Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger und der Beklagte waren Geschäftsführer der insolventen A***** Reisebüro GmbH. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit wurden sie wegen fahrlässiger Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB rechtskräftig verurteilt.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 1,462.979,65 sA mit der Behauptung, er sei seiner Haftung als Geschäftsführer durch Abdeckung der den Gläubigern entstandenen Ausfälle weitgehend nachgekommen; der Beklagte hingegen weigere sich, seinen Beitrag zur Erfüllung der Forderungen der Gläubiger der GmbH zu leisten.
Der Beklagte beantragte die Abweisung dieses Begehrens; er habe keinerlei operative Tätigkeiten im Geschäft der GmbH entfaltet.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Beide Streitteile seien wegen fahrlässigen Verhaltens gemeinsam für die Insolvenz der GmbH verantwortlich. Mangels Bestimmbarkeit der Anteile sei der Beklagte nach § 896 ABGB zum Ersatz der Hälfte der Verbindlichkeiten verpflichtet. Der Regressanspruch entstehe allerdings erst mit der - nach den bisherigen Verfahrensergebnissen noch nicht feststellbaren - tatsächlichen Zahlung der Verbindlichkeiten durch den Kläger.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung infolge der Berufung des Beklagten dahin ab, dass es mit Zwischenurteil das Klagebegehren dem Grunde nach mit zwei Dritteln zu Recht und mit einem Drittel nicht zu Recht bestehend erkannte und mit Teilurteil einen Betrag von S 487.659,90 sA abwies. Auf Grund der im Einzelnen dargestellten Zurechnungskriterien für den Regressanspruch erachtete das Berufungsgericht ein "besonderes Verhältnis" im Sinne des § 896 ABGB von 2 zu 1 zu Lasten des Klägers für gegeben; da der Kläger die Haftung des Beklagten zu 50 vH in Anspruch genommen habe, dieser jedoch im Innenverhältnis nur zu einem Drittel hafte, bestehe das Klagebegehren mit zwei Dritteln zu Recht. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es zu § 896 ABGB im Allgemeinen und zur Aufteilung der Haftung im Innenverhältnis unter Geschäftsführern einer GmbH bereits eine hinreichende oberstgerichtliche Judikatur gebe, von der das Berufungsgericht nicht abgewichen sei.
Die außerordentliche Revision des Beklagten ist nicht zulässig. Obwohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision nach § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung bedarf, sei auf Folgendes hingewiesen:
Rechtliche Beurteilung
Die Höhe der Regressforderung desjenigen, der eine Gesamtschuld ganz oder überwiegend "aus dem Seinigen abgetragen hat", richtet sich in erster Linie nach dem "besonderen Verhältnis" der Mitschuldner untereinander (§ 896 ABGB). Dieses besondere Verhältnis kann auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern beruhen, aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen Umständen, die im konkreten Fall ein Abweichen vom Rückgriff nach Kopfteilen rechtfertigen. Mangels Vereinbarung entscheidet letztlich der jeweilige Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht (MietSlg 46.056; NZ 1994, 130; SZ 70/5; 9 Ob 137/99h; RIS-Justiz RS0017501 und RS0017514; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 896; Apathy in Schwimann, ABGB2, V, Rz 2 zu § 896, jeweils mwN). In Ermangelung eines besonderen Verhältnisses und im Zweifel haben Solidarschuldner zu gleichen Teilen einzustehen (Apathy, aaO Rz 2). Die Behauptungs- und Beweislast für einen nicht kopfteiligen Ausgleich trifft denjenigen, der sich auf eine besondere Regelung beruft (NZ 1994, 130; Gamerith, aaO, Rz 7). Eine zulässige Ressort- bzw Geschäftsverteilung innerhalb eines Kollegialorganes - wie hier bei der Bestellung von zwei Geschäftsführern - wirkt sich im Innenverhältnis auf die Verantwortlichkeit des Einzelnen aus (SZ 52/116; SZ 66/40 mwN).
Von dieser vom Revisionswerber nicht in Frage gestellten Rechtslage ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Es hielt einen Ausgleich im Verhältnis von 2 zu 1 zu Lasten des Klägers für angemessen, weil er 1. das Unternehmen gegründet und bis zum Eintritt des Beklagten selbst geführt habe und daher die Stärken und Schwächen, Chancen und Risken dieses Unternehmens aus eigener Erfahrung besser gekannt habe,
2. ihm eindeutig die dominierende Stellung im Unternehmen zugekommen sei und 3. im Gegensatz zum Beklagten für seine Geschäftsführertätigkeit ein Gehalt bezogen habe.
Dieser Beurteilung, dass nämlich der Anteil des Klägers doppelt so hoch sei wie der des Beklagten, liegt keine Verkennung der Rechtslage zu Grunde, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste. Wenn der Revisionswerber darauf hinweist, der Kläger habe nicht nur ein Gehalt bezogen, sondern auch einen teuren Firmenwagen dienstlich und privat nutzen können, so ist in diesem Umstand ebenfalls nur ein Teil der Entlohnung als Geschäftsführer zu sehen. Weiters führt der Revisionswerber aus, er habe seine Geschäftsräumlichkeiten dem gemeinsamen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der daraus gezogene Schluss, deshalb überwiege das Verschulden des Klägers bei weitem, sodass dieser auch den Schaden alleine zu tragen habe, ist aber nicht durchschlagend. In welchem Umfang der Beklagte als einer von zwei den Gläubigern solidarisch haftenden Geschäftsführern einer GmbH dem Kläger regresspflichtig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die vom Berufungsgericht im Rahmen der ständigen Rechtsprechung nachvollziehbar beurteilt wurden. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird nicht aufgezeigt.
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