Rechtssatz
Hat die Revisionsgegnerin nach Zustellung der Gleichschrift der außerordentlichen Revision bereits von sich aus noch vor der in § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Mitteilung eine Revisionsbeantwortung eingebracht hat, bedarf es einer gesonderten Beschlussfassung der Freistellung der Revisionsbeantwortung nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr; vielmehr kann in einem solchen Fall bereits in der Sache selbst erkannt werden, ohne dass es auch der Mitteilungen nach Abs 3 leg cit bedarf.
10 Ob 68/14v | OGH | 25.11.2014 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/114 |
Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0100OB00509_9600000_001
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