Normen
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1;
TourismusG Tir 2006 §31 Abs1 litb;
TourismusG Tir 2006 §31 Abs1;
TourismusG Tir 2006 §34 Abs1;
TourismusG Tir 2006 §30 Abs1;
TourismusG Tir 2006 §31 Abs1 litb;
TourismusG Tir 2006 §31 Abs1;
TourismusG Tir 2006 §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die Beschwerdeführerin mit dem Sitz in Oberösterreich betreibt ein Unternehmen zur Herstellung und Vertrieb von Büromöbeln und verfügt in Innsbruck über eine Vertriebsbetriebsstätte.
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18. März 2009 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin ein von ihr aufgrund der Betriebsstätte in Innsbruck für das Jahr 2009 zu entrichtender Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer mit EUR 1.970,51 und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds mit EUR 363,79, zusammen sohin EUR 2.334,30 vorläufig festgesetzt.
1.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Abgabe mit Null festzusetzen sei, weil der im Bescheid angeführte beitragspflichtige Umsatz nicht im Bundesland Tirol ausgeführt worden sei. Gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 gelte eine Lieferung dort als ausgeführt, wo diese beginne. Da die Möbel direkt vom Stammwerk in Oberösterreich an die Kunden geliefert würden, sei der Umsatz nicht in Tirol ausgeführt worden. Weiters bestehe kein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol, weil es sich bei den Kunden überwiegend um solche aus der Industrie handle.
1.3. Mit Berufungsvorentscheidung des Amtes der Tiroler Landesregierung wurde der Berufung keine Folge gegeben, wogegen die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag stellte.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte sie aus, dass gemäß § 2 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 seien, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielten und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte hätten. Da die Beschwerdeführerin eine Betriebsstätte in Innsbruck habe, sei sie Pflichtmitglied im Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer. Entsprechend der Bestimmung des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Beitragsgruppenverordnung 1991 sei sie als Großhandelsbetrieb in die Berufsgruppe 0961 Büroartikelverleiher und -händler (Beitragsgruppe VI) eingereiht.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der im bekämpften Bescheid angeführte Umsatz sei nicht in Tirol ausgeführt, weil die Möbel direkt vom Stammwerk in Oberösterreich an die Kunden geliefert würden, die Lieferung daher in Oberösterreich beginne und gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 als in Oberösterreich ausgeführt gelte, sei entgegenzuhalten, dass gemäß § 31 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 der beitragspflichtige Umsatz grundsätzlich die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sei. Davon ausgenommen seien u.a. gemäß § 31 Abs. 1 lit b des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols. Im vorliegenden Fall sei zwar - ausgehend von der Darstellung der Beschwerdeführerin - unter Umständen davon auszugehen, dass die Lieferung in Oberösterreich umsatzsteuerlich ausgeführt werde; für die Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 sei jedoch entscheidungswesentlich, wo der Umsatz aus dem betreffenden Geschäft erzielt werde. Für die Beurteilung dieser Frage wiederum sei maßgeblich, wo der Geschäftsabschluss erfolgt sei und nicht, wo die Lieferung ausgeführt werde. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im vorliegenden Fall sei als Ort der jeweiligen, den verfahrensgegenständlichen beitragspflichtigen Umsätzen zugrundeliegenden Geschäftsabschlüssen die Betriebsstätte der Beschwerdeführerin in Innsbruck anzunehmen, weshalb der in der Betriebsstätte erzielte Umsatz beitragspflichtig sei. Dass ein Teil der in Tirol erzielten Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols resultiere, sei von der Beschwerdeführerin - trotz mehrmaliger Aufforderung zu einer diesbezüglichen Stellungnahme durch die Erstbehörde - nicht vorgebracht worden.
Hinsichtlich des weiteren Einwandes der Beschwerdeführerin, es bestehe kein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol, weil es sich bei den Kunden überwiegend um solche aus der Industrie handle, sei zunächst auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des mittelbaren wirtschaftlichen Interesses am Tourismus zu verweisen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1994, Zl. 92/17/0130.)
Nach Ansicht der belangten Behörde sei jedenfalls eine ein mittelbares Fremdenverkehrsinteresse auslösende Belebung auch für den Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin anzunehmen, weil angesichts des hohen Anteils der direkten touristischen Wertschöpfung an der gesamten Wertschöpfung der Tiroler Wirtschaft auch der Bereich des Büroartikelhandels in gewissem Maße von der touristischen Wertschöpfung profitiere. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Zeiten einer florierenden oder zumindest stabilen wirtschaftlichen Lage und guter Verdienst- und Einkommensverhältnisse der Bewohner eines Gebietes auch vermehrt Büroeinrichtungen - sowohl im privaten, als auch im unternehmerischen Bereich - nachgefragt würden. Es würden bestehende Betriebe und Unternehmen ausgebaut und neue Niederlassungen oder Geschäftsstellen gegründet, was auch eine steigende Nachfrage nach den Produkten der Beschwerdeführerin mit sich bringe. Im Übrigen sei bereits bei der Einreihung der Beschwerdeführerin als Großhandelsunternehmen in die niedrige Beitragsgruppe VI dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die der Büroartikelhandel und -verleih vielfach nur gelegentlichen und geringen Konnex mit dem Fremdenverkehr habe.
