LVwG Vorarlberg LVwG-1-863/2022-R19

LVwG VorarlbergLVwG-1-863/2022-R1917.8.2023

KFG 1967 §14 Abs2
KFG 1967 §19 Abs1
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
VStG §44a Z1
KFG 1967 §33 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.1.863.2022.R19

 

 

 

 

 

ImNamenderRepublik!

 

 

 

Erkenntnis

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Manuel Fleisch über die Beschwerde des E O, D, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Eva-Maria Ölz, Dornbirn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.10.2022 betreffend Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

 

Begründung

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

 

1.

Datum/Zeit: 03.04.2021 , 00:00 Uhr

Ort: L, B Straße, auf dem Parkplatz der X-Tankstelle

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: XXX

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass derZustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von O O gelenkt,wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug beim Rückfahrscheinwerfer dieser durcheine Tönungsfolie getönt wurde.

2.

Datum/Zeit: 03.04.2021 , 00:00 Uhr

Ort: L, B Straße, auf dem Parkplatz der X-Tankstelle

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: XXX

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass derZustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von O Ogelenkt,wobei festgestellt wurde, dass beim PKW der vordere linke und rechte Fahrtrichtungsanzeigerdurch eine Tönungsfolie getönt wurde.

3.

Datum/Zeit: 03.04.2021 , 00:00 Uhr

Ort: L, B Straße, auf dem Parkplatz der X-Tankstelle

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: XXX

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von O O gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es als Zulassungsbesitzer unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

- Am Fahrzeug war eine nicht typisierte Auspuffanlage bzw. nicht originale Auspuffendrohrblende montiert.

- Am Fahrzeug waren nicht typisierte Felgen, Fabrikat ,,ATS" anstatt des genehmigten Fabrikats („O.Z. Spa“ montiert.

- Die gemessene Bodenfreiheit entsprach nicht der eingetragenen, da die Kontrollmaße an der Vorderachse 320 mm anstatt der genehmigten 335 mm und an der Hinterachse 335 mm anstatt der genehmigten 345 mm betrugen (eigene Angaben des Beschuldigten: „Ich habe das Fahrzeug heruntergeschraubt.“).

- Am Fahrzeug war ein nicht typisierter offener Sportluftfilter eingebaut.

- Am Fahrzeug wurde eine Leistungssteigerung von 306 PS auf ca 390 PS durchgeführt (eigene Angaben des Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 19/2019, i.V.m. §14 Abs. 2 KFG, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 87/2014

2.

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 19/2019, i.V.m. §19 Abs. 1 KFG, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 43/2013

3.

§ 33 Abs. 1 KFG, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 19/2019

  

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 70,00

 

0 Tage(n) 14 Stunde(n)0 Minute(n)

 

§ 134 Abs. 1 KFG, BGBI. Nr.267/1967 zuletzt geändert durchBGBI. 1 Nr. 134/2020

2. € 70,00

 

0 Tage(n) 14 Stunde(n)0 Minute(n)

 

§ 134 Abs. 1 KFG, BGBI. Nr.267/1967 zuletzt geändert durchBGBI. 1 Nr. 134/2020

3. € 600,00

 

5 Tage(n) 0 Stunde(n)0 Minute(n)

 

§ 134 Abs. 1 KFG, BGBI. Nr.267/1967 zuletzt geändert durchBGBI. 1 Nr. 134/2020

    

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 80,00als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 820,00

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang bekämpft werde. Geltend gemacht würden die Beschwerdegründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und von Verfahrensmängeln.

 

1. Unrichtige rechtliche Beurteilung

 

Zu Spruchpunkt 1.:

Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde sei das Anbringen einer Tönungsfolie auf einem Rückfahrscheinwerfer keine Änderung, die gemäß § 33 Abs 1 KFG zu genehmigen sei, weil eine solche Tönungsfolie weder die Verkehrs- und Betriebssicherheit noch die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen könne. Durch das Aufbringen der Tönungsfolie leuchte der Rückfahrscheinwerfer nach wie vor weiß innerhalb der Schwankungsbreite weißen Lichtes und entspreche in seiner Wahrnehmbarkeit der serienmäßigen Grundausstattung des gegenständlichen Fahrzeuges. Auch wenn die angebrachte Tönungsfolie dazu geführt habe, dass das weiße Licht beim Rückwärtsfahren aus minimal geringerer Distanz wahrgenommen werden könne, sei festzuhalten, dass sich ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug grundsätzlich sehr langsam bewege, sodass auch durch eine allenfalls verringerte Wahrnehmbarkeit auf die Entfernung keinerlei Reduktion der Verkehrssicherheit zu erwarten sei. Die Tönungsfolie beeinträchtige die Helligkeit des Rückfahrscheinwerfers so minimal, dass diese Beeinträchtigung zu vernachlässigen sei. Das Straferkenntnis enthalte keinerlei Feststellungen darüber, ob bzw inwieweit durch die Tönungsfolie eine Farb- bzw Helligkeitsveränderung erfolgt sei. Die Behörde halte lediglich fest, dass durch die Tönung des Lichts „die Leuchtkraft verloren“ gehe. Es seien keinerlei Feststellungen getroffen worden, inwieweit die Beschaffenheit des Lichts sich ins Negative verändern solle, sodass hier auch keinerlei Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit abgeleitet werden könne. Das Anbringen von Tönungsfolien sei nur dann unzulässig, wenn die Farbe durch das Anbringen der Tönungsfolie nicht mehr dem Spektrum weiß entspreche oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Helligkeit entstehe, bzw eine Blendwirkung erfolge. All dies sei bei den am gegenständlichen PKW verwendeten Folien nicht der Fall, sodass hier eine Strafbarkeit nicht gegeben sei und kein Verstoß gegen § 14 Abs 2 KFG vorliege.

