LVwG Tirol LVwG-2021/12/1031-10LVwG-2021/12/1032-10LVwG-2021/12/1033-10LVwG-2021/12/1034-10LVwG-2021/12/1035-10LVwG-2021/12/1036-10LVwG-2021/12/1037-10LVwG-2021/12/1038-10LVwG-2021/12/1039-10

LVwG TirolLVwG-2021/12/1031-10LVwG-2021/12/1032-10LVwG-2021/12/1033-10LVwG-2021/12/1034-10LVwG-2021/12/1035-10LVwG-2021/12/1036-10LVwG-2021/12/1037-10LVwG-2021/12/1038-10LVwG-2021/12/1039-1028.2.2022

TourismusG Tir 2006 §30 Abs1
TourismusG Tir 2006 §31

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.12.1031.10

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - nach Erlassung von neun Beschwerdevorentscheidungen durch die Tiroler Landesregierung jeweils vom 19.01.2021, jeweils Zl *** - über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Spruchpunkt II. der 9 Bescheide der Tiroler Landesregierung jeweils vom 07.12.2020, jeweils Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz für die Jahre 2010 bis 2018, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass es im Spruch der angefochtenen Bescheide zu Spruchpunkt II wie folgt zu lauten hat:

 

Zu Spruchpunkt II des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2020, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Pflichtbeiträge für das Jahr 2010:

Der Pflichtbeitrag 2010 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – des Mitglieds AA, Adresse 2, *** Z-X, wird wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

25.01.2010-31.12.2010

€ 4.036.380,00

20

807.276

 

 

Gesamtgrundzahl

 

807.276

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 968,73

Tourismusverband

6,0

€ 4.843,66

Gesamt

7,2

€ 5.812,39

Davon bereits abgestattet

 

€ 1.440,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 4.372,39

     

Zu Spruchpunkt II des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2020, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Pflichtbeiträge für das Jahr 2011:

Der Pflichtbeitrag 2011 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – des Mitglieds AA, Adresse 2, **** Z-X, wird wie folgt festgesetzt:

 

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2011-31.12.2011

€ 4.283.690,00

20

856.738

 

 

Gesamtgrundzahl

 

856.738

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.028,09

Tourismusverband

6,0

€ 5.140,43

Gesamt

7,2

€ 6.168,52

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.160,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 4.008,52

     

 

Zu Spruchpunkt II des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2020, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Pflichtbeiträge für das Jahr 2012:

Der Pflichtbeitrag 2012 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – des Mitglieds AA, Adresse 2, **** Z-X, wird wie folgt festgesetzt:

 

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2012-31.12.2012

€ 4.309.450

20

861.890

 

 

Gesamtgrundzahl

 

861.890

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.034,27

Tourismusverband

6,0

€ 5.171,34

Gesamt

7,2

€ 6.205,61

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.160,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 4.045,61

     

 

 

Zu Spruchpunkt II des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2020, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Pflichtbeiträge für das Jahr 2013:

Der Pflichtbeitrag 2013 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – des Mitglieds AA, Adresse 2, **** Z-X, wird wie folgt festgesetzt:

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2013 -31.12.2013

€ 4.414.400

20

882.880

 

 

Gesamtgrundzahl

 

882.880

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.059,46

Tourismusverband

6,0

€ 5.297,28

Gesamt

7,2

€ 6.356,74

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.160,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 4.196,74

     

 

 

Zu Spruchpunkt II des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2020, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Pflichtbeiträge für das Jahr 2014:

Der Pflichtbeitrag 2014 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – des Mitglieds AA, Adresse 2, **** Z-X, wird wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2014 -31.12.2014

€ 4.595.660,00

20

919.132

 

 

Gesamtgrundzahl

 

919.132

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.102,96

Tourismusverband

6,0

€ 5.514,79

Gesamt

7,2

€ 6.617,75

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.304,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 4.313,75

     

 

 

Zu Spruchpunkt II des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2020, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Pflichtbeiträge für das Jahr 2015:

Der Pflichtbeitrag 2015 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – des Mitglieds AA, Adresse 2, **** Z-X, wird wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2015 -31.12.2015

€ 4.805.840

20

961.168

 

 

Gesamtgrundzahl

 

961.168

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.153,40

Tourismusverband

6,0

€ 5.767,01

Gesamt

7,2

€ 6.920,41

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.448,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 4.472,41

     

 

 

Zu Spruchpunkt II des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2020, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Pflichtbeiträge für das Jahr 2016:

Der Pflichtbeitrag 2016 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – des Mitglieds AA, Adresse 2, **** Z-X, wird wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2016 -31.12.2016

€ 4.907.510

20

981.502

 

 

Gesamtgrundzahl

 

981.502

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.177,80

Tourismusverband

6,0

€ 5.889,01

Gesamt

7,2

€ 7.066,81

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.592,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 4.474,81

     

 

 

Zu Spruchpunkt II des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2020, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Pflichtbeiträge für das Jahr 2017:

Der Pflichtbeitrag 2017 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – und zum Tiroler CC-Fonds des Mitglieds AA, Adresse 2, **** Z-X, wird wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

036 Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2017 -31.12.2017

€ 4.566.340

20

913.268

 

 

Gesamtgrundzahl

 

913.268

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.095,92

Tourismusverband

6,0

€ 5.479,61

Gesamt

7,2

€ 6.575,53

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.592,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 3.983,53

     

 

 

Zu Spruchpunkt II des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2020, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Pflichtbeiträge für das Jahr 2018:

Der Pflichtbeitrag 2018 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – und zum Tiroler CC-Fonds des Mitglieds AA, Adresse 2, **** Z-X, wird wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

036 Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2018 -31.12.2018

€ 5.375.270

20

1.075.054

 

 

Gesamtgrundzahl

 

1.075.054

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.290,06

Tourismusverband

6,0

€ 6.450,32

Gesamt

7,2

€ 7.740,38

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.736,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 5.004,38

     

 

 

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2020, Zl ***, wurde unter Spruchpunkt I. gemäß § 303 Abs 1 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Vorschreibung des CC-Beitrages für das Jahr 2010 verfügt und unter Spruchpunkt II. der Pflichtbeitrag 2010 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – für die beschwerdeführende Genossenschaft wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

25.01.2010-31.12.2010

€ 6.020.130,00

20

1.204.026

 

 

Gesamtgrundzahl

 

1.204.026

     

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.444,83

Tourismusverband

6,0

€ 7.224,17

Gesamt

7,2

€ 8.669,00

Davon bereits abgestattet

 

€ 1.440,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 7.229,00

   

 

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2020, Zl ***, wurde unter Spruchpunkt I. gemäß § 303 Abs 1 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Vorschreibung des CC-Beitrages für das Jahr 2011 verfügt und unter Spruchpunkt II. der Pflichtbeitrag 2011 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – für die beschwerdeführende Genossenschaft wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2011-31.12.2011

€ 6.016.830,00

20

1.203.366

 

 

Gesamtgrundzahl

 

1.203.366

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.444,03

Tourismusverband

6,0

€ 7.220,17

Gesamt

7,2

€ 8.664,00

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.160,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 6.504,20

     

 

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2020, Zl ***, wurde unter Spruchpunkt I. gemäß § 303 Abs 1 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Vorschreibung des CC-Beitrages für das Jahr 2012 verfügt und unter Spruchpunkt II. der Pflichtbeitrag 2012 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – für die beschwerdeführende Genossenschaft wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2012-31.12.2012

€ 5.999.680,00

20

1.199.936

 

 

Gesamtgrundzahl

 

1.199.936

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.439,92

Tourismusverband

6,0

€ 7.199,58

Gesamt

7,2

€ 8.639,50

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.160,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 6.479,50

     

 

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2020, Zl ***, wurde unter Spruchpunkt I. gemäß § 303 Abs 1 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Vorschreibung des CC-Beitrages für das Jahr 2013 verfügt und unter Spruchpunkt II. der Pflichtbeitrag 2013 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – für die beschwerdeführende Genossenschaft wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2013 -31.12.2013

€ 6.561.830,00

20

1.312.366

 

 

Gesamtgrundzahl

 

1.312.366

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.574,83

Tourismusverband

6,0

€ 7.874,17

Gesamt

7,2

€ 9.449,00

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.160,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 7.289,00

     

 

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2020, Zl ***, wurde unter Spruchpunkt I. gemäß § 303 Abs 1 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Vorschreibung des CC-Beitrages für das Jahr 2014 verfügt und unter Spruchpunkt II. der Pflichtbeitrag 2014 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – für die beschwerdeführende Genossenschaft wie folgt festgesetzt:

 

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2014 -31.12.2014

€ 7.161.950,00

20

1.432.390

 

 

Gesamtgrundzahl

 

1.432.390

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.718,87

Tourismusverband

6,0

€ 8.594,33

Gesamt

7,2

€ 10.313,20

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.304,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 8.009,20

     

 

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2020, Zl ***, wurde unter Spruchpunkt I. gemäß § 303 Abs 1 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Vorschreibung des CC-Beitrages für das Jahr 2015 verfügt und unter Spruchpunkt II. der Pflichtbeitrag 2015 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – für die beschwerdeführende Genossenschaft wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2015 -31.12.2015

€ 7.344.570,00

20

1.468.914

 

 

Gesamtgrundzahl

 

1.468.914

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.762,70

Tourismusverband

6,0

€ 8.813,50

Gesamt

7,2

€ 10.576,20

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.448,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 8.128,20

     

 

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2020, Zl ***, wurde unter Spruchpunkt I. gemäß § 303 Abs 1 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Vorschreibung des CC-Beitrages für das Jahr 2016 verfügt und unter Spruchpunkt II. der Pflichtbeitrag 2016 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – für die beschwerdeführende Genossenschaft wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2016 -31.12.2016

€ 7.889.140,00

20

1.577.828

 

 

Gesamtgrundzahl

 

1.577.828

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.893,40

Tourismusverband

6,0

€ 9.467,00

Gesamt

7,2

€ 11.360,40

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.592,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 8.768,40

     

 

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2020, Zl ***, wurde unter Spruchpunkt I. der Bescheid der Landesregierung vom 11. März 2020 mit Zahl ***, mit welchem gegenüber der beschwerdeführenden Genossenschaft die Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006, in der geltenden Fassung, zum Tourismusverband Region Y und zum Tiroler CC-Fonds für das Haushaltsjahr 2017 endgültig in der Höhe von € 2.592,00 festgesetzt wurde, gemäß § 299 iVm § 302 der Bundesabgabenordnung von Amts wegen behoben.

