Normen
ABGB §361;
AVG §38;
BauO Tir 2001 §12 Abs1;
BauO Tir 2001 §13 Abs1;
B-VG Art140;
ABGB §361;
AVG §38;
BauO Tir 2001 §12 Abs1;
BauO Tir 2001 §13 Abs1;
B-VG Art140;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der erst- sowie der zweitmitbeteiligten Partei zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 je zu einem Siebentel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Zweit- bis Siebentbeschwerdeführer einerseits (in der Folge: beschwerdeführende Miteigentümer) und die erst- sowie die zweitmitbeteiligte Partei andererseits (in der Folge: mitbeteiligte Miteigentümer) sind Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, bestehend aus dem Grundstück Nr. .488, an dem Wohnungseigentum begründet ist und auf dem sich ein Wohnhaus befindet. Dieses Grundstück ist von Grundstücken der Erstbeschwerdeführerin umgeben. Das Gebäude auf dem Grundstück Nr. .488 ragt mit Teilen über die Grenze in Grundstücke der Erstbeschwerdeführerin. Zur rechtlichen Sanierung dieses Zustandes (und zur Schaffung von Abstandsflächen) soll das Grundstück Nr. .488 durch Grundflächen der Erstbeschwerdeführerin vergrößert werden. Die mitbeteiligten Miteigentümer waren mit dem konkreten Vorhaben nicht einverstanden (nach dem Vorbringen in der Gegenschrift vertreten sie die Auffassung, dieses Vorhaben sei für die Zukunft nachteilig). Mit einem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes L. vom 15. Jänner 2004 wurden die mitbeteiligten Miteigentümer für schuldig erkannt, das mit einem näher bezeichneten Notariatsakt gemachte Schenkungsanbot der Erstbeschwerdeführerin anzunehmen und damit insbesondere einzuwilligen, dass auf Grund einer bestimmten Vermessungsurkunde vom 25. März 1998 oder einer inhaltsgleichen Planurkunde näher bezeichnete bücherliche Eintragungen bewilligt werden, die zur Umsetzung dieses Vorhabens erforderlich sind.
Mit dem bei der mitbeteiligten Gemeinde am 13. Juli 2005 eingelangten Antrag vom 12. Juli 2005 kam der Beschwerdevertreter (ohne in dieser Eingabe zu erklären, für wen er einschritt) unter Anschluss der Vermessungsurkunde vom 25. März 1998 um "Ausstellung einer Grundteilungsbewilligung gemäß § 12 TBO" ein.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 5. Oktober 2005, der an alle Beschwerdeführer sowie an die mitbeteiligten Miteigentümer gerichtet ist, wurden die angestrebten Grundstücksteilungen und Grundstücksvereinigungen bewilligt.
Dagegen erhoben die mitbeteiligten Miteigentümer Berufung, in der sie insbesondere geltend machten, die erteilte Bewilligung sei ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt und sie hätten "niemals die Erlassung eines derartigen Bescheides beantragt". Der Beschwerdevertreter erklärte in einer Gegenäußerung, nur bestimmte Beschwerdeführer zu vertreten und führte zusammengefasst aus, der Antrag sei im Namen dieser Personen, nicht jedoch auch im Namen der mitbeteiligten Miteigentümer gestellt worden. Eine Antragstellung durch die mitbeteiligten Miteigentümer sei auch gar nicht notwendig gewesen, weil diese mittels Gerichtsurteiles dazu verpflichtet worden seien, die Schenkung anzunehmen und in die Verbücherung einzuwilligen. Schon die Geschenkgeberin, nämlich die Erstbeschwerdeführerin, wäre selbst berechtigt, alle notwendigen Vorkehrungen für die Verbücherung der Schenkung vorzunehmen (wurde näher ausgeführt).
Der Stadtrat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Berufungsbescheid vom 11. Juli 2006 die Berufung als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, auf Grund des Urteiles vom 15. Jänner 2004 seien die mitbeteiligten Miteigentümer (Berufungswerber) verpflichtet, die Schenkung anzunehmen, sodass es "den Berufungseinwendungen jedweder sachlichen Begründung" ermangle. Die gerichtliche Entscheidung ersetze nach Auffassung der Baubehörde die erforderliche Zustimmung im Verfahren zur Grundstücksvereinigung.
