Spruch:
1.) Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag der klagenden Partei „auf Aufschiebung der Vollstreckbarkeit betreffend die der beklagten Partei bisher zuerkannten Kosten erster und zweiter Instanz" wird zurückgewiesen.
2.) Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin enthalten EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Zu 1.): Der Oberste Gerichtshof ist zur beantragten Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 2a EO nicht zuständig (§ 45 Abs 2 EO), zumal im Antrag nicht einmal behauptet wurde, dass eine - sodann aufzuschiebende - Exekution bereits eingeleitet wurde (8 Ob 250/02a). Unabhängig von der Frage, ob ein solcher unbestimmter Antrag gemäß § 54 Abs 3 EO allenfalls zu verbessern wäre, konnte eine Rückleitung des Aktes an das zur Entscheidung über den Antrag auf Aufschiebung der Exekution zuständige Erstgericht unterbleiben, weil gleichzeitig über das Rechtsmittel der klagenden Partei mit Rechtskraftwirkung entschieden werden konnte.
Zu 2.): Die Klägerin, die ein Ofenbauunternehmen mit Sitz in Kärnten betreibt, und die beklagte Partei, die Inhaberin einer Herd- und Metallwarenfabrik mit Sitz in Steyr ist, stehen bereits seit mehreren Jahrzehnten in Geschäftsbeziehung. Die Klägerin hat von der beklagten Partei Herdeinbaukessel bezogen, wobei die gelieferten Kessel mit den jeweiligen Typenschildern, beinhaltend Type, Heizleistung, Baujahr, Farbnummer, Betriebsdruck und Prüfdruck des jeweiligen Kessels, versehen waren.
Am 30 .6. 1999 erstellte die beklagte Partei über Anfrage der Klägerin für deren Kunden W***** ein Angebot über die Lieferung eines Herd-Einbaukessels EK 15 samt Herdgarnitur zu den bekannten Bedingungen. Da die Klägerin für diese Heizanlage jedoch spezielle Anforderungen an den Heizkessel stellte, vereinbarten die Streitteile bei einem Gespräch in Kärnten am 4. 8. 1999, dass auf Grund der beengten Platzverhältnisse die Dimension des Kessels auf EKV 10 geändert werde. Da von der beklagten Partei diese Änderung in der EDV nicht berücksichtigt wurde, weisen Lieferschein und Rechnung noch die ursprüngliche Angebotsvariante EKV 15 auf. Am 19. 8. 1999 bestellte die Klägerin für ihren Kunden S***** einen weiteren Herdeinbaukessel EKV 10. Diese beiden Kessel wurden von der beklagten Partei entsprechend der jeweiligen Skizze der Klägerin gefertigt. Die Kessel wurden im Betrieb der beklagten Partei überprüft und das Ergebnis vom Schweißmeister im Abnahmebefund festgehalten. Die beiden Kessel mit den entsprechenden Typenschildern wurden am 8. 9. 1999 von der Klägerin bei der beklagten Partei abgeholt. Die Rechnungslegung erfolgte am 9. 9. 1999.