 

Unter Spruchpunkt II. wurde der Pflichtbeitrag 2017 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – und zum Tiroler CC-Fonds gegenüber der beschwerdeführenden Genossenschaft wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

036 Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2017 -31.12.2017

€ 8.941.00,00

20

1.788.200

 

 

Gesamtgrundzahl

 

1.788.200

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 2.145,83

Tourismusverband

6,0

€ 10.729,17

Gesamt

7,2

€ 12.875,00

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.592,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 10.283,00

     

 

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2020, Zl ***, wurde unter Spruchpunkt I. der Bescheid der Landesregierung vom 11. März 2020 mit Zahl ***, mit welchem gegenüber der beschwerdeführenden Genossenschaft die Pflichtbeiträge gemäß §§ 30, 31, 32, 33, 34 und 35 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006, in der geltenden Fassung, zum Tourismusverband Region Y und zum Tiroler CC-Fonds für das Haushaltsjahr 2018 endgültig in der Höhe von € 2.736,00 festgesetzt wurde, gemäß § 299 iVm § 302 der Bundesabgabenordnung von Amts wegen behoben.

 

Unter Spruchpunkt II. wurde der Pflichtbeitrag 2018 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – und zum Tiroler CC-Fonds gegenüber der beschwerdeführenden Genossenschaft wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

036 Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2018 -31.12.2018

€ 8.888.250,00

20

1.777.650

 

 

Gesamtgrundzahl

 

1.777.650

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 2.133,18

Tourismusverband

6,0

€ 10.665,92

Gesamt

7,2

€ 12.799,10

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.736,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 10.063,10

     

 

 

Alle neun Bescheide wurden nachweislich direkt der beschwerdeführenden Genossenschaft am 07.12.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Im Behördenverfahren war die Beschwerdeführerin jedoch durch die BB GmbH vertreten. Diese hat mit E-Mail vom 03.12.2021 ausdrücklich bekannt gegeben, dass ihr sämtliche Bescheide durch die beschwerdeführende Genossenschaft tatsächlich im Sinne des § 9 Abs 3 Zustellgesetz zugekommen sind. Damit ist der Zustellmangel gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz geheilt.

Mit - am 07.01.2021 per Telefax eingebrachtem - Schriftsatz hat die beschwerdeführende Genossenschaft ausschließlich die Festsetzung der Pflichtbeiträge für 2010 bis 2018 – sohin Spruchpunkt II. – angefochten und auch unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründend ausgeführt, dass der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid zwei Bescheide seien, die jeder für sich einer Bescheidbeschwerde zugänglich seien bzw der Rechtskraft teilhaftig werden können.

Begründend wurde – zusammengefasst – zu Spruchpunkt II. ausgeführt, dass die Behörde jede Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Vorgängen, Telefonaten, Eingaben und fundierten Hinweisen zur Beitragspflicht der Genossenschaft unberücksichtigt lasse und die Beitragspflicht tatsächlich gar nicht begründe. Entgegen dem Hinweis im Schreiben der belangten Behörde vom 10.06.2020, wonach die Organisation der beschwerdeführenden Genossenschaft im gegenständlichen Verfahren nicht wesentlich sei, sei dieser Umstand essenziell und sei mit Schreiben vom 02.07.2020 ausführlich erläutert worden:

• Für die Abgabepflicht sei zu prüfen, an welchem Ort die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden (zB VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209; zur Vermietung von Liegenschaften).

• Es sei nicht die Organisation, sondern in Entsprechung des Telefonates DD/EE, der Bestell- und Liefervorgang erläutert worden (aktenkundig).

• Entlang dieses Wertschöpfungsprozesses werde ersichtlich, dass der Ort, an dem die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden, nicht in Tirol liege.

• Die in einer Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit sei der maßgebliche Anknüpfungspunkt in örtlicher Hinsicht.

• Gehen die Umsätze eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Tirols auf Geschäftsabschlüsse durch eine Tiroler Betriebsstätte zurück und werden die Lieferungen nicht an einen Ort außerhalb Tirols erbracht, so sei von einer Beitragspflicht auszugehen (VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209 zu Möbellieferungen mit Abgangsort Oberösterreich auch nach Tirol, bei denen die Geschäfte mit einer Tiroler Vertretung abgeschlossen wurden, dazu ausführlich Taucher, RFG 2013, 78; vgl auch VwGH 10.10.2011, 2011/17/0232 zu einem deutschen Sanitärunternehmen mit Betriebsstätte in Tirol).

• Eine bloße Kundenberatung durch die Mitarbeiter einer Betriebsstätte führe hingegen dann nicht zur Beitragspflicht, wenn Vertragsabschluss, Vertragsabwicklung, Bonitätsprüfung und Rückversicherung außerhalb Tirols stattfinden (VwGH 20.2.1978, 2044/77 betreffend Versicherungsgesellschaft zum Tiroler FremdenverkehrsG 1969; siehe auch Berufungskommission Tirol 27.04.2001 zu einer Per Leasinggesellschaft mit Büro in O).

 

Im gegenständlichen Fall würden die Aktivitäten in Tirol (nur) auf das Werben, Aufsuchen, Beraten und Betreuen der Kunden in Tirol beschränkt (Berufungskommission Tirol 27.04.2001); der Ort, an dem die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden, liege nicht in Tirol. Auch gelten die gleichen Grundsätze und Überlegungen wie zu ausländischen Buchungsplattformen mit Korrespondenzbüros in Tirol (siehe Kempf/EE in Tiroler TourismusG (Linde: 2020) § 31 Rz 31; zur Diskussion betreffend die Buchungsplattform „FF.com").

Im Ergebnis unterliege die beschwerdeführende Genossenschaft nicht dem Tiroler Tourismusgesetz.

Es wurde daher beantragt, von der Festsetzung der Pflichtbeiträge in allen Jahren (2010 bis 2018) zur Gänze Abstand zu nehmen und die Pflichtbeiträge in allen Jahren mit Null festzusetzen. Gemäß § 274 Abs 1 Z 1 lit a BAO wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

Mit acht Beschwerdevorentscheidungen vom 19.01.2021, Zl ***, zu den Vorschreibungen der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2017 und 2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Vorschreibung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2016 wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2021, Zl ***, als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.02.2021, Zl ***, wurde diese Beschwerdevorentscheidung gemäß § 293 Bundesabgabenordnung dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge „als unzulässig zurückgewiesen“ durch die Wortfolge „als unbegründet abgewiesen“ wegen eines offenkundigen Versehens ersetzt wurde [arg: im „Dropdown-Menü“ wurde versehentlich „Nicht stattgegeben (unzulässig) statt „Nicht stattgegeben (unbegründet) angeklickt].

 

Begründend wurde in allen neuen Beschwerdevorentscheidungen – nach Darstellung des Verfahrensgangs - ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin als Unternehmerin tätig sei und Umsätze - auch in Tirol - vereinnahme. Die Beschwerdeführerin verneine jedoch das geografische Tatbestandsmerkmal der Pflichtmitgliedschaft, da die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg außerhalb von Tirol gesetzt würden.

 

Nach Darstellung der Regelungen in §§ 2 Abs 1, 30 und 31 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 sowie des § 29 Abs 1 der Bundesabgabenordnung wurde ausgeführt, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes es sich bei der Geschäftsstelle der Beschwerdeführerin im Standort **** W, Adresse 3, um eine Betriebsstätte im Sinne der Bundesabgabenordnung, handle und diese auch das notwendige geografische Tatbestandsmerkmal der Pflichtmitgliedschaft nach den Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 darstelle (vgl zur für den maßgeblichen Sachverhalt ähnlichen Rechtslage des Salzburger Fremdenverkehrsgesetz VwGH 11.11.1998, 96/04/0035). Durch das Bestehen eines Sitzes oder einer Betriebsstätte eines Unternehmens werde, soweit ein mittelbarer oder unmittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol vorliege und Umsätze in Tirol bzw mit Tiroler Kunden erzielt würden, hinsichtlich derer eine Beitragsbefreiung nicht geltend gemacht werden könne, eine Beitragspflicht begründet (vgl VwGH 10.10.2011, 2011/17/0232). Dies ergebe sich auch aus der Gesetzessystematik und dem Zweck der Regelungen, wonach einerseits gemäß § 34 Abs 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 Beiträge für jenen Tourismusverband zu erheben seien, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befinde, in der bzw auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt werde, andererseits Besteuerungsobjekt der jeweils aus dem Tourismus in Tirol vereinnahmte Nutzen des jeweiligen Unternehmens unter hilfsweiser Heranziehung des vereinnahmten Umsatzes sei (vgl VfSlg 17.384/2004 mwH).

