European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0100NC00011.19B.0321.000
Spruch:
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin begehrt mit der am 4. 8. 2017 beim Bezirksgericht Steyr eingebrachten Klage von dem in der Schweiz ansässigen Beklagten 4.660 EUR sA. Sie habe im Jahr 2012 mit einer Aktiengesellschaft einen Ansparplan abgeschlossen. Die Aktiengesellschaft habe damit geworben, mit den eingezahlten Beträgen Edelmetalle zu marktüblichen Preisen zu erwerben, zu lagern und zu verwalten und habe dem Beklagten in dessen Funktion als Rechtsanwalt und öffentlicher Notar den Auftrag erteilt, jährliche Prüfberichte über den vollständigen Bestand zu erstellen. Der Beklagte habe seine Aufsichts‑ und Prüfpflichten jedoch verletzt, rechtswidrig gehandelt und arglistig einen wesentlichen Irrtum verursacht. Er hafte daher sowohl deliktisch als auch vertraglich.
Der Beklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit, hilfsweise die Einrede der internationalen Streitanhängigkeit sowie die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Mit Beschluss vom 8. 10. 2018 erklärte sich das Bezirksgericht Steyr für örtlich unzuständig und überwies (antragsgemäß) die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Salzburg.
Das Bezirksgericht Salzburg wies mit Beschluss vom 12. 11. 2018 die Klage wegen internationaler und örtlicher Unzuständigkeit zurück (ON 31).
In ihrem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs beantragte die Klägerin hilfsweise (für den Fall, dass ihrem Rekurs nicht stattgegeben werden sollte) die Ordination gemäß § 28 JN an ein vom Obersten Gerichtshof zu benennendes Bezirksgericht (ON 34).
Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und erachtete den Revisionsrekurs im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteigend) als jedenfalls unzulässig (ON 38). Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
1. Die Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN setzt die internationale Zuständigkeit Österreichs voraus (RIS‑Justiz RS0118239; RS0053178 [T10]; Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 22). Ist über die internationale Zuständigkeit bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, ist der Oberste Gerichtshof an diese Entscheidung gebunden ( Garber in Fasching/Konecny 3 § 28 JN Rz 25; 3 Nc 3/18y; RIS‑Justiz RS0131873). Da das Bezirksgericht Salzburg die internationale Zuständigkeit Österreichs zur Erledigung der Klage rechtskräftig verneint hat, kann eine Ordination nicht mehr erfolgreich auf § 28 Abs 1 Z 1 JN gestützt werden.
2.1 Als Grundlage für eine Ordination kommt daher nur der Fall des § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht, wonach die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof dann zulässig ist, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (RIS‑Justiz RS0112108).
2.2 In ihrem Ordinationsantrag bringt die Klägerin jedoch keine Gründe dafür vor, weshalb ihr die Rechtsverfolgung in der Schweiz (dem Wohnsitzstaat des Beklagten) nicht möglich oder unzumutbar sein sollte. Damit sind die Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 2 JN für die beantragte Bestimmung eines zuständigen inländischen Gerichts nicht erfüllt.
3. Der Ordinationsantrag war daher abzuweisen (ebenso 3 Nc 3/19z, 6 Nc 25/18f, 9 Nc 24/18f, 9 Nc 2/19x, 9 Nc 6/19k und 2 Nc 8/19b).
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