VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §21
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.14.0114.6
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z (belangte Behörde) jeweils vom 23.9.2021, *** (Erschließungsbeitrag, BVE 15.12.2021) und *** (Gehsteigbeitrag, BVE 9.12.2021)
zu Recht:
1. A. Der Beschwerde gegen den Bescheid *** (BVE 15.12.2021) wird insoweit Folge gegeben als der Erschließungsbeitrag neu festgesetzt wird:
Teilfläche des Bauplatzes (§ 11 Abs 2 TVAG) = 485,21 m2 Baumasse Neu (§ 9 Abs 4 lit b TVAG) = 757,59 m3 | ||
Bauplatzanteil (§ 9 Abs 2 TVAG) | 485,21 x 1,5 x 7,22 | € 5.254,82 |
Baumassenanteil (§ 9 Abs 4 TVAG) | 757,59 x 0,7 x 7,22 | € 3.828,86 |
Erschließungsbeitrag (Bauplatzanteil + Baumassenanteil) | € 9.083,68 | |
B. Der Beschwerde gegen den Bescheid *** (BVE 9.12.2021) wird insoweit Folge gegeben als der Gehsteigbeitrag neu festgesetzt wird:
Teilfläche des Bauplatzes (§§ 21 Abs 5 iVm 11 Abs 2 TVAG) = 485,21 m2 Baumasse Neu (§ 21 Abs 3 lit b TVAG) = 757,59 m3 | ||
Bauplatzanteil (§ 21 Abs 2 TVAG) | 485,21 x 1,5 x 1,88 | € 1.368,29 |
Baumassenanteil (§ 21 Abs 3 TVAG) | 757,59 x 0,7 x 1,88 | € 996,99 |
Gehsteigbeitrag (Bauplatzanteil + Baumassenanteil) | € 2.365,28 | |
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
A. Bescheide
Mit den angefochtenen Bescheiden setzte die belangte Behörde – zusammengefasst – den Erschließungsbeitrag mit € 12.985,37 und den Gehsteigbeitrag mit € 3.381,23 fest.
Mit Bescheid vom 22.4.2021, 4***, habe die belangte Behörde die Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück-Nr **1, EZ ***1, KG Z, erteilt. Es sei ein Erschließungsbeitragssatz von 7,22 und ein Gehsteigbeitragssatz von 1,88 zu Grunde zu legen. Aus der Summe des Bauplatzanteils (731,40 m²) und des Baumassenanteils (1.002,04 m³) errechne sich ein Erschließungsbeitrag von € 12.985,37 und einen Gehsteigbeitrag von € 3.381,23.
B. Beschwerden
In den dagegen erhobenen, weitgehend übereinstimmenden Beschwerden brachte der Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, es handle sich um keinen Neubau. Auf dem Grundstück sei bereits ein Gebäude gestanden, welches abgerissen worden sei. Für dieses seien bereits Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag entrichtet worden. Weiters habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 9.8.2018 die nachträgliche Genehmigung für eine Erweiterung des Wohnhauses, eine Errichtung einer Garage, eine Nutzungsänderung der Garage im Kellerraum sowie einen Zubau eines Carports auf dem gegenständlichen Grundstück erteilt. Auch diesbezüglich gehe der Beschwerdeführer davon aus, Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag seien entrichtet worden.
Weder bei der Berechnung des Erschließungsbeitrags noch des Gehsteigbeitrags habe sich die belangte Behörde damit auseinandergesetzt, dass auf den Bauplatz bereits vorher ein Gebäude bestanden habe, für welches rechtskräftige Baubewilligungen erteilt worden seien. Auch würden jegliche Feststellungen fehlen, ob Erschließungsbeiträge geleistet oder auf welcher Grundlage diese berechnet worden seien.
