NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs5
NAG §64 Abs1
NAG §64 Abs5
ASVG §292 Abs3
ASVG §293 Abs1 litc sublitaa
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.064.8564.2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner‑Gugatschka über die Beschwerde der Frau A. B. (geb.: 1997, StA.: Ukraine), gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 13.5.2019, Zl. …, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Student" gemäß § 64 Abs. 1 iVm Abs. 3 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 iVm § 11 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht – NAG, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.10.2019,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Student“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.5.2019, GZ: …, wurde der (Erst-)Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ gemäß § 64 Abs. 1 iVm Abs. 3 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 iVm § 11 Abs. 3 NAG abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf das Bankguthaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und die behauptete Studienabsicht nicht glaubhaft sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher die oa. Annahmen der belangten Behörde bestritten wurden.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht Wien am 28.6.2019 zur Entscheidung vor.
Zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts fand am Verwaltungsgericht Wien am 3.10.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin sowie Frau C. D. und Frau E. F. als Zeuginnen teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.
Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung insbesondere Folgendes zu Protokoll:
„Ich bin am 18.05.2019 aus Österreich ausgereist. Seit 20.08.2019 bin ich wieder durchgehend hier. Daher konnte ich keine Prüfungen machen und habe bislang keinen Studienerfolg im Masterstudium Slawistik. Ich bin im Wintersemester noch nicht inskribiert.
Ich habe mit meinem Geographie-Studium erst im Sommersemester 2018 beginnen können, weil ich erst am 24.11.2017 die Ergänzungsprüfung Deutsch ablegen konnte. Davor akzeptierte die Universität auch ein ÖSD-Zertifikat. Als die Vorgehensweise geändert wurde, meldete ich mich sofort für die Ergänzungsprüfung an. Im Sommersemester 2018 machte ich die StEOP, doch schaffte ich die Prüfungen nicht. Es war darin sehr viel Mathematik enthalten, was mir nicht liegt. Parallel machte ich das Bachelor-Studium Philologie in der Ukraine. Dafür musste ich 2x im Jahr nach Kiew fahren, um die Prüfungen abzulegen. Geographie hat mich interessiert, weil ich gerne reise. Während der StEOP kam ich aber drauf, dass es nicht das richtige Studium für mich ist. Ich inskribierte mich daher für das Masterstudium Slawistik. Dieses Studium fällt mir leicht, da ich ein Talent für Sprachen habe und ich bin mir sicher, die erforderlichen ECTS zu schaffen. Das Parallelstudium in der Ukraine machte ich, weil es einfach für mich war und ich die zusätzliche Qualifikation machen wollte.
Auch wenn ich das Bachelor-Studium Philologie nicht gemacht hätte, hätte ich Geographie nicht geschafft, weil in jeder Prüfung Mathematik verlangt war. Ich habe auch einen privaten Nachhilfe-Lehrer für Mathematik bezahlt, doch hat es mir nicht geholfen. Ich hätte dieses Studium sehr gerne gemacht.
