LVwG Wien VGW-001/042/5830/2024

LVwG WienVGW-001/042/5830/20243.2.2025

StGG Art12
EMRK Art11
VersammlungsG 1953 §1
VersammlungsG 1953 §6
VersammlungsG 1953 §7a
VersammlungsG 1953 §11
VersammlungsG 1953 §14
VStG §6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.001.042.5830.2024

 

 

A)

 

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, vom 21.2.2024, Zl. ..., wegen einer Übertretung des Versammlungsgesetzes, den

 

B E S C H L US S

 

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

 

 

B)

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, vom 21.2.2024, Zl. ..., wegen einer Übertretung des Versammlungsgesetzes, zu Recht:

 

I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren im Hinblick auf Spruchpunkt 1) gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses lauten:

 

--Grafik nicht anonymisierbar--

 

In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt:

 

--Grafik nicht anonymisierbar--

 

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

 

Dem Straferkenntnis liegt eine mit 12.5.2023 datierte Anzeige der Landespolizeidirektion Wien zugrunde, in welcher ausgeführt wird:

 

--Grafik nicht anonymisierbar--

 

Weiters erliegt im Akt ein polizeiinterner Bericht zur gegenständlichen Veranstaltung. In diesem wird ausgeführt:

 

--Grafik nicht anonymisierbar--

 

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 25.6.2024 eine öffentlich, mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

 

Die BeschwerdeführerInnen führen zu deren allseitigen Verhältnissen aus und bringen vor:

 

A. B.:

 

„Allseitige Verhältnisse:

Einkommen: 1100€

Vermögen: keines

Sorgepflichten: keine

 

Ich kann nicht angeben, von wem die gegenständliche Demonstration organisiert worden ist bzw. wer zu dieser aufgerufen hat.“

 

C. D.:

 

„Allseitige Verhältnisse:

Einkommen: 400€ mtl.

Vermögen: keines

Sorgepflichten: keine

 

Ich kann nicht angeben, von wem die gegenständliche Demonstration organisiert worden ist bzw. wer zu dieser aufgerufen hat.“

 

E. F.:

 

„Allseitige Verhältnisse:

Einkommen: keine Angaben

Vermögen: keines

Sorgepflichten: keine

 

Ich kann nicht angeben, von wem die gegenständliche Demonstration organisiert worden ist bzw. wer zu dieser aufgerufen hat.“

 

 

G. H.:

 

„Allseitige Verhältnisse:

Einkommen: 1240€

Vermögen: keine Angabe

Sorgepflichten: keine

 

Ich kann nicht angeben, von wem die gegenständliche Demonstration organisiert worden ist bzw. wer zu dieser aufgerufen hat.

 

Unter den Beilagen 1-14 lege ich Fotos von der gegenständlichen Demonstration vor. Es waren sehr viele Demonstranten anwesend die teilgenommen haben. Die Demonstration startete beim Eingang zum I. der … Universität und gingen dann alle Richtung J.. Der Demonstrationszug ging über den J. in die … K. sodann gingen wir auf der … K. bis zur L.-gasse. Als die ersten Demonstranten etwa an der Kreuzung J./… K. waren.

 

Es wurde von der Polizei keinerlei Durchsage gemacht, sondern schritten diese fort auf der Fahrbahn der … K.. Ohne einen der Teilnehmer auch nur aufzufordern die Straße zu verlassen, wurde willkürlich ein Teilnehmer nach dem anderen entweder weggetragen oder abgedrängt.

 

Etwa im Bereich der Kreuzung L.-gasse kam der Demonstrationszug zum Stillstand. Das heißt, weiter ging niemand mehr.

 

Eine Auflösung der Demonstration ist niemals erfolgt. Ich hatte den Eindruck, dass die Polizei mit allen Mitteln schnell die Fahrbahn räumen wollte. Unter Beilage 15 lege ich eine Skizze der Strecke des Demonstrationszugs vor.