 

Beweis: PV; Zeuge O O; verkehrstechnisches Sachverständigengutachten

 

Zu Spruchpunkt 2.:

Das zu Punkt 1. Ausgeführte gelte auch für die Tönungsfolie auf den Blinkern, wobei hier das Farbspektrum „gelbrot“ eingehalten werden müsse. Es sei weder eine relevante Farbveränderung noch eine relevante Veränderung der Helligkeit festgestellt worden. Auch hier sei die Tönungsfolie daher nicht geeignet, die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu beeinträchtigen, sodass kein Verstoß gegen § 19 Abs 1 KFG vorliege.

 

Beweis: PV, Zeuge O O; verkehrstechnisches Sachverständigengutachten

 

Zu Spruchpunkt 3.:

Eine Änderung am Fahrzeug sei gemäß § 33 Abs 1 KFG nur dann dem Landeshauptmann anzuzeigen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges durch die Änderung beeinflusst werden könne. Dies treffe auf keine der angeführten Veränderungen zu.

 

a) Auspuffanlage:

Gemäß vorgelegter Produktinformation werde die Umweltverträglichkeit des PKWs durch das Anbringen des gegenständlichen Schalldämpfersystems nicht beeinflusst. Es gehe nur um eine optische und akustische Veränderung des Fahrzeugs, die auch keinerlei Einfluss auf Verkehrs- oder Betriebssicherheit des Fahrzeuges habe. Die belangte Behörde habe ignoriert, dass auf dem Bauteil selbst eine Zulassungsnummer aufgebracht sei, mit welcher die ausschließlich elektronisch bestehenden allgemeinen Zulassungen und der Nachweis, dass durch das Anbringen des Bauteiles keine anzeigepflichtige Veränderung des Fahrzeuges erfolgt, unmittelbar abgerufen werden können.

 

b) „Nicht-typisierte“ Felgen:

Das Fahrzeug enthalte ein Beiblatt zum Typenschein mit einem Einzelgenehmigungsbescheid für bestimmte Reifen und Felgen. Die gegenständlichen Felgen und Reifen entsprächen dieser Typisierung bis ins Detail, sämtliche Maße seien ident, lediglich der Hersteller sei ein anderer. Reifen und Felgen müssten in ihren Maßen den Zulassungsvorgaben entsprechen. Es wäre allerdings völlig widersinnig einen bestimmten Hersteller für diese Bestandteile des Fahrzeuges vorzuschreiben. Die montierten Reifen und Felgen entsprächen daher der Typisierung.

 

c) Bodenfreiheit:

Die Bodenfreiheit sei nicht gemessen worden, der kontrollierende Beamte habe lediglich die Kontrollmaße gemessen. Eine millimetergenaue Einstellung sei hier nicht möglich, die Schwankungsbreite betrage 1,5 cm. Aus diesen Maßen ergebe sich nicht, dass die Bodenfreiheit nicht eingehalten worden sei. Diese habe 11 cm betragen.

 

d) Sportluftfilter:

Wie bereits im Einspruch vorgebracht, sei der Original-Luftfilter beschädigt worden und habe sich in der Werkstatt befunden. Es handle sich nicht um eine dauernde sondern lediglich um eine vorübergehende Änderung - eine Notlösung bis zur Reparatur.

 

e) Angebliche Leistungssteigerung:

Wie bereits im Einspruch vorgebracht, habe eine Leistungssteigerung am Fahrzeug nicht stattgefunden, es gebe keinerlei Anhaltspunkte für eine solche. Im Übrigen sei der Beschuldigte bei der Kontrolle nicht anwesend gewesen, da das Fahrzeug von seinem Sohn benützt worden sei. Er habe keinerlei Angaben gegenüber dem Polizeibeamten gemacht.

 

Beweis: PV; Zeuge O O; verkehrstechnisches Sachverständigengutachten

 

2. Verfahrensmängel:

 

Bereits im Einspruch sei mehrfach der Antrag auf Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens gestellt worden. Aus diesem hätte sich ergeben, dass sämtliche Änderungen am Fahrzeug weder die Verkehrs- noch die Betriebssicherheit beeinträchtigen würden noch einen Einfluss auf die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges hätten. Daraus hätte sich ergeben, dass das Fahrzeug insgesamt sämtlichen Vorschriften des KFG entspreche, sodass der Beschuldigte gegen keinerlei Rechtsnorm verstoßen habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass am gegenständlichen Fahrzeug nur solche Änderungen vorgenommen worden seien, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen und daher keine Anzeige an den Landeshauptmann erfolgen habe müssen. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges sei zu jedem Zeitpunkt bestanden, sodass der Beschuldigte hier gegen keinerlei Rechtsnorm verstoßen habe.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Am 03.04.2021 um 00:00 Uhr wurde das im Straferkenntnis angeführte Fahrzeug, welches vom Sohn des Beschuldigten O O gelenkt wurde, von den Polizeibeamten Insp B und Asp K in L, auf dem Parkplatz der X-Tankstelle, angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen.