Ich habe von meiner Großtante, Frau D., EUR 5.000,00 geschenkt bekommen. Dieses Geld stammt aus einem Wohnungsverkauf. Das übrige Geld auf meinem Sparkonto stammt von meinen Eltern. Meine Tante fährt regelmäßig in die Ukraine und nimmt Bargeld für mich mit, welches ich auf mein Konto einzahle bzw. von meiner Tante überwiesen wird. Die EUR 1.000,00 vom 22.08.2019 stammen von Herrn G.“
Die unter Wahrheitserinnerung einvernommene Zeugin C. D. gab Folgendes an:
„Ich habe meiner Großnichte zum 22. Geburtstag EUR 5.000,00 geschenkt. Das Geld stammt einerseits aus einer Auszahlung von EUR 3.000,00 von meinem Sparbuch. Ich habe immer sparsam gelebt und Geld auf die Seite gelegt. Außerdem habe ich eine Wohnung in der Ukraine verkauft, die ich geerbt habe. Meine Großnichte lebt bei mir und hilft mir mit dem Haushalt. Ich kann mich absolut auf sie verlassen. Ich gebe ihr auch regelmäßig Geld zum Einkaufen.“
Die unter Wahrheitserinnerung einvernommene Zeugin E. F. gab Folgendes an:
„Die BF zahlt keine Miete bei meiner Mutter. Ich fahre im Monat 1-2x in die Ukraine und bringe von den Eltern der BF Geld mit. Das Barbeträge zwischen EUR 50,00 und 500,00, je nach Bedarf. Derzeit fahre ich so oft in die Ukraine, weil die Flüge sehr günstig sind und meine Schwester eine schwere Zeit durchmacht. Ich weiß nicht, ob die BF das Geld auf ihr Konto einzahlt. Das meiste Geld habe ich bei mir behalten, da wir es für sicherer erachteten, der BF keinen so großen Geldbetrag zu geben. Als das Magistrat uns mitteilte, dass die Geldflüsse nachvollziehbar sein müssen, habe ich die EUR 5.000,00 auf das Konto der BF überwiesen.“
Daraufhin zeigte die Beschwerdeführerin der Verhandlungsleiterin einen Auszug aus ihrem Online-Banking-System zu ihrem Sparkonto vor und waren darauf zwei Überweisungen vom 17.04.2019 von Frau E. F. ersichtlich, jeweils in Höhe von EUR 2.500,-.
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Die 1997 geborene Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige. Ihr biometrischer Reisepass Nr. … ist bis 3.4.2025 gültig.
Die Beschwerdeführerin ist an der Universität Wien im Masterstudium Slawistik zugelassen. Sie hat den verfahrenseinleitenden Antrag zum Zwecke der Absolvierung dieses Studiums gestellt.
Gegen die Beschwerdeführerin liegt kein aufrechtes Aufenthalts- oder Einreiseverbot vor. Es wurde gegen sie keine Rückführungs- oder Rückkehrentscheidung erlassen.
Die Beschwerdeführerin ist in der Ukraine und Österreich strafrechtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin ist bei der Wiener Gebietskrankenkasse nach § 16 ASVG krankenversichert. Sie hat dafür monatlich € 59,57 zu bezahlen.
Der Beschwerdeführerin steht das, auf ihrem Sparkonto bei der Erste Bank mit der Kontonummer … befindliche, Guthaben zumindest in der Höhe von € 10.000,- zur freien Verfügung. Es bestehen keine Hinweise, dass die Geldmittel aus illegaler Quelle stammen.
Die Beschwerdeführerin wohnt unentgeltlich bei ihrer Großtante C. D.. Sie hat keine Kredite oder Unterhaltspflichten.
Die Beschwerdeführer war Inhaberin eines, von 15.2.2019 bis 30.9.2019 gültigen, Visums D aus Polen und stellte am 26.3.2019 den verfahrenseinleitenden Antrag. Sie reiste am 18.5.2019 aus Österreich aus und ist seit 20.8.2019 wieder durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.
2. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Unterlagen, Einholung diverser Registerauszüge (ZMR, VDA, EKIS, Fremdenregister) sowie Einvernahme der Zeuginnen D. und F. in der Beschwerdeverhandlung am 3.10.2019. Die persönlichen, fremdenrechtlichen und studienrelevanten Daten sowie die Wohnsituation der Beschwerdeführerin ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt und den einschlägigen Registerauszügen. Die Aufenthaltsdaten der Beschwerdeführerin wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin und den korrespondierenden Reisepasseinträgen belegt.