 

Unter Beilage 16 markiere ich den Bereich in welchem die Polizei sich aufgehalten hat und Passanten weggedrängt bzw. abgedrängt hatte.

 

Unter Beilage 17 und 18 wird mir das Haus mit der Ordnungsnummer 18 gezeigt. Bei diesem Haus erfolgte weder eine Demonstration noch ist einer der Demonstranten jemals von der Polizei angehalten oder hingetragen worden. Vielmehr wurden alle direkt auf den Gehsteig nächst der … K. getragen bzw. abgedrängt. Die Personalien wurden am Ende der K. nächster Kreuzung zur L.-gasse aufgenommen.

 

Es erfolgte nach der Aufnahme der Personalien keinerlei Festnahme.

 

Ich wurde nicht weggetragen, sondern auf den Gehsteig gedrängt. Das kam völlig überraschend und wurde mir niemals gesagt, dass ich freiwillig zum Gehsteig gehen soll.

 

Ich bin eher am Anfang des Demonstrationszugs gegangen und wurde ich glaublich als einer der ersten abgedrängt bzw. weggeschleift. Das alles kam überraschend und habe ich nicht bemerkt, dass vor mir jemand weggetragen oder abgedrängt worden ist.

 

Auf der Demonstration hatten wir etwa 16 Teilnehmer und Teilnehmerinnen.“

 

Die Beschwerdeführerin C. D. schließt sich den Ausführungen an und bringt vor, dass sie von der Straße weggezogen worden sei. Sie kann sich nicht erinnern, aufgefordert zu sein die Straße freiwillig zu verlassen. Vielmehr sei sie plötzlich gepackt worden.

 

Sie sei mit dem Gesicht zu den Autos gerichtet gewesen, da sie ein Plakat getragen habe und das Ziel hatte, dass dieses von den Lenkern abgelesen werden kann. Daher hat sie nicht bemerkt, dass bereits Demonstranten vor ihr weggetragen oder abgedrängt worden waren. Sie war im hinteren Bereich der Demonstration.

 

Der Beschwerdeführer A. B. schließt sich den Ausführungen an und wurde er von der Straße weggeschleift. Es sei vorher nicht die Möglichkeit gegeben worden, die Fahrbahn freiwillig zu verlassen, sondern wurde er überraschend gepackt.

 

Er sei am Beginn des Demonstrationszugs gewesen und habe er zum Zeitpunkt, als er gepackt wurde, nicht wahrgenommen, dass bereits andere Demonstranten weggetragen wurden.“

 

 

Zeuge: Obstlt. M. N., BA

 

„Ich kann mich bei bloßem Vorhalt des Datums und der Örtlichkeit nicht näher an die Demonstration erinnern. Nach Vorhalt der Anzeige und des Berichts Aktenseite 8 bringe ich vor:

 

Aus diesen Unterlagen ersehe ich, dass ich damals der Einsatzkommandant war.

 

Unter Vorlage der Beilagen 17 und 18 gebe ich an, dass im Bereich der L.-gasse 18 die Identitätskontrollen der Demonstranten durchgeführt wurden. Die Demonstration endete im Bereich … K. unmittelbar vor der Kreuzung mit der L.-gasse.

 

Ich kann mich noch erinnern, dass es sich um eine nicht angemeldete Demonstration handelte.

 

Weitere Angaben kann ich nicht mehr machen.

 

Ich kann daher auch nicht angeben, wo Demonstranten von der Fahrbahn weggetragen oder abgedrängt worden waren und welche der Handlungen davor von der Polizei gesetzt wurden.“

 

Die BeschwerdeführerInnen haben keine weiteren Fragen.“

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

Unter Zugrundelegung der unstrittigen Angaben im erstinstanzlichen Akt sowie der Ausführungen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird festgestellt:

 

In der Früh des 12.5.2023 begann im Bereich Wien, J. eine Aktivistengruppe (als „Letzte Generation“ bekannt) eine allgemein zugängliche Protestaktion, um auf die Gefahren der sog. „Klimakrise“ in öffentlichkeitswirksamer Form hinzuweisen. Die Protestaktion begann spätestens um 8:23 Uhr.