Nachdem das gegenständliche Bauvorhaben erstmals 1978 und in weiterer Folge 2018 baubewilligt worden sei, sei davon auszugehen, dass seitens der belangte Behörde die entsprechenden Vorschreibungen getätigt worden seien. Darüber hinaus komme es nach dem Grundsatz der Einmalbesteuerung nicht allein auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung an. Vielmehr seien auch verjährte Abgabenbeiträge jener Baumassen anzurechnen, die einem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handle sich um einen neuen Abgabentatbestand. Der Umstand, dass offensichtlich der gesamte Bauplatz bereits Gegenstand einer Vorschreibung war, wurde von der belangten Behörde schlichtweg zur Gänze ignoriert. Doch auch wenn noch kein Erschließungsbeitrag oder Gehsteigbeitrag entrichtet worden sei, dürften diese Beiträge nur im Verhältnis zur Baumassenvergrößerung vorgeschrieben werden.
Es sei völlig unerfindlich, woraus sich der von der Behörde angenommene Baumassenanteil von 1.002,04 m³ ergebe. Im Bauansuchen sei ein Baumassenanteil von 704,5 m³ angeführt.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Aufnahme beantragter Beweise – den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
C. Beschwerdevorentscheidungen
In der Beschwerdevorentscheidung vom 9.12.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde den Gehsteigbeitrag betreffend als unbegründet ab. Erneut zusammengefasst sei der Baubescheid am 22.6.2021 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sei als Eigentümer des Bauplatzes Abgabenschuldner. Die Errichtung des ursprünglichen Wohnhauses sei bereits 1955 und der Anbau an das Wohnhaus 1978 baubehördlich bewilligt worden. Es hätten keine Hinweise gefunden werden können, dass zu diesem Zeitpunkt für den gegenständlichen Bauplatz ein Gehsteigbeitrag oder ein Betrag, welche auf einer anderen (älteren) Rechtsgrundlage beruhe, entrichtet worden sei. Erstmals im Zuge des mit Bescheid vom 9.8.2018, ***, genehmigten Bauvorhabens sei ein Gehsteigbeitrag mit Bescheid vom 4.3.2019, AZ *** vorgeschrieben worden. Hierfür sei ein Bauplatzanteil von 191,61 m² und ein Baumassenanteil von 144,17 m³ berücksichtigt worden. Da die Bauakten vollständig sein und es keine Hinweise gebe, dass eine Ablage im Akt nicht stattgefunden habe, sei hinsichtlich des Altbestands tatsächlich keine weitere Vorschreibung eines Gehsteigbeitrags nach dem TVAG oder früheren Rechtsvorschriften erfolgt.
Das Bestandsgebäude sei 1955 baubehördlich bewilligt worden. Mit 1.3.1998 sei das TVAG in Kraft getreten und der Gehsteigbeitrag dort, und nicht mehr in der Tiroler Bauordnung, geregelt worden. Von dieser Entrichtung machte die belangte Behörde erst ab 2002 Gebrauch. Somit sei erst für das 2018 genehmigte Bauvorhaben ein Gehsteigbeitrag vorgeschrieben worden. Der Gehsteigbeitrag sei gemäß § 21 Abs 1 TVAG korrekt errechnet worden, indem der gegenständliche Baumassenanteil aus der neuen Baumasse abzüglich der abgebrochenen, bereits bezahlten Baumasse, herangezogen worden sei. Ebenfalls sei der bereits bezahlte Bauplatzanteil in Abzug gebracht worden. Der errechnete Bauplatzanteil übersteige die Gesamtfläche des Bauplatzes nicht. Ein Sachverhalt, der eine Verringerung der Bemessungsgrundlage rechtfertigen würden, sei somit ordnungsgemäß berücksichtigt worden.