf die nachträgliche Abweisung ihres Konkursantrages mit Beschluss vom 24. 1. 2003 könne sich die Beklagte nicht berufen, weil hinsichtlich der subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Zahlung, somit auf den 22. 1. 2003, abzustellen sei. Im Übrigen hätten sich im gegenständlichen Fall während des anhängigen Konkurseröffnungsverfahrens keine wesentlichen Umstände, die eine Änderung der Einschätzung der Beklagten hinsichtlich der Frage der Zahlungsfähigkeit ihrer Beitragsschuldnerin zwischen Stellung ihres Konkursantrages und Erlangung der Vollzahlung gerechtfertigt hätten, ergeben. Der Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 3 KO sei daher hinsichtlich der Zahlung vom 22. 1. 2003 erfüllt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob durch einen Beschluss, mit dem der Konkurseröffnungsantrag abgewiesen werde, die Schlechtgläubigkeit des Anfechtungsgegners im Zeitraum vor der Abweisung allenfalls geheilt werden könne, nicht vorliege.
Gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung und Wiederherstellung des Ersturteiles. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil in der - wenngleich nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes ergangenen - Entscheidung 10 Ob 46/05w vom 17. 2. 2006 vom erkennenden Senat zu der auch hier maßgebenden Rechtsfrage bereits eingehend Stellung genommen wurde.
Die Beklagte vertritt in ihren Revisionsausführungen zusammengefasst die Ansicht, die nachträgliche Abweisung des Konkursantrages führe zur Heilung der Anfechtbarkeit der von der Gemeinschuldnerin während des Konkurseröffnungsverfahrens an sie geleisteten Zahlungen, sofern der den Konkursantrag abweisende Beschluss nicht an offenkundigen Fehlern leide. Die ursprünglichen Bedenken an der Zahlungsfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin hätten sich im Laufe des Konkurseröffnungsverfahrens im Hinblick auf die am 22. 1. 2003 erfolgte vollständige Bezahlung der offenen Beitragsforderungen und die erbrachten Nachweise zerstreut. Dies habe letztlich der den Konkursantrag abweisende Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 24. 1. 2003 bestätigt. Wenn eine zwischenzeitliche wirtschaftliche Erholung erst den neuerlich eintretenden, dann zur Verfahrenseröffnung führenden Konkursgrund anfechtungsrechtlich bedeutsam mache, müsse dies auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandsmerkmales des Kennenmüssens gelten. Ob die Buchung durch die Beklagte auf dem Beitragskonto erfolge oder (wie bis zum IRÄG 1997 üblich) auf einem Sonderkonto, sei ohne Belang. Aus der höchstgerichtlichen Judikatur gehe zumindest implizit hervor, dass eine spätere Abweisung des Konkursantrages eine davor gegebene Anfechtbarkeit nachträglich aufhebe.
Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung 10 Ob 46/05w vom 17. 2. 2006 diese Ansicht der Beklagten über die Möglichkeit einer „nachträglichen Heilung" der Anfechtbarkeit einer Zahlung ausdrücklich abgelehnt. Vielmehr kommt es - wie das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat - nach Lehre und Rechtsprechung auch hinsichtlich der Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht sowie Zahlungsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der jeweiligen Rechtshandlung (hier: Annahme der angefochtenen Zahlung vom 22. 1. 2003 als schuldtilgend durch die Gläubigerin) an (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung³ Rz 10/102 und 11/21; Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4 § 30 Rz 50 und § 31 Rz 31 mwN; RIS-Justiz RS0064273, RS0107956), ohne dass sozusagen „formalisiert" durch die Abweisung eines anhängigen Konkursantrages eine zuvor gegebene Anfechtbarkeit nachträglich aufgehoben würde. Eine solche „Heilung" könnte nur durch das - vom Anfechtungsgegner zu beweisende (6 Ob 110/00w = SZ 73/182) - Wiedererlangen der materiellen Zahlungsfähigkeit der Beitragsschuldnerin eintreten, was aber nicht unbedingt mit der Abweisung eines Konkursantrages einhergehen muss (10 Ob 46/05w). Für diese Auffassung spricht schon der eindeutige Gesetzeswortlaut. Die Fassung des § 28 Z 3 KO („.....es sei denn, dass dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung....") zeigt, dass die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung vorliegen muss. Das Gesetz spricht dies ausdrücklich zwar nur beim Anfechtungstatbestand des § 28 Z 3 KO aus, doch muss dies auch dann gelten, wenn der Anfechtungsgegner kein naher Angehöriger des Schuldners ist (1 Ob 75/97d = ecolex 1997, 757 = ZIK 1997, 145). In dieser zuletzt zitierten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass bei Zurückweisung einer anfechtbaren Zahlung und Verbuchung derselben auf einem Sonderkonto beim Gläubiger der Zeitpunkt der späteren Annahme der Zahlung als Erfüllung als maßgebender Zeitpunkt für die Benachteiligungsabsicht anzusehen ist, weil die Zahlung wegen der ursprünglichen Zurückweisung erst mit der Annahme als „vorgenommen" gilt (vgl auch König aaO Rz 7/27). Der Entscheidung 1 Ob 75/97d = ecolex 1997, 757 = ZIK 1997, 145 kann daher nicht, auch nicht „implizit", eine der hier vertretenen entgegenstehende Rechtsansicht entnommen werden. Daraus ergibt sich aber auch, dass es für die Prüfung der Anfechtbarkeit von als schuldtilgend entgegengenommenen Zahlungen nicht auf einen Zeitpunkt erst nach Abweisung des Konkursantrages ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Annahme der Zahlung (vgl auch Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger aaO § 28 Rz 13; 10 Ob 46/05w). Diesen Rechtsstandpunkt hat bereits das Berufungsgericht vertreten und ist damit zu einer richtigen Entscheidung gelangt. Andere Streitpunkte bestehen nicht. Die von der Beklagten erhobene Revision erweist sich damit im Hinblick auf die mittlerweile ergangene Entscheidung des erkennenden Senates vom 17. 2. 2006, 10 Ob 46/05w, als unzulässig, weil die Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegeben sein muss (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 32 mwN).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Dem Kläger sind die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil die die Unzulässigkeit der Revision begründende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erst nach Einbringung der Revisionsbeantwortung ergangen ist und der Kläger daher hierauf nicht hinweisen konnte (Zechner in Fasching/Konecny aaO; 3 Ob 60/99s ua).
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