 

Bei Eintreffen der Sicherheitswacheorgane gegen 8.25 Uhr standen die beschwerdeführende Partei und weitere Teilnehmer mit Bannern der „Letzten Generation“ in den Händen auf der Fahrbahn des J. und gingen diese Richtung Sezession. Auf diese Weise blockierten diese den Fahrzeugverkehr.

 

Um 8.31 Uhr wurde sodann die Versammlung aufgelöst. Zugleich wurden die Demonstranten aufgefordert, die Versammlung, daher den Fahrbahnbereich, binnen zwei Minuten zu verlassen.

 

Die Demonstranten hatten bis um 8.33 Uhr, daher binnen der gesetzten Frist, die Fahrbahn verlassen. Ab diesem Zeitpunkt, daher ab 8.33 Uhr, konnte der Fahrzeugverkehr wieder auf der Straße fahren.

 

Zum Zeitpunkt des Verlassens der Fahrbahn durch die Demonstranten hatte der Beginn des Demonstrationszugs den Bereich der … K. knapp vor der Kreuzung mit der L.-gasse erreicht.

 

Im Bereich der L.-gasse, insbesondere im Bereich der Adresse Wien, L.-gasse ONr. 18, hat keinerlei Versammlung stattgefunden.

 

Es kann nicht festgestellt werden, ob den Demonstranten durch eine persönliche und lautstarke Ansage mitgeteilt wurde, dass die Versammlung aufgelöst ist, zumal alle BeschwerdeführerInnen glaubhaft vorbrachten, völlig überraschend von Sicherheitswachebeamten von der Fahrbahn entfernt bzw. abgedrängt worden zu sein, und zumal die eklatanten Widersprüche zwischen den Polizeiberichten und den von den BeschwerdeführerInnen vorgelegten Fotos mangels Erinnerung des zuständig gewesenen Leiters des Polizeieinsatzes nicht aufgelöst werden können.

 

Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass seitens der Sicherheitswachebeamten den Demonstranten um 8.33 Uhr auf eine für die Demonstranten deutlich verständliche Weise mitgeteilt worden ist, dass diese angezeigt werden und dass sie im Falle des Verharrens in ihrem strafbaren Verhalten festgenommen werden.

 

In Anbetracht des Umstands, dass die Demonstranten um 8.33. Uhr bereits die Fahrbahn verlassen hatten, und zu diesem Zeitpunkt der Fahrzeugverkehr wieder ungehindert die Fahrbahn benützten konnte, erscheint es aber durchaus möglich, dass diese allfällige Aufforderung noch binnen der obangeführten, von der Polizei eingeräumten Zweiminutenfrist erfolgt ist, sofern diese Aufforderung tatsächlich jemals auf eine für die Demonstranten deutlich verständliche Weise erfolgt ist.

 

 

Rechtlich war dieser Sachverhalt folgendermaßen zu würdigen:

 

Das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 idF BGBl. I Nr. 63/2017 lautet auszugsweise:

„§ 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.

§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.

(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.

[…]

§ 6. (1) Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.

(2) Eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft, kann untersagt werden.

[…]

§ 7a. (1) Der Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung ist jener Bereich, der für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes den Umfang des Schutzbereiches festzulegen. Die Festlegung eines Schutzbereiches, der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet, ist nicht zulässig.

(3) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Festlegung des Schutzbereiches absehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Wird von der Behörde nichts anderes festgelegt, gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich.

(4) Eine Versammlung ist am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten.

[…]

§ 11. (1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.

(2) Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.

[…]

§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.

(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.

