LVwG Steiermark LVwG 80.30-2856/2023

LVwG SteiermarkLVwG 80.30-2856/20237.9.2023

AVG 1991 §74 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.80.30.2856.2023

 

 

 

A)

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Säumnisbeschwerde des A B, geb. am ****, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. C D & Mag. E F, Fgasse, G, betreffend die Vorstellung vom 28.03.2023 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.03.2023, GZ: SVA2/Fe-202/2023 AKA,

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 28 Abs 1 VwGVG wird der Säumnisbeschwerde

 

Folge gegeben

 

und der belangten Behörde gemäß § 28 Abs 7 erster Satz VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark längstens binnen sechs Wochen zu erlassen.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

B)

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über den in der Säumnisbeschwerde des A B, geb. am *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. C D & Mag. E F, Fgasse, G, begehrten Kostenersatz in Höhe von € 378,56 im Verfahren betreffend den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.03.2023, GZ: SVA2/Fe-202/2023 AKA, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 31 VwGVG iVm Art. 131 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, idF BGBl. I Nr. 141/2022 iVm § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG),

 

zurückgewiesen .

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.03.2023, GZ: SVA2/Fe-202/2023 AKA, wurde Herrn A B, geb. am *****, O Bstraße, G, die Lenkberechtigung, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 24.05.2012, GZ: 12279212, für die Klasse B, für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (16.03.2023), das ist bis einschließlich 16.11.2023, entzogen. Als begleitende Maßnahmen wurden eine verkehrspsychologische Untersuchung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens (unter Beibringung eines aktuellen Alkohollaborparameters betreffend CDT, MCV und GGT, das zum Zeitpunkt der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens nicht älter als eine Woche sein darf) und eine Nachschulung angeordnet.

Hingewiesen wurde darauf, dass sich die Entziehungsdauer verlängert, wenn die begleitenden Maßnahmen nicht bis zum Ende der Entziehung absolviert würden oder die Mitarbeit unterlassen werde.

Der Bescheid stützt sich auf die §§ 7, 24, 25, 26, 28, 29 Führerscheingesetz (FSG) iVm § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 16.03.2023 gegen 20.30 Uhr in G, Ngasse, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und hierbei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei bei ihm ein Wert von 0,96 mg/l festgestellt worden.

Die aufschiebende Wirkung der Vorstellung wurde wegen Gefahr in Verzug aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung und beantragte, das Ermittlungsverfahren einzuleiten.

 

Die belangte Behörde setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.03.2023 davon in Kenntnis, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Entzugs seiner Lenkberechtigung in Folge des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eingeleitet worden sei.

 

Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 05.04.2023 eine Stellungnahme, beantragte die Einvernahme von Herrn Mag. G H, Ngasse, G, als Zeugen und beantragte weiters, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Entzugsdauer der Lenkberechtigung mit vier Monaten, das heißt bis 16.07.2023, auszusprechen und die begleitende Maßnahme der Nachschulung anzuordnen.

 

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes ein und vernahm Mag. G H, Insp. I J und K L als Zeugen ein.

 

Am 15.06.2023 langte die von der Behörde angeforderte polizeiärztliche Stellungnahme ein.

 

Am 29.08.2023 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den angefochtenen Bescheid aufheben, die Entzugsdauer der Lenkberechtigung mit vier Monaten (somit bis einschließlich 16.07.2023) aussprechen und die begleitende Maßnahme der Nachschulung anordnen, sowie die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Begründet wurde die Säumnisbeschwerde damit, dass nach § 29 Führerscheingesetz (im Folgenden FSG) in Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung die Behörden verpflichtet seien, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen oder zu entscheiden.

Die belangte Behörde sei seit 07.04.2023 untätig und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei in einem Telefonat vom 28.08.2023 mitgeteilt worden, dass man auf den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens in dieser Angelegenheit warte.

Im Hinblick auf die Untätigkeit der Behörde seit über vier Monaten sei daher der Säumnisbeschwerde stattzugeben und die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.

An Kosten wurden insgesamt € 378,56 verzeichnet und begehrt, der belangten Behörde den Kostenersatz aufzutragen.

 

Mit Schreiben vom 01.09.2023, eingelangt am 05.09.2023, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark den Verfahrensakt und die Säumnisbeschwerde vor.

 

 

Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt, die diesbezüglich als unbedenklich zu beurteilen sind.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.

 

Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, lautet wie folgt:

„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

 

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

 

§ 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr. 88/2023:

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“

 

§ 28 Abs 7 VwGVG:

„Erkenntnisse

Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

 

§ 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991(AVG), BGBl Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 88/2023:

„(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“

 

§ 29 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl I Nr. 383/2022:

„Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

(1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden und Verwaltungsgerichte verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen oder zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu verständigen:

1. den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem das Delikt begangen wurde, wenn er nicht selbst der betroffene Lenker war, und

2. bei Berufslenkern den Dienstgeber, wenn dieser nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges war.