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2021 wurde der Beschwerde betreffend den Erschließungsbeitrag teilweise Folge gegeben und der Erschließungsbeitrag mit € 11.016,04 neu festgesetzt worden. Diese Verringerung ergebe sich aufgrund einer Verringerung des Bauplatzanteils von 731,40 m2 auf nunmehr 549,56 m², weshalb sich der Bauplatzanteil von € 7.921,06 auf € 5.951,73 reduziere. Für das 2018 genehmigte Bauvorhaben sei ordnungsgemäß der Erschließungsbeitrag auf Grundlage des TVAG vorgeschrieben worden (Baumassenanteil 144,17 m³, Bauplatzanteil 191,61 m²). Für das gegenständliche Bauvorhaben sei die bereits bezahlte, abgebrochene Baumasse in Abzug gebracht worden. Für den Bauplatzanteil sei es notwendig, jene für das Bauvorhaben 1978 bei der Berechnung des gegenständlichen Erschließungsbeitrags zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sei der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Erschließungsbeitrag neu festgesetzt worden. Der gesamte Bauplatz sei bis zum Bauvorhaben 2021 noch nicht vollständig vorgeschrieben worden, weshalb der Bauplatzanteil nach wie vor zu Grunde gelegt sei. Die Verhältnismäßigkeitsformel sei allerdings nicht anzuwenden, da der sich ergebende Bauplatzanteil die Restfläche übersteigen würde, weshalb nur die Restfläche heranzuziehen sei. Aus Sicht der belangten Behörde sei der Altbestand aufgrund der vorliegenden Aktenlage berücksichtigt und der Erschließungsbeitrag mit der neuen Festsetzung korrekt berechnet worden.
D. Vorlageanträge
In den – weitgehend übereinstimmenden – Vorlageanträgen vom 14.12.2021 (Gehsteigbeitrag) und 22.12.2021 (Erschließungsbeitrag) verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerden und wiederholte die Anträge.
E. Weiteres Verfahren
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 14.2.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vertreter RA BB sowie CC und DD für die belangte Behörde erschienen.
II. Sachverhalt
Das Grundstück-Nr **1, EZ ***1, KG Z, mit der Adresse 1 und einer Gesamtfläche von 937 m2, stand im Eigentum der Eltern von EE. Er übernahm daran mit Einantwortungsurkunde vom 4.12.1996 und Einantwortungsbeschluss vom 30.5.2014 jeweils zur Hälfte das Eigentum seiner Eltern.
Am 17.10.2018 schlossen EE und der Beschwerdeführer einen Kaufvertrag über die gegenständliche Liegenschaft ab. In weiterer Folge wurde das Eigentum grundbücherlich an den Beschwerdeführer übertragen.
Mit Bescheid vom 15.4.1955, ***, bewilligte die belangte Behörde die Errichtung eines Einfamilienhauses auf diesem Grundstück. In diesem Bescheid ist als bebaute Fläche 58 m² und als umbauter Raum 440 m3 angegeben.
Mit Bescheid vom 21.11.1978, ***, bewilligte die belangte Behörde den Anbau an das bestehende Wohnhaus. In diesem Bescheid ist als bebaute Fläche 28,44 m² und als umbauter Raum 119,54 m³ angegeben.
In weiterer Folge schrieb die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.11.1978, ***, einen Erschließungsbeitrag von 2.629,88 Schilling vor, wobei eine Baumasse von 119,54 m³ herangezogen wurde. In seiner Sitzung vom 28.12.1978 genehmigte der Gemeindevorstand der Gemeinde Z das Ansuchen von EE um Ermäßigung des Erschließungsbeitrages und halbierte diesen auf 1.314,94 Schilling.
Mit Bescheid vom 9.8.2018, ***, bewilligte die belangte Behörde (nachträglich) EE die Erweiterung des Wohnhauses und die Errichtung einer Garage, sowie den Zubau eines Carports auf dem gegenständlichen Grundstück. Im zugrundeliegenden Bauansuchen ist als neu hinzukommende Baumasse 145,88 m³ angegeben. Dieser Bescheid wurde EE am 13.8.2018 persönlich zugestellt und somit am 14.9.2018 rechtskräftig.
