SPG 1991 §38a Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.12.1171.8
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, betreffend die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch ein am 17.11.2023 um 07:50 Uhr in Z, Adresse 2, durch - der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare - Polizeibeamte der Polizeiinspektion Y ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517, den Ersatz für Vorlageaufwand der belangten Behörde in Höhe von € 57,40. den Ersatz für Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80 sowie den Ersatz für Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,00, insgesamt sohin € 887,20, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
und fasst folgenden B e s c h l u s s :
4. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 AVG die mit Kostenbeschluss vom 30.10.2024, Zl LVwG-2024/12/1171-7, LVwG-2024/24/2024-8, festgesetzten Dolmetschgebühren in Höhe von insgesamt Euro 132,50 in diesem Verfahren zur Hälfte – sohin in Höhe von Euro 66,25 - binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf das Konto bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, BIC HYPTAT22, IBAN AT82 5700 0002 0000 1000, zu überweisen.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, mündliche Verhandlung:
Mit – binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebrachtem - Schriftsatz erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen das von Polizeibeamten der Polizeiinspektion Y in der Wohnung in Z, Adresse 2 am 17.11.2023 gegen 07:50 Uhr ihm gegenüber ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot.
In seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer umfangreich den Sachverhalt dar und begründete die Maßnahmenbeschwerde insbesondere damit, dass im konkreten Fall nicht nachvollziehbar sei, auf welche bestimmten Tatsachen sich die Wegweisung und das Betretungsverbot im konkreten Fall stützt, zumal CC ausgesagt habe, dass die Verletzungen von ihr selbst stammen. Auch die Zeugin DD habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Tätlichkeiten gegen CC gesetzt habe. Für die Prognoseentscheidung im Sinne des § 38a SPG sei ein Mindestmaß an konkreten Ermittlungen erforderlich, welche von den Polizeibeamten der Polizeiinspektion Y nicht durchgeführt worden seien. Wie sich aus den ersten konkreten Ermittlungen durch kurze Befragung der CC ergeben habe, sei von Seiten des Beschwerdeführers keinerlei Gefährdung ausgegangen und seien durch den Beschwerdeführer keinerlei Handlungen zum Nachteil der CC gesetzt worden. Damit erweise sich das Betretungs- und Annäherungsverbot als rechtswidrig, überdies sei die Verhältnismäßigkeit des Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 29 SPG nicht gegeben. Die belangte Behörde habe auch deswegen rechtswidrig gehandelt, weil sie verpflichtet gewesen wäre, gemäß § 38a Abs 6 SPG das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen. Anlässlich der gebotenen Prüfung hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass sich die Prognoseentscheidung bzw die vom Gesetz geforderten „bestimmten Tatsachen“ auf eine substanzlose Anzeige beziehe, die einer näheren Überprüfung nicht standhalte. Es wurden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und festzustellen, dass der Ausspruch auf Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG für die Wohnung in **** Z, Adresse 2 samt einem Umkreis von 100 m um die vorgenannte Wohnung sowie gegen den Ausspruch der Verhängung eines Annäherungsverbotes betreffend CC im Umkreis von 100m vom 17.11.2023 um 07:50 Uhr durch die der belangten Behörde zurechenbaren Polizeiorgane der Polizeiinspektion Y sowie die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen durch die Landespolizeidirektion Tirol rechtwidrig waren. Weiters wurde der Ersatz der Kosten gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt.
Die Landespolizeidirektion Tirol hat über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol die Verwaltungsakten vorgelegt und die Gegenschrift vom 29.01.2024, GZ: ***, erstattet. Unter Anführung einer Stellungnahme des EE wurde durch die Landespolizeidirektion Tirol betont, dass im Rahmen der am 17.11.2023 durchgeführten Amtshandlung kein Fehlverhalten von Organen der LPD evident erscheine. Die Maßnahme gegen den Beschwerdeführer sei auf Grund der dokumentierten Gefahrenindikationen zwingend auszusprechen und ebenso zwingend von der belangten Behörde zu bestätigen gewesen. Dass die Gefährdete in ihrer emotionalen Lage angegeben habe, vorerst zu einer Freundin zu ziehen, ändere nichts daran, dass ihr in der Wohnung ein Wohnrecht zukomme und zwar ohne dort Gewalt und Drohung ausgesetzt zu sein. Außerdem sei in dieser Konstellation das ex lege verbundene Element des „Annäherungsverbotes“ besonders bedeutsam, welches für sich einen wichtigen und notwendigen Beitrag zur Minimierung der konkret anzunehmenden Gefahr darstelle. Mit den Behauptungen, dass sich CC die Verletzungen selbst zugefügt habe und dass auch sie vor Ort angegeben habe, nicht gefährdet zu sein, entferne sich die Beschwerde vom tatsächlichen und gut dokumentierten Sachverhalt. Selbst wenn diese Behauptungen (teilweise) zuträfen, wären diese Äußerungen der Gefährdeten im Nachhinein – und somit außerhalb der relevanten „ex ante Beurteilungsmöglichkeiten“ – getroffen worden und demgemäß für die Prüfung der vorliegenden Maßnahmenbeschwerde gänzlich irrelevant. Da der Sachverhalt klar durch die Aktenlage dokumentiert sei, werden keine weiteren Beweisanträge gestellt und werde ausdrücklich angeregt, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Es werde zudem beantragt, bereits zum jetzigen Zeitpunkt der Beschwerde – differenziert nach den Beschwerdepunkten – als unbegründet oder unzulässig nicht zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung die entsprechenden Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen.
