LVwG Wien VGW-152/005/10279/2024

LVwG WienVGW-152/005/10279/202419.11.2024

StbG §10 Abs1 Z6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.152.005.10279.2024

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde der A. B., vertreten durch Rechtsanwältin in C., D.-gasse, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22.03.2024, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.10.2024, durch Verkündung

 

zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

Verfahrensgang

1 Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.11.2023 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen.

2 Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe wiederholt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit und zuletzt am 21.03.2023 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten. Durch dieses Verhalten habe sie andere VerkehrsteilnehmerInnen und sich selbst einem erhöhten Risiko im Straßenverkehr ausgesetzt und einen schwerwiegenden Verstoß gesetzt. Zudem verdeutliche auch die Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO vom 21.08.2023 die hervorgekommene Rücksichtslosigkeit gegenüber der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen, weil ein für Anwohner oder stark gehbehinderte Personen vorgesehener Parkplatz verstellt worden sei. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach die Übertretungen teils nicht von ihr selbst, sondern ihrem Lebensgefährten begangen worden seien, und sie mit dem Straferkenntnis vom 13.04.2023, Zl. VStV/...7/2023, (welchem unter anderem die Geschwindigkeitsübertretung vom 21.03.2023 zu Grunde liegt) zu Unrecht belastet worden sei, werde darauf hingewiesen, dass das Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft keinen Raum biete, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren neu aufzurollen. Die Behörde sei an die in den Sprüchen der Straferkenntnisse und Strafverfügungen als erwiesen angenommenen Tathandlungen gebunden und könne daher nur feststellen, dass die Beschwerdeführerin diese Tathandlungen begangen habe. Es werde nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin schon lange in Österreich lebe, Deutsch spreche und selbstständig geschäftstätig sei. § 10 Abs. 1 Z 6 StbG verlange jedoch, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Aufgrund der wiederholten Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Beobachtungszeitraum von ca. fünfeinhalb Jahren könne diese Voraussetzung derzeit nicht bejaht werden. Demnach werde auch den Anträgen auf zeugenschaftliche Befragung zur Person der Beschwerdeführerin, ihrer positiven Einstellung und ihrem Beitrag zu Österreich sowie zu allenfalls weiteren Ermittlungen dazu nicht nachgekommen, weil diese das Ergebnis nicht zu ändern mögen.

3 Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

4 Darin brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, entgegen der Bescheidbegründung sei nicht nur auf Verwaltungsübertretungen Rücksicht zu nehmen, sondern auch auf jene Aspekte, die den österreichischen Interessen dienlich seien und eine positive Einstellung zur Republik und ihren Gesetzen bestätigten. Die belangte Behörde hätte daher entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführerin weitere Erhebungen anstellen müssen. Eine negative Einstellung der Beschwerdeführerin sei den angeführten Verkehrsverletzungen nicht zu entnehmen. So habe nicht nur einen Großteil dieser der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin begangen, sondern seien die Strafen umgehend beglichen worden und zeige die Beschwerdeführerin damit, dass sie die Gesetze respektiere und ihr aufgetragene Zahlungspflichten stets erfülle. Dass die einmalige Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO vom 21.08.2023 die Rücksichtslosigkeit gegenüber der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen darstelle, sei nicht nachvollziehbar. Entgegen dem Bescheid liege daher kein „Erteilungshindernis“ nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vor und sei dem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stattzugeben. Zudem könnten in der Beschwerde namentlich genannte Personen ihre Verbundenheit und bejahende Einstellung sowie ihren (wirtschaftlichen) Beitrag zu Österreich bestätigen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, ihre Ladung als Partei und jene der namentlich genannten Personen als ZeugInnen und deren Einvernahme sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.

5 Mit E-Mail vom 30.07.2024 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht eine Abschrift des angefochtenen Bescheids und der Beschwerde vor und erteilte diesem die Leseberechtigung für den elektronischen Akt (ELAK-Zl. ...-2023).

6 Das Verwaltungsgericht führte am 30.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin durch. Die belangte Behörde verzichtete bereits mit Schreiben vom 03.09.2024 auf eine Teilnahme. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und der Beschwerdeführerin eine Kopie des Verhandlungsprotokolls sogleich ausgehändigt.

