GSLG Tir §15 Abs6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.35.1319.2
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 3.5.2021, ***, betreffend einen Antrag bzw Einspruch nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970 (GSLG 1970)
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend Folge gegeben, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
„Dem Einspruch wird Folge gegeben und die von der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft BB am 21.2.2021 zu den Tagesordnungspunkten 4. und 6. gefassten Beschlüsse behoben.“
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 3.5.2021, ***:
Mit Schreiben vom 1.2.2018 wurde von der Bringungsgemeinschaft BB ein Antrag auf Neuberechnung der Beitragsbetreffnisse mit Einbeziehung des Zubringers CC gestellt.
In weiterer Folge wurde von der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Bescheid vom 18.9.2019, ***, unter anderem über die Aufhebung von Bringungsrechten und über die Neuordnung der Bringungsgemeinschaft entschieden.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde von AA wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 6.7.2020, ***, als unbegründet abgewiesen.
Mit schriftlicher Eingabe vom 14.7.2020 beantragte AA nunmehr die Entfernung verschiedener eigentümlicher Teilnutzflächen und des gesamten Grundstückes **1, vorgetragen in EZ *** KG Z, aus dem Vorteilsgebiet der Bringungsgemeinschaft BB samt Neuberechnung des Beitragsschlüssels unter maßgeblicher Kritik und Nichtanerkennung des agrarbehördlichen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol für die Neuregulierung der Bringungsgemeinschaft im Jahre 2020.
Am 18.2.2021 fand eine Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft BB statt, zu der AA als Mitglied eingeladen wurde und an der er auch teilnahm. Unter TOP 4 wurden die Jahresrechnungsabschlüsse 2017 bis 2020 genehmigt bzw. die Funktionäre dahingehend entlastet und unter TOP 6 eine Wegumlage von € 15.000,-- mit anteilsmäßiger Vorschreibung beschlossen. Die Beschlüsse erfolgten mehrheitlich mit den Gegenstimmen von AA (1,09 Anteile) und DD (2,64 Anteile).
Mit Eingabe vom 21.2.2021 beeinspruchte AA als überstimmtes Mitglied der Bringungsgemeinschaft BB die Beschlüsse der Vollversammlung vom 18.2.2021 unter TOP 4 und 6. Begründet wurde dieser als „Beschwerde“ bezeichnete Einspruch mit nicht vorliegenden Rechnungsabschlüssen der Vorjahre und einem unrichtigen Beitragsschlüssel, da er diesen über die Agrarbehörde bereits 2020 als Richtigstellung einforderte.
Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 19 GSLG 1970 „über
1. den Antrag auf Änderung oder Entfernung seiner Vorteilsgrundstücke aus der Bringungsgemeinschaft BB bzw. Verminderung seiner Beitragsanteile vom 15.07.2020 und
2. den Einspruch, bezeichnet als Beschwerde gegen die Beschlüsse der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft BB vom 21.02.2021 durch AA, auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wie folgt:
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Dem Einspruch wird nicht stattgegeben.“
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus:
„AA ist als Eigentümer der Grundstücke **2, **3, **1, **4 und **5, alle vorgetragen unter EZ *** KG Z Mitglied der Bringungsgemeinschaft BB mit einem Erhaltungsbeitrag von 1,09 Anteilen. Die Einlageflächen wurden über die Bezirksforstinspektion Y im Juli 2019 fachlich bewertet und mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.09.2019, Zl. *** amtlich eingestuft. Der agrarbehördliche Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.07.2020, Zl. *** bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wurde insbesondere das amtliche Ermittlungsverfahren hinsichtlich Flächenbewertung vollinhaltlich bestätigt. Die Bewirtschaftung und Erschließungsverhältnisse für die bezeichneten Grundstücke haben sich zwischenzeitlich nicht geändert und liegen die Voraussetzungen für eine Änderung der Flächeneinstufungen oder deren Entfernung aus dem Vorteilsgebiet nicht vor.
