OGH 10Ob2120/96d

OGH10Ob2120/96d11.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Pimmer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma S*****, vertreten durch Dr.Eckart Fussenegger, Dr.Alexander Hacker und Dr.Andreas Arnold, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Michael K*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 742.851,60 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20. März 1996, GZ 3 R 36/96a-21, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1.) Die "Ergänzung der außerordentlichen Revision" vom 6.5.1996 samt Beilage wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.) Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Zu 1.):

Rechtliche Beurteilung

Die Ergänzung der Revision der klagenden Partei (samt beigelegtem Rechtsgutachten eines Angehörigen der Universität Salzburg) war zurückzuweisen, weil jeder Partei nur ein Rechtsmittelschriftsatz zusteht. Solche Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (JBl 1959, 376). Daran hat sich auch durch die ZVN 1983 BGBl 135 nichts geändert (EvBl 1989/93, 1 Ob 591/93, 1 Ob 7/95, JBl 1995, 590).

Zu 2.):

Auf der Grundlage der Feststellungen der Tatsacheninstanzen war es weder innerhalb der mit der Klägerin "bis maximal 30.4.1993" vereinbarten Frist des Alleinvermittlungsauftrages noch auch nachher - trotz Bemühung der Klägerin, "den Vertrag [mit dem namhaft gemachten Interessenten G***** M*****] noch zu retten" - bis zum 17.5.1993 (Bindungsfrist des von RA Dr.P***** als Vertreter M***** ausgearbeiteten Kaufvertragsanbots) bzw 14.6.1993 (Besprechung anläßlich der Umarbeitung dieses Vertragsentwurfes) zu Vertragsabschlüssen mit von der Klägerin vermittelten bzw sonst auf Grund verdienstlicher Namhaftmachung interessierten Personen gekommen. Spätestens ab dem letztgenannten Datum fanden aber zwischen den Streitteilen keine geschäftlichen Kontakte mehr statt, da der Beklagte über den Geschäftsführer der Klägerin "verärgert" war. Erst durch die Vermittlung des ursprünglich selbst an einem Kauf interessierten und ebenfalls maklerisch tätig gewordenen Gerhard M***** kam es letztlich im Oktober 1993/März 1994 zu Kaufvertragsabschlüssen mit der von M***** vermittelten Firma G*****. Daß die von M***** dem Geschäftsführer der Klägerin mit Schreiben vom 5.6.1993 angebotene Zusammenarbeit im Rahmen eines "A-meta-Geschäftes" auch den Beklagten rechtsgeschäftlich (ausdrücklich oder konkludent) binden hätte sollen, ist weder den Feststellungen noch der dazu Bezug habenden Beweisurkunde Beilage K zu entnehmen. Vielmehr handelte es sich hiebei - wie vom Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt wurde - um eine ausschließlich das Innenverhältnis dieser beider Makler betreffende Absprache. Damit scheiden aber auch alle Überlegungen der Revisionswerberin, wonach im vorliegenden Fall zwei Immobilienmakler an der letztendlich erfolgreichen Vermittlung mit Provisionsanspruch gegenüber dem Beklagten beteiligt waren (siehe hiezu MietSlg 36.708 und 1 Ob 554/93), aus. Durch die (bloße) Namhaftmachung M*****, der - nach Scheitern der Kaufverhandlungen mit ihm - in der Folge nur mehr Vermittler war und dem (anders als der Klägerin) dieses Geschäft auch durch Zuführung der späteren Käuferin Firma G***** erfolgreich gelang, konnte jedoch kein Provisionsanspruch der Klägerin begründet werden (vgl SZ 34/12). In der Entscheidung 1 Ob 721/83 hatte der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß dann, wenn ein Immobilienmakler nach Ablauf eines befristeten Alleinvermittlungsauftrages gegen den Willen des seinerzeitigen Auftraggebers seine Bemühungen fortsetzt, indem er die ihm bekannte Kaufgelegenheit neuen Interessenten namhaft macht, allein damit, daß der seinerzeitige Auftraggeber sodann mit einem dieser Interessenten einen Kaufvertrag abschließt, nicht schlüssig ein neuer Vermittlungsauftrag zustandekommt; selbiges muß auch dann gelten, wenn der beauftragte Makler seinem Klienten (der mit ihm wegen "Verärgerung" und offensichtlicher Erfolglosigkeit nicht mehr kontrahieren will) über einen anderen Makler im Rahmen eines (nur intern ohne Einbindung auch des ursprünglichen Auftraggebers im Rahmen eines "A-meta-Geschäftes") einen Interessenten zuführt. Daran vermögen letztlich auch die - zur Erreichung einer außergerichtlichen Einigung - vom nunmehrigen Beklagtenvertreter initiierten (Schreiben vom 18.8.1993) und in seiner Kanzlei am 1.9.1993 fortgesetzten, der Provisionsfrage gewidmeten Vorschläge nichts zu ändern, da diesbezüglich - wiederum feststellungskonform - zwischen den Streitteilen keine Einigung erzielt werden konnte.

Eine ausdrückliche (oder auch nur schlüssige) Vereinbarung darüber, daß der Beklagte die Provision auch dann zu bezahlen hätte, wenn das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Geschäft mit Hilfe eines anderen Maklers abgeschlossen wird (§ 9 Abs 1 lit b IMV BGBl 1978/323), wurde nicht getroffen und derartiges von der Klägerin auch gar nicht vorgebracht (1 Ob 554/93). Gleiches gilt auch dazu, daß der Beklagte als Auftraggeber ein derartiges Rechtsgeschäft gegen Treu und Glauben vereitelt hätte (§ 9 Abs 1 Z 2 IMV) und deshalb allenfalls provisionspflichtig wäre.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im übrigen einzelfallorientiert und stehen mit der Sach- und Rechtslage im Einklang. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.

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