European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2018.26.1760.14
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.07.2018, Zl ***, betreffend die Versagung der Genehmigung für Veränderungen von Grundstücksgrenzen nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen,
I.
den Beschluss:
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung der in der Vermessungsurkunde der CC vom 15.01.2018, GZl ***, dargestellten Veränderung von Grundstücksgrenzen wendet, wird aus Anlass des Beschwerdeverfahrens das verfahrensauslösende Ansuchen vom 18.01.2018 im vorgenannten Umfang zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
zu Recht:
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung der in der Vermessungsurkunde der CC vom 15.01.2018, GZl ***, dargestellten Veränderung von Grundstücksgrenzen wendet, wird sie als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in Verbesserung des Spruches der bekämpften Entscheidung die Bestimmung des § 16 Abs 1 erster Satz Tiroler Bauordnung 2018 als Grundlage der Antragsabweisung in den Spruch aufgenommen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1)
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 02.07.2018, Zl ***, entschied der Bürgermeister der Gemeinde Z über einen durch den BB für den nunmehrigen Beschwerdeführer eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Grundteilungsbewilligung gemäß § 13 TBO 2011 (nach Wiederverlautbarung mit LGBl Nr 28/2018 nunmehr unverändert § 14 TBO 2018) in Bezug auf die in Vorlage gebrachten Vermessungsurkunden der CC jeweils vom 15.01.2018 mit den GZln *** und *** dahingehend, dass der verfahrenseinleitende Antrag abgewiesen wurde.
Zur Begründung der Abweisung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der in § 16 Abs 1 TBO 2018 genannten Bewilligungsvoraussetzungen zwischen
1. Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, ein solcher indessen noch fehlt, und
2. Grundstücken, für die tatsächlich bereits ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, besteht,
differenziere. Ein Anspruch auf Erteilung der Grundteilungsbewilligung bestehe nur bei zweitgenannten Grundstücken. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein Grundstück handle, für welches nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen sei, ein solcher jedoch noch nicht bestehe, könne die Grundteilungsbewilligung demnach nicht erteilt werden.
Eine Bewilligung gemäß § 16 Abs 2 TBO 2018 und Behandlung des gegenständlichen Sachverhaltes als einen der dort genannten „übrigen Fälle“, für die bei Nichtbestehen eines Bebauungsplanes eine Bewilligung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen in lit a bis c zu erteilen wäre, scheide aufgrund der eindeutigen Anordnung in § 16 Abs 1 TBO aus.
2)
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des AA vom 30.07.2018, mit welcher beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die antragsgegenständliche Grundstücksteilung genehmigen, in eventu den angefochtenen Bescheid vom 02.07.2018 aufheben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass sein rechtliches Gehör im erstinstanzlichen Bauverfahren nicht ausreichend gewahrt worden sei und im gegenständlichen Fall keine Bebauungsplanverpflichtung bestehe, sodass die Grundstücksänderung nach § 16 Abs 2 TBO 2018 zu beurteilen und die Teilungsgenehmigung zu erteilen sei. Außerdem liege durch die Nichterteilung der Genehmigung zur Grundteilung eine unzulässige Eigentumsbeschränkung im Sinne des Erkenntnisses des VfGH vom 23.06.2005, G 178-181/04-8 vor.
Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.08.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
3)
Am 19.09.2018 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt und dabei die Rechtssache mit den Verfahrensparteien erörtert. Letzteren wurde auch die Gelegenheit geboten, ihre Rechtsstandpunkte argumentativ darzulegen.
Bei der weiteren Bearbeitung der Beschwerdesache trat zu Tage, dass bis dahin übersehen worden ist, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 18.01.2018 in Bezug und im Umfang der in der Vermessungsurkunde der CC vom 15.01.2018, GZl ***, dargestellten Veränderung von Grundstücksgrenzen insofern als mangelhaft anzusehen ist, als die von der Grundstücksveränderung - zusätzlich zum Antragsteller - betroffene Eigentümerin des Grundstückes **1 KG Z zur antragsgegenständlichen Veränderung auch ihrer Grundparzelle noch nicht ihr Einverständnis erklärt hatte.
Infolgedessen wurde dem Antragsteller ein entsprechender Verbesserungsauftrag auf der Rechtsgrundlage des § 13 Abs 3 AVG erteilt. Die dabei gesetzte Frist zur Verbesserung des Anbringens wurde auf Wunsch des (nunmehr beschwerdeführenden) Antragstellers einmal um weitere drei Wochen verlängert.
Auch innerhalb der verlängerten Verbesserungsfrist konnte der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen, da er laut seiner Mitteilung vom 18.12.2018 an das Gericht die erforderliche Zustimmungserklärung nicht erreichen hat können.
Am 09.04.2019 wurde eine zweite Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen das von einer raumordnungsfachlichen Sachverständigen eingeholte Gutachten zum Erfordernis einer Bebauungsplanung für das Verfahrensgrundstück **2 KG Z erörtert wurde, wobei den Verfahrensparteien die Möglichkeit geboten wurde, Fragen an die Sachverständige zu richten.
II. Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde, vor allem in den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.07.2018, Zl ***, in die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde vom 30.07.2018, in den Antrag auf Teilungsgenehmigung des Beschwerdeführers vom 18.01.2018 und in die damit vorgelegten zwei Vermessungsurkunden der CC je vom 15.01.2018 mit den GZln *** und *** sowie in die im verwaltungsgerichtlichen Akt befindlichen Orthofotos.
Zudem wurde auf Rechtsmittelebene ein raumordnungsfachliches Gutachten eingeholt.
Antragsgegenständlich sind in der vorliegenden Rechtssache folgende Grundstücksveränderungen hinsichtlich des Gst **2 GB *** Z:
a) Vermessungsurkunde der CC vom 15.01.2018 zu der GZl ***:
Abschreibung des Trennstückes „1“ aus Gst **2 GB *** Z im Ausmaß von 50 m² und Zuschreibung zum Gst **1 GB *** Z, wobei nach dem (im verfahrensauslösenden Antrag) erklärten Willen des Beschwerdeführers im Fall der Bewilligung beider mit seinem Teilungsgesuch vorgelegten Vermessungsurkunden das Trennstückes „1“ im Ausmaß von 50 m² an die Gemeinde Z abgetreten werden soll, dies zur Verbreiterung des Gemeindeweges unter Hinweis auf § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz.
b) Vermessungsurkunde der CC vom 15.01.2018 zu der GZl ***:
Nach vorgenannter Abschreibung sollen aus dem verbleibenden Gst **2 GB *** Z das Trennstück „1“ (neu gebildetes Gst **3) sowie das Trennstück „2“ (neu gebildetes Gst **4), beide jeweils im Ausmaß von 600 m², abgetrennt werden.
Das Grundstück **2 KG Z hat ein Flächenausmaß von 12.381 m2 (vor den antragsgegenständlichen drei Abschreibungen) und steht im Eigentum des Beschwerdeführers.
Das (auch) verfahrensbetroffene Grundstück **1 KG Z, das im Zuge der geplanten Grundstücksveränderungen um eine Fläche von 50 m2 vergrößert werden soll, stellt öffentliches Gut der Gemeinde Z dar.
Eine Zustimmungserklärung der Gemeinde Z zur Veränderung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes **1 KG Z laut Vermessungsurkunde der CC vom 15.01.2018 zu der GZl *** konnte trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrages innerhalb der gesetzten und verlängerten Frist vom antragstellenden Beschwerdeführer nicht vorgelegt werden.
Das Grundstück **2 GB Z ist im nördlichen Bereich bebaut, die abzutrennenden Teilstücke hingegen sind unverbaut.