1.5. Mit Beschluss vom 27. September 2010, B 849/10-3, lehnte der gegen diesen Bescheid zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung derselben ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.
1.6. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin sowohl Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheids als auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
2.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl. Nr. 19/2006, idF LGBl. 74/2007, lauten auszugsweise:
"§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge - im Folgenden kurz Beiträge genannt - nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
(2) Die freiwilligen Mitglieder haben für jeden Vorschreibungszeitraum an den Tourismusverband den Mindestbeitrag nach § 35 Abs. 6 zu entrichten.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht:
a) mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden,
b) im Fall der Aufnahme einer die Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeit während eines Vorschreibungszeitraumes mit der Aufnahme dieser Tätigkeit,
c) im Fall der Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern während eines Vorschreibungszeitraumes mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme.
(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet.
(5) Der Beitrag ist erstmals für das Haushaltsjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde bzw. in dem der Tag der Aufnahme des freiwilligen Mitgliedes in den Tourismusverband liegt. Endet im Haushaltsjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde, kein Bemessungszeitraum (Abs. 4 zweiter Satz), so ist für dieses Haushaltsjahr der Mindestbeitrag zu entrichten.
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.
Davon ausgenommen sind jedenfalls:
a) Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,
- b) Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,
- c) Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden,
(…)
§ 34
Zuordnung der Beiträge
(1) Beiträge sind für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 27 und 28 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, in der jeweils geltenden Fassung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.
(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, so sind die Bemessungsgrundlagen für jeden Tourismusverband getrennt zu ermitteln und die Beiträge getrennt vorzuschreiben."
2.2. Im Beschwerdefall ist allein strittig, ob das Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Zuordnung der abgabepflichtigen Umsätze an die umsatzsteuerliche Bestimmung des Leistungsortes anknüpft oder eine autonome Regelung trifft.
Die Beschwerde argumentiert dahingehend, dass über § 31 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 nicht nur an den Umsatzbegriff des UStG 1994, sondern auch an die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für die Bestimmung des Ortes, an dem die Lieferung ausgeführt werde, angeknüpft werde und dafür die maßgeblichen Tatsachen nicht vollständig ermittelt und festgestellt worden seien.
Die belangte Behörde dagegen sieht keine zwingende Kongruenz zwischen dem umsatzsteuerlichen Leistungsort und der Frage der Umsatzerzielung in Tirol für Zwecke des Tiroler Tourismusgesetzes 2006. Dafür sei vielmehr entscheidend, ob die Geschäftsabschlüsse der Lieferungen der Betriebsstätte in Innsbruck zuzurechnen seien.
2.3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach zu den in Form von Interessentenbeiträgen erhobenen Fremdenverkehrsabgaben, die von Erwerbsunternehmen erhoben werden, die aus dem Fremdenverkehr Vorteile ziehen, ausgesprochen hat, ist Besteuerungsobjekt der vom Gesetzgeber angenommene spezielle Fremdenverkehrsnutzen. Er hat gegen solche Abgabenbelastungen weder an sich noch hinsichtlich der Anknüpfung an die Umsätze grundsätzliche Bedenken gehabt, hat allerdings aus der Einordnung der Fremdenverkehrsabgaben als Landesabgaben abgeleitet, dass nur der im jeweiligen Bundesland erzielte Umsatz in einem sachgerechten Verhältnis zum Fremdenverkehrsnutzen stehe, und daher Bedenken gegen Regelungen geäußert, die dazu führten, dass auch der außerhalb des Landes erzielte Umsatz in die Bemessung der Fremdenverkehrsabgaben einbezogen werde (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2001, G 6/01 = Slg. 16198 m.w.N.).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 27. September 2010, B 849/10-3 keinerlei Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften gehegt.
2.4. Mit dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 wurde ein System geschaffen, wonach die unternehmerischen Nutznießer des Tourismus selbst für die Finanzierung der Tourismusförderung aufkommen und insbesondere die Aufgaben der Tourismusverbände, die in § 3 Tiroler Tourismusgesetz 2006 beschrieben sind, finanzieren. Dementsprechend haben die verpflichteten Unternehmen gemäß § 30 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 den Beitrag "nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum … unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten".