§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

[…]

§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“

 

 

Gemäß Art. 12 Staatsgrundgesetz (StGG) haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt. Art. 12 StGG erteilt der Gesetzgebung den Auftrag, die Ausübung des Versammlungsrechtes durch besondere einfache Gesetze iS der Versammlungsfreiheit zu regeln. Ausführungsgesetze zu Art. 12 StGG sind alle Gesetze, die die Abhaltung von und die Teilnahme an "Versammlungen" regeln (vgl. VwGH 23.09.1998, 97/01/1065).

 

Sowohl gemäß Art. 11 Abs. 1 MRK als auch Art. 12 StGG haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln. Nach Art 11 Abs. 2 MRK kann die Ausübung dieses Rechtes solchen gesetzlichen Einschränkungen unterworfen werden, "die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind". Durch Art. 11 MRK wurde Art. 12 StGG insofern geändert, als das Versammlungsrecht nun nicht nur österreichischen Staatsbürgern, sondern jedem Menschen gewährleistet ist; weiters wurde die durch Art. 12 StGG dem einfachen Gesetzgeber übertragene Kompetenz zur Regelung der "Ausübung dieser Rechte" durch den Gesetzesvorbehalt des Art. 11 Abs. 2 MRK beschränkt (VwGH 23.09.1998, 97/01/1065).

 

Das Versammlungsgesetz definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn die Zusammenkunft in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. VfSlg. 15.109, VwGH 23.9.1998, 97/01/1065; 29.3.2004, 98/01/0213).

 

Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl. VwGH 29.3.2004, 98/01/0213, 18.5.2009, 2009/17/0047 und 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, jeweils unter Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl. allgemein zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).

 

Es genießen auch Versammlungen, die nicht in der gesetzlich geforderten Weise angemeldet wurden, den grundrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit (vgl. VfSlg. 11132/1986, 14366/1995; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307). Diese Auffassung vertritt auch der EGMR (vgl. Urteil EGMR 5. März 2009, 31684/05 – Barraco; Urteil 27. Juni 2006, 75569/01 - Cetinkaya).

 

Spontanversammlungen sind daher auch Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes (vgl. VfSlg. 14.366/1995).

 

Von einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz ist im gegenständlichen Fall schon deshalb auszugehen, da insbesondere bei Berücksichtigung des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei der offenkundige Zweck dieser Zusammenkunft darin bestand, eine öffentliche Sensibilisierung im Hinblick auf die Umweltzerstörung durch den Menschen herbeizuführen.

 

Dies wurde während dieser Zusammenkunft auch durch das Ausbreiten von Transparenten, mit welchen auf dieses Anliegen hingewiesen wurde, klar zum Ausdruck gebracht.

 

Bei Zugrundelegung dieser Feststellungen ist die gegenständliche Zusammenkunft offenkundig als Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes einzustufen.

 

Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (wie auch in die damit untrennbar zusammenhängende Meinungsäußerungsfreiheit) sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Art. 11 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 2 MRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln i.S.d. § 6 VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist (vgl. VfSlg. 11.866/1988, 12116/1989; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).

 

Der Verfassungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 19.6.2008, B 1011/07, abgehend von älterer Judikatur, ausdrücklich ausgeführt, die im damaligen Fall belangte Behörde gehe fehl, wenn sie allein auf Grund des Umstandes, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden ist, annimmt, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes i.S.d. § 6 VStG von vornherein ausgeschlossen ist. Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des EGMR, der bei nicht nach dem nationalen Recht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann als zulässig ansieht, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt (vgl. Urteil EGMR 5. März 2009, 31684/05 im Fall Barraco; Urteil 27. Juni 2006, 75569/01 im Fall Cetinkaya) (vgl. VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).

 

Als Spontanversammlungen sind jedenfalls Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, d. h. zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanversammlungen fallen daher Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen (vgl. VfGH 20.9.2012. B 1436/10; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307; 22.3.2018, Ra 2017/01/0359; Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht, 3. Aufl. (2015) S. 71).