Am 11.03.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol unter der Verhandlungsleitung des Vizepräsidenten FF eine Verhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Polizeibeamten GG und EE als Zeugen einvernommen worden sind. Die Verhandlung wurde zur Einvernahme der Zeugin CC unterbrochen.
Mit Beschluss des Personal- und Geschäftsverteilungsbeschlusses vom 29.04.2024 wurde der Akt dem zuständigen Richter wegen länger andauernden Krankenstand gemäß § 5 Abs 3 lit a TLVwGG abgenommen und im Rahmen einer Sonderzuweisung neu zugewiesen.
Aufgrund der Neuzuteilung wurde das bisherige Beweisverfahren wiederholt und fand am 23.10.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer, die gefährdete Person CC als Zeugin (per Video), weiters die Zeugen DD unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Xische Sprache sowie die Polizeibeamten GG, JJ sowie EE als Zeugen einvernommen wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol hat an der Verhandlung teilgenommen. Anlässlich dieser Verhandlung wurden zudem das gegenständliche Beschwerdeverfahren (Maßnahmenbeschwerde betreffend das Betretungs- und Annäherungsverbot) mit dem Beschwerdeverfahren LVwG-2024/24/2024 (Verhängung eines Waffenverbotes) mit verfahrensleitenden Beschluss für die Verhandlung verbunden und am Ende der Verhandlung wieder getrennt.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (geb. xxxx) lebte am 17.11.2023 zusammen mit seiner Mutter DD (geb. xxxx) und seiner Geschwister CC (gefährdete Person, geb. xxxx), KK (*** Jahre, Pflegestufe 7), LL (*** Jahre) und MM (geb. xxxx) in der Wohnung in Z, Adresse 2.
CC verständigte am 17.11.2023 gegen 04:30 Uhr die Polizei, weil sie von ihrem Bruder geschlagen wird.
Als die Polizeibeamtinnen GG und JJ bei der Wohnung eintrafen, öffnete der Beschwerdeführer den Polizeibeamtinnen die Türe. Als er mit dem Vorwurf, dass er seine Schwester geschlagen habe, konfrontiert wurde, stellte er dies in Abrede, bezeichnete seine Schwester als Lügnerin und versicherte den Polizeibeamtinnen, dass alles in Ordnung sei. Er verhielt sich während der gesamten Amtshandlung ruhig und beantwortete gelassen alle Fragen.
Die Versuche der Polizeibeamtinnen mit der Anruferin CC zu sprechen, wurden vorerst durch die Mutter DD unterbunden, die CC immer wieder in ein Zimmer zurückschob und laut auf Xisch mit der gefährdeten Person schrie. Daher wurde eine zweite Polizeistreife angefordert.
Nach deren Eintreffen war es GG und JJ möglich, mit der gefährdeten Person zu sprechen. Die gefährdete Person wirkte verängstigt und aufgelöst. Sie teilte den Polizeibeamtinnen mit, dass ihre Mutter und ihr Bruder nicht damit einverstanden seien, dass sie zu ihrem Freund nach Deutschland ziehen möchte. Darüber sei seit dem Vortag ein heftiger Streit entstanden. Damit sie das Land nicht verlassen könne, sei ihr Pass zerschnitten und von ihrem Konto Geld behoben worden und durfte sie ihr Zimmer bzw die Wohnung nicht verlassen. Sie sei von ihrem Bruder mit einem Gürtel an den Beinen und an der Schulter geschlagen worden.
Da die Mutter DD immer wieder versucht hatte, sich in das Gespräch mit den Polizeibeamtinnen einzumischen, wurde die weitere Befragung von CC auf die Polizeiinspektion Y verlegt. Dort wurden Lichtbilder von den Verletzungen an den Beinen und an der Schulter sowie vom Reisepass angefertigt, aus dem eine Seite halb herausgerissen wurde.
