LVwG Tirol LVwG-202551/0950-1

LVwG TirolLVwG-202551/0950-130.10.2025

NatSchG Tir 2005 §29 Abs9 litd

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.202551.0950.1

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde der AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.03.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Sachverhalt:

 

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung (belange Behörde) vom 03.05.2018, ***, wurde der Beschwerdeführerin die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Kraftwerksanlage *** und die Änderung des bestehenden Wasserkraftwerkes *** sowie die Änderung der Betriebsweise der Kraftwerksgruppe (KW ***, KW *** und KW ***) unter Vorschreibung näher genannter Nebenbestimmungen erteilt. In Spruchpunkt III. wurde die Frist für die Vollendung des Bauvorhabens mit 31.12.2022 festgelegt.

 

Mit Schreiben vom 21.10.2020, verbessert mit Schreiben vom 12.01.2021, ersuchte die Beschwerdeführerin unter Darlegung näher genannter Gründe um Erstreckung der Frist für die Bauvollendung bis 31.12.2024.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2021, ***, wurde die Frist für die Bauvollendung des mit Bescheid vom 03.05.2018, ***, genehmigten Vorhabens gemäß § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 bis 31.12.2024 erstreckt.

 

Mit Schreiben vom 16.12.2024 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 die Bauvollendungsfrist um weitere zwei Jahre, nämlich bis zum 31.12.2026, zu erstrecken und begründete diesen Antrag mit näher dargelegten Ausführungen.

 

Mit Bescheid vom 20.03.2025, ***, hat die belangte Behörde diesen Antrag zurückgewiesen und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Bauvollendungsfrist bereits einmal verlängert wurde und das TNSchG 2005 keine Rechtsgrundlage für eine neuerliche Fristverlängerung vorsehe.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde und macht darin eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem Verfahrensgang bzw der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides. Die in den Feststellungen angeführten Schreiben und Bescheide erliegen allesamt im verwaltungsbehördlichen Akt. Der Sachverhalt konnte sohin zweifelsfrei festgestellt werden.

 

 

III. Rechtslage:

 

§ 29 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl Nr 26/2005 in der Fassung LGBl Nr 72/2025, lautet auszugsweise wie folgt:

 

„§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1) [...]

[...]

(9) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn

[...]

d) das Vorhaben nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist ausgeführt worden ist; wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt, so erlischt die Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtkraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Die Zeiten eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof sind in die Fristen nicht einzurechnen. Die Fristen sind auf Antrag im erforderlichen Ausmaß zu verlängern, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft macht, dass er an der Einhaltung der Fristen ohne sein Verschulden verhindert worden ist oder ihn daran nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und wenn sich die naturschutzrechtlichen Vorschriften in der Zwischenzeit nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden könnte, wobei die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine mehrmalige Verlängerung der Fristen möglich. Durch die rechtzeitige Einbringung des Antrages wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt;

[...]“

 

 

IV. Erwägungen:

 

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.12.2024 auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist nicht inhaltlich entschieden, sondern diesen als unzulässig zurückgewiesen.

 

Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt das Verwaltungsgericht dabei zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache freigemacht (vgl etwa VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011, mwN).

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im vorliegenden Fall sohin auf die Prüfung der Zurückweisung und des konkreten Zurückweisungsgrundes beschränkt. Mit einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag würde das Verwaltungsgericht hingegen die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, mwN).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses zugrunde zu legen (vgl etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2018/05/0003; VwGH 27.01.2016, Ra 2015/05/0083; VwGH 02.05.2019, Ra 2018/05/0262, jeweils mwN). Ohne Bedeutung ist hingegen im Allgemeinen der Zeitpunkt der Antragstellung. Daraus kann sohin der Umstand folgen, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag durch eine Änderung der Rechtslage unzulässig wird (vgl VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0096, Punkt 8.; VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0040; VwGH 19.02.2018, Ra 2015/07/0074, jeweils mwN). Eingetretene Änderungen der Rechtslage sind sohin vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen.

 

Im gegenständlichen Fall ist der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Fristverlängerung sohin in der – zum hier relevanten Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses – geltenden Fassung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl Nr 72/2025, zu beurteilen.

 

Der hier maßgebliche § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 hat durch das Zweite Tiroler Erneuerbaren Ausbaugesetz, LGBl Nr 72/2025, eine für den gegenständlichen Fall relevante Änderung erfahren.

 

Die Änderung des § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 durch LGBl Nr 75/2025 ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft getreten, sohin am 14.10.2025. Die Übergangsbestimmungen enthalten diesbezüglich auch keine gegenteilige Anordnung. Der gegenständlichen Entscheidung ist sohin § 29 Abs 9 lit d TNSchG idF LGBl Nr 75/2025 zugrunde zu legen.

 

§ 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 idF LGBl Nr 72/2025 sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass auch eine mehrmalige Verlängerung der Fristen möglich ist. Durch die rechtzeitige Einbringung des Antrages wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt (vgl vorletzter und letzter Satz des § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005).

 

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist rechtzeitig vor Ablauf der Frist (31.12.2024) gestellt, zumal dieser am 16.12.2024 bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Nach der nunmehr geltenden klaren Gesetzeslage ist auch eine mehrmalige Verlängerung der Fristen möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen gemäß § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 vorliegen.

 

Ausgehend davon ist der von der belangten Behörde im Bescheid angenommene Zurückweisungsgrund, wonach § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 keine mehrmalige Verlängerung der Bauvollendungsfrist vorsehe, im nunmehr relevanten Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht aufgrund der eingetretenen Änderung der Rechtslage nicht (mehr) haltbar.

 

Da die Zurückweisung sohin zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht rechtmäßig ist, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde aufzuheben. Eine über die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags hinausgehende Entscheidungsbefugnis kommt dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (vgl VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0096, mwN).

 

Die belangte Behörde wird daher das Verfahren über den gestellten Fristverlängerungsantrag fortzusetzen haben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte unstrittig anhand der Aktenlage festgestellt werden und ging nicht über den bereits im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt hinaus. Im Beschwerdeverfahren war der Sachverhalt nicht strittig, sondern eine bloße Rechtsfrage zu beurteilen, die anhand der anzuwendenden Bestimmung eindeutig gelöst werden konnte und keinerlei Auslegungsfragen bestanden. Im Übrigen wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung konnte aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 (idF LGBl Nr 72/2025) getroffen werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor (vgl etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/22/0249; VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188, mwN).

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wölfl

(Richterin)

 

 

 

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