Im vorliegenden Verfahren liefere die Beschwerdeführerin von ihrer Betriebsstätte in W Waren an Tiroler Abnehmer, weshalb jedenfalls ein Anknüpfungspunkt im Sinne des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 und eine diesbezügliche Beitragspflicht gegeben sei.

Dem stehe auch die seitens der Beschwerdeführerin herangezogene Rechtsprechung nicht entgegen. Hinsichtlich der Entscheidung VwGH vom 30.01.2013, 2010/17/0209 sei die zu beurteilende Rechtsfrage dergestalt, dass die damalige Beschwerdeführerin eben keine Lieferungen von der Betriebsstätte in Tirol, sondern von einem anderen Bundesland ausführte, weshalb von dieser der Anknüpfungspunkt einer Betriebsstätte für das Bestehen einer Beitragspflicht verneint worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Fall ersatzweise darauf abgestellt, dass der Umsatz trotzdem der in Tirol bestehenden Betriebsstätte zuzurechnen sei, da die Geschäftsabschlüsse auf diese zurückgehen und somit die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg in Tirol gesetzt worden seien.

Auch im verfahrensgegenständlichen Fall würden kundennahe Leistungen wie die Auftragsannahme durch die Kundenbetreuer der Betriebsstätte in W erbracht und die Aufträge von diesen erfasst. Des Weiteren erfolge zudem auch die Auslieferung der Waren ebenfalls von der Tiroler Betriebsstätte unter Zuhilfenahme des Personals der Tiroler Betriebsstätte.

Die Mitarbeiter der Betriebsstätte in Tirol seien nicht nur in beratender Funktion tätig, sondern erbringen, wie bereits dargelegt, auch Leistungen im Rahmen der Auftragsannahme und Lieferabwicklung, weshalb auch der Sachverhalt im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH 20.02.1978, 2040/77, nicht anwendbar sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es sich in dieser Rechtssache um ein Versicherungsunternehmen gehandelt habe, weshalb nach der für den Beschwerdefall nicht maßgeblichen Sonderbestimmung des § 32 Abs 3 des Tiroler Tourismusgesetzes ein anderer Anknüpfungspunkt der Bemessungsgrundlage durch den Gesetzgeber gewählt worden sei.

Aber selbst wenn tatsächlich in jedem Fall zu prüfen wäre, an welchem Ort die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden, führe dies entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu keinem anderen Ergebnis. Die Aufträge seitens der Kunden würden in Tirol erteilt und auch die Auslieferung an den Kunden erfolge von der Betriebsstätte in Tirol aus. Die bloße Tatsache, dass Vorlieferungen an diese Betriebsstätte aus einem Gebiet außerhalb von Tirol durchgeführt würden, zeige keine Sonderstellung der Beschwerdeführerin auf, da im üblichen Wirtschaftskreislauf vielfach Produkte zu einem gewissen Zeitpunkt erst nach Tirol importiert werden müssten und erst in Folge an den Endabnehmer (unabhängig ob dieser sich als Endverbraucher oder Unternehmer darstellt) in Tirol veräußert würden. Bei einer Lieferung ist als „entscheidende Bedingung für den Erfolg“ jedenfalls der tatsächliche Lieferort anzunehmen, zumal ohne diesen Kunden kein Zweck der Lieferung bestehe, der Kunde in Tirol somit nicht weggedacht werden könnte, ohne dass diese Lieferung selbst mangels Abnehmer wegefallen würde.

Ebenso seien die Umsätze der Beschwerdeführerin als vom Tiroler Tourismus induziert zu qualifizieren. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine privatwirtschaftlich organisierte Einkaufsgenossenschaft der KK Österreichs (vgl https://www.AA.at/ ). Aufgrund der vielfachen Anknüpfungspunkte mit dem Tourismus (zB Frühstückbuffets in Beherbergungsbetrieben; Verpflegung in Privatunterkünften und Tagestouristen, etc) und der Hebung der allgemeinen Wirtschaftslage würden in Tirol tendenziell mehr Back- und Konditoreiwaren benötigt, als wenn der Tourismus in Tirol nicht existierte, weshalb ein zumindest mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol jedenfalls gegeben sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es sachlich gerechtfertigt, die Höhe eines Tourismusbeitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Tourismusnutzens abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz der Beitragspflichtigen abzuleiten. Bei der Einreihung einer bestimmten Berufsgruppe in eine niedrigere Beitragsgruppe werde dem Umstand Rechnung getragen, dass Tätigkeiten dieser Berufsgruppe vielfach nur gelegentlich und geringen Konnex aus dem Tourismus haben (VwGH vom 30.08.1999, 99/17/0244, VfSlg 12419/1990). Der unterschiedliche Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, werde durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspreche, komme der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetze, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (VwGH 10.06.2002, 98/17/0332 mwN).

Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Nutzen sei dann anzunehmen, wenn ein Unternehmen in unmittelbare geschäftliche Kontakte mit „fremden Gästen“ trete; ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen liege dann vor, wenn mittelbare wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus in Tirol gezogen würden. Dies sei dann der Fall, wenn in einem örtlichen Bereich durch den Tourismus eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die erfahrungsgemäß auch andere, am Tourismus nicht unmittelbare partizipierende Geschäftszweige belebend wirke. Dass in Fällen eines bloß mittelbaren Tourismusnutzens eine mathematisch präzise Aussage über die genaue Höhe des aus dem Tourismus gezogenen Nutzens nicht möglich sei, liege in der Natur der Sache (VwGH 25.02.1994, 92/17/0130).

Eine Unrichtigkeit bei der Berechnung des Pflichtbeitrages sei seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden und könne auch nicht festgestellt werden. Die Beschwerde sei daher wie im Spruch angeführt als unbegründet abzuweisen.

Die neun Beschwerdevorentscheidungen wurden der beschwerdeführenden Genossenschaft, zH ihres Rechtsvertreters, am 25.01.2021 nachweislich zugestellt.

Mit – fristgerecht eingebrachtem - Schriftsatz vom 19.02.2021 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag gestellt, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen.

Ergänzend zur Beschwerdebegründung wurde darauf hingewiesen, dass

 im gegenständlichen Verfahren die Unternehmereigenschaft der Beschwerdeführerin schon unstrittig, aber die Vereinnahmung von Umsätzen in Tirol sehr wohl strittig sei;

 der Standort W eine Betriebsstätte nach § 29 BAO darstelle, aber mit dem bloßen Vorliegen einer Betriebsstätte die Beitragspflicht noch nicht begründet werde (im Verfahren VwGH 10.10.2011, 2011/17/0232 betone der VwGH, dass die Beschwerdeführerin nichts weiter vorgebracht hatte);

 im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin vom Standort W aus keine Waren im umsatzsteuerlichen Sinn liefere, sondern, wie in der Bescheidbeschwerde ausführlich erläutert, die Transport- und Zustellungslogistik abwickelt werden;

 hinsichtlich der „entscheidenden Bedingungen für den Erfolg“ die Grundsatzentscheidung ob zB ein neuer Kunde angenommen werde, in der Zentrale falle (zB Bonitätsprüfung) und die Entgegennahme von zB wöchentlich Bestellungen seitens der Kundenbetreuer folgerichtig das Ergebnis dieser zentralen Entscheidung sei (Kundenbetreuung sei reine Vorbereitungs- und Hilfstätigkeit);

 streitgegenständlich der Umstand, ob überhaupt und in welchen Ausmaß die Umsätze der Beschwerdeführerin, welche der Zentrale zuzuordnen seien als vom Tiroler Tourismus indiziert zu qualifizieren seien, bedeutungslos sei.

 

Weitere begründende Ergänzungen wurden vorbehalten.

Am 20.12.2021 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich derer der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Genossenschaft GG als Parteienvertreter sowie der Geschäftsstellenleiter der Betriebsstätte in W JJ als Zeuge einvernommen worden sind.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.12.2021 wurde der beschwerdeführenden Genossenschaft aufgetragen mitzuteilen, ab welchem Beitragsjahr die Kunden in den Bezirken V (ab U), T und S nicht mehr von Mitarbeitern der Betriebsstätte in W (Außendienstmitarbeiter, Kundendienstmitarbeiterin, LKW-Fahrer) aus betreut und beliefert wurden, sondern diese Agenden von der Geschäftsstelle in R übernommen worden sind sowie weiters den beitragspflichtigen Umsatz gemäß § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006 bekanntzugeben (ab dieser Organisationsänderung bis einschließlich 2018).

Am 19.01.2022 teilte die beschwerdeführende Genossenschaft zu dieser Anfrage mit, dass der Bezirk T seit dem 01.04.2016 nicht mehr über W, sondern über R beliefert werde, der Bezirk V (ab U) werde seit 11.06.2018 über die Betriebsstätte R beliefert. S sei im gesamten Beitragszeitraum nicht über W beliefert worden.