Als CC auf der Polizeiinspektion Y als Zeugin einvernommen werden sollte, verweigerte diese die Aussage, zumal sie ihre Mutter und den Beschwerdeführer durch die Aussage nicht gefährden wollte.
Die Polizeibeamtinnen GG und JJ nahmen mit dem Behördenjournaldienst Kontakt auf, um die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes abzuklären. Nach Rücksprache wurde gegenüber der Mutter DD aufgrund von Verhältnismäßigkeitsüberlegungen von der Verhängung eines solchen abgesehen, zumal diese in der gegenständlichen Wohnung die Tochter KK, die pflegedürftig ist (Pflegestufe 7), betreut. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der durchgeführten Gefährdungsprognose ein Betretungs- und Annäherungsverbot als erforderlich erachtet, zumal dieser die gefährdete Person bereits mit einem Gürtel geschlagen und verletzt hatte und die gefährdete Person die Angst geäußert hatte, dass sie wieder geschlagen werde.
Der gefährdeten Person wurde mitgeteilt, dass ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber ihrem Bruder AA verhängt wird, ihre Mutter allerdings aufgrund des Pflegebedarfs für ihre Schwester KK in der Wohnung verbleibt. Die gefährdete Person entschied daher, vorerst bei einer Freundin zu nächtigen und äußerte die Absicht, dann möglichst schnell zu ihrem Freund nach Deutschland zu ziehen.
EE vom Tagdienst fuhr zur Wohnung Adresse 2 in Z, um gegenüber dem Beschwerdeführer das Betretungs- und Annäherungsverbot auszusprechen. Dem Beschwerdeführer wurden die Vorfälle aus der vorangegangenen Nacht kurz vorgehalten, aber bestritt dieser Tätlichkeiten gegenüber der gefährdeten Person. Nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes packte der Beschwerdeführer die wichtigsten Sachen ein und verließ ruhig die Wohnung. Im Anschluss wurde er auf der Polizeiinspektion Y als Beschuldigter einvernommen, verweigerte aber ebenfalls die Aussage.
Die gefährdete Person ist nach zwei bis drei Tagen in die Wohnung Adresse 2 zurückgekehrt.
Das Betretungs- und Annäherungsverbot wurde bereits am 17.11.2023 nach behördlicher Prüfung durch eine Beamtin der Landespolizeidirektion Tirol überprüft und bestätigt.
Am 28.11.2023 erschien die gefährdete Person in der Polizeiinspektion W und gab an, dass gegenständlich getätigte Anzeige wegen Körperverletzung, Freiheitsentziehung und Urkundenunterdrückung gegen den Beschwerdeführer und ihre Mutter nicht der Wahrheit entsprechen. Sie habe die Polizei nur verständigt, weil sie ihr Bruder und ihre Mutter nicht nach Deutschland ziehen lassen wollten. Die Verletzung habe sich selbst zugefügt. Bei dieser Aussage machte die gefährdete Person einen sehr ängstlichen und nervösen Eindruck.
Das daraufhin eingeleitete Strafverfahren wegen Verleumdung (§ 297 StGB) gegen die gefährdete Person wurde nach § 190 Z 2 StPO eingestellt, ebenso die Strafverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer und der Mutter.
III. Beweiswürdigung:
Die Familien- und Wohnverhältnisse der Familie Demir ergeben sich insbesondere aus der Aussage der Zeugin DD vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Der Anruf der gefährdeten Person bei der Polizei, das Eintreffen der Polizeibeamtinnen GG und JJ in der Wohnung, die Verantwortung des Beschwerdeführers den Polizeibeamtinnen gegenüber (Abstreiten der Vorwürfe), das Verhalten der Mutter DD gegenüber CC (Zurückschieben ins Zimmer, lautes Anschreien auf Xisch) und die Schilderungen der gefährdeten Person gegenüber den Polizeibeamtinnen (zum Streit, wegen Absicht der gefährdeten Person zum Freund nach Deutschland zu ziehen, Schlagen an Schulter und Beinen mit Gürtel durch den Beschwerdeführer, Einsperren im Zimmer bzw Wohnung, Beschädigen des Reisepasses, Abnehmen von Geld vom Konto der gefährdeten Person) wurde von den Zeugen GG und JJ in den wesentlichen Punkten übereinstimmend vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgesagt. Es sind keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen entstanden. Auch geht dieser Ablauf der Amtshandlung und insbesondere die damals getätigten Aussagen der gefährdeten Person gegenüber den Polizeibeamtinnen auch aus der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 17.11.2023 sowie aus dem Amtsvermerk von JJ vom 17.11.2023, GZ: ***, hervor.
