OGH 10Ob296/00b (RS0114267)

OGH10Ob296/00b24.10.2000

Rechtssatz

Es muss sich dabei nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung nicht um eine "grundsätzliche" Rechtsfrage handeln. Das Abweichen des Gerichts zweiter Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs oder das Fehlen einer einheitlichen Rechtsprechung reichen aus, ohne dass eine Rechtsfrage besonderer Wichtigkeit vorliegen müsste.

Normen

ZPO §502 Abs1 A

10 Ob 296/00bOGH24.10.2000
6 Ob 244/01bOGH08.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Wenn sich die Rechtsansicht der zweiten Instanz im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hält, hat die Frage, ob auch eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar wäre, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. (T1)

6 Ob 238/02xOGH10.10.2002

Auch; Beis wie T1

8 ObA 4/11pOGH29.06.2011

Auch; Beis wie T1

9 ObA 9/12gOGH27.02.2012

Auch; Beis wie T1

8 ObA 90/11kOGH26.07.2012

Vgl auch; Beis wie T1

8 ObA 15/15mOGH26.02.2015

Auch; Beis wie T1

8 ObA 24/15kOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T1

6 Ob 120/18tOGH31.08.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20001024_OGH0002_0100OB00296_00B0000_001

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