Nach Fertigstellung der Herdanlage W***** stellte sich heraus, dass die vom Kunden gewünschte Heizleistung nicht erzielt werden konnte. Es erfolgte daher ein Umbau der Heizungsanlage, für den ein anderer Heizkessel bei der beklagten Partei bestellt und von dieser auch geliefert wurde. Der Austauschkessel wurde von der Klägerin per Nachnahme bezahlt, während sie für den ursprünglich gelieferten Heizkessel einen Betrag von S 40.000,-- einbehielt. Der für die Kundschaft S***** bestimmte Kessel wurde zur Gänze bezahlt. Unter Berufung auf das Kärntner Heizungsanlagengesetz (K-HeizG) forderte die Klägerin von der beklagten Partei zunächst mündlich, ab 18. 7. 2001 auch schriftlich zusätzlich zu den ohnehin bereits mitgelieferten Typenschildern auch die Übergabe von Prüfzeugnissen und Prüfattesten. Deren Übergabe war im Zuge der Auftragserteilung zwischen den Streitteilen ebenso wenig ein Gesprächsthema wie das Inkrafttreten des Kärntner Heizungsanlagengesetzes. Die beklagte Partei übermittelte der Klägerin mit Schreiben vom 28. 9. 2001 neuerlich je ein Typenschild samt Fertigungsskizze, verwies aber gleichzeitig darauf, dass sie darüber hinausgehende Atteste nicht beistellen könne, da diese nur für eine Gesamtanlage (Heizungsanlage), nicht aber für ein Zulieferteil erstellt werden könnten. Im Zuge des weiteren Schriftverkehrs übersandte die beklagte Partei der Klägerin mit Schreiben vom 2. 9. 2002 noch das technische Blatt für die beiden Sonderanfertigungen, welches über den notwendigen Förderdruck, den Wasserinhalt in Litern, den Wärmeleistungsbereich für Holz-kW, die Brennstoffart und -stückgröße, die Füllöffnungsabmessung und Installation Auskunft gibt. Weitere Unterlagen wurden der Klägerin nicht übermittelt.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr „betreffend die zu den Auftragsnummern 14477, Rechnung Nr 2732 vom 9. 9. 1999 und Auftragsnummer 13656, Rechnung Nr 3733 vom 9. 9. 1999 gelieferten und fakturierten Herd-Einbaukessel KOV EKV-10 bzw EKV-15 betreffend Typenschilder, die Prüfzeugnisse betreffend die Heizkessel, sowie die dazugehörenden Prüfatteste der Heizkessel auszufolgen". Die beklagte Partei sei auf Grund der Bestimmungen des Kärntner Heizungsanlagengesetzes zur Ausfolgung ordnungsgemäß erstellter Typenschilder, Prüfzeugnisse und Prüfatteste betreffend die beiden Heizkessel verpflichtet. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, sie habe der Klägerin in der jahrelangen Geschäftsbeziehung jeweils Typenschilder, niemals aber Prüfatteste bzw Prüfzeugnisse betreffend die bestellten Heizkessel übermittelt. Die Beistellung von Prüfberichten sei von der Klägerin auch nie zuvor verlangt worden und sei auch nicht Vertragsinhalt gewesen. Auch aus den Bestimmungen des Kärntner Heizungsanlagengesetzes ergebe sich keine diesbezügliche Verpflichtung der beklagten Partei. Die Erstellung der von der Klägerin gewünschten Prüfatteste sei der beklagten Partei für die gelieferten einzelnen Zulieferteile auch gar nicht möglich, da die Herdeinbaukessel in losen Teilen geliefert und erst vom jeweiligen Hafnermeister vor Ort individuell zusammengebaut würden. Eine Prüfung der nach den konkreten Vorgaben der Klägerin von der beklagten Partei angefertigten Bauteile (Sonderanfertigungen) sei der beklagten Partei technisch nicht möglich. Im Übrigen sei das Klagebegehren verfehlt, weil zwei idente Kessel der Type EKV-10 geliefert worden seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsansicht, dass auf Grund des zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse bereits in Geltung gestandenen Kärntner Heizungsanlagengesetzes nicht die beklagte Partei als Hersteller der Kessel, sondern die Klägerin als Errichterin der (gesamten) Kleinfeuerungsanlage zur Aufstellung von Prüfattesten im Rahmen der technischen Dokumentation verpflichtet sei. Darüber hinaus sei bei der Auftragserteilung weder auf das neu in Kraft getretene Kärntner Heizungsanlagengesetz noch auf den Umstand hingewiesen worden, dass der nicht im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes ansässige Werklieferer nunmehr zur Beistellung von bisher nicht geforderten Prüfattesten verpflichtet wäre. Die Beistellung dieser Urkunden sei daher auch nicht Vertragsinhalt geworden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Es bejahte zwar entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nach den Bestimmungen des Kärntner Heizungsanlagengesetzes eine Verpflichtung der beklagten Partei als Verkäuferin von Heizkesseln