Das in Rede stehende Grundstück weist verschiedene Flächenwidmungen auf, der nördliche Bereich des Grundstückes befindet sich in der Flächenwidmungskategorie „Kerngebiet“, der mittlere Grundstücksteil ist als „gemischtes Wohngebiet“ gewidmet und der südliche Grundstücksteil ist im ausgewiesenen „Wohngebiet“ gelegen. Das Verfahrensgrundstück **2 KG Z ist somit als Bauland gewidmet.
Im Osten und im Norden des als „Wohngebiet“ gewidmeten Grundstücksteils wurde im Flächenwidmungsplan der Verlauf einer geplanten örtlichen Straße festgelegt.
Die verfahrensbetroffenen Trennstücke befinden sich im südlichsten Bereich des Grundstückes **2 GB Z im ausgewiesenen „Wohngebiet“. Das Trennstück „1“ laut der Vermessungsurkunde mit der GZl *** ist von der Festlegung im Flächenwidmungsplan über den Verlauf der geplanten örtlichen Straße betroffen.
Der verfahrensbetroffene Teil des Grundstückes **2 GB Z befindet sich zudem in dem im (bereits fortgeschriebenen) örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z mit „W *** – Adresse 3/Adresse 4“ bezeichneten Bereich, wobei es sich hierbei um zwei große unerschlossene, im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z ausgewiesene Baureserveflächen zwischen dem Adresse 5 und Adresse 4 bzw. Adresse 4 und X handelt.
In der Planunterlage des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist entlang der Ostgrenze des Grundstückes **2 GB Z – und dieses Grundstück auch erfassend – der geplante Ausbau eines Verkehrsweges, und zwar in der Form eines Netzschlusses zwischen Adresse 1 und Adresse 6, dargestellt.
Im Verordnungstext des vom Gemeinderat am 30.09.2014 beschlossenen örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.02.2015, Zl ***, und kundgemacht vom 26.02.2015 bis 13.03.2015, sind für den verfahrensbetroffenen Bereich des Grundstückes **2 GB Z folgende für den gegenständlichen Beschwerdefall relevante Festlegungen erfolgt:
„§ 9
Besondere behördliche Maßnahmen
(1) Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist der Flächenwidmungsplan neu zu erlassen oder der bestehende Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist.
(2) Jedenfalls sind bei der Überarbeitung bzw. Erlassung des Flächenwidmungsplanes folgende Festlegungen zu treffen bzw. bei Erlassung des Bebauungsplanes umzusetzen:
[…]
(b) In Bereichen, in welchen die Zeitzone 0 festgelegt ist, erfolgt in derzeit nicht gewidmeten Gebieten eine Widmung erst bei Bedarf und bei Vorliegen der erschließungstechnischen und infrastrukturellen Voraussetzungen.
(c) Die Erlassung von Bebauungsplänen ist verpflichtend, wenn dies im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung erforderlich ist, insbesondere wenn die Bebauung auf Grundstücken größer als 800 m² erfolgt oder auf dem Grundstück mehr als 5 Wohneinheiten errichtet werden.
(d) In folgenden Gebieten existieren größere, zusammenhängende Baulandreserven, für welche eine Neuordnung der Grundstücke bzw. eine Baulandumlegung sowie ein gesamtheitliches inneres Erschließungskonzept Voraussetzung für einen Bebauungsplan und die Genehmigung zur Grundteilung ist:
[…]
W12 – Adresse 3 / Adresse 4
[…]“
Unstrittig ist, dass für das gegenständliche Grundstück noch kein Bebauungsplan erlassen wurde.
Um eine geordnete weitere Bebauung des verfahrensbetroffenen Grundstückes **2 KG Z zu gewährleisten, bedarf es aber einer Bebauungsplanung für dieses Grundstück, vor allem zur Sicherung einer zweckmäßigen inneren Erschließung unter Berücksichtigung der erforderlichen Lückenschlüsse im örtlichen Wegenetz, ebenso zur Sicherstellung einer bodensparenden Bebauung.
Einvernehmen besteht weiters darüber, dass im gegenständlichen Fall die Festlegungen des fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzeptes aus dem Jahr 2015 verfahrensmaßgeblich sind, da das im Jahr 2017 begonnene Verfahren zur Änderung der §§ 9 und 10 des örtlichen Raumordnungskonzeptes noch nicht abgeschlossen ist.
III. Beweiswürdigung:
Der vorstehend festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem vorliegenden Akteninhalt, dies in unbedenklicher Weise, vor allem aus dem Antrag auf Teilungsgenehmigung des Beschwerdeführers vom 18.01.2018 und die damit vorgelegten zwei Vermessungsurkunden der CC je vom 15.01.2018 mit den GZl *** und ***, ebenso aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde.
Die Flächenwidmung sowie die örtliche Lage des verfahrensmaßgeblichen Grundstückes respektive des von den antragsgegenständlichen Grundstücksveränderungen betroffenen Grundstücksteiles und die Festlegungen dafür nach dem örtlichen Raumordnungskonzept ergeben sich einerseits aus den aktenkundigen Orthofotos sowie Tiris-Informationen und andererseits aus den Unterlagen über das (bereits fortgeschriebene) örtliche Raumordnungskonzept aus dem Jahr 2015, und zwar mit Bezugnahme auf die mit dem verfahrensauslösenden Antrag vorgelegten Vermessungsurkunden, die die begehrten Grundstücksveränderungen darstellen.
Insbesondere ist im gegenständlichen Fall unstrittig, dass für das betreffende Gst **2 GB *** Z kein Bebauungsplan besteht, dies geht sowohl aus dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrem Bescheid als auch dem des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel sowie aus deren beider Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2018 hervor.
Die Feststellungen zur Flächengröße des Grundstückes **2 KG Z und zu den Eigentumsverhältnissen an den verfahrensbetroffenen Grundstücken **2 sowie **1, beide KG Z, basieren auf den beiden aktenkundigen Vermessungsurkunden der CC je vom 15.01.2018.
Die Feststellungen zur Verbauungssituation am Grundstück **2 KG Z beruhen zum einen auf den aktenkundigen Orthofotos und zum anderen auf den Angaben zur Benützungsart in den vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag vorgelegten beiden Vermessungsurkunden.
Dass eine Zustimmungserklärung der Eigentümerin des Grundstückes **1 KG Z zu der antragsgegenständlichen Veränderung dieses Grundstückes (durch Vergrößerung) dem Verwaltungsgericht trotz eines entsprechenden diesbezüglichen Verbesserungsauftrages nicht fristgerecht vorgelegt werden konnte, ergibt sich schließlich einwandfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Die festgestellte Notwendigkeit einer Bebauungsplanung für das Verfahrensgrundstück **2 KG Z, um eine geordnete weitere Bebauung dieser großräumigen Baulandreserve zu gewährleisten, gründet auf dem schlüssigen, widerspruchsfreien und überaus einleuchtenden Gutachten der beigezogenen Sachverständigen für Raumordnungsfragen. Dieser Fachbeurteilung wurde von den Verfahrensparteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, auch wurden keine solch fundierten und nachvollziehbaren Argumente gegen das raumordnungsfachliche Gutachten vorgebracht, dass die Beweiskraft dieses Beweismittels in irgendeiner Weise erschüttert hätte werden können.
Die befasste raumordnungsfachliche Sachverständige hinterließ beim erkennenden Verwaltungsgericht einen äußerst kompetenten Eindruck, ruhig und sachlich beantwortete sie alle an sie gerichteten Fragen.