Die mitbeteiligten Miteigentümer erhoben Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung Folge gegeben, den bekämpften Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen. Zur Begründung heißt es zusammengefasst, das gerichtliche Urteil vom 15. Jänner 2004 ersetze die Unterschrift der Mitbeteiligten auf dem näher bezeichneten Notariatsakt, in dem auch eine Bevollmächtigung des Beschwerdevertreters durch die Erstbeschwerdeführerin zur Verbücherung des Vertrages, zur Gebührenanzeige, zur Einholung erforderlicher Genehmigungen und Bestätigungen vorgesehen sei. Eine Vollmachtserteilung durch die übrigen Vertragsteile, insbesondere durch die mitbeteiligten Miteigentümer, sei im Notariatsakt nicht vorgesehen. Der Beschwerdevertreter habe auch im Verwaltungsverfahren klargestellt, nicht auch durch die mitbeteiligten Miteigentümer bevollmächtigt zu sein.
Antragslegitimiert im Sinne des § 13 Abs. 1 TBO 2001 zur Erwirkung einer "Veränderungsbewilligung" seien nur die Eigentümer. Diesen seien Personen gleich gestellt, die auf Grund eines bestehenden Rechtstitels die grundbücherliche Einverleibung ihres Eigentumsrechtes begehren könnten. Einen solchen Titel könnten die Antragsteller im Verwaltungsverfahren nicht vorweisen, zumal die mitbeteiligten Miteigentümer selbst einen Rechtstitel inne hätten, der für die Einverleibung ihres Miteigentums an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken geeignet sei. Antragslegitimiert im Sinne des § 13 Abs. 1 TBO 2001 seien somit nur alle Miteigentümer des Grundstückes Nr. .488 gemeinsam. Aus welchen Gründen Miteigentümer ihre Zustimmung verweigerten, sei keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, vielmehr sei diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken.
Ausgehend davon, dass für den hier zu beurteilenden Antrag auf Grundstücksteilung und Grundstücksvereinigung der Antrag bzw. die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer erforderlich, diese jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen sei, werde die Berufungsbehörde im fortgesetzten Verfahren mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen haben. Im Falle der Nichtentsprechung sei das Ansuchen zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligten Miteigentümer, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (Wiederverlautbarung - TBO 2001), in der Fassung LGBl. Nr. 35/2005, anzuwenden.
Die §§ 12 und 13 TBO 2001 lauten auszugsweise (Anmerkung:
§ 12 Abs. 2 leg. cit. enthält Ausnahmen von der Grundregel des § 12 Abs. 1, im Beschwerdefall trifft aber keine dieser Ausnahmen zu).
"§ 12
Änderung von Grundstücksgrenzen
(1) Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil als Bauland, Sonderfläche oder Vorbehaltsfläche gewidmet sind, wenn die Änderung auch diesen Teil des Grundstückes betrifft.
(2) ...
§ 13
Ansuchen
(1) Um die Erteilung der Bewilligung nach § 12 Abs. 1 haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke schriftlich anzusuchen. Den Eigentümern sind Personen gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweisen, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums am jeweiligen Grundstück geeignet ist.
(2) ..."
Gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke um die Erteilung der Bewilligung schriftlich anzusuchen. Steht eines der betroffenen Grundstücke im Miteigentum mehrerer Personen, ist, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ein Antrag aller Miteigentümer dieses Grundstückes erforderlich. Das gilt auch für den Fall des § 13 Abs. 1 zweiter Satz TBO 2001, dass nämlich eine Person einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung ihres Eigentums (Miteigentums) am jeweiligen Grundstück geeignet ist (diese Person ist somit, vereinfachend ausgedrückt, der künftige Eigentümer oder Miteigentümer). In diesem Umfang besteht daher, soweit hier erheblich, eine Kongruenz zwischen dem Rechtstitel dieser Person einerseits und dem bücherlichen Eigentum des (bisherigen) Eigentümers (Miteigentümers) andererseits.