nicht nur zur Ausfolgung von Typenschildern, sondern auch zur Beistellung eines Nachweises für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen betreffend Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade. Damit sei aber für die Klägerin noch nichts gewonnen, weil eine vertragliche Nebenpflicht der beklagten Partei zur Beistellung von Prüfattesten nur dann unzweifelhaft bestünde, wenn sie auch ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden wäre, was nach den Feststellungen jedoch nicht der Fall gewesen sei. Allerdings könnten vertragliche Nebenpflichten nach der Übung des redlichen Verkehrs auch als stillschweigend vereinbart anzusehen sein. Als Maßstab für die Beurteilung dieser Frage könne die Bestimmung des § 922 ABGB gelten, wonach derjenige, der eine Sache auf entgeltliche Art einem anderen überlasse, dafür einzustehen habe, dass sie (nicht nur) die ausdrücklich bedungenen, sondern auch die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften habe und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß benützt und verwendet werden könne. Auszugehen sei davon, dass im Sinne der zum UN-Kaufrecht entwickelten Grundsätze über die „gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften" und die Benützbarkeit gemäß der „Natur des Geschäftes" grundsätzlich die Standards im Land des Verkäufers maßgebend seien. Es könne vom Verkäufer nicht erwartet werden, dass er die besonderen Vorschriften im Käufer- oder Verwendungsland kenne. Auch allein daraus, dass der Käufer dem Verkäufer das Bestimmungsland genannt habe, könne noch nicht abgeleitet werden, dass der Verkäufer verpflichtet sein soll, die dort geltenden Bestimmungen einzuhalten. Es sei vielmehr Sache des Käufers, sich um die besonderen öffentlich-rechtlichen Normen im Verwendungsstaat zu kümmern und sie zum Gegenstand des Vertrages zu machen, zumal wenn - wie hier - dieser ebenso wie der Verkäufer ein auf den Handel mit den vertragsgegenständlichen Waren spezialisierter Unternehmer sei. Da zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vertragsabschlüsse im Herkunftsland der beklagten Partei (Oberösterreich) noch keine landesgesetzliche Regelung bestanden habe, die sie als Verkäuferin unmittelbar zur Beistellung von technischen Dokumentationen oder Prüfberichten betreffend die von ihr in Verkehr gesetzten Heizkessel verpflichtet hätte, habe die beklagte Partei auch keine vertragliche Nebenpflicht in diesem Sinne getroffen.
Die erstmals in der Berufung erhobene Behauptung, das Klagebegehren sei auch deshalb berechtigt, weil zwischen den Parteien die Geltung der Ö-Norm EN 303-5 vereinbart worden sei, stelle eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung dar.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Mit Beschluss vom 18. 1. 2005 änderte es diesen Ausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil das Berufungsgericht die „gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften" und die „Natur des Geschäftes" im Sinne der vom Obersten Gerichtshof zum UN-Kaufrecht entwickelten Grundsätze ausgelegt habe, während, soweit überblickbar, eine Rechtsprechung zur konkreten Frage, welche Standards zu gelten hätten, wenn unterschiedliche Anforderungen in Landesgesetzen normiert seien, fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin stützt ihr Begehren auf Ausfolgung von Prüfzeugnissen und Prüfattesten hinsichtlich der von der beklagten Partei gelieferten Heizkessel im Revisionsverfahren auf eine entsprechende Verpflichtung der beklagten Partei gemäß den Bestimmungen der Ö-Norm EN 303-5 und des Kärntner Heizungsanlagengesetzes.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Nach den maßgebenden Feststellungen bestand zwischen den Parteien bereits seit mehreren Jahrzehnten eine Geschäftsverbindung. Die Lieferung der gegenständlichen Heizkessel an die Klägerin erfolgte zu den bekannten Bedingungen. Über eine darüber hinausgehende Verpflichtung der beklagten Partei zur Ausfolgung von Prüfzeugnissen und Prüfattesten für die gegenständlichen Heizkessel wurde zwischen den Parteien bei Auftragserteilung ebenso wenig gesprochen wie über die Bestimmungen des kurz zuvor in Kraft getretenen Kärntner Heizungsanlagengesetzes. Die Ausfolgung der nunmehr von der Klägerin verlangten Unterlagen war somit nicht Gegenstand ausdrücklicher Erörterung der Parteien bei Vertragsabschluss. Die Klägerin kann daher ihr Begehren nicht mit Erfolg auf eine ausdrückliche Vereinbarung mit der beklagten Partei stützen.