Der Beschwerdeführer konnte sich an seine Gespräche mit den Polizeibeamten nicht mehr im Detail erinnern. Er hat bestätigt, dass er selbst ruhig mit den Polizeibeamtinnen gesprochen hat und seine Mutter sehr aufgeregt war und immer wieder versucht hat, mit CC auf Xisch zu sprechen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter haben Kenntnis über das Gespräch zwischen CC und den Polizeibeamtinnen gehabt, zumal sie bei diesem nicht anwesend gewesen sind, sodass sie zu dessen Inhalt keine Angaben machen konnten.
Der Beschwerdeführer und die Mutter DD haben auch noch im Beschwerdeverfahren vehement bestritten, dass CC geschlagen und eingesperrt worden ist und von diesen Familienmitgliedern der Pass beschädigt oder Geld vorenthalten worden ist.
Die gefährdete Person CC wurde per Video im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einvernommen. Diese hat aber zu allen Fragen betreffend die gegenständliche Amtshandlung und zu den Geschehnissen vom 16./17.11.2023 die Aussage verweigert. Die Lichtbilder von den Verletzungen an den Beinen und an der Schulter der gefährdeten Person sowie vom Reisepass von CC, wo eine Seite halb herausgerissen wurde, liegen im Behördenakt auf, ebenso so das Einvernahmeprotokoll der gefährdeten Person vom 17.11.2023 (Aussage verweigert) und die Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 17.11.2023 (Aussage verweigert).
Die Rücksprache mit dem Behördenjournal sowie die Gefährdungsprognose und Entscheidung für das Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer ergibt sich wiederum aus den glaubwürdigen Aussagen der beiden Polizeibeamtinnen als Zeuginnen (vgl zB die Aussage von JJ: „Es war für mich ganz klar, dass hier ein Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht, weil sie ja gesagt hat, dass sie bereits geschlagen worden ist und deshalb anzunehmen war, dass das so weitergeht und sie auch diese Befürchtung uns gegenüber so mitgeteilt hat. …“). Ebenso folgt aus diesen Aussagen die Entscheidung, dass gegenüber der Mutter DD aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Tochter KK kein Betretungsverbot auszusprechen (vgl die Aussage von JJ: „… Es hat hier einen Sonderfall gegeben, weil es diese Schwester in Pflegestufe 7 gegeben hat, die von der Mutter gepflegt worden ist. Deswegen wurde auch mit dem Behördenjournal abgesprochen, wie mit der Mutter vorzugehen ist.“, vgl weiters die Aussage von GG: „Ich habe dann Kontakt mit dem Behördenjournal aufgenommen. Mit dem Behördenjournal habe ich dann diese Situation erörtert und schließlich wurde uns gesagt, dass wir dann nur den Bruder wegweisen sollen und die Mutter aufgrund der Pflegesituation vor Ort bleiben kann.“)
Aus der Zeugenvernehmung der CC vom 17.11.2023 ergibt sich überdies, dass die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer der gefährdeten Person mitgeteilt wurde, ebenso das Verbleiben der Mutter in der Wohnung aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Schwester. Die Pläne der gefährdeten Person (zuerst Nächtigung bei einer Freundin, dann Ausreise zu Freund in Deutschland) sind ebenfalls im Protokoll festgehalten.
Der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbot durch EE ergibt sich wiederum aus dessen glaubwürdigen Zeugenaussage:
„… Ich habe ihm dann vorgehalten, was gewesen ist und er seinerseits hat das Ganze bestritten. Ich habe ihm aber gesagt, dass dieses Betretungsverbot aufgrund der Tatsachen, die im Raum stehen, auszusprechen ist und habe dann das Betretungsverbot ausgesprochen. Dieses Betretungsverbot konnte dann ohne Probleme umgesetzt werden. Der Beschwerdeführer war ganz ruhig und hat dann seine Sachen zusammengepackt und hat mit uns die Wohnung verlassen.“
Dass der Beschwerdeführer dann ruhig seine Sachen gepackt und die Wohnung verlassen hat, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen EE und wurde auch vom Beschwerdeführer bestätigt. Der Zeuge EE hat beim Landesverwaltungsgericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es sind keine Gründe hervorgekommen, die Richtigkeit seiner Aussage zu bezweifeln.
Soweit der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht ausgesagt hat, dass ihm in der Wohnung nur gesagt worden sei, dass er sich CC nicht mehr annähern dürfe und er ein Betretungsverbot bekomme, erscheint diese Aussage wenig überzeugend, zumal er anlässlich seiner Befragung im Verfahren LVwG-2024/23/0001 keine genauen Angaben mehr dazu machen konnte (vgl Protokoll Seite 3 unten: „Wenn ich gefragt werde, ob mir das (gemeint: das Schlagen seiner Schwester mit dem Gürtel) die Polizisten damals schon vorhalten haben, als ich weggewiesen wurde, so gebe ich an: Das weiß ich heute nicht mehr. …“).