Mit Bescheiden vom 4.3.2019 schrieb die belangte Behörde EE einen Gehsteigbeitrag (***) von € 730,07 und einen Erschließungsbeitrag von € 2.803,77 (***) vor. Dabei legte die belangte Behörde der Berechnung jeweils einen Bauplatzanteil von 191,61 m² und einen Baumassenanteil von 144,17 m³ zugrunde.
Am 5.3.2020 stimmte die belangte Behörde dem am 24.2.2020 eingelangten Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Teilabbruch des Wohngebäudes und Abbruch des Carports auf dem gegenständlichen Grundstück zu.
Mit Bauansuchen, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.10.2020, beantragte der Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses, diverser Umbaumaßnahmen, die Errichtung einer Einfriedung von Einfriedungsmauern und des Abbruchs, welcher bereits im Februar 2020 mittels Bauanzeige übermittelt wurde. Als Baumasse alt nach dem TVAG ist darin 758,51 m3 angegeben. Laut dem Bauunterlagen gliedert sich dies in „GarageBestand“ von 80,08 m³, „KellerAltBestand“ von 139,89 m³, „KellerZubauBestand“ von 116,08 m³ und „HausBestand“ von 422,46 m³. Als Gesamtkubatur für den „Neubau“ ist in den Planunterlagen 1.126,96 m³ angegeben. Als Kubatur „Gesamt nach Baumaßnahmen“ wird im Bauansuchen 1.463,01 m³ genannt, was sich – offenbar – aus der Kubatur „GarageBestand“ (80,08 m³), „KellerAltBestand“ (139,89 m³), „KellerZubauBestand“ (116,08 m³) und „Neubau“ (1.126,96 m³) errechnet.
Mit Bescheid vom 22.4.2021, ***, bewilligte die belangte Behörde diesen Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses. Dieser Baubescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Der nicht behobene Brief langte am 20.5.2021 wieder bei der belangten Behörde ein. Am 21.5.2021 wurde dieser Bescheid dem Vater des Beschwerdeführers persönlich übergeben. Somit trat spätestens am 22.6.2021 Rechtskraft ein.
III. Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt kann aufgrund den unbedenklichen – von der belangten Behörde vorgelegten – Urkunden zweifelsfrei getroffen werden und ist unstrittig. Eigentumsverhältnisse und Fläche des Bauplatzes lassen sich dem Grundbuch entnehmen.
IV. Rechtslage
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idF I 2019/103
§ 4 Entstehung des Abgabenanspruches
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. …
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG), LGBl 2011/58 idF 2021/173
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
(2) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie
a) der Tiroler Bauordnung 2018 unterliegen,
b) nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2018 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,
c) bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, LGBl. Nr. 88, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder
d) Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. g der Tiroler Bauordnung 2018 sind.
(4) Nicht als Gebäude gelten:
a. Gebäude im Sinn des § 41 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland,
b. Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder im Freiland,
c. Folientunnels im Sinn des § 2 Abs. 18 der Tiroler Bauordnung 2018,
d. bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn der §§ 53, 54 und 55 der Tiroler Bauordnung 2018,
e. Gebäude und Gebäudeteile zur Lagerung von organischem Dünger, wie Jauche, Gülle oder Mist.
(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
(6) Zeitgemäße Gehsteige sind Gehsteige, die mit einem staubfreien Belag auf frostsicherem Unterbau ausgestattet sind.
(7) Baubeginn ist der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.
(8) Wohnanlagen sind Gebäude mit mehr als sechs Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als sechs Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist.
Erschließungsbeitrag
§ 7 Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 7 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
§ 8 Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.
§ 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4) Der Baumassenanteil ist
a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.
§ 11 Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.