Ein Blick auf das aktenkundige Orthophoto über das Verfahrensgrundstück **2 KG Z bestätigt nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol die gutachterliche Beurteilung der Sachverständigen über die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung. Hält man sich nämlich die große noch unverbaute Grundfläche dieses Grundstückes vor Augen, die als Bauland gewidmet ist, und weiters die im Bereich dieses Grundstückes gegebenen Verkehrswege sowie die vorhandene Umgebungsbebauung, so wird deutlich, dass es – wie die raumordnungsfachliche Sachverständige ausgeführt hat – eine vorausschauenden gesamthaften Bebauungsplanung bedarf, um eine sinnvolle Verkehrsaufschließung und geordnete wie bodensparende Verbauung dieser großen Baulandreserve zu gewährleisten.
Diese fachliche Argumentation der Sachverständigen wird beim erwähnten Blick jedenfalls sehr gut nachvollziehbar, dies auch angesichts der unterschiedlichen Baulandwidmungen des Verfahrensgrundstückes **2 KG Z.
Wenn der Beschwerdeführer aufzuzeigen versuchte, dass es vorliegend nicht um das ganze Grundstück **2 KG Z geht, sondern nur um zwei Parzellen im Ausmaß von je 600 m2 daraus, die unmittelbar an bereits bebautes Gebiet angrenzen, wobei die Schaffung dieser Grundstücke die „logische und raumordnungsfachlich naheliegende Forstschreibung der bereits bisher in diesem Bereich bestehenden Parzellenstruktur“ darstelle, so ist er auf die überzeugende Fachäußerung der Sachverständigen bei der Rechtsmittelverhandlung am 09.04.2019 zu verweisen, wonach bei der verfahrensgegenständlichen Grundteilung ein neu zu schaffendes Baugrundstück nur über privatrechtliche Dienstbarkeitsrechte erschlossen werden kann, bei Ausarbeitung eines gesamthaften Erschließungskonzeptes wäre allenfalls eine bessere Erschließungsvariante erreichbar.
Insgesamt ist festzuhalten, dass das Gutachten der raumordnungsfachlichen Sachverständigen mängelfrei und auch sehr einleuchtend ist. Daher folgt das erkennende Verwaltungsgericht dieser Fachbeurteilung und nicht den gegenläufigen Ausführungen des Beschwerdeführers.
Das erkennende Gericht sieht aufgrund der vorstehenden Ausführungen den festgestellten Sachverhalt als erwiesen an.
IV. Rechtslage:
In der vorliegenden Rechtssache sind folgende Bestimmungen der mit dem Gesetz LGBl Nr 28/2018 wiederverlautbarten Tiroler Bauordnung – zu bezeichnen als Tiroler Bauordnung 2018 - verfahrensmaßgeblich:
„§ 14 (vormals § 13)
Änderung von Grundstücksgrenzen
(1) Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von
a) als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken und
b) von Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegten Bereiche liegen,
bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil eine Widmung nach lit. a aufweisen oder in einem der in der lit. b genannten Bereiche liegen, wenn die Änderung auch den betreffenden Teil des Grundstückes betrifft.
(2) Der Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen nicht Änderungen von Grundstücksgrenzen
a) im Rahmen eines Baulandumlegungsverfahrens, eines Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens,
b) von unbebauten Grundstücken im Rahmen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungs-gesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2008, und
c) […]
§ 15 (vormals § 14)
Verfahren
(1) Um die Erteilung der Bewilligung nach §14 Abs 1 haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke schriftlich anzusuchen. Den Eigentümern sind Personen gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweisen, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums am jeweiligen Grundstück geeignet ist.
(2) […]
§ 16 (vormals § 15)
Bewilligung
(1) Die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 ist bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, zu erteilen, wenn ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw. dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert. Bei sonstigen Grundstücken, für die ein Bebauungsplan besteht, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(2) In allen übrigen Fällen ist die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
a) einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere unter Bedachtnahme auf die möglichen künftigen Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, nicht zuwiderläuft,
b) eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet und
c) einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 darf durch die Änderung der Grundstücksgrenzen nur ein Bauplatz geschaffen werden.
(4) […]“
Die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016, lauten wie folgt:
„Örtliches Raumordungskonzept
§ 31
Inhalt
[…]
(5) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind weiters jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (§ 54 Abs. 2 und 3). Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen ist jedenfalls für größere, im Wesentlichen noch unbebaute Gebiete und Grundflächen sowie für sonstige Gebiete und Grundflächen vorzusehen, bei denen dies im Hinblick auf die bestehende Grundstücksordnung oder den Stand der Erschließung oder Bebauung zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung dieser Zielsetzungen nicht erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen kann auch hinsichtlich jener Gebiete und Grundflächen vorgesehen werden, bei denen dies zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung, insbesondere zur Verwirklichung verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen, zweckmäßig ist.
[…]
§ 54
Bebauungspläne
(1) In den Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, von Sonderflächen und von Vorbehaltsflächen festzulegen. Die Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne (Abs. 9) sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen.
(2) Bebauungspläne sind für die nach § 31 Abs. 5 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald
a) diese Gebiete bzw. Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und
b) die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw. Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.“
V. Erwägungen:
1)
Zu der vom Beschwerdeführer beantragten Änderung von Grundstücksgrenzen gemäß der von ihm vorgelegten Vermessungsurkunde der CC vom 15.01.2018 zu der GZl *** ist Folgendes vom Landesverwaltungsgericht Tirol auszuführen:
Dieser Antragsteil betrifft die beiden Grundstücke **2 sowie **1, beide KG Z. Von ersterem Grundstück soll eine Teilfläche im Ausmaß von 50 m2 ab- und dem zweiteren Grundstück zugeschrieben werden.
Nur das Grundstück **2 KG Z steht im Eigentum des Antragstellers und nunmehrigen Beschwerdeführers.
Zur rechtmäßigen Einleitung und Durchführung des nunmehr in Prüfung stehenden Bewilligungsverfahrens nach der Tiroler Bauordnung bedarf es somit angesichts des unmissverständlichen Gesetzeswortlautes der Bestimmung des § 14 Abs 1 erster Satz TBO 2018 („ … haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke schriftlich anzusuchen.“) eines Antrages der Eigentümer aller von dieser Grundstücksveränderung betroffenen Grundstücke (vgl VwGH 31.03.2009, Zl 2006/06/0260), jedenfalls aber der Zustimmungserklärung der betroffenen Eigentümer zur Verfahrensführung (vgl dazu etwa auch Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung, S 196, Anmerkung 4 zu § 14).
Die Gemeinde Z als Eigentümerin des Grundstückes **1 KG Z hat nun aber der auch ihr Grundstück betreffenden Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß der Vermessungsurkunde der CC vom 15.01.2018 zu der GZl *** nicht zugestimmt, sie hat auch den verfahrensauslösenden Antrag nicht mitunterfertigt.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde daher dem Rechtsmittelwerber als Antragsteller des hier in Beurteilung stehenden Verfahrens ein entsprechender Verbesserungsauftrag erteilt, den in Rede stehenden Mangel des Ansuchens durch Beibringung einer Zustimmungserklärung der Gemeinde Z zu der auch das Grundstück **1 KG Z betreffenden Grenzänderung zu beheben, dies unter Setzung einer zweiwöchigen Frist.
Über Ersuchen des Beschwerdeführers wurde die Verbesserungsfrist in der Folge noch um drei weitere Wochen verlängert.
Dennoch vermochte der Rechtsmittelwerber die erforderliche Zustimmungserklärung der Gemeinde Z letztlich nicht beizubringen, wie er dies in seinem E-Mail vom 18.12.2018 dem Gericht mitteilte.