Dass die gefährdete Person nach zwei bis drei Tagen in die Wohnung Adresse 2 zurückgekehrt ist, wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen Mutter bestätigt.
Die Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes am 17.11.2023 durch eine Beamtin der Landespolizeidirektion Tirol folgt aus dem E-Mail von NN vom 17.11.2023 (vgl Behördenakt).
Die Aussage der gefährdeten Person vom 28.11.2023 auf der Polizeiinspektion W ergibt sich aus dem Amtsvermerk des OO vom 28.11.2023, GZ: ***.
Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verleumdung (§ 297 StGB) gegen die gefährdete Person nach § 190 Z 2 StPO ergibt sich aus dem Akt der Staatsanwaltschaft Z (vgl „1. Fortsetzung zum Tagebuch 14 St 16/24y“) und wurde wie folgt begründet:
„ … in Anbetracht des persönlichen Eindruckes durch die einschreitenden Polizisten ist davon auszugehen, dass es tatsächlich zu entsprechenden Übergriffen gekommen ist und sie jetzt wohl nur aufgrund ausgeübten Druckes durch insbesondere ihre Mutter keinen Angaben mehr zum Sachverhalt machen möchte bzw sogar angab, dass ihre Anschuldigungen frei erfunden gewesen wären und sie sich selbst verletzt hätte. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sie AA und DD tatsächlich zu Unrecht beschuldigte.“
Die Einstellung der Strafverfahren gegenüber der Mutter und dem Beschwerdeführer folgt ebenso aus dem genannten Akt der Staatsanwaltschaft Z.
Soweit vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer in Frage gestellt worden ist, ob der „Bruder, der CC angeblich geschlagen habe“, überhaupt der Beschwerdeführer sei oder nicht auch dessen ***jähriger Bruder LL gemeint sein könne, haben alle drei einvernommenen Polizeibeamten übereinstimmend angegeben, dass sich aus dem Verhalten der gefährdeten Person kein Zweifel ergeben habe, dass sie den Beschwerdeführer damit gemeint habe, auch wenn sich in der Wohnung noch ein weiterer Bruder mit dem Namen LL aufgehalten hat. Da der gefährdeten Person der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer bereits auf der Polizeiinspektion Y bekannt gegeben worden ist (vgl dazu das Einvernahmeprotokoll vom 17.11.2023) und sie dann auch vor der Wohnung gewartet hat, als der Beschwerdeführer aus der Wohnung weggewiesen worden ist (vgl Aussage des EE), ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass die gefährdete Person die Polizeibeamten darauf hingewiesen hätte, wenn es hier eine Verwechslung hinsichtlich des Gefährders gegeben hätte. Im Beweisverfahren hat sich keinerlei Hinweis darauf ergeben, dass die Polizeibeamten zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass sich die von der gefährdeten Person geäußerten Beschuldigungen auf den Beschwerdeführer beziehen.
IV. Rechtslage:
Die hier relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes (im Folgenden: SPG), BGBl Nr 566/1991 in der Fassung BGBl I Nr 124/2021, lautet wie folgt:
Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs 1 zur Kenntnis zu bringen;
2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs 3 und 4 gilt sinngemäß;
3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs 9 zu informieren;
5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs 1 wegzuweisen.
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie
2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, gilt.
(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs 1 AVG.
V. Erwägungen:
A) Zur Zulässigkeit:
Gegenstand dieser Beschwerde ist der Ausspruch eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG gegenüber dem Beschwerdeführer am 17.11.2023 um 07:50 Uhr für die Wohnung in Z, Adresse 2 samt Umkreis von 100 Metern sowie das Verbot der Annäherung an die gefährdete Person CC im Umkreis von 100 Metern.
Die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38a SPG ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B‑VG in Verbindung mit Art 131 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Das Betretungs- und Annäherungsverbot wurden am 17.11.2023 ausgesprochen, die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde wurde am 27.12.2023 zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig und zulässig.
B) In der Sache:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem in § 38a Abs 1 erster Satz SPG normierten Betretungsverbot (mit dem seit der SPG-Novelle https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2019/105 auch ein Annäherungsverbot verbunden ist) in seiner Rechtsprechung bereits ausreichende Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festgelegt. Dabei ist insbesondere auf die Rechtsprechung hinzuweisen, in welcher der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine bisherige ständige Rechtsprechung den Gegenstand der Überprüfung eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG durch das Verwaltungsgericht klargestellt hat (vgl VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163, mwN). Diese grundlegende Rechtsprechung ist auch für die vorliegende Rechtslage des § 38a SPG weiterhin maßgeblich (vgl etwa auch VwGH 14.02.2023, Ra 2022/01/0334, 10.05.2023, Ra 2023/01/0038).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163, mwH) ist ein Betretungsverbot an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl etwa VwGH 07.09.2020, Ro 2019/01/0005, Rn 13; 22.06.2018, Ra 2018/01/0285, Rn 7, jeweils mwN).
Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen (vgl zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der oben angeführten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, mit Verweis auf VwGH 29.07.1998, 97/01/0448, zur Vertretbarkeit der Annahme der Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs 1 SPG, sowie VwGH 08.09.2009, 2008/17/0061).
Dafür ist ein vorangegangener gefährlicher Angriff nicht notwendig, bildet aber ex lege ein Indiz für einen möglicherweise bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (arg: „insbesondere“). Die Gefahrenprognose iSd § 38a Abs 1 SPG setzt somit weder einen solchen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs 1 SPG in Frage kommen können (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280, mwN). So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (vgl etwa Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm 4 und 5 zu § 38a). Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände „Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente“ hin (vgl die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25. GP , 3).
Bei der Gefährdungsprognose ist insbesondere zu beachten, dass nach der Intention des Gesetzgebers die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Nur so kann der Zweck des § 38a SPG als vorbeugende Schutzmaßnahme Sinn ergeben (vgl aus dem Vorblatt zur RV 252 BlgNR 20. GP , 5, sowie die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 252 BlgNR 20. GP , 11f, wobei sich der Gesetzeszweck des Schutzes vor Gewalt bereits aus dem Titel des Gesetzes „Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie - GeSchG“ ergibt; Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm. 4 und 5 zu § 38a, mwN).
Im Rahmen des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens geht es sohin nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit der Maßnahme zu prüfen (vgl VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527, 12.09.2006, 2005/03/0068 ua), sondern darum, ob – vom Wissensstand und von der Beurteilung des Polizeibeamten im Zeitpunkt des Einschreitens ausgehend - der ganz konkret vorgenommene Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes rechtmäßig war oder nicht (vgl dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Austausch von Festnahmegründen VwSlg 15.936 A/2002, weiters VfSlg 5.232/1966, 12.433/1990 oder 12.727/1991). Es ist daher Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob die konkret vom Polizeibeamten vorgenommene Gefährdungsprognose vertretbar erfolgt ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und nicht seinen eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen (vgl VwGH Ra 2019/01/0163, Rn 14). Im Nachhinein in einem Beschwerdeverfahren angeführte Tatsachen, die bei der ursprünglichen Gefährdungsprognose noch nicht bekannt waren, sind insoweit unbeachtlich.
Im vorliegenden Fall haben die beiden Polizeibeamtinnen eine verängstigte junge Frau angetroffen, die die Polizei verständigt hat, weil sie von ihrem Bruder geschlagen wurde. Die gefährdete Person hat den Polizistinnen glaubwürdig geschildert, dass der Beschwerdeführer und ihre Mutter es verhindern wollen, dass sie nach Deutschland zu ihrem Freund zieht und deshalb ihr Pass beschädigt und ihr Geld vorenthalten wurde, sie gehindert wurde, das Zimmer bzw die Wohnung zu verlassen und sie vom Beschwerdeführer mit einem Gürtel geschlagen wurde. Die gefährdete Person hat zwar dann die Aussage auf der Polizeiinspektion verweigert, um ihre Familienangehörigen nicht zu belasten, allerdings konnten an ihren Beinen und an der Schulter Verletzungen festgestellt werden. Weiters wurde aus dem Pass der gefährdeten Person nachweislich eine halbe Seite herausgerissen. Der Beschwerdeführer hat diese Vorwürfe abgestritten und die Situation verharmlost. Die Mutter DD ist durch aggressives Verhalten aufgefallen, in dem sie ihre Tochter CC immer wieder in das Zimmer zurückdrängen wollte und CC laut auf Xisch angeschrien hat. Die Polizeibeamtinnen mussten, um in Ruhe mit der gefährdeten Person reden zu können, diese mit auf die Polizeidienststelle nehmen.
Vorab ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Amtshandlung die gefährdete Person in der Wohnung Adresse 2 in Z zusammen mit ihrer Familie, darunter der Beschwerdeführer als Bruder sowie die Mutter, gewohnt hat. Das Betretungsverbot wurde dem Beschwerdeführer gegenüber für den Bereich dieser Wohnung und einem Umkreis von 100 m ausgesprochen. Die gefährdete Person hat die Wohnung an diesem Tag zwar vorübergehend verlassen, weil ihre Mutter DD aufgrund der Pflegebedürftigkeit einer weiteren Schwester aus Verhältnismäßigkeitsgründen in der Wohnung verblieben ist, und hat zudem die Absicht geäußert, dass sie dann zu ihrem Freund nach Deutschland ziehen wird, wobei ein konkreter Zeitpunkt dafür noch nicht festgestanden ist. Allerdings hat die gefährdete Person die Wohnung nicht mit allen ihren Sachen verlassen, sondern nur das Notwendigste mitgenommen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die gefährdete Person die Wohnung zum damaligen Zeitpunkt bereits auf Dauer verlassen hat, vielmehr durften die Polizeibeamten vertretbar davon ausgehen, dass die gefährdete Person weiter in der Wohnung wohnt, was sich dann auch tatsächlich bestätigt hat, als die gefährdete Person nach zwei bis drei Tagen in die Wohnung zurückgekehrt ist (vgl Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar, 20. Auflage, 2021, Anm 15 zu § 38a). Zu ihrem Freund nach Deutschland ist sie dann erst ca zwei Monate später gezogen.