Gemäß § 31 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Tiroler Tourismusbeitrages von der Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 auszugehen.
§ 34 Abs. 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 stellt für die "Zuordnung der Beiträge" zu den jeweiligen Tourismusverbänden darauf ab, in wessen Gebiet "sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 27 und 28 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, in der jeweils geltenden Fassung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird". Damit wird der Begriff der in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit zum zentralen Anknüpfungspunkt.
Mit den Bestimmungen der § 31 Abs. 1 lit. b und c Tiroler Tourismusgesetz 2006 sollen Umsätze, die außerhalb Tirols erbracht werden, von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Hintergrund dieses Ausnahmetatbestandes ist die Verfassungsrechtslage, wonach nicht in Tirol erzielte Umsätze - mangels Zusammenhangs zum Tourismus in Tirol - nicht der Tiroler Tourismusabgabe unterworfen sein sollen.
Mit § 31 Abs. 1 lit. b Tiroler Tourismusgesetz 2006, der "Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols" von der Beitragspflicht ausnimmt, hat der Tiroler Gesetzgeber eine autonome Regelung für die Zuordnung von Umsätzen aus Lieferungen getroffen. Sofern die Umsätze einer Tiroler Betriebsstätte zurechenbar sind, sollen nur Lieferungen mit einem Bestimmungsort außerhalb Tirols nicht vom Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfasst sein.
2.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zum Vorarlberger Fremdenverkehrsgesetz bereits mehrfach mit der Frage einer Anknüpfung an die Leistungsortregeln des UStG 1994 beschäftigt.
Dabei hat er im hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 96/17/0451, eine solche Anknüpfung an das UStG 1994 verneint. Für die Frage, ob eine Leistung in einem bestimmten Bundesland erbracht wurde, soll vielmehr im Einzelfall geprüft werden, wo der Schwerpunkt (wesentliche Teil) der Tätigkeit erbracht wurde, was bei Dienstleistungen dort angenommen wird, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden.
Im hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2002/17/0033, wurde dieses Auslegungsergebnis bekräftigt. Während die Regelungen betreffend den Leistungsort im UStG 1994 teilweise auf die Person des Empfängers abstellen und je nachdem zu gänzlich unterschiedlichen Lösungen für die gleichen Tätigkeiten kommen, hat der Verwaltungsgerichtshof die aus der verfassungsrechtlichen Judikatur abgeleiteten Grundsätze stärker tätigkeitsbezogen verstanden. Da das Landesgesetz nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen betreffend den Leistungsort im Umsatzsteuergesetz 1994 verweist, zwingt - so der Verwaltungsgerichtshof - nichts dazu, diese Bestimmung dergestalt auszulegen, dass ihr ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt würde. Der Gerichtshof ist daher weiterhin von einer Prüfung nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit im Sinne der Vorjudikatur ausgegangen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 2001/17/0109 zum Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994).
2.6. Der Verwaltungsgerichtshof geht auch für das Tiroler Tourismusgesetz 2006 davon aus, dass es losgelöst vom Begriff des Leistungsortes nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 auszulegen ist. Dabei ist zu prüfen, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden.
Gehen daher die Umsätze eines Unternehmens mit Sitz außerhalb Tirols auf Geschäftsabschlüsse durch die Tiroler Betriebsstätte zurück und werden die Lieferungen nicht an einen Ort außerhalb Tirols im Sinne des § 31 Abs. 1 lit. b Tiroler Tourismusgesetz 2006 erbracht, so ist - sofern der umsatzsteuerliche Lieferort in Österreich ist - von einer Beitragspflicht auszugehen.
Die Beschwerdeführerin hat - trotz entsprechender Aufforderung durch die Erstbehörde - weder die Zuordnung der Umsätze zur Innsbrucker Betriebsstätte in Frage gestellt noch Lieferungen mit einem Bestimmungsort außerhalb Tirols behauptet.
2.7. Soweit die Beschwerde überhaupt jedweden Nutzen aus dem Tourismus in Tirol in Abrede stellt und insoweit ihre Abgabenpflicht verneint, so ist darauf hinzuweisen, dass der unterschiedliche Nutzen, den einzelne Wirtschaftszweige aus dem Fremdenverkehr ziehen, durch die Staffelung der Beiträge im Tiroler Tourismusgesetz 2006 berücksichtigt wird. Soweit die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht, kommt der Tatsache, wie sich der konkrete in Tirol erzielte Umsatz zusammensetzt, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 2002, Zl. 98/17/0332 m.w.N.).
2.9. Die Beschwerde vermochte sohin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 30. Jänner 2013
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