Im durchgeführten Ermittlungsverfahren hat sich zweifelsfrei ergeben, dass die Beschwerdeführerin freie Verfügung über das Geldguthaben auf ihrem Bankkonto mit der Kontonummer … in der Höhe von zumindest € 10.000,- hat. So wurde durch Vorlage von Kontoauszügen der Geldfluss von € 5.000,- an die Beschwerdeführerin von ihrer Großtante C. D. belegt und hat Frau D. in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig dargelegt, dass dieser Betrag aus Ersparnissen und einem Wohnungsverkauf stammt. Der Wohnungsverkauf wurde zudem mit Unterlagen belegt. Glaubwürdig war auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie von ihren Eltern finanziell unterstützt wird und ein Geldbetrag von € 5.000,- über die Tante E. F. an die Beschwerdeführerin gelangte. Belegt wurde der Geldfluss in der Beschwerdeverhandlung durch Vorweisung des online Bankkontos. Es ist nachvollziehbar, dass Frau D. der Beschwerdeführerin – ihrer Großnichte, mit welcher sie im gemeinsamen Haushalt lebt und von der sie im Alltag unterstützt wird – ein größeres Geldgeschenk macht. Nachvollziehbar ist auch die Tatsache, dass die 23-jährige Beschwerdeführerin von ihren Eltern finanziell unterstützt wird und das Geld über die Tante, welche sich regelmäßig in der Ukraine aufhält, in bar überbracht wird.
Die Feststellung betreffend die Studienabsicht der Beschwerdeführerin an der Universität Wien ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführerin wurde erstmals am 28.9.2015 ein Aufenthaltstitel für den Zweck „Student“ erteilt und wurde dieser zwei Mal verlängert. Die Beschwerdeführerin wurde im Sommersemester 2015 an der Universität Wien zum Bachelorstudium Geographie zugelassen und wurden ihr die Ergänzungsprüfungen Deutsch, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik sowie Geschichte und Sozialkunde vorgeschrieben. Sie schloss den Vorstudienlehrgang am 21.11.2017 erfolgreich ab und meldete sich sodann zum Bachelorstudium Geographie an. Erst im Sommersemester 2018 trat sie in diesem Studium zu Prüfungen an; dies im Umfang von 26 ECTS-Punkten bzw. 17 Semesterwochenstunden. Alle Prüfungen wurden negativ beurteilt. Neben dem Studium in Wien absolvierte die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium Philologie in der Ukraine, wofür sie etwa zwei Mal jährlich in die Ukraine reiste, um dort Prüfungen abzulegen. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig dargelegt, dass sie ernsthaft beabsichtigte, das Bachelorstudium Geographie an der Universität Wien zu betreiben und dabei an den hohen Anforderungen an die mathematischen Fertigkeiten der Studierenden scheiterte. Aus dem persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin und einer Gesamtwürdigung der Umstände ist nachvollziehbar, dass sie erst im Laufe des Sommersemesters 2018 – im Wesentlichen das einzige Semester, in welchem sie Lehrveranstaltungen aus Geographie besuchte – erkannte, dass sie sich in der Studienwahl vergriffen hatte. Dass sie nunmehr ernsthaft beabsichtigt, das Masterstudium Slawistik abzuschließen, ergibt sich einerseits aus den Vorkenntnissen der Beschwerdeführerin auf diesem Gebiet sowie der glaubhaften und nachvollziehbaren Versicherung in der Beschwerdeverhandlung, dass ihr ein Sprachstudium vergleichsweise leicht fällt und wird der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens durch die beeindruckenden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin untermauert. Ihre Zielstrebigkeit wird auch dadurch belegt, dass sie neben dem Besuch von zahlreichen Lehrveranstaltungen an der Universität Wien ein Fernstudium in der Ukraine ablegte. Nach einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung aus einem anderen Grund als der Absicht, das Masterstudium Slawistik zu absolvieren, gestellt hat.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 25/2019, lauten wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
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1. | gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht; | |||||||||
2. | gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; | |||||||||
3. | gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; | |||||||||
4. | eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; | |||||||||
5. | eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder | |||||||||
6. | er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde. | |||||||||
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
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1. | der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; | |||||||||
2. | der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; | |||||||||
3. | der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; | |||||||||
4. | der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; | |||||||||
5. | durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; | |||||||||
6. | der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2017/68 , rechtzeitig erfüllt hat, und | |||||||||
7. | in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind. | |||||||||
[…]
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1955_189_0/1955_189_0.pdf , entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), https://www.ris.bka.gv.at/BgblAltDokument.wxe?Abfrage=BgblAlt&Bgblnummer=79/1896 , übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
[…]
Verfahren bei Erstanträgen
§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
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[…] |
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5. | Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts; | |||||||||
[…]
Studenten
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
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1. | die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und | |||||||||
2. | ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2006/30 , absolvieren, | |||||||||
[…] Eine Haftungserklärung ist zulässig. | ||||||||||
[…]
(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 84/2019, lauten:
„§ 292
[…]
(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm. 1: für 2019: 294,65 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen
[…]
Richtsätze
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
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[…] |
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c) | für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: | |||||||||
aa) | bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, falls beide Elternteile verstorben sind |
| 274,76 € (Anm. 4: für 2019: 515,30 €), | |||||||
[…]“ |
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2.1. Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 NAG hat ein Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 zu erfüllen. In diesem Sinne muss die Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügen, die ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Sie hat hierfür finanzielle Mittel in der Höhe der Richtsätze des § 293 ASVG zuzüglich regelmäßiger Belastungen (wie etwa Mietzahlungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen) vorzuweisen. Andernfalls ist der angestrebte Aufenthaltstitel grundsätzlich zu versagen.