Die beeinspruchten Beschlüsse der Vollversammlung vom 18.02.2021 wurden nachweislich mehrheitlich gefasst, der Einspruchswerber gilt als überstimmtes Mitglied der Bringungsgemeinschaft BB. Dem Einspruch kann nicht entsprochen bzw. die Beschlüsse nicht aufgehoben werden, da es sich dabei um eindeutige Zuständigkeiten der Vollversammlung handelt und die Beschlüsse auf mehrheitlicher Zustimmung der Mitglieder beruhen. Dem dargelegten Ermittlungsergebnis war unter Hinweis auf die relevanten rechtlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden.“
2. Beschwerde:
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob AA als Mitglieder der Bringungsgemeinschaft BB Beschwerde, welche am 16.5.2021 mittels Email an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Begründet wurde diese Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, dessen gänzliche Aufhebung begehrt wird, im Wesentlichen damit, dass die Bringungsgemeinschaft ursprünglich aufgrund einer freien Übereinkunft gegründet worden sei und die belangte Behörde nunmehr durch den rechtskräftigen Bescheid über die Abänderung von Anteilen und eine Neuberechnung der Erhaltungsanteile von einer einvernehmlichen Vorgehensweise abgegangen sei. Das Vorgehen sei willkürlich, diktatorisch und ohne fachliche und sachliche Begründung gewesen, weshalb es der Beschwerdeführer als wirtschaftliche Voraussetzung sehe, mit Teilen von Grundstücken nicht mehr dieser vom Amt der Tiroler Landesregierung gemeinsam mit der Forstorganisation zwangsgesteuerten Gemeinschaft anzugehören. Sofern er für die in seinem alleinigen Eigentum befindlichen Grundstücke und Flächen nicht mehr verantwortlich sein sollte, möge ihm im weiteren Verfahren rechtlich bestätigt werden, dass das Amt der Tiroler Landesregierung die Verwaltung seiner Grundflächen und dazu auch die finanzielle Haftung trägt.
Schließlich wird noch ausgeführt, dass die belangte Behörde umgehend aufzufordern sei, einem näher bezeichneten forstfachlichen Gutachten nachzukommen und das Verbot des Begehens der Bringungsanlage am Weganfang für alle erkenntlich zu machen.
Soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, wird die gegenständliche Beschwerde wie folgt begründet:
„Die belangte Behörde geht, auch nicht im Ansatz, auf meine Begründung ein. Deshalb wird im Wesentlichen auf die Begründung im ursprünglichen Antrag verwiesen. Der belangten Behörde ist scheinbar nicht in Kenntnis der Zuständigkeiten der Organe und verkennt, dass die Organe nicht nach den neuen gültigen Satzungen gewählt sind. Beitragsanteile wären ausschließlich nach den gültigen Beitragsschlüssel einforderbar, jedoch ist der belangten Behörde entgangen, dass vermutlich Beiträge schon vor Inkrafttreten der neuen Satzungen angefallen sind. Damit wird wissentlich Schaden durch erhöhte Beiträge an Dritten verursacht und in Kauf genommen. Der Erhaltungsbeitrag setzt wohl voraus, dass die Grundsätze des ordentlichen kaufmännischen Verhaltens und der Sorgfaltspflicht eingehalten worden sind. Gegenständlich gehe ich davon aus, dass wissentlich die Weganlage dadurch beschädigt wurde, indem Holztransporte mit bis zu 50 Tonnen Gesamtgewicht bei völlig durchnässter Fahrbahn durchgeführt wurden, dass schwere Holzerntemaschinen, die Reifen mit Stahlbändern und aufgeschweißten Stacheln die Fahrbahn massiv geschädigt haben, dass die Böschungen mit dem ziehen von Holz beschädigt wurden und dass teilweise Material in die Fahrbahn eingebaut wurde, welches nicht geeignet ist, die Festigkeit der Fahrbahn zu gewährleisten. (Material mit viel zu vielen Feinteilen) Auch wurde die Bringungsanlage nicht gegen das Benützen durch Nichtberechtigte abgesichert.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde die gegenständliche Beschwerde zum Parteiengehör versandt.
Von diesem Recht machte die Bringungsgemeinschaft BB keinen Gebrauch.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
2. Zur Sache:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GSLG 1970 (§§ 3, 10, 11, 14, 15 und 17) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 3
Art, Inhalt und Umfang von Bringungsrechten
(1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, daß
a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.“
„§ 10
Benützung fremder Bringungsanlagen, Kostenbeitrag
(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage.
(2) Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist - unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes - auf der Grundlage der Kosten zu bemessen, die der Bau des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage im Zeitpunkt der Antragstellung dem Eigentümer der Anlage verursachen würde.
(3) Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen. Dies gilt sinngemäß auch für den Beitrag zum Betriebsaufwand.
(4) Für die Festsetzung des Kostenanteiles sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
„§ 11
Abänderung und Aufhebung von Bringungsrechten
(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers eines hiefür beanspruchten Grundstückes oder einer hiefür beanspruchten Bringungsanlage den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern oder, falls der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen ist, aufzuheben.