 

In seinem Erkenntnis vom 22.3.2018, Zl. Ra 2017/01/0359, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage des Spontanversammlungsbegriffs und Veranstalterbegriffs des Versammlungsgesetzes exemplarisch aus wie folgt:

 

14 Zunächst kann dahin gestellt bleiben, ob die gegenständliche Demonstration tatsächlich als "Spontanversammlung" zu qualifizieren ist. Darunter sind nämlich solche Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, dh. zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanversammlungen fallen daher Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen (vgl. Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht, 3. Aufl. (2015) S. 71).

15 Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Spontanversammlung darüber hinaus auch dann vor, wenn die fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs. 1 VersG bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden (VfSlg. 14.366/1995; vgl. zur Qualifikation einer nicht angemeldeten Versammlung als "Spontanversammlung" auch VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307, und VfGH 20.9.2012, B 1436/10).

16 Ob nach einer der genannten Varianten im Revisionsfall eine Spontanversammlung vorlag, lässt sich nach den - insoweit nicht aussagekräftigen - Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis nicht beurteilen.

17 Es handelte sich jedenfalls um eine Versammlung, deren Abhaltung entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 VersG nicht (wenigstens 24 Stunden zuvor) der Behörde schriftlich angezeigt wurde. Fraglich ist, ob die Revisionswerberin als Veranstalterin dieser Versammlung anzusehen ist.

18 Als Veranstalter einer Versammlung kann nur auftreten, wer Rechtspersönlichkeit besitzt, also neben einer natürlichen Person etwa ein Verein oder eine politische Partei (vgl. etwa VfSlg. 11.258/1987 und VfSlg. 19.852/2014, jeweils mwN).

19 Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl. dazu auch OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen (vgl. zu all dem Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015) S. 96).

20 Den Veranstalter trifft die - durch § 19 VersG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte - Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs. 1 VersG anzuzeigen (vgl. VwGH 21.3.1990, 90/01/0019). Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen (§ 2 Abs. 1 VersG) gilt daher als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt (vgl. Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht3 (2013) S. 271).

21 Wird eine Versammlung - wie im Revisionsfall - nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl. VfSlg. 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt vgl. Eigner/Keplinger, aaO. S. 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl. Fessler/Keller, aaO).

22 Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 VersG strafbar (vgl. Eigner/Keplinger, aaO., S. 297; OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x).

23 Für den Revisionsfall ergibt sich daraus:

24 Die Revisionswerberin nahm an der genannten Versammlung ("Gegendemonstration") teil, nachdem sie festgestelltermaßen auf diese mittels SMS-Nachricht "aufmerksam gemacht" worden war. Ungeachtet des Umstandes, dass das Verwaltungsgericht keine näheren Feststellungen über Zeitpunkt, Inhalt und Absender der SMS getroffen hat - es sohin unklar ist, ob damit (vorab) eine Einladung zur Versammlung oder eine bloße Verständigung zB. durch Teilnehmer der (bereits im Gang befindlichen) Demonstration erfolgte - kommt damit jedenfalls die Revisionswerberin nicht als Einberuferin, Planerin oder Organisatorin der Versammlung in Betracht.

25 Die vom Verwaltungsgericht weiters festgestellten Unterstützungshandlungen der Revisionswerberin während bzw. am Ende der Versammlung - (nicht näher bestimmte) Megaphondurchsagen bzw. das bloße Einsammeln von Transparenten - sind indes als zu geringfügig anzusehen, um eine Veranstaltereigenschaft annehmen zu können. Eine führende Rolle der Revisionswerberin in der Versammlung - etwa durch Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges; Aufruf, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw. nicht zu befolgen; Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Versammlung etc. - lässt sich aus den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ableiten.“

 

 

Veranstalter einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl. dazu auch OGH 25.3.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen (vgl. zu all dem vgl. VfSlg. 14.773/1997; VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359; Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015), S. 96).

 

Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl. VfSlg. 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt (vgl. Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015), S. 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl. Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht3 (2013), S. 271) (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359).