Dementsprechend war im Gegenstandsfall der Antrag des Beschwerdeführers im Umfang der in der Vermessungsurkunde der CC vom 15.01.2018, GZl ***, dargestellten Veränderung von Grundstücksgrenzen zurückzuweisen, dies zufolge des nicht entsprochenen Verbesserungsauftrages.
2)
Was nun den weiteren Antragsteil betrifft, nämlich die antragsgegenständliche Grundstücksveränderung gemäß Vermessungsurkunde der CC vom 15.01.2018 zu der GZl ***, ist vorab festzuhalten, dass diese in keinem untrennbaren Zusammenhang mit der weiteren dem Antrag zugrunde gelegten Vermessungsurkunde der CC vom 15.01.2018 zu der GZl *** steht, mithin also vorliegend von einer entsprechenden Teilbarkeit des Antragsgegenstandes ausgegangen werden kann.
Eine vergleichende Betrachtung der beiden angeführten Vermessungsurkunden zeigt nämlich, dass die eine Grundteilung unabhängig von der anderen durchgeführt werden kann, wenn allenfalls auch nicht in vermessungstechnischer und grundbuchsrechtlicher Hinsicht, zumal die beiden Vermessungsurkunden durch den Verfasser insofern zueinander in Beziehung gesetzt wurden, als
- auf der Vermessungsurkunde mit der GZl *** der Vermerk „voraus geht der Teilungsplan GZl *** CC (Wegabtretung)“ angebracht wurde,
- die Ostgrenze des neu zu bildenden Grundstückes **4 KG Z zum Weggrundstück **1 KG Z hin mit grauer Farbe bereits als gegebene und nicht als noch zu bildende Grenze mit den Vermessungs- bzw Grenzpunkten 9685 PM, 16049 ER und 16048 MM dargestellt wurde und
- in der Gegenüberstellung des „Standes vor der Vermessung“ zum „Stand nach der Vermessung“ das Grundstück **2 GB Z mit einem Flächenausmaß vor der Vermessung von 12.331 m2 ausgewiesen wurde, dies mit dem Hinweis „aus GZl. *** CC“, da dieses Flächenausmaß von 12.331 m2 den Flächenabfall von 50 m2 zum Grundstück **1 KG Z aufgrund der Vermessungsurkunde GZl *** bereits berücksichtigt, hat das Grundstück **2 KG Z doch aktuell vor den drei antragsgegenständlichen Flächenabschreibungen noch ein Flächenausmaß – wie festgestellt – von 12.381 m2.
Würde also die Grundstücksveränderung gemäß der auch vom verfahrensauslösenden Antrag umfassten Vermessungsurkunde mit der GZl *** - aus welchen Gründen auch immer - nicht durchgeführt werden können, mithin die angedachte Wegverbreiterung, so wäre die Vermessungsurkunde mit der GZl *** gleich in mehrfacher Hinsicht mangelhaft bzw unrichtig, was deren Undurchführbarkeit beim Grundbuchsgericht und beim Vermessungsamt unzweifelhaft bewirkte.
Das erkennende Verwaltungsgericht geht aber davon aus, dass die aufgezeigten Unzulänglichkeiten der Vermessungsurkunde mit der GZl *** bloß im Verfahren vor dem Grundbuchsgericht und beim Vermessungsamt schlagend werden, nicht aber im vorliegenden baurechtlichen Verfahren, zumal in den relevanten Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2018 keine Bestimmung aufzufinden ist, wonach die dargelegten Urkundenmängel baurechtlich verfahrensmaßgeblich wären.
Demzufolge ist über die beantragte Grundstücksteilung gemäß der Vermessungsurkunde mit der GZl *** inhaltlich zu entscheiden.
Ginge man von der gegenteiligen Meinung aus, müsste aufgrund des inneren Zusammenhanges und der Untrennbarkeit der Grundstücksveränderungen entsprechend den beiden verfahrensgegenständlichen Vermessungsurkunden je vom 15.01.2018 der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.01.2018 in seiner Gesamtheit einer Zurückweisung anheimfallen.
Dadurch, dass sein Antrag nicht gesamthaft zurückgewiesen wird, sondern zumindest teilweise einer inhaltlichen Erledigung zugeführt wird, nämlich im Umfang der in der Vermessungsurkunde der CC vom 15.01.2018, GZl ***, dargestellten Veränderung von Grundstücksgrenzen, kann der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt werden.
Die vorliegend zu treffende Entscheidung über die Bildung von zwei Baugrundstücken mit einer Grundfläche von je 600 m2 aus dem Grundstück **2 KG Z gemäß der Vermessungsurkunde mit der GZl *** ist baurechtlich bei der gegebenen Sach- und Verfahrenslage zweifelsohne nicht von der angedachten Wegverbreiterung entsprechend der Vermessungsurkunde mit der GZl *** abhängig.
Die gleichgerichtete Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 26.11.2018 ist überzeugend und vermag sich das erkennende Gericht dieser Argumentation anzuschließen.
3)
Die Gemeinde hat gemäß der Bestimmung des § 31 Abs 5 erster Satz TROG 2016 im örtlichen Raumordnungskonzept jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind. § 54 Abs 1 TROG 2016 normiert, dass Bebauungspläne möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen sind, was den allgemeinen Zielen der Raumordnung entspricht, Siedlungsraum in Bezug auf Anordnung und Gliederung der Bebauung bestmöglich zu nutzen und diesen entsprechend den gegebenen Erfordernissen ausreichend verkehrsmäßig zu erschließen.
Entsprechend diesen gesetzlichen Bestimmungen weist das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Z in § 9 Abs 2 lit d bestimmte Gebiete aus, bei denen es sich um größere, zusammenhängende Baulandreserven handelt und für die ein Bebauungsplan eine zwingende Voraussetzung für die Genehmigung zur Grundteilung darstellt.
Das Verfahrensgrundstück **2 KG Z befindet sich in einem solchen Gebiet, nämlich dem in § 9 Abs 2 lit d genannten Wohngebiet „W *** – Adresse 3/Adresse 4“. Somit besteht nach den genannten raumordnungsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplans, sobald die in § 54 Abs 2 TROG 2016 näher ausgeführten Voraussetzungen gegeben sind, und zwar
- eine Widmung als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche (lit a) sowie
- die Finanzierbarkeit der verkehrsmäßigen Erschließung und der Erschließung mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die betreffende Gemeinde (lit b).
Eine Ausnahme von der verpflichtenden Erlassung von Bebauungsplänen nach § 54 Abs 4 TROG 2016 kommt für den gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da es feststellungsgemäß
einer Bebauungsplanung für das verfahrensbetroffene Grundstückes **2 KG Z bedarf,
um eine geordnete weitere Bebauung dieses Grundstückes zu gewährleisten, vor allem auch, um eine zweckmäßige innere Erschließung unter Berücksichtigung der erforderlichen Lückenschlüsse im örtlichen Wegenetz sicherzustellen, ebenso eine bodensparende Bebauung, womit der angeführte Ausnahmetatbestand nicht zur Anwendung gelangen kann.
von der verfahrensbeteiligten Sachverständigen für Fragen der Raumordnung .
Gemäß § 14 Abs 1 lit a TBO 2018 bedarf die Teilung eines als Bauland gewidmeten Grundstücks - wie im gegenständlichen Fall feststellungsgemäß mit drei verschiedenen Bauland-Widmungskategorien (vgl § 37 Abs 2 TROG 2016) gegeben - einer Bewilligung der Behörde.