(2) Wird ein Bringungsrecht abgeändert oder aufgehoben, so hat die Agrarbehörde auf Antrag gleichzeitig auszusprechen, in welchem Umfang der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen hat. Die Beseitigung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben darf insoweit nicht angeordnet werden, als Kosten entstünden, die im Verhältnis zu dem für den Grundeigentümer erzielbaren Vorteil unwirtschaftlich wären.
(3) Ist der Bedarf an einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Bringungsanlage oder an Teilen einer solchen gänzlich weggefallen, dann sind eingelöste oder enteignete Grundstücke auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers an diese gegen eine angemessene Entschädigung, die nach dem Wert der Grundfläche und unter Bedachtnahme auf die Höhe der seinerzeitigen Entschädigung festzusetzen ist, rückzuübereignen.“
„§ 14
Bildung von Bringungsgemeinschaften
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. a) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn
a) die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke erleichtern würde und
b) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.
(3) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind weiters auf Antrag der Bringungsgemeinschaft als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn
a) die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke wesentlich erleichtern würde und
b) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.
(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.
(5) Die Bringungsgemeinschaft ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.“
„§ 15
Mitgliedschaft und Kostentragung
(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1, 2 und 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2) Das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, bestimmt sich nach dem Anteilsverhältnis; es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen.
(3) Sofern der Vorteil der Schneefreihaltung einer Bringungsanlage den Mitgliedern einer Bringungsgemeinschaft nicht entsprechend ihrem Anteil nach Abs. 2 zukommt, sind die Kosten für die Schneefreihaltung auf die Mitglieder nach dem Verhältnis ihres Vorteiles aus der Schneefreihaltung aufzuteilen.
(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
(5) Wenn nachträglich ein Mitglied nach § 14 Abs. 2 oder 3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen wird, so hat dieses Mitglied zu den Kosten der Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage nach dem gemäß Abs. 4 festgelegten Anteilsverhältnis einen Beitrag zu leisten. Dieser Beitrag ist, sofern hierüber ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn sich die Anteile eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft erhöhen, mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung des Beitrages die nach dem bisherigen Anteilsrecht entrichteten Beitragsleistungen zu berücksichtigen sind.
(6) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Bescheid der Agrarbehörde, mit dem die Bringungsgemeinschaft aufgelöst oder das Ausscheiden des Mitgliedes verfügt wird, weil die Voraussetzungen im Sinne des Gesetzes nicht mehr gegeben sind.
(7) (…)“
„§ 17
Satzungen
(1) Die Agrarbehörde hat die Einrichtung und Tätigkeit der Bringungsgemeinschaft mit Bescheid durch eine Satzung zu regeln. Diese hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
a) Namen, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft;
b) Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Gesetz;
c) den Aufgabenbereich der Organe nach diesem Gesetz;
d) das Abstimmungsverhältnis bei Beschlußfassung in der Vollversammlung und im Ausschuß, wobei bei jenen Beschlüssen, die die ordentliche Verwaltung übersteigen (wie die Aufnahme von Darlehen), die Genehmigung durch die Agrarbehörde vorzusehen ist.
(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 lit. d darf nicht erteilt werden, wenn ein Beschluß gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder aus wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig ist.
(3) Beschlüsse, ob und in welchem Umfang eine Bringungsanlage schneefrei zu halten ist, können nur die nach § 15 Abs. 3 in Betracht kommenden Mitglieder fassen, wobei sich der Stimmenanteil nach dem Verhältnis der Kostentragung richtet.“
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Das gegenständliche Beschwerdevorbringen ist nun allerdings in keiner Weise geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Im bereits erwähnten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 6.7.2020, ***, hat sich dieses eingehend mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 18.9.2019, ***, auseinandergesetzt und unter anderem durch die Abweisung der Beschwerde von AA die im genannten Bescheid vorgenommene Abgrenzung des Vorteilsgebietes des BB bestätigt.
Nach § 15 Abs 1 GSLG 1970 ist die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft mit dem Eigentum an den im § 14 Abs 1, 2 und 3 genannten Grundstücken verbunden. Nach Abs 6 leg cit erlischt die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft durch Bescheid der Agrarbehörde, mit dem die Bringungsgemeinschaft aufgelöst oder das Ausscheiden des Mitgliedes verfügt wird, weil die Voraussetzungen im Sinne des Gesetzes nicht mehr gegeben sind.
