OGH 3Ob137/03y

OGH3Ob137/03y25.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Michael R*****, geboren am 28. Mai 1990, und Wolfgang R*****, geboren am 30. Juni 1994, beide vertreten durch ihre Mutter Gabriele R*****, diese vertreten durch Dr. Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in Linz, infolge Revisionsrekurses des Vaters Harald S*****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. März 2003, GZ 15 R 357/02i-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 28. November 2002, GZ 2 P 172/02i-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss, mit denen für die Minderjährigen Unterhaltsbeträge von 611 EUR bzw 550 EUR monatlich festgesetzt wurden, über Rekurs des Vaters, der die Festsetzung mit mehr als 430 EUR bzw 370 EUR bekämpfte, bestätigt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Vaters, verbunden mit einem Antrag nach § 14a AußStrG an das Rekursgericht, legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg. cit. - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg. cit. den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs ist der für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgebende Entscheidungsgegenstand des Gerichts zweiter Instanz bei Unterhaltsbegehren für jeden Unterhaltsberechtigten getrennt zu betrachten (3 Ob 248/00t = ÖA 2002, 29; 3 Ob 20/02s ua; RIS-Justiz RS0017257). Gegenstand der Rekursentscheidung war eine Unterhaltsdifferenz von monatlich 181 EUR bei Michael und von 180 EUR bei Wolfgang. Das 36fache beträgt daher 6.516 EUR bzw 6.480 EUR, also jeweils weniger als 20.000 EUR.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber zutreffend das Rechtsmittel verbunden mit einem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idFd WGN 1997).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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