Die demnach also erforderliche Bewilligung zur Grundteilung ist im Gegenstandsfall nach § 16 Abs 1 erster Satz TBO 2018 zu beurteilen, weil entsprechend den für das zu teilende Grundstück geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften – insbesondere nach dem örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z – für das verfahrensbetroffene Grundstück **2 KG Z ein Bebauungsplan zu erlassen ist.
Wesentliche Bedeutung kommt sodann dem Umstand zu, ob für das betroffene Grundstück ein Bebauungsplan besteht oder nicht.
Dem klaren Wortlaut nach differenziert § 16 Abs 1 TBO 2018 dabei zwischen zwei Fällen, in denen eine Bewilligung - bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - zu erteilen ist, nämlich zwischen
- Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, und
- „sonstigen Grundstücken“, für die ein Bebauungsplan besteht, ohne dass nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein solcher zwingend bestehen müsste.
In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Bewilligungserteilung, dass die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine den Bebauungsplanfestlegungen entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie der damit vorgesehenen verkehrsmäßigen Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
Im ersteren Fall einer raumordnungsrechtlich angeordneten Bebauungsplanpflicht für das von einer Änderung der Grundstücksgrenzen betroffene Grundstück (§ 16 Abs 1 erster Satz TBO 2018) tritt das Erfordernis hinzu, dass ein Bebauungsplan für dieses Grundstück auch besteht (arg.: „…, wenn ein Bebauungsplan …. besteht und wenn … „).
Für alle „übrigen Fälle“ richtet sich die Bewilligung nach § 16 Abs 2 TBO 2018, das sind jene Grundstücke, für die kein Bebauungsplan zu erlassen ist und ein solcher auch nicht besteht. In diesen Fällen ist eine Einzelfallprüfung anhand näher festgelegter Kriterien ( lit a bis lit c der angeführten Gesetzesstelle) durchzuführen.
Da für das gegenständliche Grundstück **2 KG Z nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes besteht, ist gegenständlich bei der Erteilung der Grundteilungsgenehmigung nach § 16 Abs 1 Satz 1 TBO 2018 vorzugehen. Nachdem bei dieser Bestimmung das Bestehen eines Bebauungsplans eine Genehmigungsvoraussetzung für die Grundteilungsbewilligung darstellt, ein solcher bis dato jedoch nicht erlassen wurde, wurde die Bewilligung zur Grundteilung vom Bürgermeister der Gemeinde Z in zutreffender Weise gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 TBO 2018 mit dem angefochtenen Bescheid versagt.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid war daher zu bestätigen, soweit nicht infolge eines trotz Verbesserungsauftrages nicht behobenen Antragsmangels mit Zurückweisung vorzugehen war.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich veranlasst, eine Spruchverbesserung dahingehend vorzunehmen, dass im Spruch (auch) die Bestimmung des § 16 Abs 1 erster Satz Tiroler Bauordnung 2018 als Grundlage der Antragsabweisung angeführt wird.
Zu dieser Spruchergänzung war das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis berechtigt.
4)
Die gegen den bekämpften Bescheid vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes zu bemerken ist:
a)
Der vom Beschwerdeführer bei der Rechtsmittelverhandlung am 19.09.2018 eingenommene Rechtsstandpunkt, Abs 1 des § 16 TBO 2018 finde nur Anwendung, wenn ein Bebauungsplan bestehe, während in allen übrigen Fällen Abs 2 des § 16 TBO 2018 anzuwenden sei, kann vom erkennenden Verwaltungsgericht nicht geteilt werden.
Die nunmehr maßgebliche Konzeption des § 16 TBO 2018 mit insgesamt drei Fallgruppen von Grundstücken – zwei davon in Abs 1 geregelt und eine in Abs 2 - wurde vom Gesetzgeber mit LGBl Nr 48/2011 eingeführt, dies im Hinblick auf die Neuregelung der Bebauungsplanung im Tiroler Raumordnungsgesetz.
In den Erläuternden Bemerkungen dieser Gesetzesnovelle wurde nun zum Abs 2 wie folgt wortwörtlich ausgeführt:
„Abs 2 regelt jene Fälle, für die kein Bebauungsplan besteht und nach den gesetzlichen Vorgaben des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 auch nicht zu erlassen ist. … „
Diese Erläuternden Bemerkungen sind nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol derart deutlich, dass für die vom Rechtsmittelwerber gewünschte Interpretation kein Raum verbleibt.
Ebenso verhält es sich mit dem maßgeblichen Gesetzeswortlaut selbst, wenn in § 16 Abs 1 erster Satz TBO 2018 die Bebauungsplanpflicht nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften klar als Anwendungsvoraussetzung dieser Regelung („… bei Grundstücken, für die … ein Bebauungsplan zu erlassen ist, …“) statuiert wurde und das Vorliegen eines Bebauungsplanes als Genehmigungsvoraussetzung („Die Bewilligung … zu erteilen, wenn ein Bebauungsplan … besteht und …“).
Dieser klare Gesetzeswortlaut verbietet eine Auslegung dahingehend, dass bei Nichtvorliegen eines Bebauungsplanes die Bestimmung nicht anzuwenden wäre, würde doch bei einer solchen Interpretation eine Bewilligungsvoraussetzung zu einer Anwendungsvoraussetzung gemacht. Richtigerweise ist vielmehr bei Nichtvorliegen eines Bebauungsplanes die Grundteilungsbewilligung zu versagen, da eben eine der vom Gesetzgeber genannten Genehmigungsvoraussetzungen fehlt.
b)
Insoweit der Beschwerdeführer glaubt, es sei eine Bebauungsplanpflicht für das Verfahrensgrundstück **2 KG Z deshalb zu verneinen, weil nach § 9 Abs 2 lit c des örtlichen Raumordnungskonzeptes eine verpflichtende Erlassung von Bebauungsplänen erst für zu bebauende Grundstücke ab einer Größenordnung von mehr als 800 m2 oder dann vorgesehen sei, wenn auf dem Grundstück mehr als fünf Wohneinheiten errichtet werden, was beides im Gegenstandsfall nicht zuträfe, da die neu aus dem Grundstück **2 KG Z zu bildenden Grundstücke nur ein Flächenausmaß von 600 m2 hätten, ist Folgendes klarzustellen:
Bei dieser Argumentation übersieht der Rechtsmittelwerber die Regelung des § 9 Abs 2 lit d des örtlichen Raumordnungskonzeptes, in welcher der verfahrensgegenständliche Bereich ausdrücklich angeführt ist (W12 – Adresse 3/Adresse 4). Im Zusammenhalt mit der Plandarstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes besteht nun überhaupt kein Zweifel daran, dass das verfahrensbetroffene Grundstück **2 KG Z von der in Rede stehenden Bestimmung erfasst wird, in welcher festgelegt wurde, dass „eine Neuordnung der Grundstücke bzw eine Baulandumlegung sowie ein gesamtheitliches inneres Erschließungskonzept Voraussetzung für einen Bebauungsplan und die Genehmigung zur Grundteilung ist“.
Aus dieser Regelung ergibt sich zwanglos die Bebauungsplanpflicht für den Verfahrensbereich „W12 – Adresse 3/Adresse 4“, zumal die Forderung nach einem gesamtheitlichen inneren Erschließungskonzept zweifelsfrei nur dahingehend verstanden werden kann, dass für die festgelegten größeren Baulandreserven die verkehrsmäßige Erschließung gesamthaft – also den Gesamtbereich umfassend – zu überlegen und zu bestimmen ist.