7 Mit Schriftsatz vom 04.11.2024 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein.

Feststellungen

8 Die Beschwerdeführerin ist eine am ...1981 in E. (Ukraine) geborene russische Staatsangehörige.

9 Sie hielt sich zumindest von 17.01.2012 bis 17.01.2013 mit einer Aufenthaltsbewilligung als Studentin und von 18.01.2013 bis 21.01.2021 mit einer Niederlassungsbewilligung (ausgenommen Erwerbstätigkeit) im österreichischen Bundesgebiet auf und ist seit 29.11.2019 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Ihre aktuelle Aufenthaltskarte ist bis zum 24.11.2024 gültig. Sie weist Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) auf. Seit 22.02.2022 ist sie im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der Erzeugung von kunstgewerblichen Zier- und Schmuckgegenständen.

10 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheinen keine strafrechtlichen, finanzstrafrechtlichen und fremdenrechtlichen Vormerkungen auf.

11 Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) vom 20.04.2017, Zl. VStV/...2/2017, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe von EUR 100,00 verhängt, weil sie am 20.02.2017 um 14:36 Uhr in 1220 Wien, Breitenleer Straße, Höhe Iberisweg, Richtung Kagraner Platz, als Lenkerin des KFZ mit dem Kennzeichen W-1 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

12 Mit rechtskräftiger Strafverfügung der LPD Wien vom 20.02.2019, Zl. VStV/...5/2019, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 38 Abs. 1 lit. a StVO (SP 1.), § 20 Abs. 2 StVO (SP 2.), § 11 Abs. 2 StVO (SP 3.) und § 102 Abs. 4 KFG 1967 (SP 4.) zur Last gelegt und über sie Geldstrafe von je EUR 76,00 (SP 1. und 3.), EUR 140,00 (SP 2.) und EUR 100,00 (SP 4.) verhängt, weil sie am 24.05.2018 um 12:13 Uhr in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 71, Kreuzung Leystraße, mit dem PKW mit dem Kennzeichen W-1 trotz gelben nicht blinkenden Lichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten hat, sondern weitergefahren ist, obwohl ein sicheres Anhalten möglich gewesen wäre (SP 1.), die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten hat, weil eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h – durch Nachfahrt eines Dienstkraftfahrzeugs der Polizei auf einer Strecke von 200 m – festgestellt wurde (SP 2.), den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt hat, wodurch sich Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten (SP 3.), und um 12:20 Uhr in 1200 Wien, Lorenz-Müller-Gasse 15, mit dem genannten PKW mehr Lärm verursacht hat, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, indem die Räder des PKW quietschten, weil die Beschwerdeführerin extrem stark beschleunigte (SP 4.).

13 Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 31.10.2018, Zl. MA67/...2/2018, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Wr. Parkometerabgabeverordnung iVm. 4 Abs. 1 Wr. Parkometergesetz 2006 zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe von EUR 60,00 verhängt, weil sie am 30.08.2018 um 10:00 Uhr in 1190 Wien, Muthgasse 56, den PKW mit dem Kennzeichen W-2 abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach hat sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

14 Mit rechtskräftiger Strafverfügung der LPD Wien vom 30.10.2018, Zl. VStV/...6/2018, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe von EUR 76,00 verhängt, weil sie am 07.09.2018 um 16:15 Uhr in 1120 Wien, Altmannsdorfer Ast auf Höhe Km 0,7 in Fahrtrichtung Altmannsdorf mit dem PKW mit dem Kennzeichen W-2 im angeführten Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 11 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.

15 Mit rechtskräftiger Strafverfügung der LPD Wien vom 07.01.2019, Zl. VStV/...3/2018, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe von EUR 100,00 verhängt, weil sie mit Schreiben der LPD Wien vom 06.11.2018 als Zulassungsbesitzerin aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung der LPD Wien bekanntzugeben, wer den PKW mit dem Kennzeichen W-2 am 12.08.2018 um 19:15 Uhr in 1030 Wien, Erdberger Lände 28 in Fahrtrichtung der A23 gelenkt hat, diese Auskunft aber nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt hat, die die Auskunft hätte erteilen können.

16 Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 21.03.2019, Zl. MA67/...7/2019, wurde der Beschwerdeführerin neuerlich eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe von EUR 128,00 verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen W-1 dem am 23.11.2018 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 21.11.2018, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wer dieses Fahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hat, nicht entsprochen hat, indem sie diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens erteilt und auch keine andere Person benannt hat, die die Auskunft hätte erteilen können.