Alle Touren-Umstellungen seien tagesgenau in den beiliegend übermittelten Umsätzen abgegrenzt.

Übermittelt wurde eine statistische Auswertung der Umsätze, bei denen die Waren von Z nach W geliefert und von dort aus an Tiroler Kunden zugestellt worden seien. Diese Umsätze differieren insofern von den bisher bekannt gegebenen Umsätzen, als bisher sämtliche Kunden mit Postleitzahl in Tirol ausgewertet worden seien; nachdem die Lieferadresse mit Postleitzahl Tirol aber kein Indiz zum Geschäftsabschluss per se darstelle, sei diese Auswertung nicht zielführend.

Daher sei nun in einem ersten Schritt eine Auswertung vorgenommen worden, wonach nur jene Umsätze herangezogen worden seien, die über W ausgeliefert worden seien. Dieser Umsatz sei allerdings noch dahingehend zu konkretisieren, als dass der Umsatz, der insofern jedenfalls nicht auf Geschäftsabschlüsse durch die Tiroler Betriebsstätte in W zurückgehe, auftragsgemäß herauszurechnen sei:

Die Entgegennahme von Bestellungen sei kein Geschäftsabschluss. Alle Aktivitäten der beiden nordtirolerischen Außendienstmitarbeiter haben gegenständlich keinen Bezug zur Betriebsstätte W, weil die beiden orts- und standortungebunden seien bzw unabhängig vom Logistikzentrum W arbeiten. Die beiden Außendienstmitarbeiter treten ihre Besuchstouren von ihrem Wohnsitz aus an und kommen lediglich sporadisch für Besprechungen in die Räumlichkeiten nach W. Folgerichtig können deren Tätigkeiten, selbst wenn sie über bloße Entgegennahmen von Bestellungen hinausgehen würden, nicht den Geschäftsabschlüssen durch die Tiroler Betriebsstätte zugeordnet werden.

Ebenso seien die direkt über die Telefonzentrale in Z erfolgten Bestellungen keine Geschäftsabschlüsse, die auf die Tiroler Betriebsstätte zurückgehen. Die Kunden (vorwiegend Großkunden) bestellen direkt in Z und seien in die Gebarung am Standort W nicht eingebunden. Das Abfragen von Folgebestellungen ohne eigenständige Akquisetätigkeit in der Geschäftsstelle W sei zwar kein Geschäftsabschluss durch die Tiroler Betriebsstätte, habe aber zumindest einen Bezug zur Betriebsstätte. Dies treffe somit allenfalls auf den Telefonverkauf durch die Mitarbeiterin in W zu.

In der Beilage werde die entsprechende Aufstellung der Umsätze für die Jahre 2010-2018 übermittelt.

Die AA Österreich sei – schon nach ihrem Firmenwortlaut und auch nach ihrer Satzung – eine Einkaufsgenossenschaft und keine Verkaufsgenossenschaft. Unternehmensgegenstand sei in erster Linie die Belieferung der Mitglieder mit Waren ihres Betriebs- und Handelsbedarfs, dh der für die Kunden optimierte Einkauf und das breite, nur auf die Bedürfnisse der Kunden abgestimmte Sortiment mit der Lagervorhaltung im Zentrallager in Z. Für die Kunden sei ausschlaggebend, dass sie das eigene Lager möglichst gering halten können und dennoch von der maximalen Warenverfügbarkeit profitieren können. Möglich sei dies, durch den fix definierten engmaschigen Besuchs- und Lieferrhythmus. Gewinnmaximierung sei nicht der primäre Fokus der Genossenschaft, sondern seien die Kunden gleichsam auch Miteigentümer und daher steht bei der AA vor allem der Servicegedanke im Vordergrund.

Die Außendienstmitarbeiter seien folglich auch keine „Vertreter“ oder „Verkäufer“ im klassischen Sinn, sondern nehmen lediglich „als verlängerte Hand“ die Bestellung auf bzw übertragen die Bestellung in ihr ADIS (Außendienst-Informationssystem), welches auf Lizenzen bzw. den Servern in Z laufe. Künftig werde dieser Schritt durch eine App, die AA derzeit programmiere, gleich durch den Kunden selbst erfolgen können. Der weitere Prozess laufe vollautomatisiert bis zum elektronischen Lagerverwaltungssystem durch, welches sodann die Kommissionierung ansteuere. Aufgrund der einheitlichen Konditionen (mit dem Ziel der Gleichbehandlung aller Mitglieder) haben die Außendienstmitarbeiter auch kein Pouvoir, Preise zu verhandeln.

Die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg und somit der Geschäftsabschluss für die Umsätze der AA Österreich würden nicht in W, sondern in Z gesetzt. Primärer Geschäftsfokus sei der zeitgerechte Einkauf bei den richtigen Lieferanten, die Lagerung und kurzfristige Kommissionierung. Wesentlicher Erfolgsfaktor sei der breit aufgestellte Einkauf (10 Einkäufer:innen in Z) und die kurzfristige Kommissionierung (44 Mitarbeiter:innen in Z).

Nach Ansicht des VwGH seien die in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeiten der zentrale Anknüpfungspunkt (VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209). Im gegenständlichen Geschäftsmodell der AA Österreich, bei der der Standort in W als reiner Logistik- bzw Umschlagplatz angesehen werden könne, gingen die Umsätze der AA Österreich daher auch nicht auf Geschäftsabschlüsse durch die Tiroler Betriebsstätte zurück. Auch die telefonische Entgegennahme von Bestellungen durch die Mitarbeiterin in W sei zwar kein Geschäftsabschluss durch die Tiroler Betriebsstätte, habe aber zumindest einen Bezug zur Betriebsstätte.

In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.01.2022 zu diesem Schreiben der beschwerdeführenden Genossenschaft wurde ein in der Aufstellung offenbar vorgenommener Abzug von „LL-und MM-steuer“ als nicht nachvollziehbar bemängelt. Des Weiteren wurde die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Listen für die Jahre 2010 bis 2018 insoweit hinterfragt, als in diesen auch Lieferungen nach Q, P und sonstige Orte außerhalb Tirols sowie „negative Umsatzsatzzahlen“ aufscheinen. Aufgrund dieser Unrichtigkeiten erscheinen die übermittelten Listen nicht nachvollziehbar und inwiefern tatsächlich eine Kontrolle der Umsätze durch die steuerliche Vertretung erfolgt sei. Im Übrigen wurde nochmals die Rechtsansicht der belangten Behörde im Hinblick auf jene Umsätze, die der Tiroler Betriebsstätte in W zugeordnet werden können, wiederholt.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde die beschwerdeführende Genossenschaft – unter Vorhalt der Stellungnahme der belangten Behörde – nochmals aufgefordert, bekannt zu geben, ob die zwei in Tirol tätigen Außendienstmitarbeiter die Kunden im gesamten Bereich von Nordtirol (auch die Bezirke V ab U und T) betreuen und wurde ersucht aufzuklären, weshalb es zu einem Abzug im Zusammenhang mit „LL-und MM-steuer“ kommt, und die vorgelegten Listen von offensichtlich unrichtigen Umsätzen (zB in Q, in P etc) zu bereinigen. Es wurde weiters ersucht, seitens der steuerlichen Vertretung die Richtigkeit der ausgewiesenen Umsätze zu bestätigen.

In der ergänzenden Stellungnahme vom 15.02.2022 führte die beschwerdeführende Genossenschaft aus, dass die beiden Außendienstmitarbeiter nach wie vor das gesamte Gebiet in Tirol betreuen. Ein Mitarbeiter sei zuständig für das Oberland, der zweite für das Unterland und dieser betreue auch die Kunden ab U ostwärts (Bezirke T und V), wobei die Logistik ab U ostwärts von R aus erfolge.

In einem zweiten Punkt wurde in dieser Stellungnahme detailliert und nachvollziehbar erklärt, wie die angegebenen Umsatzzahlen aufgrund einer Auswertung über das System „NN“, einem sog. Business Intelligence Tool, zustande kommen.

Zu den „umsatzsteuerlich nicht möglichen Negativumsätze“ wurde angemerkt, dass es sich dabei um Umsatzkorrekturen in Form von Gutschriften handle. Solche Gutschriften mindern die Bemessungsgrundlage gemäß § 4 UStG und somit auch die Bemessungsgrundlage für die Tiroler Tourismusabgabe. Der Vollständigkeit halber werde die Umsatzauswertung vom 19.01.2022 beiliegend nochmals übermittelt – korrigiert um die Kunden aus Q und P.

Nachdem mit Ersuchen vom 31.01.2022 nunmehr die Umsätze hinsichtlich der gesamten Nordtiroler Kunden angefordert wurden, werde in weiterer Folge auch diese Umsatzauswertung beigefügt (siehe unter 3.).