Dies geschieht mit Blick auf die Regelungen des § 54 Abs 1 erster Satz und § 56 Abs 1 TROG 2016 in verbindlicher Weise letztlich in einem Bebauungsplan, womit die Regelung des § 9 Abs 2 lit d des (bereits fortgeschriebenen) örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z als Festlegung im Sinne des § 31 Abs 5 TROG 2016 zu verstehen ist und solcherart für die darin genannten Gebiete bzw Grundflächen Bebauungsplanpflicht besteht, dies im Rahmen der in § 54 Abs 2 bis 4 TROG 2016 näher ausgeführten Detailregelungen.
Ein anderer Sinngehalt kann der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht zugemessen werden, insbesondere greift die Beschwerdeargumentation zu kurz, ein Erschließungskonzept sei etwas völlig anderes als ein Bebauungsplan und ein solches Konzept liege gegenständlich ohnehin angesichts der vorgesehenen Einräumung entsprechender Servitutsrechte sowie der geplanten Einrichtung von Wegflächen vor.
Zunächst mag zwar ein Erschließungskonzept noch keinen (oder etwas anderes als einen) Bebauungsplan darstellen, dies ändert aber nichts daran, dass nach den maßgeblichen Vorschriften des § 54 Abs 1 erster Satz und des § 56 Abs 1 TROG 2016 die verkehrsmäßige Erschließung einen zentralen Bestandteil eines Bebauungsplanes bildet, sodass aus dem im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Erfordernis eines „gesamtheitlichen inneren Erschließungskonzeptes“ sich ohne weiteres und selbsterklärend die Bebauungsplanpflicht für den verfahrensbetroffenen Bereich ableiten lässt.
Was die ins Treffen geführte Einräumung von Dienstbarkeitsrechten zugunsten des neu zu bildenden Grundstückes **3 KG Z über das (ebenfalls neu zu bildende) Grundstück **4 KG Z anbelangt, weiters die angedachte Einrichtung von Wegflächen durch Abtretung einer Grundfläche zur Verbreiterung des Gemeindeweges, ist auszuführen, dass mit diesen in den streitverfangenen Teilungsurkunden abgebildeten Maßnahmen in Ansehung des Verfahrensgrundstückes **2 KG Z überhaupt nicht das geforderte gesamtheitliche innere Erschließungskonzept erreicht wird, beschränken sich doch die angesprochenen Maßnahmen lediglich auf einen kleinen Teilbereich im Süden des Grundstückes **2 KG Z. Davon abgesehen kann die angedachte Wegverbreiterung mangels Zustimmung der Gemeinde Z zur Grundstücksveränderung ohnehin nicht in die Tat umgesetzt werden.
Die Regelung des § 9 Abs 2 lit d des (bereits fortgeschriebenen) örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Z ist nach Meinung des erkennenden Gerichts als Festlegung im Sinne des § 31 Abs 5 TROG 2016 einzustufen, woran auch der Umstand nichts ändert, dass der Entwurf über die Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes vor dem 30.06.2011 zur Vorprüfung beim Amt der Tiroler Landesregierung vorgelegt worden ist, zumal die entscheidende Inkraftsetzung dieser Verordnung erst im Jahr 2015 – mithin nach dem Inkrafttreten der Tiroler Raumordnung 2011 mit der neu eingeführten Verpflichtung nach § 31 Abs 5 zur Bestimmung von Gebieten, in denen ein Bebauungsplan zur erlassen ist – erfolgte.
Wenn nun der Verordnungsgeber im maßgeblichen Text des örtlichen Raumordnungskonzeptes mehrfach auf die Tiroler Raumordnung 2011 Bezug genommen und in der Regelung des § 9 Abs 2 lit d der Verordnung eine Festlegung nach § 31 Abs 5 TROG getroffen hat, so wird klar, dass vorliegend die Übergangsbestimmung des § 116 Abs 3 TROG 2016 nicht mehr zum Tragen kommt, da das verfahrensmaßgebliche örtliche Raumordnungskonzept ein bereits fortgeschriebenes ist und weiters Festlegungen nach § 31 Abs 5 TROG 2016 enthält.
Im Übrigen führte die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 116 Abs 3 TROG 2016 zu keinem anderen Verfahrensergebnis, da der für bereits bebaute Grundstücke relevante Ausnahmetatbestand des § 55 Abs 1 lit b TROG 2006 dieselben Prüfkriterien und Voraussetzungen wie § 54 Abs 4 TROG 2016 vorsieht, um die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes verneinen zu können.
c)
Soweit sich die Beschwerdeausführungen auf die im Jahr 2017 vom Gemeinderat der Gemeinde Z beschlossene Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes beziehen (Bebauungsplanpflicht für Grundstücke ab 600 m2 Größe oder wenn darauf mehr als drei Wohneinheiten errichtet werden sollen), muss auf diese nicht mehr näher eingegangen werden, da diese Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes noch nicht dem Rechtsbestand angehört.
Verfahrensmaßgeblich ist vorliegend vielmehr das örtliche Raumordnungskonzept, wie es vom Gemeinderat der Gemeinde Z am 30.09.2014 beschlossen, mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.02.2015, Zl ***, aufsichtsbehördlich genehmigt und vom 26.02.2015 bis 13.03.2015 kundgemacht wurde.
Darüber konnte bei der Rechtsmittelverhandlung am 19.09.2018 mit allen Verfahrensparteien Einvernehmen hergestellt werden, sodass die Rechtsmittelausführungen zum örtlichen Raumordnungskonzept, wie es im Jahr 2017 geändert hätte werden sollen, als obsolet anzusehen sind.
d)
Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz darlegt, dass eine Grundstücksteilung in einem bestimmten Umfang nichts darüber besage, welche Bauformen gewählt würden, so mag er damit allenfalls im Recht sein, doch ist für ihn mit diesem Einwand insofern nichts zu gewinnen, als eine Grundstücksteilung und die auf dem geteilten Grundstück erfolgende Bebauung zweifelsohne einer sinnvollen Gesamterschließung eines größeren Baulandbereiches – wie gegenständlich einer gegeben ist – durchaus hinderlich sein können, diese sogar im ungünstigsten Fall unmöglich machen können.
e)
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass im erstinstanzlichen Verfahren sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass eine allenfalls tatsächlich geschehene Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde jedenfalls infolge des durchgeführten Rechtsmittelverfahrens als saniert anzusehen ist, da der Beschwerdeführer zum einen die Möglichkeit hatte, das im Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfen und im Zuge dessen dazu Stellung zu nehmen (VwGH 30.06.1994, 93/09/0333). Zum anderen hatte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlungen vom 19.09.2018 und vom 09.04.2019 ausreichend Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme und zur Darlegung seiner Rechtsstandpunkte.
Gleichermaßen verhilft die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe wesentliche Feststellungen – etwa zur Flächenwidmung – im bekämpften Bescheid unterlassen, seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg.
Einerseits wurden nämlich die notwendigen Feststellungen in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung getroffen, womit allfällige Feststellungsmängel der belangten Behörde als behoben betrachtet werden können.
Andererseits trifft etwa der Vorwurf nicht zu, die belangte Behörde habe die Flächenwidmung des Verfahrensbereiches nicht angeführt, da sich auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides die Feststellung findet, dass der teilungsgegenständliche Bereich im Wohngebiet gelegen ist.
f)
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, durch die Versagung der Genehmigung der beantragten Grundteilung aufgrund des fehlenden Bebauungsplanes für das zu teilende Grundstück liege eine unzulässige Eigentumsbeschränkung im Sinne des VfGH-Erkenntnisses vom 23.06.2005, G 178-181/04-8, vor, ist dem zu entgegnen, dass das genannte Erkenntnis des Höchstgerichts nicht auf den gegenständlichen Fall übertragen werden kann.