17 Mit rechtskräftiger Strafverfügung der LPD Wien vom 10.07.2019, Zl. VStV/...2/2019, wurde der Beschwerdeführerin abermals eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe von EUR 150,00 verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen PL-1 mit Schreiben der LPD Wien vom 12.03.2019 aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung der LPD Wien bekanntzugeben, wer das angeführte KFZ am 06.01.2019 um 15:14 Uhr in 1150 Wien, Linke Wienzeile auf Höhe der Pfeiffergasse in Fahrtrichtung stadtauswärts gelenkt hat, diese Auskunft aber nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt hat, die die Auskunft hätte erteilen können.

18 Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 02.03.2020, Zl. MA67/...1/2020, wurde der Beschwerdeführerin neuerlich eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Wr. Parkometerabgabeverordnung iVm. 4 Abs. 1 Wr. Parkometergesetz 2006 zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe von EUR 60,00 verhängt, weil sie am 03.01.2020 um 16:29 Uhr in 1080 Wien, Albertgasse 12, den PKW mit dem Kennzeichen PL-1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach hat sie abermals die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

19 Mit rechtkräftigem Straferkenntnis der LPD Wien vom 01.06.2022, Zl. VStV/...7/2022, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 2 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) (SP 1.) und § 82 Abs. 1 SPG (SP 2.) zur Last gelegt und über sie Geldstrafen von EUR 250,00 (SP 1.) und EUR 300,00 (SP 2.) verhängt, weil sie am 21.03.2022 zwischen 11:16 Uhr und 11:43 Uhr in 1010 Wien, Operngasse 10, durch lautstarkes und hysterisches Schreien ungebührlicherweise störenden Lärm erregt hat (SP 1.) und von 11:16 Uhr bis 11:25 Uhr vor den uniformierten Exekutivbediensteten stehenblieb und mehrmals wild und äußerst aggressiv mit den Händen vor den Gesichtern herumfuchtelte und trotz Abmahnung sich dadurch gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten hat (SP 2.).

20 Mit rechtskräftiger Strafverfügung der LPD Wien vom 04.07.2022, Zl. VStV/...8/2022, wurde der Beschwerdeführerin Übertretungen des § 102 Abs. 4 KFG 1967 (SP 1. und 3.) und eine Übertretung des § 9 Abs. 2 StVO (SP 2.) zur Last gelegt und über sie Geldstrafe von je EUR 65,00 (SP 1. und 3.) und EUR 120,00 (SP 2.) verhängt, weil sie am 19.02.2022 sowohl um 11:26 Uhr in 1200 Wien, Pappenheimgasse 25, als auch um 11:29 Uhr in 1200 Wien, Pappenheimgasse 33, mit dem PKW mit dem Kennzeichen W-3 jeweils ungebührlichen Lärm verursacht hat, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, weil sie den Motor aufheulen ließ und grundlos vor einem Schutzweg beschleunigte (SP 1. und 3.) und um 11:27 Uhr in 1200 Wien, Pappenheimgasse 31, einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht hat (SP 2.).

21 Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der LPD Wien vom 13.04.2023, Zl. VStV/...7/2023, wurde der Beschwerdeführerin Übertretungen des § 102 Abs. 3 vierter Satz iVm. § 102 Abs. 3c KFG 1967 (SP 1. und 5.), eine Übertretung des § 18 Abs. 1 StVO (SP 2.), Übertretungen des § 11 Abs. 2 StVO (SP 3. und 4.) sowie eine Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO (SP 6.) und des § 102 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Z 3 letzter Satz KFG 1967 iVm. § 22a Abs. 1 Z 1 lit. b Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (SP 7.) zur Last gelegt und über sie Geldstrafen von je EUR 350,00 (SP 1. und 5.), je EUR 150,00 (SP 2. und 7.), je EUR 76,00 (SP 3. und 4 ) und EUR 500,00 (SP 6.) verhängt, weil sie sich als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen W-3 im Verkehr nicht der Eigenart des KFZ entsprechend verhalten hat, weil festgestellt wurde, dass sie am 21.03.2023 um 10:50 Uhr in 1030 Wien, Johannesgasse 28, Kreuzung Am Heumarkt, eine nicht situationsbedingte Schleuderbewegung mit nicht nur kurzfristig auftretendem übermäßigem Schlupf an einem oder mehreren Rädern verbunden mit daraus resultierender Geräuschentwicklung durchgeführt hat und dabei nach links um die Kurve gedriftet ist (SP 1.), um 10:51 Uhr in 1030 Wien, Am Heumarkt, Kreuzung Große Ungarbrücke in Fahrtrichtung Vordere Zollamtstraße einem vor ihr fahrenden Fahrzeug aufgefahren ist (SP 2.), jeweils um 10:52 Uhr in 1030 Wien, Am Stadtpark 3 in Fahrtrichtung Vordere Zollamtstraße den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt hat, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten (SP 3. und 4.), um 10:52 Uhr in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 13 in Fahrtrichtung Urania sie sich als Lenkerin des genannten PKW erneut im Verkehr nicht der Eigenart des KFZ entsprechend verhalten hat, weil festgestellt wurde, dass es beim Beschleunigungsvorgang durch im Fahrzeug verbaute Einrichtungen (gesteuert) zu übermäßiger Lärmentwicklung (explosionsartige Geräusche) durch Fehlzündungen gekommen ist (SP 5.) sowie um 10:52 Uhr in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 11 in Fahrtrichtung Urania die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen wurde (SP 6.) und es zum selben Zeitpunkt unterlassen hat, eine Abschrift des Genehmigungsbescheids, die allgemeine Betriebserlaubnis und einen Nachweis (Bestätigung) durch einen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten über die fachgerechte Anbringung und die Einhaltung allfälliger Auflagen im Fahrzeug mitzuführen, weil festgestellt wurde, dass am PKW ein KW Fahrwerk (gelbe Federn) iVm. vermeintlichen Originalfelgen angebracht war (SP 7.).