 

Untergeordnete Unterstützungshandlungen während bzw. am Ende der Versammlung, wie etwa (nicht näher bestimmte) Megaphondurchsagen bzw. das bloße Einsammeln von Transparenten - sind als zu geringfügig anzusehen, um eine Veranstaltereigenschaft annehmen zu können. Eine führende Rolle der Beschuldigten in der Versammlung - etwa durch Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges; Aufruf, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw. nicht zu befolgen; Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Versammlung etc. - lässt sich daraus nicht ableiten (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359).

 

A) zum Spruchpunkt 1):

 

Es sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Entschluss zur Durchführung der gegenständlichen Versammlung länger als 48 Stunden vor dem Versammlungsbeginn gefasst worden ist. Vielmehr ist es gerichtsnotorisch, dass die von der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebrachten Demonstrationen im Hinblick auf die Klimabedrohung nicht länger als 48 Stunden vor dem Demonstrationsbeginn anberaumt werden, bzw. dass der Entschluss zur Demonstration innerhalb von 48 Stunden vor dem Demonstrationsbeginn gefasst wird.

 

Gegenteilige Indizien sind auch nicht den einvernommenen Zeugen bekannt geworden.

 

Auch im erstinstanzlichen Akt erliegen keinerlei Belege bzw. Indizien, aus welchen zu schließen wäre, dass es sich bei dieser Versammlung um keine Spontanversammlung gehandelt hatte, bzw. dass die Entschlussbildung zu dieser Versammlung schon mehr als 48 Stunden vor dem Beginn dieser Versammlung erfolgt wäre.

 

Somit finden sich keinerlei Indizien, dass es sich gegenständlich um keine Spontandemonstration gehandelt hatte.

 

Ebenso ist keinerlei Anhaltspunkt hervor gekommen, dass die beschwerdeführende Partei an der Organisation, am Aufruf und an der Durchführung der gegenständlichen Verhandlung führend beteiligt gewesen ist, bzw. dass dieser diese Versammlung organisiert oder zu dieser aufgerufen oder diese vor Ort geleitet hatte.

 

Es kann daher nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die gegenständliche Versammlung als eine Spontanversammlung einzustufen ist.

 

Bei der gegenständlichen Versammlung handelte es sich wie zuvor festgestellt denkmöglich um eine Spontanversammlung i.S.d. obreferierten höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. etwa VfSlg. 10.443/1985; 11.132/1986; VfGH 19.6.2008, B 1011/07), welcher wie zuvor darstellt ebenfalls der Schutz der verfassungsrechtlichen Garantien der Bundesverfassung zukommt.

 

Im Falle der Qualifizierung als Spontanversammlung scheidet aber bereits die – von der Behörde ohnedies gar nicht vermutete – Annahme aus, dass die beschwerdeführende Partei die gegenständliche Spontanversammlung mehr als 48 Stunden vor dem Beginn dieser Versammlung organisiert und einberufen hatte, und aus diesem Grunde als Veranstalterin eingestuft werden könnte.

 

Wie schon der Begriff der Spontanversammlung zum Ausdruck bringt, erfolgt eine solche Versammlung ohne dass diese Zusammenkunft zuvor schon mehr als 48 Stunden abgesprochen gewesen ist bzw. zu dieser bereits mehr als 48 Stunden zuvor aufgerufen worden ist. Würde bei solch einer Versammlung eine Anmeldung binnen der gesetzlichen Frist gefordert sein, käme das dem Verbot der Durchführung einer Spontanversammlung gleich. Wie der Verfassungsgerichtshof in der zuvor dargestellten Judikatur ausgeführt hat, ist eine solche Auslegung mit den Vorgaben der Bundesverfassung nicht vereinbar. Dies hat zur Folge, dass im Fall einer Spontanversammlung nach der höchstgerichtlichen Judikatur eine Strafbarkeit wegen der Übertretung des § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz ausscheidet.

 

Damit kann nicht festgestellt werden, dass die gegenständliche Versammlung anzumelden gewesen war. Damit kann aber auch nicht festgestellt werden, dass das angelastete Tatbild verwirklicht wurde.