§ 12 Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
b) bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und
c) bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
Gehsteigbeitrag
§ 19 Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt,
a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird,
b) im Fall, dass ein Bauplatz, auf dem ein Gebäude bereits besteht und für den nicht bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes und der gesamten Baumasse oder ein Kostenersatz nach § 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 31/1896, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/1969 entrichtet wurde, unmittelbar oder über eine rechtlich gesicherte Verbindung durch eine Verkehrsfläche, auf der ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde, erschlossen ist,
einen Gehsteigbeitrag zu erheben.
(2) Abs. 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzte Gebäudeteile. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(3) Die Erhebung des Gehsteigbeitrages erfolgt durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Abs. 4).
(4) Der Gehsteigbeitragssatz ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde für die Errichtung von Gehsteigen zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 1 v. H. der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche in der Gemeinde nicht übersteigen.
§ 20 Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist
a) im Fall des § 19 Abs. 1 lit. a der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht,
b) im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem das Gebäude besteht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
§ 21 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).
(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ist bei Baugrundstücken, die aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, gebildet worden sind, der Ermittlung des Bauplatzanteiles auch die Fläche der demselben Eigentümer gehörenden unmittelbar angrenzenden Grundstücke, auf die die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2018 fallen, zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
(3) Der Baumassenanteil ist
a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Die Baumasse von Fabriks- und Werkstättengebäuden, von Lagerhallen und dergleichen oder entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist nur zu einem Drittel anzurechnen. Verlieren solche Gebäude oder Gebäudeteile jedoch diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß von zwei Dritteln der tatsächlichen Baumasse.
(4) Wurde im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw. jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde.
(5) § 9 Abs. 4 vierter Satz und 5, § 10 und § 11 gelten sinngemäß.
§ 22 Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a) im Fall des § 19 Abs. 1 lit. a
1. bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
2. bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und
3. bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn;
b) im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b mit der Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges auf zumindest einer Seite der betreffenden Verkehrsfläche.
(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Gehsteigbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
(4) Im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ist der Gehsteigbeitrag beginnend mit dem dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Kalenderjahr jährlich in fünf gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der betreffende Teilbetrag vorzuschreiben war, und die Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit dem Beginn dieses Jahres.
V. Erwägungen
A. Entstehen des Abgabenanspruchs
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG Tirol 16.9.2020, LVwG-2020/29/0286).
Übereinstimmend entsteht der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben – wie im gegenständlichen Fall – sowohl für den Erschließungsbeitrag (§ 12 Abs 1 TVAG) als auch den Gehsteigbeitrag (§ 22 Abs 1 lit a Z 1 TVAG) mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. Zudem sind bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben diese Abgaben erst nach Baubeginn vorzuschreiben (§§ 12 Abs 3, 22 Abs 3 TVAG).
Im gegenständlichen Fall erwuchs der Baubescheid vom 22.4.2021, ***, im Juni 2021 in Rechtskraft. Dies stellt auch den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches dar.
B. Abgabenschuldner
Abgabenschuldner ist sowohl für den Erschließungsbeitrag (§ 8 TVAG) als auch für den Gehsteigbeitrag (§ 20 TVAG) der Eigentümer des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs. Im Juni 2021 ist dies der Beschwerdeführer.
C. Einheit des Bauvorhabens 2020/2021
Zwar wurde der Abbruch des Wohnhauses schon am 24.2.2020 der Behörde angezeigt. Das Bauansuchen den Neubau betreffend langte bei der belangten Behörde erst am 12.10.2020 und somit acht Monate später ein. Trotzdem geht das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Einheit des Bauvorhabens aus. Es ist somit der Altbestand auf dem Grundstück zu berücksichtigen.
D. Erschließungsbeitrag
1. Allgemeines
Nach § 9 TVAG ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).
Der in weiterer Folge relevante Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors, der von der Landesregierung durch Verordnung für jede Gemeinde festzulegen ist (§ 7 Abs 3 TVAG). Der Erschließungsbeitragssatz wiederum ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 % des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten. Für den gegenständlich relevanten Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches beträgt der Erschließungsbeitragssatz der Gemeinde Z 7,22.