22 Da der Beschwerdeführerin am besagten Tag der Zulassungsschein, die Kennzeichentafeln und der Führerschein (dieser vorläufig) abgenommen wurden, erhob sie Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Polizisten mit der Dienstnummer .... Diese Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien vom 19.09.2023, Zl. VGW-102/067/6042/2023-22, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz verpflichtet.

23 Mit Bescheid der LPD Wien vom 15.12.2023, Zl. E/.../VA/23, wurde der Beschwerdeführerin letztlich die für die Klasse AM und B erteilte Lenkberechtigung (LPD Wien, 15.02.2013, Zl. 1…) für die Dauer von einem Monat bis einschließlich 21.04.2023 wegen des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h entzogen.

24 Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der LPD Wien vom 17.08.2023, Zl. VStV/..1/2023, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 76b Abs. 3 StVO zur Last gelegt und über sie eine Gelstrafe von EUR 90,00 verhängt, weil sie am 09.06.2023 um 14:31 Uhr in 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 13 mit dem PKW mit dem Kennzeichen W-3 die durch das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9c StVO gekennzeichnete Wohnstraße schneller als mit Schrittgeschwindigkeit befahren hat.

25 Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 03.11.2023, Zl. MA67/...6/2023, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe von EUR 78,00 verhängt, weil sie am 21.08.2023 um 17:22 Uhr in 1010 Wien, Johannesgasse 31 das KFZ mit dem Kennzeichen W-4 im Bereich des Verbotszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen mit Anwohnerparkkarte und stark gehbehinderte Personen“ abgestellt hat.

Beweiswürdigung

26 Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den elektronischen Akt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einholung eines Auszugs aus dem Fremden- und Strafregister (IZR) hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom 28.08.2024, Anfragen beim Magistrat der Stadt Wien, bei der LPD Wien, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und beim Finanzamt Wien zu verwaltungsstraf- bzw. fremdenrechtlichen Vormerkungen hinsichtlich der Beschwerdeführerin, Einsichtnahme in die Beschwerdeakten zur Zl. VGW‑031/066/9034/2022, Zl. VGW-102/067/6042/2023 und Zl. VGW‑031/011/10025/2023 sowie Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.10.2024.

27 Die Feststellungen unter Rn 8 bis 10 ergeben sich aus der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (ELAK-Zl. ...-2023-43 und 44), dem IZR-Auszug vom 28.08.2024, dem Deutschprüfungszeugnis der Beschwerdeführerin vom 24.01.2013 (ELAK-Zl. ...-2023-2), dem GISA-Auszug und den entsprechenden Antwortschreiben des Amts für Betrugsbekämpfung (OZ 10) und des BFA (OZ 11).

28 Die unter den Rn 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21 und 25 festgestellten Strafbescheide liegen bereits dem Behördenakt zu Grunde. Das Straferkenntnis der LPD Wien vom 13.04.2023, Zl. VStV/...7/2023, wurde in Beschwerde gezogen, diese jedoch letztlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.09.2023, Zl. VGW‑031/011/10025/2023-4, als verspätet zurückgewiesen.