 

Dazu kommt, dass entsprechend der Feststellungen kein Indiz hervorgekommen ist, dass die beschwerdeführende Partei Organisator der Versammlung war.

 

In Anbetracht des Verfahrensgrundsatzes „in dubio pro reo“ war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

B) zum Spruchpunkt 2):

 

Es ist offenkundig, dass das Sich-Aufhalten auf einer für mehrspurige Fahrzeuge gewidmeten Fahrbahn über längere Zeit in einer Gruppe und das gleichzeite Ausbreiten von Transparenten während dieses Aufenthalts auf der Fahrbahn nicht üblich ist, und daher einer besonderen Willensentscheidung bedarf. In Anbetracht dessen, dass die BeschwerdeführerInnen anlässlich ihres Aufenthalts auf der Fahrbahn ihre politische Anliegen deutlich zum Ausdruck gebracht haben, ist davon auszugehen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Aufenthalt auf der Fahrbahn des J. wie auch der … K. um eine Veranstaltung i.S.d. Veranstaltungsgesetzes gehandelt hat.

 

Wie insbesondere auch der einvernommene Zeuge Obstlt. N. in Übereinstimmung mit den Aussagen der BeschwerdeführerInnen, den Ausführungen in der Anzeige und den Ausführungen im, im Akt erliegenden Polizeibericht ausgeführt hat, hat im Bereich der Adresse Wien, L.-gasse 18, niemals eine Versammlung (Demonstration) stattgefunden. An diesem Ort befanden sich die BeschwerdeführerInnen vielmehr in Polizeigewahrsam, und wurde dort deren Identität festgestellt.

 

Damit steht fest, dass die BeschwerdeführerInnen an dieser Örtlichkeit das ihnen angelastete Tatbild mit Gewissheit nicht gesetzt haben.

 

Ein Austausch der Tatörtlichkeit Wien, L.-gasse 18, etwa in die Örtlichkeit Wien, … K. nächst L.-gasse, ist schon deshalb nicht zulässig, zumal beide Örtlichkeiten so weit auseinander liegen, dass dieser Austausch nicht bloß als eine Ortskonkretisierung einstufbar ist.

 

Zudem spricht gegen die Zulässigkeit eines „Tatortaustausches“ der Umstand, dass über den […-]durchgang ein Demonstrant binnen weniger Sekunden von der … K. an die Adresse Wien, L.-gasse 18, gelangen kann. Es wäre daher auch in Anbetracht der zeitlichen Konkretisierung im Straferkenntnis leicht möglich gewesen, zu diesem im Straferkenntnis konkretisierten Zeitpunkt an der Adresse Wien, L.-gasse 18, an einer anderen, bereits aufgelösten Veranstaltung teilzunehmen. Es wäre daher durchaus möglich, dass zusätzlich zum angelasteten Delikt zum im Straferkenntnis konkretisierten Zeitpunkt auch an der Adresse Wien, L.-gasse 18, das angelastete Delikt verwirklicht werden hätte können. Eine unzulässige Doppelbestrafung vermag daher nicht ausgeschlossen werde, würde die Adresse Wien, L.-gasse 18, im Hinblick auf das konkrete Verhalten der BeschwerdeführerInnen eine Verfolgungshandlung im Hinblick auf die gegenständlich angelastete Gesetzesübertretung darstellen.

 

Aus diesem Grunde ist aber die Adresse Wien, L.-gasse 18, auch nicht geeignet, im Hinblick auf das konkrete Verhalten der BeschwerdeführerInnen eine Verfolgungshandlung im Hinblick auf die gegenständlich angelastete Gesetzesübertretung darzustellen.

 

Damit steht aber auch fest, dass binnen der Verfolgungsverjährungsfrist keine Verfolgungshandlung im Hinblick auf die gegenständlichen tatsächlichen Örtlichkeiten des Versammlungszugs, daher den J. und der … K., gesetzt worden ist. Sohin liegen auch die Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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