Im Beschwerdefall sind vom Vorhaben einerseits Grundstücke betroffen, die im Alleineigentum der Erstbeschwerdeführerin stehen, andererseits auch das Grundstück Nr. .488, das (u. a.) im Miteigentum der beiden mitbeteiligten Miteigentümer steht. Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass es im Beschwerdefall einer Antragstellung auch dieser beiden Personen bedurfte. § 13 Abs. 1 zweiter Satz TBO 2001 kommt den Beschwerdeführern entgegen ihrer Auffassung nicht zugute, weil sie keinen Rechtstitel im Sinne dieser Bestimmung nachzuweisen vermögen, wonach nämlich einem der Beschwerdeführer oder allen oder einigen in irgendwelchen Kombinationen die Miteigentumsanteile der beiden mitbeteiligten Parteien zukommen sollten; vielmehr sollen ja die beiden mitbeteiligten Miteigentümer weiterhin Miteigentümer des (wenngleich erweiterten) Grundstückes Nr. .488 bleiben.
Das Erfordernis der Antragstellung auch durch die beiden mitbeteiligten Miteigentümer ist allerdings nicht in dem Sinn höchstpersönlich, dass es nicht durch eine gerichtliche Entscheidung substituiert werden könnte. Zu einer vergleichbaren Problematik (Erfordernis einer Antragstellung durch zwei Miteigentümer) hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. November 2001, Zl. 2001/10/0158, Slg. Nr. 15.709/A (nur Rechtssatz) dargelegt, an einer (damals erforderlichen) Antragstellung durch die (damals) beiden Hälfteeigentümer ändere auch der Umstand nichts, dass die Antragstellung nicht durch den (damaligen) Beschwerdeführer aus eigenem, sondern auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, "mit der die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Antrag ersetzt worden ist", erfolgte (Hinweis auf § 367 erster Satz EO - somit kein Fall des § 354 EO; sachverhaltsmäßig ging es darum, dass, wie die Verwaltungsbehörde formulierte, die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Antrag durch die gerichtliche Entscheidung ersetzt worden war). Diese Überlegungen gelten auch für den Beschwerdefall. Dem im Beschwerdefall gegebenen Erfordernis der Antragstellung auch durch die beiden mitbeteiligten Miteigentümer könnte demnach durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung Genüge getan werden. Der maßgebliche Spruch des Urteiles vom 15. Jänner 2004 erfasst diesen Fall jedoch nicht, sodass es (mangels Antragstellung auch durch die mitbeteiligten Miteigentümer) an der zuvor umschriebenen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung mangelt. Der Umstand, dass die beiden mitbeteiligten Miteigentümer materiell zu einer solchen Antragstellung verpflichtet wären, reicht im Beschwerdefall nicht aus, Die Behörden des Verwaltungsverfahrens hatten dies auch nicht als Vorfrage zu beurteilen (insofern gilt sinngemäß das Gleiche wie für die erforderliche Zustimmung eines Miteigentümers zu einem Bauvorhaben - siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0197).
Angesichts dessen kann auch die von den Beschwerdeführern in Zweifel gezogene Beschwer der mitbeteiligten Miteigentümer durch den erstinstanzlichen Bescheid und in weiterer Folge durch den Berufungsbescheid nicht verneint werden (auch hier gilt: die Frage, ob die mitbeteiligten Miteigentümer materiell-rechtlich zu einer solchen Antragsteller verpflichtet wären, ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen).
Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführer, die Auslegung des § 13 Abs. 1 TBO 2001 dahin, dass das Urteil vom 15. Jänner 2004, das einen vollstreckbaren gerichtlichen Anspruch auf grundbücherliche Durchführung einer bestimmten Grundstücksveränderung zum Inhalt habe, nicht ausreichen sollte, würde dieser Norm einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Die Norm verlangt (hier) einen Antrag aller Miteigentümer, wobei dies, wie dargelegt, auch durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann. Darin ist eine Verfassungswidrigkeit nicht zu ersehen. Aus welchen Gründen das Klagebegehren in dem dem Urteil vom 15. Jänner 2004 zu Grunde liegenden Verfahren nicht auch um den Fall der hier erforderlichen Antragstellung (im zuvor umschriebenen Sinn) erweitert wurde, ist im Beschwerdefall nicht zu beantworten. Eine entsprechende Unterlassung in Verkennung der Rechtslage, die einen weiteren Prozess erforderlich macht, bedeutet nämlich nicht, dass die hier maßgebliche Norm verfassungswidrig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zu der angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof (dieser wolle § 13 Abs. 1 TBO 2001 als verfassungswidrig aufheben) nicht veranlasst.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 31. März 2009
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