§ 11 Abs 1 GSLG 1970 regelt, dass dann, wenn sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert haben, das Bringungsrecht auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers eines hiefür beanspruchten Grundstückes oder einer hiefür beanspruchten Bringungsanlage den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern oder, falls der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen ist, aufzuheben ist.
Den eben genannten Bestimmungen ist gemeinsam, dass sowohl das Erlöschen der Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft als auch die Aufhebung eines Bringungsrechtes nur mit Bescheid der Agrarbehörde erfolgen kann und sich in beiden Fällen maßgebliche Umstände geändert haben müssen, weil entsprechende Entscheidungen jeweils auch Auswirkungen auf Dritte haben. Im gegenständlichen Fall würden sich die Anteilsverhältnisse der übrigen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft durch das begehrte Ausscheiden von Grundstücken ändern und sich die Lasten, die von diesen Mitgliedern zu tragen sind, erhöhen, obwohl gerade erst mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.9.2019 eine Neuordnung der Bringungsgemeinschaft BB vorgenommen wurde.
Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III (1993) führen im Zusammenhang mit dem Wegfall eines Bringungsrechtes nach § 11 GSLG 1970 auf Seite 83 unter anderem aus, dass sich die Verhältnisse so sehr geändert haben müssen, dass der Bedarf für die Einräumung und den Bestand weggefallen ist und dass die Verhältnisse nunmehr so sind, dass die Bringungsrechte gar nicht eingeräumt würden, wenn jetzt darum angesucht würde. Die Änderung der für die Einräumung maßgeblich gewesenen Verhältnisse muss so wesentlich sein, dass eine bloße Änderung des Rechtes bezüglich Umfang oder Ausübung nicht ausreicht.
In der gegenständlichen Beschwerde wird nun allerdings in keiner Weise dargelegt, inwiefern hinsichtlich des Grundstücks **1 sowie weiterer im Antrag vom 14.7.2020 näher bezeichneter Grundflächen die gesetzlichen Voraussetzungen für die aus ihrem Eigentum abgeleitete Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft nicht mehr gegeben sind bzw inwiefern zwischenzeitlich der Bedarf für das diesbezüglich bestehende Bringungsrecht dauerhaft weggefallen ist. Wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht aufgezeigt wurde, fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass sich seit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 6.7.2020, ***, maßgebend gewesene Umstände geändert hätten.
Das genannte Erkenntnis stützt sich unter anderem auch auf das Gutachten eines Amtssachverständigen der Agrar X vom 20.3.2020, in dem unter anderem Folgendes ausgeführt wird:
„Hinsichtlich der Beschwerdevorbringen im Pkt. 2.7 wurde die Einstufung der Vorteilsflächen **2, **3, **1, **4 und **5 bezüglich Fläche und Kulturgattung mit den Grundstücksdaten lt. tiris-Abfrage vom 17.03.2020 verglichen und dabei Übereinstimmung festgestellt. Das bedeutet, dass die in der tiris-Abfrage vom 17.03.2020 ausgewiesenen Flächen der Nutzungsart Wald in der Beitragsermittlung flächengleich als Schutzwald außer Ertrag (SaE), also der schlechtesten (= am wenigsten ertragsreichen) Waldkategorie und jene der Nutzungsart Alpe ausgewiesenen Grundstücksflächen flächengleich als WS, also als schlechteste (= am wenigsten ertragsreiche) Weide eingestuft wurden.
Das vom Beschwerdeführer urgierte Ödland mag zwar in geringem Ausmaß auch in der Horizontalprojektion vorliegen, ist jedoch in der Katastralmappe bei keiner Grundparzelle des Beschwerdeführers als eigener Nutzungsabschnitt ausgewiesen. Zudem liegt der Flächeneinstufung WS (= Weide schlecht) inne, dass versteinte und felsdurchsetzte Bereiche in gewissem Umfang inkludiert sind, weshalb im Vergleich mit den anderen, in der Beitragsberechnung verwendeten Flächenkategorien eine sehr geringe Ertragsfähigkeit unterstellt worden ist.
Zusammenfassend werden aus fachlicher Sicht folgende Schlussfolgerungen gezogen:
• Die Abgrenzung des Vorteilsgebietes ist grundsätzlich schlüssig. (…)
• Die konkret einbezogenen Vorteilsflächen des Beschwerdeführers sind allesamt mit den jeweils ertragsschwächsten Faktoren bemessen worden und folgen in der weiteren Beanteilungssystematik dem dargestellten und für alle Vorteilsliegenschaften verwendeten, GSLG-konformen Beanteilungsmodell.
• Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bemängelten Beanteilung unproduktiver Flächen ist erhoben worden, dass im Kataster keine unproduktiven Benützungsabschnitte (Ödland) ausgewiesen sind und darüber hinaus sowohl im Benützungsabschnitt Wald mit der Verhältniszahl 0,17 als auch im Benützungsabschnitt Alpe mit der Verhältniszahl 0,05 die jeweils niedrigste ‚Bewertungszahl‘ angesetzt wurde.“
An der im genannten Erkenntnis unter anderem aufgrund dieser Ausführungen bestätigten Richtigkeit der Abgrenzung des bescheidmäßig festgelegten Vorteilsgebietes und somit auch der Einbeziehung der Grundstücke **2, **3, **1, **4 und **5 in eben dieses Vorteilsgebiet der Bringungsgemeinschaft besteht für das Landesverwaltungsgericht mangels maßgeblicher Änderungen weiterhin kein Zweifel. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, in unsubstanziierter Weise der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht willkürliches und diktatorisches Vorgehen zu unterstellen und damit das auf einem ordnungsgemäß und umfassend durchgeführten Ermittlungsverfahren beruhende Ergebnis des rechtskräftigen Bescheides vom 18.9.2019, ***, in Frage zu stellen.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides als unbegründet, da die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für das begehrte Ausscheiden bestimmter Vorteilsgrundstücke aus der Bringungsgemeinschaft BB verneint hat, und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war in diesem Zusammenhang vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufhebung der in der Vollversammlung vom 21.2.2021 zu TOP 4 und 6 gefassten Beschlüsse verneint hat.
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu betonen, dass Bringungsgemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde unterliegen. Eine solche für Selbstverwaltungskörper typische Aufsicht darf jedoch nicht in dem Maße in die Selbstverwaltung eingreifen, dass dadurch die selbstständige Entscheidungshoheit der zuständigen Organe der Bringungsgemeinschaft als Körperschaft Öffentlichen Rechts praktisch ausgeschaltet wird (siehe in diesem Sinn Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III [1993] 126).
Im Rahmen dieser Aufsicht können nach § 8 Abs 5 der mit Bescheid vom 18.9.2019, ***, erlassenen Satzung auch Beschlüsse der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft bei der Agrarbehörde beeinsprucht werden.
Vor diesem Hintergrund war die Beeinspruchung der am 21.2.2021 zu TOP 4 und 6 gefassten Beschlüsse durch den Beschwerdeführer grundsätzlich zulässig.
Bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit der genannten Beschlüsse ist zunächst zu betonen, dass diese unbestritten mit der notwendigen Mehrheit zustande gekommen sind. Laut § 8 Abs 2 der Satzung beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Erhaltungsanteile der anwesenden Mitglieder. Diese Bestimmung entspricht dem § 16 Abs 2 GSLG, wonach für einen Beschluss der Vollversammlung die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder genügt und wonach sich das Stimmrecht der Mitglieder, sofern die Satzungen nicht anderes bestimmen, nach dem Anteilsverhältnis richtet.
Schwamberger/Lang führen auf Seite 133 hierzu noch Folgendes aus: „In der Vollversammlung wird – abgesehen von der Wahl – nach Anteilsrechten abgestimmt, sofern solche festgelegt sind. Dieser Abstimmungsmodus erfordert eine offene Abstimmung, damit die Anteilsrechte gezählt werden können. Durch die offene Abstimmung ist aber auch sichergestellt, daß jene Mitglieder festgestellt werden können, die dagegen stimmen.“
Laut Protokoll haben bei Abwesenheit des Mitgliedes EE lediglich die Mitglieder DD mit 2,64 Anteilen und AA mit 1,09 Anteilen bei den gegenständlichen Beschlüssen nicht zugestimmt.
Steht somit fest, dass der gegenständliche Beschluss von der Vollversammlung mit ausreichender Mehrheit getroffen wurde, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob andere Gründe vorliegen, die die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung dieser Beschlüsse erfordern.