29 Aus den vom Verwaltungsgericht eingeholten Berichten der LPD Wien vom 30.08.2024 (OZ 13) und 10.09.2024 (OZ 15) ging hervor, dass der Beschwerdeführerin für die Dauer von einem Monat (21.03.2024 bis 21.04.2024) ihre Lenkberechtigung entzogen wurde und sie weitere, dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde gelegte Verwaltungsübertretungen begangen hat. Nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht hat die LPD Wien das Straferkenntnis vom 17.08.2023, Zl. VStV/..1/2023 (OZ 21), die Strafverfügung vom 04.07.2022, Zl. VStV/...8/2022 (OZ 22), den Entziehungsbescheid vom 15.12.2023, Zl. E/.../VA/23 (OZ 24) und die Strafverfügung vom 20.04.2017, Zl. VStV/...2/2017 (OZ 25) vorgelegt, die unter den Rn 11, 20, 23 und 24 festgestellt wurden.

30 Das Straferkenntnis der LPD Wien vom 01.06.2022, Zl. VStV/...7/2022, lag dem Beschwerdeakt des Verwaltungsgerichts zur Zl. VGW-031/066/9034/2022 zu Grunde und wurde unter Rn. 19 festgestellt. Die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde zurückgezogen.

31 Sämtliche (Straf)Bescheid erwuchsen somit in Rechtskraft.

32 Die Feststellung zur Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Beschwerdeakt zur Zl. VGW-102/067/6042/2023.

33 Diese weiteren Ermittlungsergebnisse des Verwaltungsgerichts wurden der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgehalten. Sie hat diese zur Kenntnis genommen und dazu kein ergänzendes Vorbringen erstattet. Die Feststellungen sind damit insgesamt unstrittig.

Rechtliche Beurteilung

34 Nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

35 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auf das Gesamtverhalten der Verleihungswerberin, insbesondere auch von ihr begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, die Verleihungswerberin werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung der Betreffenden gegen die zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetze zum Ausdruck (vgl. etwa VwGH 21.11.2013, 2012/01/0096; 13.2.2020, Fe 2019/01/0001; jeweils mwN).

36 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach nicht sie, sondern ihr Lebensgefährte „einen Großteil“ der im angefochtenen Bescheid festgestellten „Verkehrsverletzungen“ begangen habe, ist zunächst zu entgegnen, dass – wie die belangte Behörde zutreffend festhielt – das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft keinen Raum bietet, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren neu aufzurollen (vgl. etwa VwGH 19.5.2021, Ra 2021/01/0058, mwN). Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht sind, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, daher jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass die Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. allgemein VwGH 24.9.2015, Ra 2015/02/0132; 13.6.2019, Ra 2019/02/0015, jeweils mwN; zu Strafverfügungen VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0133; zur Bindung der Führerscheinbehörde VwGH 30.10.2018, Ra 2018/11/0213).

37 Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht in Bindung an die festgestellten rechtskräftigen Strafbescheide und den diesen zu Grunde liegenden Tathandlungen davon auszugehen hatte, dass diese von der Beschwerdeführerin begangen wurden. Eigene Feststellungen zur Identität des Täters waren dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt (vgl. VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027)

38 Aus diesem Grund wäre auch die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei oder ihres Lebensgefährten als Zeuge zum Beweis dafür, dass tatsächlich er bestimmte Verwaltungsübertretungen zu verantworten habe, mangels Relevanz nicht zu entsprechen gewesen.

39 Entgegen dem Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall auch nicht die bejahende Einstellung der Beschwerdeführerin zur Republik (im Sinn des ersten Falls des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG) zweifelhaft. Es war vielmehr zu prüfen, ob die festgestellten Verwaltungsübertretungen den Schluss rechtfertigen, sie werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften im Sinn des zweiten Falls des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG missachten. Schon daher waren die Anträge auf Einvernahme der in der Beschwerde beantragten Zeuginnen und Zeugen, die die Verbundenheit und bejahende Einstellung der Beschwerdeführerin sowie ihren wirtschaftlichen Beitrag zur Republik Österreich unter Beweis stellen sollten, mangels Relevanz für den Verfahrensausgang abzuweisen.

40 Ausgehend davon hat die Beschwerdeführerin in den vergangenen acht Jahren insgesamt 25 rechtskräftige Verwaltungsübertretungen begangen.