Hinsichtlich der Bezeichnung „Umsatz nach Abzug von LL-und MM-steuer“ wurde ausgeführt, dass die AA mit den meisten Kunden Vereinbarungen getroffen habe, dass die in Rechnung gestellten Umsätze mittels Bankeinzug wenige Tage nach Ausstellung der Rechnung eingezogen werden dürfen („LL“ steht für „Bankeinzug“). Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung gewähre das Unternehmen 1% Abschlag im Sinne eines Rabattes bzw Skonti, zumal diese Vorgangsweise einen hohen Grad an Automatisierung auf Seiten AA ermögliche. Der separate Ausweis von Umsätzen ohne Abschlag für Bankeinzug habe-einen rein buchungstechnischen Hintergrund. Nachdem der Abschlag für Bankeinzug die Bemessungsgrundlage iSd § 16 Abs 1 UStG mindere und sich die Tiroler Tourismusabgabe-an den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen orientiere, sei die Zugrundelegung des Umsatzes nach Abzug des Abschlages für Bankeinzug korrekt. Die jährlichen Differenzen zwischen den Umsätzen vor/nach Abzug von Bankeinzug und MM-steuer belaufen sich in den gegenständlichen Jahren auf rd. 48-68 TEUR, wobei die Differenzen beinahe ausschließlich auf die Buchungssystematik iZm dem Bankeinzug zurückzuführen seien. Der Anteil an MM-steuer, der auf den Umsatz mit Kunden mit Tiroler Postleitzahl entfalle, sei systemseitig nicht auswertbar, aber in Hinblick darauf, dass rd. 80% der Kunden mittels Bankeinzug bezahlen, in einem zu vernachlässigenden Ausmaß.

Übermittelt wurde weiters die Übersicht der Umsätze mit Kunden mit Postleitzahlen von **** bis **** für die Jahre 2010 bis 2018. Die Bemessungsgrundlagen seien seitens AA aus NN ausgewertet, hinsichtlich der Stammdaten betreffend Postleitzahl gefiltert, sowie weiters aufgegliedert nach der Bestellannahme durch Telefonverkauf Z, Kundenbetreuer Tirol und Telefonverkauf W. Die Bemessungsgrundlage beinhalte die vereinnahmten Umsätze nach Abzug von Gutschriften sowie des Abschlags für Bankeinzug und MM-steuer.

Auf Basis der von AA erhaltenen Unterlagen und Informationen bestätigte der steuerliche Vertreter die Richtigkeit der ausgewiesenen Beträge.

Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde nochmals zur Kenntnis gebracht.

 

II. Sachverhalt:

Die Zentrale der AA – Genossenschaft der KK – befindet sich in Z, Adresse 2, **** X. Am Zer Standort sind folgende Abteilungen und Prozesse angesiedelt: die Geschäftsleitung, der Einkauf, die Vertriebsleitung, das Kundenservice (Callcenter), das Marketing, das Rechnungswesen, die zentrale und einzige Lagerhaltung, die Logistikleitung und die IKT (EDV) Abteilung.

Von insgesamt ca 176 Mitarbeitern sind ca 121 am Zer Standort eingesetzt. Die restlichen Mitarbeiter sind auf vier weitere Geschäftsstellen aufgeteilt, ca 16 bis 17 davon in der Geschäftsstelle in W, wobei zwölf davon für Nordtiroler Kunden und fünf für Qer Kunden zuständig sind. Die Kunden im Bezirk S werden weder durch die der Betriebsstätte in W zugehörigen beiden Außendienstmitarbeiter betreut noch erfolgt von der Betriebsstätte in W aus die Endzulieferung der Waren an die Kunden in S. Die Kunden im Bezirk T werden seit 01.04.2016 und die Kunden im Bezirk V ab U werden seit 11.06.2018 nicht mehr von der Betriebsstätte in W aus beliefert, die beiden Kundendienstmitarbeiter betreuen aber nach wie vor dieses Gebiet.

Die Geschäftsstelle W befindet sich in einem Mietobjekt und umfasst eine Gesamtfläche von ca 500 m2 (Abstellplätze für LKW, Umschlagplatz/Manipulationsfläche, Besprechungsraum/Büro). Im Büro (ca 20 m²) sind der Geschäftsstellenleiter und eine Kundendienstmitarbeiterin tätig, darüber hinaus sind der Geschäftsstelle in W ein Lagerarbeiter, ca zehn LKW-Fahrer, zwei Außendienstmitarbeiter für Nordtirol und ein Außendienstmitarbeiter für Q organisatorisch zugeordnet.

Diese beiden Außendienstmitarbeiter suchen die Kunden im oben angeführten Gebiet persönlich in regelmäßigen Abständen (wöchentlich oder 1-2 im Monat je nach Kundenwunsch) auf, beraten sie und informieren sie über die angebotenen Produkte und nehmen die Bestellungen über ein „Außendienst-Informationssystem“ anhand einer „Essensliste“ direkt beim Kunden auf.

Zudem können Bestellungen auch telefonisch/per Fax/per Mail über die in der Wer Betriebsstätte tätige Kundendienstmitarbeiterin aufgenommen werden. Auch eine Bestellaufgabe in der Zentrale in Z ist auf diesem Wege möglich.

Von den von der Betriebsstätte in W aus belieferten Kunden haben in den Jahren 2010 bis 2018 durchschnittlich 35,6 % die Waren über die Zentrale in Z bestellt, ca 53,5 % bei den beiden Außendienstmitarbeitern und ca 10,9 % bei der Kundenmitarbeiterin in W.

Folgende Umsätze wurde in den Jahren 2010 bis 2018 erzielt:

 

Umsatz Betriebs-stätte W

%

Umsatzaufgliederung der Bestellannahmen durch

 

 

 

Telefonverkauf

Z

%

Kundenbetreuer

Tirol

%

Telefonverkauf

W

%

2010

6.020.125

100

1.983.749

33,0%

3.211.280

53,3%

825.096

13,7%

2011

6.016.828

100

1.733.143

28,8%

3.486.863

58,0%

796.822

13,2%

2012

5.999.680

100

1.690.231

28,2%

3.551.220

59,2%

758.230

12,6%

2013

6.561.827

100

2.147.434

32,7%

3.669.858

55,9%

744.534

11,3%

2014

7.161.941

100

2.566.289

35,8%

3.879.749

54,2%

715.902

10,0%

2015

7.344.565

100

2.538.725

34,6%

4.103.767

55,9%

702.073

9,6%

2016

7.889.138

100

2.981.632

37,8%

4.177.889

53,0%

729.617

9,2%

2017

8.940.997 100%

100

4.374.661

48,9%

3.752.615

42,0%

813.721

9,1%

2018

8.888.248

100

3.512.985

39,5%

4.481.755

50,4%

893.508

10,1%

         

 

Die Bestellungen werden regelmäßig nach Z durchgegeben. Die jeweiligen Kaufverträge kommen zustande, wenn die Bestellung ausdrücklich bestätigt wird, die Lieferung erfolgt oder innerhalb von 10 Tagen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Bestellungen werden vollautomatisch an die Lagermitarbeiter in Z – ohne weitere Schritte (zB ausdrückliche Bestätigung der Bestellung) - weitergeleitet, die die bestellten Waren als Speditionsgut zusammenstellen. Die Lieferung nach W wird zumeist bereits in der darauffolgenden Nacht von einer Fremdspedition durchgeführt. Dort erfolgt die Umladung auf die firmeneigenen LKWs und schließlich die Auslieferung spätestens am übernächsten Tag direkt beim Kunden. In der Tiroler Geschäftsstelle sind fünf (ca. 2,5 LKW für die Versorgung von Nordtirol, ca. 2,5 für die Versorgung von Q) von insgesamt 24 Lastkraftwägen der AA-Flotte für die Versorgung der Kunden stationiert. Die Bezahlung erfolgt üblicherweise mittels Bankeinzug.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Die Angaben zur Organisation, den betrieblichen Strukturen, der Aufgabenaufteilung, der Betriebsausstattung sowie dem Wertschöpfungsprozess der beschwerdeführenden Genossenschaft folgt überwiegend aus dem E-Mail der beschwerdeführenden Genossenschaft vom 01.12.2021 (samt „AA Wertschöpfungsbeschreibung“) sowie den Stellungnahmen vom 19.01.2022 und vom 15.02.2022 und wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol glaubwürdig vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Genossenschaft sowie dem als Zeugen einvernommenen Leiter der Geschäftsstelle in W bestätigt.

 

Diese Zeugen haben bei ihrer Einvernahme bereits angegeben, welche Gebiete von der Betriebsstätte in W aus beliefert werden, mit Schreiben der beschwerdeführenden Genossenschaft vom 19.01.2022 wurde dies – insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen - näher konkretisiert:

Der Bezirk T wird seit dem 01.04.2016 nicht mehr über W, sondern über R beliefert. Der Bezirk V (ab U) wird seit dem 11.06.2018 über die Betriebsstätte R beliefert. S wurde im gesamten Beitragszeitraum nicht über W beliefert.“

 

Mit Schreiben vom 15.02.2022 wurde nochmals klargestellt, dass die beiden Außendienstmitarbeiter nach wie vor das gesamte Gebiet in (Nord)Tirol betreuen, ein Mitarbeiter ist zuständig für das Oberland, der zweite für das Unterland (inklusive der Bezirke T und V). Aus dem Schreiben vom 01.12.2021 („Wertschöpfungsbeschreibung“) geht hervor, dass die Kundenbetreuung in S über den N Kundenbetreuer, welcher der M Geschäftsstelle angehört, erfolgt.