Im vorliegenden Fall kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht, dass bei der geforderten Gesamtbetrachtung sich das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs hier jedenfalls mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ableiten lässt, dies aus folgenden Gründen:
Die einschreitenden Polizeibeamten konnten vertretbar annehmen, dass ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat. Den Polizeibeamtinnen wurde von der gefährdeten Person geschildert, dass sie vom Beschwerdeführer an Beinen und an der Schulter geschlagen worden ist und konnten Verletzungen an den Beinen und der Schulter der gefährdeten Person auch von den Polizeibeamten persönlich wahrgenommen werden (vgl die Lichtbilder im Behördenakt). Am Körper verletzt, wer in die körperliche Integrität eines anderen nicht ganz unerheblich eingreift und Erscheinungen bewirkt, die allgemein als Verletzungen oder Wunden bezeichnet werden. Zu den von § 83 StGB erfassten leichten Körperverletzungen (vgl dazu Fabrizy, StGB, 13. Auflage, 2018, Anm 2 zu § 83 StGB) gehören unter anderem auch Hautabschürfungen (12 Os 140/87, EvBl 1988/70), Schwellungen (13 OAS 65/86, ZVR 1987/59, 12 Os 140/87, EvBl 1988/709), Blutergüsse und Blutunterlaufungen (12 Os 140/87, EvBl 1988/70). Im Maßnahmebeschwerdeverfahren ist dabei nur zu prüfen, ob die Polizeibeamten ex ante vertretbar von einem gefährlichen Angriff – hier einer Körperverletzung - ausgehen konnten (vgl zur gebotenen ex-ante-Betrachtung im Maßnahmebeschwerdeverfahren VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373), dass es in weiterer Folge auch zu einem entsprechenden Strafverfahren bzw einer Verurteilung des Täters kommt, ist hier nicht maßgeblich.
Aber selbst wenn – entgegen der Annahme der Polizeibeamtinnen - die vorliegenden Rötungen und Hautabschürfungen noch keinen „nicht ganz unerheblichen“ Eingriff in die körperliche Integrität und damit einen gefährlichen Angriff darstellen würde, handelt es sich bei dem Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls um Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs, die die Annahme, dass ein gefährlicher Angriff unmittelbar bevorsteht, rechtfertigt, zumal hinzukommt, dass aufgrund des weiter bestehenden Konflikts (Absicht der gefährdeten Person gegen den Willen ihrer Familie zu ihrem Freund nach Deutschland zu ziehen) weitere tätliche Übergriffe zu befürchten waren und auch zu berücksichtigen ist, dass die gefährdete Person einen sehr verängstigten Eindruck auf die Polizeibeamten gemacht hat und auch die reelle Befürchtung geäußert hat, dass die Übergriffe fortgesetzt werden.
An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer beim Eintreffen der Polizeibeamten und während der gesamten Amtshandlung einen ruhigen Eindruck gemacht hat. Dem Verhalten des Gefährders kann anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280), allerdings haben die einschreitenden Polizeibeamten in einer Gesamtschau aller Umstände die Prognoseentscheidung zu treffen und ist das Fehlen eines aggressiven oder sonst auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers in Anwesenheit der Beamten für sich alleine bei den hier gegebenen Umständen noch nicht ausreichend für eine negative Gefahrenprognose.