Im genannten Erkenntnis befasste sich der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Normenkontrolle mit der Bebauungsplankonzeption des TROG 2001 sowie deren Verknüpfung mit der TBO 2001 und demnach mit einer anderen heute nicht mehr geltenden Rechtslage, dies vor allem im Hinblick auf das seinerzeit im TROG 2011 noch verankerte System der zweistufigen Bebauungsplanung (allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan). So wurde das Bebauungsplansystem im Jahr 2011 im Wesentlichen neu geregelt und vom bisherigen System der allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne abgegangen hin zu einem einheitlichen Bebauungsplan mit einem im Vergleich zum bisherigen zweistufigen Bebauungsplansystem reduzierten Umfang zwingender Festlegungen sowie einer deutlichen Einschränkung der Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen.
Abgesehen von bestimmten Sonderflächen sind Bebauungspläne nämlich – im Gegensatz zu der vom VfGH im vorgenannten Erkenntnis geprüften Rechtslage - im Wesentlichen nur noch für jene Gemeindebereiche zu erlassen, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine derartige Verpflichtung (zur Erlassung von Bebauungsplänen) festgelegt wurde.
Auch war im genannten VfGH-Erkenntnis der Fall insofern anders gelagert, als sich die festgestellte Verfassungswidrigkeit auf eine Übergangsbestimmung – konkret § 113 Abs 1 zweiter Satz TROG 2001 – bezog.
So ordnete § 113 Abs 1 erster Satz TROG 2001 an, dass auf Grundstücken, die nach dem TROG 1984 als Bauland gewidmet worden waren, abweichend vom seinerzeitigen § 54 Abs 5 TROG 2001 die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden bis zum Ablauf von 3 Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 107 Abs 1 zweiter Satz TROG 2001 auch erteilt werden konnte, wenn der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht bestanden.
Gegenteiliges - nämlich, dass eine Baubewilligung nicht erteilt werden durfte - sah der sodann vom VfGH als verfassungswidrig aufgehobene Satz 2 des § 113 Abs 1 TROG 2001 für solche Grundstücke dann vor, wenn für sie schon der allgemeine, nicht jedoch der ergänzende Bebauungsplan bestand.
§ 113 TROG 2001 war dabei vom Gesetzgeber als Übergangsbestimmung für die im Abs 1 erster Satz beschriebenen Fälle, also vor allem für nach dem TROG 1984 als Bauland gewidmete Grundstücke, vorgesehen. Eine vergleichbare Übergangsbestimmung findet sich in der geltenden Fassung des TROG 2016, LGBl 101/2016, nicht mehr.
Ebenso sprach der VfGH im genannten Erkenntnis aus, dass es bei nicht der Übergangsbestimmung unterliegenden Fällen von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob im Falle einer Säumigkeit des Verordnungsgebers (bei der Bebauungsplanung) eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vorliegt.
Als bedeutsam für die Angemessenheit bzw Verhältnismäßigkeit einer Regelung hat der VfGH in dem ins Treffen geführten Erkenntnis auch das Bestehen von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erlassung einer Bebauungsplanung (als Voraussetzung für eine Baubewilligung) angesehen.
Fallbezogen ist hier auf die Ausnahmebestimmung des § 54 Abs 4 TROG 2016 hinzuweisen, mit welcher für bereits bebaute Grundstücke innerhalb eines Gemeindebereiches, für den nach dem örtlichen Raumordnungskonzept Bebauungsplanpflicht festgelegt wurde, eine Einzelfallprüfung anhand gesetzlich bestimmter Kriterien vorgesehen ist, ob die Bebauungsplanpflicht tatsächlich zum Tragen kommt.
Das verfahrensbetroffene Grundstück **2 KG Z wird genau von dieser Ausnahmeregelung erfasst und erfolgte daher die beschriebene Einzelfallprüfung nach § 54 Abs 4 TROG 2016 durch das erkennende Verwaltungsgericht, dies in Ergänzung des Verfahrens der belangten Behörde.
Mit dieser Ausnahmeregelung wird nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol in angemessener Weise darauf Bedacht genommen, dass eine geordnete Siedlungsentwicklung trotz eigentumsbeschränkender Raumordnungsvorschriften, die einer (ungehinderten und sofortigen) baulichen Nutzung von gewidmetem Bauland grundsätzlich entgegenstehen, dennoch weiterhin vonstattengehen kann, dies unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen (§ 54 Abs 4 TROG 2016).
Angesichts des in Tirol aufgrund der geographischen Lage äußerst begrenzt zur Verfügung stehenden Siedlungsraumes ist die Gewährleistung einer bodensparenden Bebauung (§ 27 Abs 2 lit e TROG 2016) eines der wichtigsten Ziele der Raumordnung und damit im öffentlichen Interesse, ebenso eine zweckmäßige und bodensparende Verkehrserschließung der bebauten und zu bebauenden Gebiete (§ 27 Abs 2 lit f TROG 2016). Die Bebauungsplanung stellt ein geeignetes Mittel dar, um diese Ziele zu erreichen, und sind Bebauungspläne (neben den Flächenwidmungsplänen) darüber hinaus eine zweckentsprechende Grundlage für die ordnungsgemäße Verkehrserschließung eines Baulandbereiches, etwa in Bezug auf eine bodensparende Anlegung der erforderlichen Verkehrswege durch Festlegung von Straßenfluchtlinien (§ 56 Abs 1 iVm § 58 TROG 2016).
Bereits in der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung wurde vom VfGH nicht in Zweifel gezogen, das die nunmehr in § 27 Abs 2 TROG 2016 verankerten Ziele der örtlichen Raumordnung, vor allem die Durchsetzung einer bodensparenden, aufeinander abgestimmten Bebauung der vorhandenen Bauplätze, auch durch die Erlassung von Bebauungsplänen umzusetzen sind und die Verknüpfung der Baubewilligung mit der Bebauungsplanung ein dazu geeignetes Instrument darstellt.
Die Abhängigkeit der konkreten Grundteilung vom Bestehen eines Bebauungsplanes ist demnach nicht unverhältnismäßig, da vor allem im Hinblick auf die Größe des gegenständlichen Grundstücks und dessen Lage in Nähe des Dorfzentrums die Festlegung der baulichen Entwicklung und der verkehrsmäßigen Erschließung - unabhängig von etwaig bestehenden privatrechtlichen Servituten - durch einen entsprechenden Bebauungsplan notwendig ist, wie dies von der beigezogenen raumordnungsfachlichen Sachverständigen im Rechtsmittelverfahren eindrucksvoll aufgezeigt wurde.
Zu den vom Rechtsmittelwerber in der Beschwerdeverhandlung am 09.04.2019 ins Treffen geführten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes E1328/2016 sowie B683/2012 ist Folgendes zu bemerken:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann mit diesen beiden höchstgerichtlichen Entscheidungen für den vorliegenden Beschwerdefall nichts gewonnen werden, ging es doch bei den angeführten VfGH-Entscheidungen jeweils um ein in Erstinstanz - trotz Fehlens eines notwendigen Planungsaktes in Verordnungsform - genehmigtes Bauprojekt, gegen welches Nachbarn mit Rechtsmittel vorgingen.
Die Abweisung dieser Rechtsmittel durch die jeweilige Rechtsmittelinstanz wurde vom Höchstgericht als verfassungswidrig beurteilt, da die Frage der Bewilligungsfähigkeit der Bauprojekte nur anhand der verordnungsmäßigen Planungsakte beurteilt werden kann, diese Planungsakte aber noch fehlten, sodass die Rechtsmittel der Nachbarn gegen die erteilten Baugenehmigungen nicht abgewiesen werden durften.