 

Die Umsatzaufgliederung nach der Bestellannahme durch die Außendienstmitarbeiter in Tirol bzw den Telefonverkauf über die Zentrale in Z bzw die Kundendienstmitarbeiterin in W ergeben sich aus der Aufstellung laut E-Mail vom 15.02.2022. Seitens der steuerlichen Vertretung wurde die Richtigkeit der ausgewiesenen Beträge bestätigt. Im Beweisverfahren sind zudem keine gegenteiligen Beweisergebnisse hervorgekommen.

 

Vorgelegt wurden mit E-Mail vom 01.12.2021 weiters die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beschwerdeführenden Genossenschaft, aus der sich die Vereinbarungen zur Vertragsannahme ergeben.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Folgende Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 in der maßgeblichen Fassung sind zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen von Bedeutung:

§ 2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.

Davon ausgenommen sind jedenfalls:

a) …,

b) Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,

 

§ 34

Zuordnung der Beiträge

(1) Beiträge sind für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.

(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, so sind die Bemessungsgrundlagen für jeden Tourismusverband getrennt zu ermitteln und die Beiträge getrennt vorzuschreiben.

 

 

V. Erwägungen:

Vorab ist festzuhalten, dass bis zum 01.01.2014 die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 (im Folgenden: TourismusG) dem Amt der Landesregierung oblagen. Seit Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 150/2012 mit 01.01.2014 ist die Landesregierung zuständig (vgl § 36 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 in der Fassung LGBl Nr 150/2012).

Grundsätzlich hat die Abgabenbehörde auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist (vgl VwGH 27.09.2012, 2012/16/0090). So folgt aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Abgabenanspruch entstanden ist, von jener Sach- und Rechtslage auszugehen ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war (vgl hiezu etwa VwGH 08.09.2005, 2004/17/0244), ebenso ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes bei der Bemessung (Höhe) der Abgabe maßgeblich (vgl VwGH 10.12.2008, 2005/17/0055, 26.01.2017, Ro 2015/15/0044 ua).

Für die Zuständigkeit der Behörde ist allerdings – mangels anders lautender Übergangsbestimmung - die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt, dass entscheidend für die Zuständigkeit zur Erlassung des jeweiligen Bescheides die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage ist (vgl VwGH 27.06.2013, 2012/12/0115, und VwGH 30.09.1998, 98/20/0220, VwSlg 14982 A/1998, beide mwH).

Im Zeitpunkt der Entscheidung der Abgabenbehörde am 07.12.2020 bzw im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung am 19.01.2021 hat daher eine entsprechende Zuständigkeit der Landesregierung auch für die Vorschreibung des Tourismusbeitrages für die Jahre 2010 bis 2013 bestanden.

Vorauszuschicken ist weiters, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide (Vorschreibung der Pflichtbeiträge für die Jahre 2010 bis 2018) richtet. Die Wiederaufnahme des Verfahrens laut Spruchpunkt I. in den Jahren 2010 bis 2016 bzw die amtswegige Aufhebung der Bescheide vom 11.03.2020, Zl ***, gemäß § 299 iVm § 302 BAO für die Jahre 2017 und 2018 sowie die jeweiligen Sachentscheidungen (Vorschreibung der Pflichtbeiträge nach dem Tir TourismusG) haben für sich Bescheidqualität und ist jeder dieser Bescheide für sich einer Beschwerde zugänglich (vgl VwGH 24.06.2009, 2007/15/0041 mwH). Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die bescheidmäßige Vorschreibung der Pflichtbeiträge nach dem Tir TourismusG in den Jahren 2010 bis 2018.

Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 [LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr.28/2007 für die Jahre 2010 bis 2013, in der Fassung LGBl Nr 150/2012 für die Jahre 2014 und 2015 und in der Fassung LGBl Nr 15/2015 für die Jahre 2016 bis 2018] sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 [Anm: für die Jahre 2010 bis 2013: UStG 1993 BGBl Nr 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 101/2006; für die Jahre 2014 und 2015: UStG 1993, BGBl Nr 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 101/2006; für die Jahre 2016 bis 2018 laut § 48 Abs 2 Z 1 TourismusG 2006: UStG 1993, BGBl Nr 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 40/2014], die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind nach der oben zitierten Bestimmung die umsatzsteuerrechtliche Unternehmenseigenschaft, die Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Nutzens aus dem Tourismus in Tirol sowie ein Sitz oder eine Betriebsstätte im Gebiet eines Tiroler Tourismusverbandes oder die Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vom Gebiet eines Tiroler Tourismusverbandes aus.

Im vorliegenden Fall liegt bei der beschwerdeführenden Genossenschaft kein Zweifel vor, dass es sich um eine Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetz 1993 handelt, zumal sie unbestrittenermaßen eine gewerbliche Tätigkeit (vgl dazu auch die im Abgabenakt einliegende Gewerbeberechtigung – Handel mit Waren ohne Beschränkung) ausübt (vgl § 2 Abs 1 UStG 1993).

Zur Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Nutzens aus dem Tourismus in Tirol ist auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in den Beschwerdevorentscheidungen vom 19.01.2021 zu verweisen, wonach aufgrund der vielfachen Anknüpfungspunkte mit dem Tourismus (zB Frühstückbuffets in Beherbergungsbetrieben; Verpflegung in Privatunterkünften und Tagestouristen, etc) und der Hebung der allgemeinen Wirtschaftslage in Tirol tendenziell mehr Back- und Konditoreiwaren benötigt werden, als wenn der Tourismus in Tirol nicht existierte, weshalb grundsätzlich ein zumindest mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol jedenfalls gegeben ist.

Auch eine Betriebstätte in Tirol besteht. Gemäß § 29 Abs 1 Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961 idF BGBl Nr 818/1993, ist Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.

Als Betriebsstätten gelten gemäß Abs 2 leg cit insbesondere, die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet (lit a), Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen (lit b) und Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird (lit c).

Im Sinne der obigen Definition handelt es sich bei der „Geschäftsstelle“ in W jedenfalls um eine feste örtliche Anlage, die im Hinblick auf die ihr übertragenen Tätigkeitsfelder (siehe oben unter Pkt. II. Sachverhalt) der Ausübung des Betriebes unmittelbar dient und die daher als Betriebsstätte gilt (vgl dazu auch VwGH 28.11.1972, 879/71, wo bereits ein 25 m² großes „Auslieferungslager“ als Betriebsstätte im Sinne des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes qualifiziert wurde).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Pflichtmitgliedschaft nach dem TourismusG, dem Einwand, dass die Leistungserbringung ausschließlich außerhalb Tirols erfolge (vgl VwGH 10.10.2011/17/0232), entgegengehalten, dass nach § 2 Abs 1 Tiroler TourismusG bereits das Vorhandensein einer Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes genügt, um die Pflichtmitgliedschaft zu diesem Tourismusverband begründen zu können.

Wenn ein Unternehmer Betriebsstätten in Tirol und in anderen Bundesländern oder im Ausland hat, ist er aber im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes - Förderung des Fremdenverkehrs im Bundesland Tirol - nur mit dem in der in Tirol gelegenen Betriebsstätte ausgeführten Umsatz der Beitragspflicht unterworfen. Der Umsatz in anderen Bundesländern ist bei der Berechnung der Pflichtbeiträge nicht zu berücksichtigen. Es ist hiebei gleichgültig, ob dieser in Tirol gelegenen Betriebsstätte organisatorisch nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, oder ob sie auch Sitz oder Geschäftsleitung des Unternehmens umfasst (vgl VwGH 25.10.1978, 1256/78 = VwSlg 5308 F/1978).

Das Tir TourismusG 2006 regelt die Beitragspflicht zu den Verbandsbeiträgen näher in den §§ 30 ff. Nach § 30 Abs 1 leg cit haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen (vgl VwGH 13.10.2009, 2009/17/0063). Die Verpflichtung nach § 30 Abs 1 entsteht gemäß § 30 Abs 3 leg cit mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden (lit a), bzw im Fall der Aufnahme einer die Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeit während eines Vorschreibungszeitraumes mit der Aufnahme dieser Tätigkeit (lit b).

Nach § 31 Abs 1 Tir TourismusG 2006 ist - abgesehen von den dort näher angeführten Ausnahmen - der beitragspflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994. Davon ausgenommen sind unter anderem bestimmte umsatzsteuerfreie Leistungen (lit a) und Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols (lit b).

In der Beschwerde wird insbesondere vorgebracht, dass für die Abgabepflicht zu prüfen sei, an welchem Ort die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden. Im gegenständlichen Fall läge der Ort, an dem die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt würden, nicht in Tirol.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 30.01.2013, 2010/17/0209, mit dieser Problematik der Zuordnung von Umsätzen auseinandergesetzt:

„Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach zu den in Form von Interessentenbeiträgen erhobenen Fremdenverkehrsabgaben, die von Erwerbsunternehmen erhoben werden, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen, ausgesprochen hat, ist Besteuerungsobjekt der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen. Er hat gegen solche Abgabenbelastungen weder an sich noch hinsichtlich der Anknüpfung an die Umsätze grundsätzliche Bedenken gehabt, hat allerdings aus der Einordnung der Fremdenverkehrsabgaben als Landesabgaben abgeleitet, dass nur der im jeweiligen Bundesland erzielte Umsatz in einem sachgerechten Verhältnis zum Fremdenverkehrsnutzen stehe, und daher Bedenken gegen Regelungen geäußert, die dazu führten, dass auch der außerhalb des Landes erzielte Umsatz in die Bemessung der Fremdenverkehrsabgaben einbezogen werde (vgl etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2001, G 6/01 = Slg 16198 mwN).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 27. September 2010, B 849/10-3 keinerlei Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften gehegt.