2. Grundsatz der Einmalbesteuerung
Der Verwaltungsgerichtshof wies in seinem Erkenntnis vom 7.3.2022, Ra 2021/13/0109, Rz 27, ausdrücklich auf den Grundsatz der Einmalbesteuerung hin und somit auf die Frage, ob für den Bauplatz oder für das früher bestehende Gebäude bereits ein Erschließungsbeitrag (auch nach früheren Rechtsvorschriften) vorgeschrieben wurde oder allenfalls vorzuschreiben gewesen wäre. Diesem Grundsatz zufolge kommt es letztlich nicht allein auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung an (dazu VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110 unter Hinweis auf VfSlg 17.163/2004; 29.5.2006, 2002/17/0005). Vielmehr sind von einer derartigen Anrechnungsregelung auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handelt sich um einen neuen Abgabentatbestand (auch VfGH 21.6.2017, V 2/2017; 27.6.2016, E 859/2016). Beiträge, die nicht entrichtet wurden, weil sie verjährt sind, sind demnach entrichteten Beiträgen gleichzustellen (VfGH 28.9.2018, E 401/2017, unter Hinweis auf Slg 17.163/2004).
Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob bzw inwieweit es vor den Bauvorhaben 2021 zur Entstehung (und allenfalls Verjährung) eines Abgabenanspruchs hinsichtlich des Erschließungsbeitrages gekommen ist.
Mit Bescheid vom 15.4.1955, 1530/177, bewilligte die belangte Behörde die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem gegenständlichen Grundstück mit einer bebauten Fläche von 58 m² und einem umbauten Raum von 440 m3. Mit Bescheid vom 21.11.1978, 1530/1229/78, bewilligte die belangte Behörde den Anbau mit einer bebauten Fläche von 28,44 m² und einem umbauten Raum von 119,54 m³.
Das Gesetz vom 8.2.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinde (LGBl 1960/10) sah in § 1 eine Abgabe für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet vor, die einer baubehördlichen Bewilligung (Neu-, Zu- und Aufbauten) bedurften. Diese Rechtsgrundlage nahm zwar bei der Bemessungsgrundlage auf den Bauplatz nicht Bezug. Allerdings ermöglichte die Vorschreibung eines Bauplatzanteiles das Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung, LGBl 1974/42, am 1.1.1975. Darin wurde unter anderem die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) geregelt.
In der ab 1.9.1978 geltenden Fassung LGBl 1978/43 (WV) regelte § 19 TBO die Beiträge zu den Kosten der Verkehrserschließung. § 19 Abs 11 sah damals schon eine mit dem heutigen § 11 Abs 2 TVAG vergleichbare Berechnung des Bauplatzanteiles vor, sofern sich auf einem Bauplatz bereits ein oder mehrere Gebäude befinden und noch kein Erschließungsbeitrag geleistet wurde. § 20 TBO sah als voll anrechenbare Baumasse den umbauten Raum eines Gebäudes, der allseitig umschlossen wird vor. Eine – mit der Berechnung des Bauplatzanteiles vergleichbare – Einbeziehung eines Altbestands fand sich nicht.
Somit gab es zwar für die Errichtung des Wohnhauses im Jahr 1955 (noch) keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages. Allerdings hätte im Jahr 1978 die gesamte Baumasse des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes vorgeschrieben werden müssen. Nach dem oben geschilderten Grundsatz der Einmalbesteuerung ist somit die zu diesem Zeitpunkt auf dem Grund befindliche Baumasse von insgesamt 559,54 m3 (440 m3 des im Jahr 1955 errichteten Gebäudes und 119,54 m³ des im Jahr 1978 errichteten Zubaus) verjährt.