Zum Ausmaß der Aufsicht durch die Agrarbehörde führen Schwamberger/Lang, Tiroler Agrarrecht III (1993) 128, wie folgt aus:
„In der Praxis der Agrarbehörde wird gerade bei Einspruchsverfahren darauf geachtet, daß diese nicht mutwillig erfolgen, sich also nicht nur auf ‚Kleinigkeiten‘ beziehen oder geradezu in Schikane ausarten, wenn etwa ein Mitglied aus persönlichen Interessen mit einer Beschlußfassung nicht einverstanden ist. Im Zweifel ist von der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Beschlüsse auszugehen, denn dies gehört zum wesentlichen Inhalt der Tätigkeit eines Selbstverwaltungskörpers. (…) Eine Bringungsgemeinschaft stellt einen Selbstverwaltungskörper dar, der sich frei von Weisungen durch eigene Organe selbst und eigenverantwortlich verwaltet. Die Agrarbehörde darf mithin als Aufsichtsbehörde in die Selbstverwaltung der Bringungsgemeinschaft nur dann eingreifen, wenn die Organe der Bringungsgemeinschaft beispielsweise Beschlüsse fassen, die der Zweckmäßigkeit eindeutig widersprechen.“
Konkret zu Einsprüchen gegen einen Vollversammlungsbeschluss führen Schwamberger/Lang auf Seite 131 Folgendes aus:
„Die Agrarbehörde hat aufgrund des Einspruchs zu überprüfen, ob die Beschlußfassung unter Einhaltung der Bestimmungen der Satzungen und des GSLG erfolgt ist (formelle Seite) und ob die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen beachtet wurde (materielle Seite).“
Auf Seite 136 heißt es bei Schwamberger/Lang wie folgt: „Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaft ist jedoch nicht so zu verstehen, daß die Agrarbehörde bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung in jede Angelegenheit eingreift und die Bringungsgemeinschaften bevormundet. Auch im Einspruchsverfahren hat die Agrarbehörde nur bei wesentlichen Verstößen kontrollierend einzugreifen. Zwingende formelle Bestimmungen der Satzung und des Gesetzes sind allerdings von der Bringungsgemeinschaft genau einzuhalten.“
Im vorliegenden Fall zeigt bereits eine Prüfung der formellen Seite, dass die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben waren. Diese Beschlüsse verstoßen nämlich eindeutig gegen die Satzung der gegenständlichen Bringungsgemeinschaft. Nach § 12 lit d und e dieser Satzung zählt nämlich sowohl die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses als auch die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel durch Umlage auf die Mitglieder zum Wirkungskreis des Ausschusses und war die Vollversammlung daher für die am 21.2.2021 zu den TOP 4 und 6 gefassten Beschlüssen nicht zuständig.
Da die belangte Behörde mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides dem Einspruch von AA allerdings nicht stattgegeben hat, erweist sich die gegen diesen Spruchpunkt erhobene Beschwerde als begründet und war dieser dahingehend stattzugeben, dass dem Einspruch von AA stattzugeben war und dass die beeinspruchten Beschlüsse der Vollversammlung aufzuheben waren.
Auf die materielle Seite der beeinspruchten Beschlussfassungen, also darauf, ob dabei die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen beachtet wurde, musste das Landesverwaltungsgericht bei diesem Ergebnis nicht eingehen.
Zum übrigen Beschwerdevorbringen:
Was die vom Beschwerdeführer geforderte Aufforderung betrifft, dass die belangte Behörde umgehend einem näher bezeichneten forstfachlichen Gutachten nachzukommen und das Verbot des Begehens der Bringungsanlage am Weganfang für alle erkenntlich zu machen habe, ist ebenso wie hinsichtlich der Beschwerdeforderung, dass rechtlich bestätigt werden solle, dass das Amt der Tiroler Landesregierung die Verwaltung seiner Grundflächen und dazu auch die finanzielle Haftung trägt, klarzustellen, dass es sich hierbei jeweils um keine Sache des Beschwerdeverfahrens handelt. Wie gegenüber dem Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht schon in seinem Erkenntnis vom 6.7.2020, ***, ausgesprochen wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Beschwerdeverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998; 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die das Verwaltungsgericht abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Das Verwaltungsgericht darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081).
Über die Frage der Kenntlichmachung eines Betretungsverbotes wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides ebenso wenig abgesprochen wie über eine Verwaltung der Grundflächen des Beschwerdeführers durch das Amt der Landesregierung.
3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich, sofern kein Antrag gestellt wird, nur dann eine Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält. Im vorliegenden Fall wurde keine Verhandlung beantragt. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes war die Durchführung einer Verhandlung für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aber auch nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes feststeht und vom Landesverwaltungsgericht lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. In diesem Zusammenhang betont der VwGH zudem in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004), dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, weil alle maßgeblichen Rechtsfragen aufgrund der eindeutigen Regelungen im GSLG 1970 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Satzung gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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