Der gesetzliche Richtsatz (§ 293 ASVG) beträgt für Studenten bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 515,30. Hinzuzurechnen sind regelmäßige Belastungen, wobei einmalig ein Betrag von € 294,65 („vollen freien Station“) im Sinne des § 292 Abs. 3 ASVG unberücksichtigt bleibt.
Spareinlagen sind als taugliche Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern sie nicht aus illegaler Quelle stammen und der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen hat, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wobei insoweit die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (s. ua. VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046 mwN). Festgestellt wurde, dass das Guthaben auf dem Sparkonto bei der Erste Bank mit der Kontonummer … zumindest in der Höhe von € 10.000,- der Beschwerdeführerin zur Verfügung steht und sind keine Hinweise auf eine illegale Herkunft der Geldmittel hervorgekommen. Auf die Dauer der begehrten Aufenthaltsbewilligung umgelegt ergibt dies eine monatliche Summe von € 833,34. Die regelmäßigen Ausgaben der Beschwerdeführerin (€ 59,57 für die Krankenversicherung) liegen unter dem Wert der freien Station nach § 292 ASVG und sind daher nicht in Abzug zu bringen. Somit liegen ausreichende Lebensunterhaltsmittel gemäß § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG vor.
2.2. Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine Absicht hat, sich zum Zwecke des Studiums im Inland aufzuhalten. Offenbar vermeint sie, dass die Beschwerdeführerin die Absicht zur Niederlassung hegt, was die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student ausschließt (für den Aufenthaltszweck „Selbständige“ s. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0880). Nach der Definition des § 2 Abs. 2 NAG ist die Niederlassung der tatsächlich oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht (Z 1), der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen (Z 2) oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit (Z 3).
Ob der Aufenthalt des Fremden einem der og. Zwecke dient, ist anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände zu beurteilen, wobei alle tauglichen Beweismittel heranzuziehen sind. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln (vgl. VwGH 25.7.2013, 2011/15/0193, Abermann/Czech/Kind/Peyrl NAG § 2 Rz 37-39). Entscheidungserheblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ zu dem Zweck gestellt hat, um an der Universität Wien das Masterstudium Slawistik zu absolvieren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie zum gegenwärtigen (entscheidungserheblichen) Zeitpunkt die Absicht zur Niederlassung in Österreich hat. Eine spätere Niederlassungsabsicht schadet nicht, wenn beispielsweise ein Student während des Studiums die Absicht hat, nach dem Abschluss der Ausbildung in Österreich zu bleiben und eine RWR-Karte zu beantragen (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG § 60 Rz 6, vgl. auch § 64 Abs. 5 NAG).
2.3. Die Beschwerdeführerin war als Inhaberin eines biometrischen ukrainischen Reisepasses gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 NAG iVm Art. 4 iVm Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 zur Inlandsantragstellung berechtigt. Sie hat den visumsfreien Aufenthalt nicht überschritten.
Es sind somit alle allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt.
Die Dauer der beantragten Aufenthaltsbewilligung ergibt sich aus § 20 Abs. 1 NAG.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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