OGH 5Ob613/78 (RS0017022)

OGH5Ob613/7827.6.1978

Rechtssatz

Verpflichtet sich im Rahmen eines Werkvertrages der Unternehmer dem Besteller gegenüber eine Materialgarantie desErzeugers beizubringen, handelt es sich um eine vom Entgeltverhältnis erfaßte, über die eigene Gewährleistung des Unternehmers für Sachmängel hinausgehende vertragliche Nebenleistung.

Normen

ABGB §880a A
ABGB §922
ABGB §1167

5 Ob 613/78OGH27.06.1978
10 Ob 28/05yOGH22.12.2005

Auch; Beisatz: Hier: Betrifft die Ausfolgung von Prüfzeugnissen und Prüfattesten hinsichtlich der von der beklagten Partei gelieferten Heizkessel nicht die vereinbarte Hauptleistung, sondern eine allfällige Nebenleistung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19780627_OGH0002_0050OB00613_7800000_001

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