Fallbezogen wurde die angestrebte Grundteilungsbewilligung deshalb versagt, weil die in Verordnungsform vorzunehmende Bebauungsplanung für das zu teilende Grundstück noch nicht gegeben ist, dagegen hat der Beschwerdeführer als Antragsteller Rechtsmittel erhoben, sodass der verfahrensgegenständliche Fall mit den beiden vom Rechtsmittelwerber aufgezeigten Verfassungsgerichtshofentscheidungen insofern nicht vergleichbar ist, als bei diesen Nachbarn gegen die Bewilligungserteilung wegen Fehlens erforderlicher Verordnungsgrundlagen mit Rechtsmittelerhebung eingeschritten sind.
5)
Was schließlich die in Form eines Eventualantrages erfolgte Antragseinschränkung vom 26.11.2018 auf die Bewilligung der in der Vermessungsurkunde der CC vom 15.01.2018, GZl ***, dargestellten Veränderung von Grundstücksgrenzen anbelangt, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht zunächst klarzustellen, dass bloß bedingte („für den Fall, dass …“) „Prozesserklärungen“ unzulässig und damit unwirksam sind (VwGH 18.10.2012, Zl 2012/06/0102, und 29.01.2004, Zl 2002/15/0081).
Zudem können sich Eventualanträge zulässigerweise nur auf innerprozessuale Bedingungen beziehen (VwGH 24.02.2016, Zl Ro 2015/10/0003).
Fallbezogen wurde die in Form eines Eventualantrages erfolgte Antragseinschränkung zum einen bloß bedingt und zum anderen abgestellt auf nicht innerprozessuale Bedingungen, sondern auf ein bestimmtes Verhalten einer außenstehenden Rechtsperson erklärt, nämlich „für den Fall, dass die politische Gemeinde Z die Zustimmung zu der Planurkunde *** nicht erteilt“, weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Unzulässigkeit und Unwirksamkeit der Erklärung ausgeht.
Davon abgesehen verbleibt bei einem Eventualantrag der vorrangig vorzunehmende Abspruch über den Primärantrag, der im Gegenstandsfall laut dem Beschwerdebegehren im Rechtsmittelschriftsatz vom 30.07.2018 auf eine inhaltliche Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol in Form der Erteilung der vom Beschwerdeführer beantragten Grundteilungsbewilligung – und zwar im gesamten Antragsumfang beider vorgelegter Vermessungsurkunden - gerichtet ist.
Wird nicht zuerst über den Primärantrag abgesprochen, sodass die Bedingung für eine Erledigung des Eventualantrages (noch) nicht eingetreten ist, belastet dies eine solche Erledigung vor dem Eintritt des Eventualfalles mit Rechtswidrigkeit (VwGH 17.11.2014, Zl 2012/17/0451, und 22.12.2009, Zl 2008/21/0561).
Auch deshalb könnte das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht über den eventualiter eingeschränkten Antragsumfang entscheiden, bevor nicht über den Hauptantrag (in seinem gesamten Umfang) eine Entscheidung erfolgt ist.
Folglich wurde aufgrund der vorstehenden Überlegungen mit der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung über den gesamten Genehmigungsantrag des Rechtsmittelwerbers entschieden, wie er ihn mit Eingabe vom 18.01.2018 an die belangte Behörde herangetragen hat, mithin die Grundstücksveränderungen beider vorgelegter Vermessungsurkunden umfassend.
Einen entscheidenden Nachteil für den Beschwerdeführer durch die zurückweisende Entscheidung in Bezug auf die in der Vermessungsurkunde der CC vom 15.01.2018, GZl ***, dargestellte Veränderung von Grundstücksgrenzen vermag das erkennende Verwaltungsgericht nicht zu erblicken, da der Rechtsmittelwerber – bei Vorliegen des Einverständnisses der weiters betroffenen Grundeigentümerin – jederzeit einen neuen Antrag diesbezüglich stellen kann.
6)
Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt wurde, es erfolgten sogar zwei Beschwerdeverhandlungen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde auch eine raumordnungsfachliche Stellungnahme zur Frage der Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung insbesondere für die weitere geordnete und bodensparende Bebauung des Verfahrensgrundstückes **2 KG Z eingeholt.
Die gehörige Kundmachung einer im Jahr 2017 in Aussicht genommenen Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes war nicht mehr zu prüfen, da verfahrensmaßgeblich die Festlegungen des fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzeptes des Jahres 2015 sind.
In Bezug auf das örtliche Raumordnungskonzept, welches im Jahr 2015 in Kraft getreten ist, hat der Beschwerdeführer nichts konkret und substantiiert vorgebracht, was die ordnungsgemäße Kundmachung in Zweifel setzen hätte können.
Das verfahrensrelevante örtliche Raumordnungskonzept erhielt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.02.2015 die aufsichtsbehördliche Genehmigung, die Kundmachung erfolgte vom 26.02.2015 bis 13.03.2015.
Inwiefern ein Kundmachungsmangel vorliegen sollte, wurde vom Beschwerdeführer in keiner Weise, ja nicht einmal ansatzweise dargetan, sodass sein Beweisantrag auf Prüfung der gehörigen Kundmachung auf einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis hinausläuft, dem das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachkommen musste. Jedenfalls verletzt das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegebene Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung nicht, wenn einem derart unsubstantiierten Ermittlungsbegehren nicht nachgekommen wird, mangelt es doch dieser Ausführung an einem Mindestmaß an Konkretisierung und Substanz (VwGH 21.11.2014, Zl 2013/02/0223, 05.09.2013, Zl 2013/09/0063 und 22.05.2013, Zl 2011/03/0086).
Soweit der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bei der Rechtsmittelverhandlung am 19.09.2018 schließlich die Einvernahme des Bürgermeisters und des Amtsleiters der Gemeinde Z beantragt hat, dies zum Beweis dafür, dass in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen sehr wohl eine Grundteilung erteilt worden ist, ist vom erkennenden Gericht zu bemerken, dass diese Einvernahmen nicht zur Lösung des vorliegenden Rechtsfalles notwendig waren, zumal eine Behörde verpflichtet ist, von einer als unrichtig erkannten Vollzugspraxis abzugehen (beispielsweise VwGH 27.04.2017, Zl Ra 2015/15/0007). Keinesfalls bestünde dementsprechend ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers darauf, dass die belangte Behörde eine rechtlich unzutreffende Vollziehung in seinem Fall fortsetzt, selbst wenn – wie von ihm vorgebracht – in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen Grundteilungsbewilligungen erteilt worden sein sollten.
Folglich konnten die beantragten Befragungen zur Vollzugspraxis in der Vergangenheit unterbleiben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,
- ob eine „Prozesserklärung“ (wie eine Antragseinschränkung) bedingt erfolgen kann,
- ob sich Eventualanträge nur auf innerprozessuale oder auch auf außerprozessuale Bedingungen beziehen können und
- ob ein Eventualantrag vor Entscheidung über den Primärantrag erledigt werden kann.
Insoweit eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu rechtlichen Fragestellungen der vorliegenden Rechtssache nicht aufgefunden werden konnte, etwa zur Frage, ob in einem Fall des § 16 Abs 1 erster Satz TBO 2018 bei Nichtbestehen eines Bebauungsplanes dieser Fall zu einem „übrigen Fall“ im Sinne des § 16 Abs 2 TBO 2018 wird, ist nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts Eindeutigkeit der maßgeblichen Rechtslage gegeben (VwGH 27.03.2018, Zl Ra 2017/06/0232, und vom 01.08.2017, Zl Ra 2015/06/0087).
Deshalb ist insgesamt im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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