Die strittige Verpflichtung der beklagten Partei zur Ausfolgung von Prüfzeugnissen bzw Prüfattesten betrifft nicht die vereinbarte Hauptleistung, sondern eine allfällige Nebenleistung. So führt beispielsweise die Zusage, Materialzeugnisse eines unabhängigen Sachverständigen beizustellen, zu einer (unselbständigen) Nebenpflicht (vgl Reischauer in Rummel, ABGB3 §§ 922, 923 Rz 11). Es handelt sich ebenfalls um eine vertragliche Nebenleistung, wenn sich der Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrages dem Besteller gegenüber verpflichtet, eine Materialgarantie des Erzeugers beizubringen (RIS-Justiz RS0017022). Mögliche Grundlage für einen Ausfolgungsanspruch der Klägerin gegen die beklagte Partei wäre daher die Berufung auf eine diesbezügliche (unselbständige) vertragliche Nebenpflicht. Solche Nebenpflichten können sich nicht nur kraft besonderer Vereinbarung, sondern auch auf Grund einer ergänzenden Vertragsauslegung, insbesondere auf Grund redlicher Verkehrsübung (§ 914 ABGB) oder auf Grund einer besonderen individuellen Interessenkonstellation der Parteien, ergeben (Aicher in Rummel, ABGB3 § 1061 Rz 28). Man orientiert sich dabei vornehmlich am hypothetischen Parteiwillen (was hätten vernünftige und redliche Parteien unter Berücksichtigung der besonderen Interessenkonstellation der Parteien vereinbart?) einerseits und an der redlichen Verkehrssitte (§ 914 ABGB) andererseits (Rummel in Rummel, ABGB3 § 914 Rz 11 ff mwN).
Die Frage, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie sich bei Vertragsabschluss die nunmehr offene Frage vorgelegt hätten, kann sich aus Natur und Zweck des Vertrages, aus Vorverhandlungen oder anderen „Umständen des Geschäftes" beantworten. Auch langdauernde Handhabung durch die Vertragsparteien kann zur Ergänzung offener Fragen herangezogen werden, sodass ein Vertragsteil nicht ohne Vorwarnung wieder davon abgehen kann. Das Gleiche gilt für „individuelle Gepflogenheiten" bei früheren Verträgen (Rummel aaO § 914 Rz 12 mwN). Kann ein hypothetischer Parteiwille nicht festgestellt werden, ist im Sinne der vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Lehre ausgesprochenen Rechtsansicht der Vertrag gemäß § 914 ABGB durch den Richter nach den Richtlinien von Treu und Glauben im Verkehr sowie nach den Richtlinien des Vertrages dahin zu ergänzen, was zwischen den Parteien rechtens sein soll. Unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte (im kaufmännischen Bereich: Handelsbrauch) ist dabei zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (1 Ob 120/98y mwN). Vertragsbestimmungen sind somit bei Bedachtnahme auf den redlichen Verkehr so zu deuten, dass ihr Verständnis den beiderseitigen Interessen gerecht wird, und so auszulegen, dass sie eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der jeweiligen Gegenseite ermöglichen (1 Ob 563/92).