Auch wenn sich die belangte Behörde in ihrer Berechnung des Erschließungsbeitrags im Jahr 1978 ausschließlich auf die Baumasse stützte, wäre diese gemäß § 19 Abs 11 TBO idF LGBl 1978/43 ermächtigt gewesen, auch den Bauplatzanteil vorzuschreiben. Somit ist nach dem oben wiedergegebenen Grundsatz der Einmalbesteuerung die belangte Behörde mit ihrem Abgabenanspruch mit einer Teilfläche verjährt.
3. Bauplatzanteil
Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich § 9 Abs 3 TVAG das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 % des Erschließungsbeitragssatzes (§ 9 Abs 2 TVAG).
Bauplatzanteil = Fläche des Bauplatzes x 1,5 x Erschließungsbeitragssatz
Im gegenständlichen Fall ist das Baugrundstück als „landwirtschaftliches Mischgebiet“ und nicht als Sonderfläche nach §§ 47, 50 oder 50a Tiroler Raumordnungsgesetzes gewidmet. Es handelt sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt auch nicht um ein Gebäude nach § 2 Abs 3 lit b, c und d TVAG. Dementsprechend ist beim Bauplatz nicht nur die überbaute Fläche samt Abstandsfläche heranzuziehen. Vielmehr hat die Ermittlung des Bauplatzes gemäß § 9 Abs 1 TVAG bzw im Hinblick auf die Änderung des Bestandes gemäß § 11 Abs 1 bzw 2 TVAG zu erfolgen (LVwG Tirol 17.4.2020, LVwG-2018/20/1063).
Wird – gemäß § 11 Abs 2 TVAG – auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
Bei dieser Verhältnismäßigkeitsformel ist die „dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse“ gemäß § 9 Abs 4 lit b TVAG als „zusätzlich geschaffene Baumasse“ zu verstehen. Ähnlich spricht auch der Verwaltungsgerichtshof von der „neuen“ Baumasse (VwGH 1.7.2002, 2003/17/0228).
(Baumasse neu) x (Fläche des Bauplatzes)
Teilfläche des Bauplatzes = -----------------------------------------------------------------------
(Baumasse neu) + (Baumasse alt)
Gemäß § 2 TVAG ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
Bezüglich des verfahrensgegenständlichen vorgeschriebenen Erschließungsbeitrages für das Bauvorhaben im Jahr 2021 ergibt sich eine Gesamtkubatur des neu errichteten Gebäudes von 1.463,01 m³. Fläche des Bauplatzes sind 937 m².
Nach dem oben näher dargelegten Grundsatz der Einmalbesteuerung sind aufgrund des Bauvorhabens im Jahr 1978 die zu diesem Zeitpunkt auf dem Grund befindliche Baumasse von insgesamt 559,54 m3 (440 m3 des im Jahr 1955 errichteten Gebäudes und 119,54 m³ des im Jahr 1978 errichteten Zubaus) verjährt. Durch das Bauvorhaben im Jahr 2018, für welches auch schon Erschließungskosten vorgeschrieben wurden, ist die hinzukommende Baumasse (145,88 m³) zu berücksichtigen. Dieser ergibt eine Baumasse des Altbestands von 705,42 m³.
Die zusätzliche geschaffene Baumasse errechnet sich aus der Differenz der Gesamtkubatur des neu errichteten Gebäudes (1.463,01 m³) und der Baumasse des Altbestandes (705,42 m³) und beträgt somit 757,59 m³.
(757,59) x (937)
485,21 = ---------------------------
(757,59) + (705,42)
Teilfläche des Bauplatzes gemäß § 11 Abs 2 = 485,21 m2
Bauplatzanteil = Teilfläche x 1,5 x Erschließungsbeitragssatz
Bauplatzanteil = 485,21 m2 x 1,5 x 7,22 = € 5.254,82
Als Bauplatzanteil ist € 5.254,82 zu veranschlagen.
4. Baumassenanteil
Der Baumassenanteil gemäß § 9 Abs 4 lit b TVAG im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, ist das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse jeweils in m3 und 70 % des Erschließungsbeitragssatzes. Die zusätzlich geschaffene Baumasse beträgt 757,59 m³.