 

Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist der Beschuldigte.

 

Die Polizeibeamten haben den Beschuldigten wegen folgender Mängel bei der Bezirkshauptmannschaft angezeigt:

- der Rückfahrscheinwerfer des Fahrzeuges sei durch eine Tönungsfolie getönt gewesen;

- der vordere linke und rechte Fahrtrichtungsanzeiger des Fahrzeuges sei durch eine Tönungsfolie getönt gewesen;

- am Fahrzeug sei eine nicht typisierte Auspuffanlage bzw nicht originale Auspuffendrohrblende montiert gewesen;

- am Fahrzeug seien nicht typisierte Felgen, Fabrikat ,,ATS“ anstatt des genehmigten Fabrikats „O.Z. Spa“ montiert gewesen;

- die gemessene Bodenfreiheit habe nicht der eingetragenen entsprochen, da die Kontrollmaße an der Vorderachse 320 mm anstatt der genehmigten 335 mm und an der Hinterachse 335 mm anstatt der genehmigten 345 mm betragen hätten;

- am Fahrzeug sei ein nicht typisierter offener Sportluftfilter eingebaut gewesen;

- am Fahrzeug sei eine Leistungssteigerung von 306 PS auf ca 390 PS durchgeführt worden.

 

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen und ist unstrittig.

 

5. Gemäß § 14 Abs 2 KFG, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 87/2014, dürfen Kraftwagen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden kann. Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muss; sie müssen so beschaffen sein, dass mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Das Anbringen solcher Rückfahrscheinwerfer an anderen Kraftwagen ist zulässig.

 

Gemäß § 19 Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 43/2013, müssen Kraftfahrzeuge abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs 2) symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, dass von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Abs 3) wirksam sind.

 

Gemäß § 33 Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 19/2019, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

1. diese Änderungen

a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,

b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und

c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und

2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder

3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 19/2019, hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 134 Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 134/2020, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EU) Nr 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt.

 

6. Zu den Spruchpunkten 1. und 2.:

 

Gemäß § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das bedeutet, dass die Tat hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass eine Zuordnung zur Verwaltungsvorschrift, die durch diese Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg Nr 11.466/A).

 

Dem Beschuldigten wurde in den Spruchpunkten 1. und 2. vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von O O gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass

- beim betroffenen Fahrzeug beim Rückfahrscheinwerfer dieser durch eine Tönungsfolie getönt worden sei (Spruchpunkt 1.);

- beim PKW der vordere linke und rechte Fahrtrichtungsanzeiger durch eine Tönungsfolie getönt worden sei (Spruchpunkt 2.).

 

Weshalb die Anbringung der verfahrensgegenständlichen Tönungsfolien unzulässig sein soll (zB Gefahr für den Lenker oder für andere Straßenbenützer), geht aus dem Tatvorwurf allerdings nicht hervor. Auch aus dem im Straferkenntnis zitierten § 14 bzw § 19 KFG ist nicht zu entnehmen, dass die Anbringung einer Tönungsfolie per se unzulässig wäre.

 

Das Landesverwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036, unter Hinweis auf VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033).

 

Da dem Beschuldigten allerdings nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zum Vorwurf gemacht wurde, weshalb die Anbringung der Tönungsfolien unzulässig gewesen sein soll, ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, eine Sanierung des Tatvorwurfes vorzunehmen (vgl VwGH 13.12.2000, 2000/03/0294).

 

Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und die Spruchpunkte 1. und 2. im angefochtenen Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

 

7. Zu Spruchpunkt 3.:

 

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung.

 

Der maßgebliche Tatort für das Unterlassungsdelikt nach § 33 Abs 1 KFG ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen (vgl etwa VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0173, zum § 103 Abs 2 KFG). Tatort einer Unterlassung der nach § 33 Abs 1 KFG erforderlichen Anzeige ist somit der Sitz jenes Landeshauptmannes, bei dem die Anzeige vorzunehmen ist, also Sitz jenes Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das betreffende Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort hat.

 

Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist allerdings fälschlicherweise als Tatort jener Ort angegeben, an welchem die Fahrzeugkontrolle durchgeführt wurde.

 

Der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, rechtfertigt noch nicht die Einstellung des Verfahrens (vgl dazu etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033, mwN). Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl VwGH 21.04.2020, Ra 2019/09/0099, mwN).

 

Da dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht der richtige Tatort vorgehalten wurde, war eine Sanierung des Tatvorwurfes nicht möglich.

 

Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der Spruchpunkt 3. im angefochtenen Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

 

8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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