OGH 10Ob328/02m

OGH10Ob328/02m8.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Mag. Beate P*****, geboren am 14. Oktober 1964, *****, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und widerklagende Partei DI Peter P*****, geboren am 7. August 1964, *****, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2002, GZ 4 R 376/02a-25, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalles und knn in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS-Justiz RS0044188). Ein Ausspruch überwiegenden Verschuldens ist nur gerechtfertigt, wenn das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0057821, RS0057858). Dies ist nach den Feststellungen nicht der Fall. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beantwortung der Frage, ob ein Scheidungsgrund nach § 49 EheG vorliegt, nicht jeder einzelne als Eheverfehlung geltend gemachte Tatbestand für sich allein, sondern das Gesamtverhalten des beklagten Ehepartners zu beurteilen, sodass es keine Rolle spielt, wenn einzelne Verfehlungen einmal verziehen wurden (6 Ob 115/02h). Verfristete Eheverfehlungen sind bei der Verschuldensabwägung zu berücksichtigen, wenn dies der Billigkeit entspricht (RIS-Justiz RS0056171).

Ob die Heranziehung verziehener oder verfristeter Eheverfehlungen der Billigkeit entspricht, ist ebenso wie die Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhaltens eine Frage des Einzelfalls, die mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht revisibel ist. Die Frage, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (6 Ob 326/00k; 5 Ob 132/00y).

Eine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls ist dem Berufungsgericht, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Wertigkeit und Bedeutung wechselweiser Eheverfehlungen für den Verschuldensausspruch im Sinn des § 60 EheG beachtet hat, nicht vorzuwerfen. Die außerordentliche Revision war deshalb zurückzuweisen.

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