Mit dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 wurde ein System geschaffen, wonach die unternehmerischen Nutznießer des Tourismus selbst für die Finanzierung der Tourismusförderung aufkommen und insbesondere die Aufgaben der Tourismusverbände, die in § 3 Tiroler Tourismusgesetz 2006 beschrieben sind, finanzieren. Dementsprechend haben die verpflichteten Unternehmen gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 den Beitrag "nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum … unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten".

Gemäß § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Tiroler Tourismusbeitrages von der Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 auszugehen.

§ 34 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 stellt für die "Zuordnung der Beiträge" zu den jeweiligen Tourismusverbänden darauf ab, in wessen Gebiet "sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 27 und 28 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl Nr 34/1984, in der jeweils geltenden Fassung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird". Damit wird der Begriff der in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit zum zentralen Anknüpfungspunkt.

Mit den Bestimmungen der § 31 Abs 1 lit b und c Tiroler Tourismusgesetz 2006 sollen Umsätze, die außerhalb Tirols erbracht werden, von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Hintergrund dieses Ausnahmetatbestandes ist die Verfassungsrechtslage, wonach nicht in Tirol erzielte Umsätze - mangels Zusammenhangs zum Tourismus in Tirol - nicht der Tiroler Tourismusabgabe unterworfen sein sollen.

Mit § 31 Abs 1 lit b Tiroler Tourismusgesetz 2006, der "Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols" von der Beitragspflicht ausnimmt, hat der Tiroler Gesetzgeber eine autonome Regelung für die Zuordnung von Umsätzen aus Lieferungen getroffen. Sofern die Umsätze einer Tiroler Betriebsstätte zurechenbar sind, sollen nur Lieferungen mit einem Bestimmungsort außerhalb Tirols nicht vom Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfasst sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zum Per Fremdenverkehrsgesetz bereits mehrfach mit der Frage einer Anknüpfung an die Leistungsortregeln des UStG 1994 beschäftigt.

Dabei hat er im Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl 96/17/0451, eine solche Anknüpfung an das UStG 1994 verneint. Für die Frage, ob eine Leistung in einem bestimmten Bundesland erbracht wurde, soll vielmehr im Einzelfall geprüft werden, wo der Schwerpunkt (wesentliche Teil) der Tätigkeit erbracht wurde, was bei Dienstleistungen dort angenommen wird, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden.

Im Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl 2002/17/0033, wurde dieses Auslegungsergebnis bekräftigt. Während die Regelungen betreffend den Leistungsort im UStG 1994 teilweise auf die Person des Empfängers abstellen und je nachdem zu gänzlich unterschiedlichen Lösungen für die gleichen Tätigkeiten kommen, hat der Verwaltungsgerichtshof die aus der verfassungsrechtlichen Judikatur abgeleiteten Grundsätze stärker tätigkeitsbezogen verstanden. Da das Landesgesetz nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen betreffend den Leistungsort im Umsatzsteuergesetz 1994 verweist, zwingt - so der Verwaltungsgerichtshof - nichts dazu, diese Bestimmung dergestalt auszulegen, dass ihr ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt würde. Der Gerichtshof ist daher weiterhin von einer Prüfung nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Sinne der Vorjudikatur ausgegangen (vgl auch das hg Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl 2001/17/0109 zum Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994).

Der Verwaltungsgerichtshof geht auch für das Tiroler Tourismusgesetz 2006 davon aus, dass es losgelöst vom Begriff des Leistungsortes nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 auszulegen ist. Dabei ist zu prüfen, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden.

Gehen daher die Umsätze eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Tirols auf Geschäftsabschlüsse durch die Tiroler Betriebsstätte zurück und werden die Lieferungen nicht an einen Ort außerhalb Tirols im Sinne des § 31 Abs 1 lit b Tiroler Tourismusgesetz 2006 erbracht, so ist - sofern der umsatzsteuerliche Lieferort in Österreich ist - von einer Beitragspflicht auszugehen.“

Es ist daher auch für den vorliegenden Fall zu prüfen, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden bzw ob die Umsätze auf Geschäftsabschlüsse durch die Tiroler Betriebstätte zurückgehen:

Es ist der beschwerdeführenden Genossenschaft zuzugestehen, dass im vorliegenden Fall die zu lösende Rechtsfrage, nämlich wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt und wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden bzw ob die Umsätze auf Geschäftsabschlüsse durch die Tiroler Betriebsstätte zurückgehen, diffiziler Überlegungen bedarf.

Insbesondere trifft es zu, dass im vorliegenden Fall auch zahlreiche Tätigkeiten in der Zentrale in Z ausgeführt werden. So wird dort etwa der Einkauf der Waren organisiert, besteht dort das einzige Lager und sind auch die Abteilungen Marketing, Rechnungswesen, und IKT (EDV) in Z angesiedelt. Im Schriftsatz vom 25.02.2022 hat die beschwerdeführende Genossenschaft zudem jene Umsätze ausgewiesen, die auf (Telefon)Bestellungen von Tiroler Kunden direkt in der Zentrale in Z zurückgehen. Die Betriebsstätte in W wird bei diesen Umsätzen nur insoweit logistisch tätig, als sie die (End)Zustellung der – in Z gelagerten und mittels Fremdspeditionen an die Betriebsstätte W gelieferten - Waren an die Kunden mit firmeneigenen LKWs durchführt. Bei einer Gesamtbetrachtung kann – bei einer bloßen Zustellungstätigkeit - nicht davon ausgegangen werden, dass hier der Schwerpunkt der Tätigkeit in Tirol liegt und die Geschäftsabschlüsse auf die Tiroler Betriebsstätte zurückgehen. Insoweit sind die maßgeblichen Umsätze um diese Umsatzzahlen zu bereinigen.

Auch die Kunden im Bezirk L werden weder von den - der Betriebsstätte in W zugehörigen - Außendienstmitarbeitern betreut noch von W aus beliefert und sind deshalb die dort erzielten Umsätze nicht miteinzubeziehen.

Anders hingegen werden jene Umsätze beurteilt, die auf die Tätigkeit der zwei Außendienstmitarbeiter bzw der Kundenbetreuerin, die dienstlich der Betriebsstätte in W zugeordnet sind, zurückgehen:

Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei diesen beiden Außendienstmitarbeitern – auch nach dem Beschwerdevorbringen – nicht um selbständige Handelsvertreter handelt bzw Außendienstmitarbeiter der Zentrale in Z, sondern diese Angestellten der beschwerdeführenden Genossenschaft der Betriebsstätte in W organisatorisch zugeordnet sind (vgl dazu die mit E-Mail vom 02.12.2021 vorgelegte „AA Wertschöpfungsbeschreibung“: „Vertrieblich betreuen zwei zur Geschäftsstelle W gehörende Kundenbetreuer die Kunden in Nordtirol.“ Auf diese Beschreibung hat der Geschäftsführer GG anlässlich seiner Einvernahme vollinhaltlich verwiesen; vgl weiters die Zeugenaussage des Betriebsstättenleiters in W JJ: „Derzeit sind in W zugeteilt … zwei Außendienstmitarbeiter…“).

Diese beiden Außendienstmitarbeiter suchen – wie oben festgestellt wurde - die Kunden im betreuten Gebiet persönlich in regelmäßigen Abständen (wöchentlich oder 1-2 im Monat je nach Kundenwunsch) auf, beraten sie und informieren sie über die angebotenen Produkte und nehmen die Bestellungen über ein „Außendienstinformationssystem“ anhand einer „Essensliste“ direkt beim Kunden auf. Damit wird die Anbahnung der Geschäfte zu einem wesentlichen Teil von diesen Mitarbeitern der Tiroler Betriebsstätte getragen bzw können Bestellungen auch telefonisch/per Fax/per Mail über die in der Wer Betriebsstätte tätige Kundendienstmitarbeiterin aufgenommen werden, die dann die entsprechende Kundenbetreuung übernimmt.

In der Zer Zentrale erfolgen zu diesen Bestellungen keine weiteren Schritte im direkten Kundenkontakt. Die Bestellungen werden von den Außendienstmitarbeitern in Tirol bzw der Tiroler Kundendienstmitarbeiterin regelmäßig nach Z durchgegeben und werden vollautomatisch an die Lagermitarbeiter in Z – ohne weitere Schritte (zB ausdrückliche Bestätigung der Bestellung) - weitergeleitet, die die bestellten Waren als Speditionsgut zusammenstellen. Die Lieferung nach W [betreffend ganz Nordtirol bis zum 31.03.2016, Bezirk T nicht mehr seit 01.04.2016, Bezirk V (ab U) nicht mehr seit 11.06.2018] wird zumeist bereits in der darauffolgenden Nacht von einer Fremdspedition durchgeführt und erfolgt die Auslieferung von der Betriebsstätte W dann wieder mit firmeneigenen LKWs durch der Betriebsstätte in W organisatorisch zugeordnete LKW-Fahrer spätestens am übernächsten Tag direkt beim Kunden.