Baumassenanteil = zusätzlich geschaffene Baumasse x 0,7 x Erschließungsbeitragssatz
Baumassenanteil = 757,59 x 0,7 x 7,22 = € 3.828,86
Als Baumassenanteil sind somit € 3.828,86 zu veranschlagen.
5. Abschließende Berechnung des Erschließungsbeitrags
Bauplatzanteil (Abs 2) + Baumassenanteil (Abs 4) = Erschließungsbeitrag (§ 9 TVAG)
€ 5.254,82 + € 3.828,86 = € 9.083,68.
E. Gehsteigbeitrag
1. Allgemeines
Die zum Zeitpunkt des Bauvorhabens 1978 geltende Rechtsgrundlage (TBO idF LGBl 1978/43) ermöglichte zwar grundsätzlich in § 21 Kosten für die Errichtung von Gehsteigen einzuheben. Dies war jedoch an den Umstand gebunden, dass auf einer Verkehrsfläche erstmals ein Gehsteig errichtet wird (§ 21 Abs 1 TBO idF LGBl 1978/43). Auf der unmittelbar dem gegenständlichen Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche besteht jedoch nach wie vor kein Gehsteig. Somit wäre – das Bauvorhaben im Jahr 1978 betreffend – eine Vorschreibung des Gehsteigbeitrages nicht möglich gewesen. Dies schließt eine Verjährung des Abgabenanspruchs aus.
Eine Vorschreibung eines Gehsteigbeitrags unabhängig von der tatsächlichen Errichtung eines Gehsteigs sieht jedoch die nunmehr geltenden Regelungen des § 19 ff TVAG vor. Diese galten auch schon zum Zeitpunkt des Bauvorhabens im Jahr 2018. So wurde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers auch schon ein Gehsteigbeitrag vorgeschrieben.
Gemäß § 21 Abs 1 TVAG errechnet sich der Gehsteigbeitrag aus der Summe des Bauplatzanteils und des Baumassenanteils.
2. Bauplatzanteil
Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes und 150 % des Gehsteigbeitragssatzes (§ 21 Abs 2 TVAG).
Bauplatzanteil = Fläche des Bauplatzes x 1,5 x Gehsteigbeitragssatzes
Allerdings gilt gemäß § 21 Abs 5 TVAG unter anderem § 11 TVAG sinngemäß. Somit findet die Verhältnismäßigkeitsformel des § 11 Abs 2 TVAG sinngemäß auch für den Gehsteigbeitrag Anwendung. Es ist für die Berechnung somit wiederum eine Teilfläche des Bauplatzes (im Sinne des § 11 Abs 2 TVAG) zu Grunde zu legen. Vor dem Hintergrund der – oben gemäß § 11 Abs 2 TVAG errechneten – Teilfläche von 485,21 m2 und des Gehsteigbeitragssatzes von 1,88 ergibt sich ein Bauplatzanteil von € 1.368,29.
3. Baumassenanteil
Der Baumassenanteil ist im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse in Kubikmetern und 70 % des Gehsteigbeitragssatzes (§ 21 Abs 3 lit b TVAG).
Baumassenanteil = zusätzlich geschaffene Baumasse x 0,7 x Gehsteigbeitragssatzes
Aufgrund der zusätzlich geschaffene Baumasse von 757,59 m3 und des Gehsteigbeitragssatzes von 1,88 ergibt sich ein Baumassenanteil von € 996,99.
4. Abschließende Berechnung
Bauplatzanteil € 1.368,29
Baumassenanteil € 996,99
Gehsteigbeitrag € 2.365,28
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
Zwar könnte der Verwaltungsgerichtshof, wenn ihm bei der Behandlung der Revision Bedenken bezüglich der Verfassungskonformität des TVAG erwachsen sollten, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen (vgl Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache zu lösen ist (vgl VwGH 27.2.2015, Ra 2015/06/0009).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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