Bei der Beurteilung des hypothetischen Parteiwillens ist hier zu berücksichtigen, dass die Parteien bereits seit mehreren Jahrzehnten in Geschäftsverbindung standen und die gegenständliche Auftragserteilung zu den bekannten Bedingungen erfolgte. Der Klägerin, einem Ofenbauunternehmen mit Sitz in Kärnten, musste die Bedeutung von Prüfzeugnissen und Prüfattesten im Hinblick auf das bei Auftragserteilung bereits in Geltung stehende Kärntner Heizungsanlagengesetz sehr wohl bewusst sein, sodass ihr durchaus zuzumuten war, hinsichtlich der Ausfolgung dieser Unterlagen eine klare vertragliche Regelung mit dem Produzenten herbeizuführen, weshalb eine ergänzende Vertragsauslegung zu ihren Gunsten nicht gerechtfertigt wäre.
Soweit die Klägerin geltend macht, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil sich das Berufungsgericht mit der im rechtsgeschäftlichen Verkehr unter Kaufleuten geltenden Ö-Norm EN 303-5 nicht auseinandergesetzt habe, ist ihr zu entgegnen, dass ihre Behauptung, es sei zwischen den Parteien die Geltung der erwähnten Ö-Norm vereinbart worden, erstmals in der Berufung erhoben wurde, weshalb die Klägerin nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes mit diesem Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstoßen hat und auf dieses Vorbringen daher nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl 9 Ob 109/03z; 8 Ob 1518/92 ua).
Schließlich stützt die Klägerin ihr Begehren noch ganz allgemein auf die Bestimmungen des Kärntner Heizungsanlagengesetzes (K-HeizG), wonach die beklagte Partei zur Ausstellung der begehrten Prüfzeugnisse und Prüfatteste verpflichtet sei. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass nach § 5 Abs 1 K-HeizG der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade, soweit die Abs 5 und 6 und der dritte Abschnitt nicht anderes bestimmen, auf Verlangen der Behörde vom Inverkehrbringer durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle zu erbringen ist. Nach § 5 Abs 3 K-HeizG hat der Prüfbericht eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerungsanlage die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade (Anlagen 1 und 2) einhält, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Anforderungen der Anlage 1 und der Anlage 2 erfüllen muss. Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt gemäß § 5 Abs 5 K-HeizG der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage errichtet, in der technischen Dokumentation (§ 7) bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerungsanlage, die für die Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis eines positiven Prüfberichtes erbracht worden ist. Wenn der Nachweis nach Abs 5 nicht erbracht werden kann, gilt gemäß § 5 Abs 6 K-HeizG für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der Anlagen 1 und 2 (auch) als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage errichtet, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (§ 7) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.
Nach den soeben zitierten Bestimmungen hat der Prüfbericht somit eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerungsanlage die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält, zu enthalten und kann der Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen auch durch eine entsprechende Bestätigung der Klägerin als Errichterin der Kleinfeuerungsanlage erbracht werden. Eine gesetzliche Verpflichtung, dass diese Bestätigung von der beklagten Partei als Herstellerin eines Bauteiles der Kleinfeuerungsanlage erbracht wird, ist unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der beklagten Partei beachtlich, wonach sie nur die Heizkessel in Sonderanfertigungen liefere, die dann vom jeweiligen Fachhändler in die von diesem errichtete Kleinfeuerungsanlage eingebaut würden, weshalb ihr die Lieferung eines Prüfberichtes für die Kleinfeuerungsanlage wirtschaftlich nicht möglich sei, da dafür ein Nachbau der konkreten Kleinfeuerungsanlage erforderlich wäre. Dieses Vorbringen der beklagten Partei wurde von der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Es führt daher auch eine den beiderseitigen Interessen Rechnung tragende ergänzende Vertragsauslegung zu dem Ergebnis, dass die beklagte Partei auch keine vertragliche Nebenpflicht zur Beistellung der im Urteilsbegehren bezeichneten Unterlagen trifft. In der Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen kann daher schon auf Grund dieser Erwägungen auch unter Berücksichtigungen der Bestimmungen des K-HeizG kein Rechtsirrtum erblickt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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