41 Dabei fällt auf, dass sie nicht weniger als drei Mal die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet erheblich überschritten hat. Bereits dieses Verhalten ist als gravierender Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zu werten (vgl. dazu etwa VwGH 18.2.2011, 2009/01/0029, mwN), wobei die letzte Überschreitung im Ortsgebiet am 21.03.2023 lediglich etwas mehr als eineinhalb Jahre zurückliegt. Gegen die genannten Schutznormen hat die Beschwerdeführerin aber auch deshalb in gravierender Weise verstoßen, weil sie am selben Tag mehrere Fahrmanöver durchführte, die für andere Verkehrsteilnehmer potentiell gefährlich waren (Driften, Auffahren, fehlendes Blinken).

42 Dazu kommt, dass sie vor etwas mehr als fünfeinhalb Jahren trotz gelben nicht blinkenden Lichtes der Verkehrssignalanlage weitergefahren ist, vor etwa mehr als zweieinhalb Jahren einen Fußgänger, der einen Schutzweg benutzen wollte, behindert und gefährdet und zuletzt vor etwas mehr als einem Jahr die in Wohnstraßen zulässige Schrittgeschwindigkeit überschritten hat. Zusätzlich hat sie in der Vergangenheit mehrmals mit Fahrzeugen mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb dieser Fahrzeuge unvermeidbar gewesen wäre. Damit hat sie nachhaltig gezeigt, dass sie nicht gewillt ist, die die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden Gesetze der Republik Österreich zu beachten.

43 Die Beschwerdeführerin hat sich auch vor etwas mehr als zweieinhalb Jahren aggressiv gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht verhalten und in diesem Zusammenhang auch ungebührlich Lärm erregt und damit das Schutzgut der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bzw. die Autorität staatlicher Organe beeinträchtigt.

44 Zudem lässt die mehrfache Übertretung der in § 103 Abs. 2 KFG 1967 vorgesehenen Pflicht den Schluss zu, dass sie auch nicht gewillt ist, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen (vgl. VwGH 20.9.2011, 2008/01/0051; 2.9.2020, Ra 2020/01/0323, jeweils mwN).

45 Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer letzten erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet die Lenkberechtigung für einen Monat entzogen wurde. Dies hinderte sie allerdings nicht daran, in der Folge die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer Wohnstraße zu überschreiten (vgl. zu einem ähnlichen Fall abermals VwGH 18.2.2011, 2009/01/0029).

46 Auch die übrigen Verwaltungsübertretungen, die zwar für sich betrachtet nicht den Schluss zulassen, die Beschwerdeführerin sei „gefährlich“ im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, teilweise aber in der jüngeren Vergangenheit gesetzt wurden (wie etwa der Verstoß gegen ein Halte- und Parkverbot, die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe oder das Nichtmitführen von erforderlichen Nachweisen und Dokumenten) treten erschwerend hinzu.

47 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG grundsätzlich auch bereits getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen berücksichtigt werden durften (vgl. VwGH 3.9.1997, 96/01/0810; 3.9.1997, 97/01/0123 sowie allgemein 28.2.2019, Ra 2018/01/0095, mwN).

48 Zwar hält sich die Beschwerdeführerin schon nahezu dreizehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Diese in der Beschwerde angesprochene Tatsache vermochte die rechtliche Beurteilung aus den bereits dargestellten Gründen jedoch nicht zu erschüttern. Letztlich indiziert die Begehung von Straftaten gegen Ende des Aufenthaltes in Österreich nach langjährigem davor gelegenem Wohlverhalten, dass sich die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin gegen Ende ihres Aufenthaltes zum Schlechteren entwickelt hat (vgl. VwGH 24.6.2010, 2008/01/0230, mwN). Dies wird im vorliegenden Fall auch dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin gegen Ende des betrachteten Zeitraums gravierendere Verwaltungsübertretungen begangen hat als dies zu Beginn dieses Zeitraums der Fall war.

49 Dass sie nach Erlassung der Strafbescheide sämtliche Strafen beglichen hat, ändert nichts daran, dass sie die festgestellten Fehlverhalten gesetzt hat, weshalb aus diesem Grund keine positive Prognose im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG in Betracht kommt.

50 Somit war der Spruch des angefochtenen Bescheids im Ergebnis zu bestätigen.

51 Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der zitierten (einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen. Bei der Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. VwGH 21.2.2024, Ra 2024/01/0032 bis 0034, mwN). Dies ist im vorliegenden Fall nicht ansatzweise zu erkennen.

 

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