Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Der Vater war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von je EUR 254,35 = S 3.500,- für seine beiden Söhne verpflichtet. Über dessen Antrag setzte das Erstgericht die Unterhaltsverpflichtung ab 1. 7. 2001 auf EUR 219 (für den mj Alexander) bzw EUR 197 (für den mj Gernot) herab. Den "weiteren" Antrag (das Mehrbegehren) des Vaters, die monatliche Unterhaltsleistung auf EUR 36,34 = S 500 je Kind ab 10. 1. 2000 zu reduzieren, wies es ab.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge; den angefochtenen Beschluss änderte es jedoch - infolge Rekurses der Kinder - dahin ab, dass es den Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze abwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit In-Kraft-Treten der WGN 1997 geltenden, hier maßgebenden Rechtslage:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt (nunmehr) EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs - wie hier - für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Der Entscheidungsgegenstand übersteigt im vorliegenden Fall EUR 20.000 nicht: Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der 3-fachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der 3-fache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 10 Ob 36/03x; 8 Ob 116/03x und 7 Ob 247/03d). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, da die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen;
eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257;
zuletzt etwa 7 Ob 97/03w, 3 Ob 137/03y und 8 Ob 116/03x; vgl auch RIS-Justiz RS0112656; zuletzt etwa 7 Ob 8/03g mwN; 7 Ob 97/03w). Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts war demnach die mit höchstens EUR 218,01 (S 3.000) monatlich begehrte Unterhaltsherabsetzung; der dreifache Jahresbetrag errechnet sich somit mit EUR 7.848,36.
Im vorliegenden Fall hat der Vater das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnet. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.
Im Hinblick auf diese Rechtslage (vgl RIS-Justiz RS0109505, RS0109516) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (2 Ob 104/03p; 10 Ob 36/03x mwN). Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (7 Ob 107/03s; 10 Ob 36/03x mwN). Das Erstgericht wird das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben.
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