Auch der Umstand, dass die gefährdete Person dann in weiterer Folge auf der Polizeiinspektion die Aussage verweigert hat, um ihre Familienangehörigen nicht zu belasten, ist nicht entscheidungsrelevant, zumal die gefährdete Person offensichtlich von ihrer Familie, insbesondere von ihrer Mutter, unter Druck gesetzt worden ist und selbst im Beisein der Polizistinnen laut in Xischer Sprache angeschrien und von den Polizeibeamtinnen weggedrängt worden ist, sodass trotz dieser Aussageverweigerung die Beurteilung der Sachlage durch die Polizeibeamtinnen aufgrund der vorhandenen Verletzungen und den Schilderungen der gefährdeten Person nachvollziehbar gewesen ist und die Gefährdungsprognose daher jedenfalls vertretbar erscheint. Nicht zu berücksichtigen ist schließlich das Erscheinen der gefährdeten Person am 28.11.2023 auf der Polizeiinspektion W, wo die gefährdete Person mitgeteilt hat, dass sie sich selbst die Verletzungen zugefügt habe. Abgesehen, dass diese Behauptung nicht glaubwürdig ist (das Landesverwaltungsgericht teilt insoweit die Einschätzung der Staatsanwaltschaft Z - vgl 1. Fortsetzung zum Tagebuch 14 St 16/24y), ist im gegenständlichen Fall ausschließlich der Wissensstand der einschreitenden Polizeibeamten im Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbots am 17.11.2023 maßgeblich. Auch im Zeitpunkt der Überprüfung dieser faktischen Amtshandlung durch die belangte Behörde war diese Aussage vom 28.11.2023 noch nicht bekannt.
Gegen die Mutter wurde in weiterer Folge kein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt, weil eine weitere schwer pflegebedürftige Tochter in der Wohnung lebt, die von der Mutter gepflegt wird. Aus Verhältnismäßigkeitsüberlegungen wurde von einem solchen Ausspruch abgesehen. Dieser Umstand hat keine Auswirkung auf die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber dem Beschwerdeführer, zumal ihm gegenüber die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots vorgelegen sind und auch dem Beschwerdeführer gegenüber diese Maßnahme nicht als unverhältnismäßig erscheint, zumal hier der bestehende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als verhältnismäßig zum Anlass (gefährlicher Angriff) und Erfolg (Schutz der gefährdeten Person vor tätlichen Übergriffen) zu beurteilen ist.
Demnach sind die einschreitenden Polizeibeamten zu Recht davon ausgegangen, dass auf Grund des sich ihnen bietenden Gesamtbildes mit der nach der erwähnten Rechtsprechung erforderlichen "einigen" Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass ein gefährlicher Angriff durch den Beschwerdeführer bevorstehe. Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgehaltenen Sachverhalt verharmlost und die erhobenen Vorwürfe nur abgestritten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die belangte Behörde hat diesen Ausspruch zudem fristgerecht am 17.11.2023 und inhaltlich nicht zu beanstandend überprüft. Angemerkt wird, dass eine fehlende Überprüfung bzw eine inhaltlich zu bemängelnde Überprüfung in einer Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG geltend zu machen wäre (vgl VwGH 08.09.2009, 2008/17/0061 mwH).
VI. Ergebnis:
Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens und nach rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist die Maßnahmenbeschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
VII. Zur Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 3 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde die obsiegende Partei.
Die Kosten setzen sich gemäß § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, aus dem beantragten Vorlageaufwand in Höhe von € 57,40, dem Ersatz für Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80 sowie dem Ersatz für Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,00, insgesamt sohin € 887,20, zusammen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden:
VIII. Zum Beschluss betreffend die Dolmetschgebühren:
Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Barauslagen für den vom Beschwerdeführer beantragten und in der Beschwerdeverhandlung beigezogenen Dolmetscher für die Xische Sprache zur Einvernahme der Zeuge DD waren dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren lediglich zur Hälfte vorzuschreiben, da der Dolmetscher auch für das Verfahren zu GZ LVwG-2024/24/2024 hinzugezogen wurde.
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen (§ 76 Abs 1 AVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gelten diese Gebühren der Behörde bzw dem Verwaltungsgericht dann als erwachsen, wenn sie dem Sachverständigen gegenüber mittels Bescheid gemäß § 53a Abs 2 AVG festgesetzt wurden. Vorher kommt – auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung – ein Ersatz der Barauslagen nicht in Betracht (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658). Zudem müssen die Gebühren bereits von der Behörde bzw dem Landesverwaltungsgericht tatsächlich bezahlt worden sein. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, liegen keine Barauslagen im Sinne des § 76 Abs 1 AVG vor und ist die Vorschreibung des Kostenersatzes an den Antragsteller somit nicht zulässig (VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282).
Im vorliegenden Fall wurden die Gebühren des Dolmetschers Dr. Vedat Gökdemir vom Landesverwaltungsgericht Tirol bescheidmäßig festgesetzt und auch beglichen.
Soweit Barauslagen durch die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger/Dolmetscher entstanden sind, setzt die Ersatzpflicht der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß § 76 Abs 2 AVG 1991 zudem voraus, dass die Voraussetzungen der Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger iSd § 52 Abs 2 oder 3 AVG vorlagen. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol stehen keine AmtsdolmetscherInnen für die Xische Sprache zur Verfügung.
Die Ersatzpflicht trifft gemäß § 76 Abs 1 AVG die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde eingebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IX. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