Dass bei einer organisatorischen Ausgestaltung – große Zentrale, kleine Geschäftsstellen –der Erfolg nicht ausschließlich auf die Geschäftsstelle zurückgeht, sondern auch Aufgaben vom Sitz des Unternehmens aus miterledigt werden, liegt nahe. Im Hinblick auf jeden einzelnen Geschäftsabschluss kann bei der dargestellten Aufgabenverteilung aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon ausgegangen werden, dass die maßgeblichen Bedingungen für den Erfolg durch die der Betriebsstätte in W zugehörigen Außendienstmitarbeiter bzw die Kundendienstmitarbeiterin in W geknüpft werden.

Dass der Tourismus in Tirol jedenfalls zu einer Anhebung der Nachfrage bei Tiroler KK führt und damit mittelbar auch der Umsatz in Tirol bei der beschwerdeführenden Genossenschaft steigt, daran bestehen – wie bereits oben ausgeführt - keine Zweifel. Hinzukommt, dass durch die vorliegende Betriebsstätte in W ein örtlicher Anknüpfungspunkt in Tirol besteht und die von der Betriebsstätte ausgehende Tätigkeit aufgrund der intensiven Kundenbetreuung durch die zwei Außendienst- und die Kundendienstmitarbeiterin in W durchaus als wirtschaftliche Ursache für die heranzuziehenden Tiroler Umsätze qualifiziert werden kann und die Geschäftsabschlüsse auch insoweit auf diese Tätigkeiten zurückzuführen sind. Es wird daher davon ausgegangen, dass alle Umsätze, die aufgrund der Tätigkeit der beiden Außendienstmitarbeiter und der Kundendienstmitarbeiterin erzielt werden, der Berechnung des Pflichtbeitrages nach dem Tir TourismusG zugrunde zu legen sind.

Ebenso wenig wie die bloße Auslieferung über die Betriebsstätte in W von Bestellungen, die direkt in der Zentrale in Z erfolgt sind, dazu führt, dass deswegen diese Umsätze der Tiroler Betriebsstätte zuzurechnen sind (vgl die Ausführungen oben), ändert die Auslieferung der Waren im Bezirk T und Teilen des Bezirkes V über die Rer Betriebsstätte ab den angeführten Zeitpunkten im Jahr 2016 und 2018 etwas an der Beurteilung, dass die Geschäftsabschlüsse in Nordtirol, die aus der Tätigkeit der beiden Außendienst- und der Kundendienstmitarbeiterin in W resultieren, durchaus maßgeblich auf die Betriebsstätte in W zurückgehend beurteilt werden.

Es werden daher bei der untenstehenden Berechnung jene bei Nordtiroler Kunden erzielten Umsätze, die auf die Tätigkeit der beiden Außendienstmitarbeiter und Kundendienstmitarbeiterin in W zurückgehen, als beitragspflichtiger Umsatz im Sinne des § 31 Tir Tourismusgesetz herangezogen.

Aufgrund der Einreihung der Beschwerdeführerin in die Beitragsgruppe „036 Backwaren- und Konditoreierzeugnisse-händler“ laut Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl 84/1990 (für die Vorschreibungen 2010 bis 2014) sowie laut Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl 84/1990 in der Fassung LGBl Nr 179/2014 (für die Vorschreibungen 2015, 2016, 2017 und 2018) jeweils in der Ortsklasse C ergibt sich die Beitragsgruppe IV. Allerdings gilt diese Einreihung für Einzelhandelsbetriebe. Gleichartige Großhandelsbetriebe sind in die Beitragsgruppe mit den nächstniedrigeren Prozentsatz einzureihen (vgl § 1 Abs 2 Beitragsgruppenverordnung). Eine Lieferung im Großhandel liegt gemäß § 31 Abs 4 Tiroler Tourismusgesetz vor, wenn ein Unternehmen einen Gegenstand einem anderen Unternehmen zur Verwendung in dessen Unternehmen, sei es zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Erbringung gewerblicher oder beruflicher Leistungen überlässt. Alle übrigen Lieferungen gelten als Lieferungen im Einzelhandel.

Im vorliegenden Fall ist zweifelsfrei von einem Großhandel auszugehen und kommt daher die nächstniedrigere Beitragsgruppe V mit einem Prozentsatz von 20% zur Anwendung.

Der in Tirol erzielte beitragspflichtige Umsatz, der auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden ist (§ 35 Abs 7 Tiroler TourismusG 2006), ist mit einem in § 35 Abs 2 lit f Tiroler TourismusG 2006 festgelegten Prozentsatz zu multiplizieren. Für die Beitragsgruppe V beträgt der Prozentsatz für die Vorschreibungen in den Jahren 2010 bis 2018 jeweils 20 %.

Der jeweils angewendete Promillesatz von gesamt 7,2 ‰ (Fondanteil: 1,2 ‰, Verbandsanteil: 6 ‰) wurde in den Jahren 2010 bis 2018 nicht abgeändert.

 

Als beitragspflichtige Umsätze werden die von den Kundenbetreuern in Tirol und über den Telefonverkauf über W erzielten Umsätze laut Aufstellung der beschwerdeführenden Genossenschaft vom 15.02.2022 herangezogen:

 

Der Pflichtbeitrag 2010 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – wird wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

25.01.2010-31.12.2010

€ 4.036.380,00

20

807.276

 

 

Gesamtgrundzahl

 

807.276

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 968,73

Tourismusverband

6,0

€ 4.843,66

Gesamt

7,2

€ 5.812,39

Davon bereits abgestattet

 

€ 1.440,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 4.372,39

     

 

Zu Spruchpunkt II des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2020, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Pflichtbeiträge für das Jahr 2011:

Der Pflichtbeitrag 2011 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – wird wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2011-31.12.2011

€ 4.283.690,00

20

856.738

 

 

Gesamtgrundzahl

 

856.738

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.028,09

Tourismusverband

6,0

€ 5.140,43

Gesamt

7,2

€ 6.168,52

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.160,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 4.008,52

     

 

Der Pflichtbeitrag 2012 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – wird wie folgt festgesetzt:

 

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2012-31.12.2012

€ 4.309.450

20

861.890

 

 

Gesamtgrundzahl

 

861.890

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.034,27

Tourismusverband

6,0

€ 5.171,34

Gesamt

7,2

€ 6.205,61

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.160,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 4.045,61

     

 

 

Der Pflichtbeitrag 2013 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – wird wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2013 -31.12.2013

€ 4.414.400

20

882.880

 

 

Gesamtgrundzahl

 

882.880

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.059,46

Tourismusverband

6,0

€ 5.297,28

Gesamt

7,2

€ 6.356,74

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.160,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 4.196,74

     

 

 

Der Pflichtbeitrag 2014 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – wird wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2014 -31.12.2014

€ 4.595.660,00

20

919.132

 

 

Gesamtgrundzahl

 

919.132

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.102,96

Tourismusverband

6,0

€ 5.514,79

Gesamt

7,2

€ 6.617,75

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.304,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 4.313,75

     

 

 

Der Pflichtbeitrag 2015 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – wird wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2015 -31.12.2015

€ 4.805.840

20

961.168

 

 

Gesamtgrundzahl

 

961.168

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.153,40

Tourismusverband

6,0

€ 5.767,01

Gesamt

7,2

€ 6.920,41

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.448,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 4.472,41

     

 

 

Der Pflichtbeitrag 2016 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – wird wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2016 -31.12.2016

€ 4.907.510

20

981.502

 

 

Gesamtgrundzahl

 

981.502

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.177,80

Tourismusverband

6,0

€ 5.889,01

Gesamt

7,2

€ 7.066,81

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.592,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 4.474,81

     

 

 

Der Pflichtbeitrag 2017 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – und zum Tiroler CC-Fonds wird wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

036 Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2017 -31.12.2017

€ 4.566.340

20

913.268

 

 

Gesamtgrundzahl

 

913.268

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.095,92

Tourismusverband

6,0

€ 5.479,61

Gesamt

7,2

€ 6.575.53

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.592,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 3.983,53

     

 

 

Der Pflichtbeitrag 2018 zum Tourismusverband Region Y – eingereiht in die Ortsklasse C – und zum Tiroler CC-Fonds wird wie folgt festgesetzt:

 

Berufsgruppe

Bemessungszeitraum

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

036 Back-, Kondit. Waren HDL (GH)

01.01.2018 -31.12.2018

€ 5.375.270

20

1.075.054

 

 

Gesamtgrundzahl

 

1.075.054

 

Promillesatz

Betrag

Fondsanteil

1,2

€ 1.290,06

Tourismusverband

6,0

€ 6.450,32

Gesamt

7,2

€ 7.740,38

Davon bereits abgestattet

 

€ 2.736,00

Einzuzahlender Betrag

 

€ 5.004,38

     

 

Die Beschwerde war hinsichtlich der Vorschreibung der Pflichtbeiträge nach dem Tir TourismusG 2006 spruchgemäß mit der Maßgabe Folge zu geben, dass die Pflichtbeiträge nach dem Tir TourismusG 2006 wie im Spruch angeführt vorzuschreiben sind.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesonders VwGH 30.01.2013, 2010/17/0209) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass auch für das Tiroler Tourismusgesetz 2006 gilt, dass es losgelöst vom Begriff des Leistungsortes nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 auszulegen ist und dabei zu prüfen ist, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden. Eine außerhalb der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

 

 

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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