(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.“

 

 

 

Zur Säumnisbeschwerde:

 

Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungspflicht vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. In die Frist wird die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, nicht eingerechnet (§ 8 Abs 2 Z 1 VwGVG).

 

Gemäß § 16 Abs 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht gemäß § 16 Abs 2 VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

 

Mit Vorlage der Säumnisbeschwerde erlangt das Verwaltungsgericht eine eigene Zuständigkeit (Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Kommentierung des VwGVG und deren Bestimmungen zum Rechtschutz vor VwGH und VfGH, RZ 3 zu § 16). Das Landesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung zuständig.

 

Im Falle einer Säumnisbeschwerde ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, in der Sache zu entscheiden. In diesem Fall hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wodurch die Zuständigkeit in der Hauptsache wieder an die belangte Behörde zurückfällt (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 1098).

 

Eingangs ist zu prüfen, ob eine allfällige Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 8 VwGVG).

 

Gemäß § 29 Abs 1 FSG sind die Behörden im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen.

 

Fristauslösend war die rechtzeitig eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers vom 28.03.2023, eingelangt am 29.03.2023, gegen den Mandatsbescheid vom 22.03.2023. Die Behörde leitete noch am gleichen Tag das Ermittlungsverfahren ein.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Führerscheinbehörde das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 38 AVG aussetzen, bis der in diesem Verfahren eine Vorfrage darstellende Tatvorwurf in einem bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig geklärt ist (VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0027). Eine formelle Aussetzung hat die belangte Behörde jedoch nicht erlassen.

 

Dabei ist die Behörde nicht verpflichtet, einen förmlichen Aussetzungsbescheid zu erlassen. Wenn die Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz AVG vorliegen, kann die Behörde auch ohne Bescheid die Entscheidung der Vorfrage durch die zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht abwarten, also das Verfahren bloß „faktisch“ aussetzen (VwSlg. 7632 A/1969), dh die Behörde kann viel mehr – sofern die Voraussetzungen für einen Aussetzungsbescheid vorliegen – auch ohne Erlassung eines Bescheides den Ausgang des über die Vorfrage anhängigen Verfahrens abwarten. Ob die Behörde unterbricht oder die Vorfrage selbst beurteilt, liegt in ihrem Ermessen, das sie unter Bedachtnahme auf den Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie (Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis) und der Rechtsrichtigkeit ihrer Entscheidung auszuüben hat. Eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen und demnach die Behörde kein Verschulden an der behaupteten Säumigkeit trifft, kann durch Stellung eines Devolutionsantrages erzwungen werden (VwGH 27.09.2007, Zl. 2007/11/0074).

 

Die faktische Unterbrechung des Verfahrens nach § 38 AVG kann mangels Bescheidqualität nicht selbständig angefochten werden. Jedoch steht es der Partei frei, einen Devolutionsantrag bzw. eine Säumnisbeschwerde einzubringen, wenn die – durch die faktische Aussetzung nicht gehinderte – Entscheidungsfrist abgelaufen ist. In diesem Fall hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die faktische Unterbrechung zu Recht erfolgte oder nicht. Ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, die Entscheidung einer Vorfrage abzuwarten, ist ein allfälliger Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG, oder im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gemäß § 8 VwGVG, abzuweisen (VwGH 14.09.2004, Zl. 2002/11/0258).

 

Eine Unterbrechung des Verfahrens ist auch dann im Sinne des Gesetzes, wenn die zur Beurteilung der Vorfrage notwendigen Ermittlungen äußerst umfangreich und kompliziert wären (VwGH 08.05.1990, Zl. 89/08/0040). Dies ist gegenständlich nicht der Fall.

 

Auf Grund der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid hat die belangte Behörde mit Verfügung vom 29.03.2023 das Ermittlungsverfahren fristgerecht eingeleitet, weshalb der Bescheid nicht von Gesetzes wegen gemäß § 57 Abs 3 AVG außer Kraft trat. In weiterer Folge hat die belangte Behörde Ermittlungen durchgeführt, das Verfahren jedoch nicht abgeschlossen. Der letzte Verfahrensschritt war am 15.06.2023 die Kenntnisnahme der polizeiärztlichen Stellungnahme und der Vermerk, dass das Verwaltungsstrafverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Weitere Ermittlungsschritte sind dem Akt nicht zu entnehmen.

 

Der Begriff des überwiegenden Verschuldens der Behörde in § 8 Abs 1 VwGVG ist insofern objektiv zu verstehen, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war.

 

Ein überwiegendes Verschulden liegt nach der Judikatur (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0107) dann vor, wenn die Behörde die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Eben diese zügige Verfahrensführung hat die belangte Behörde unterlassen, weshalb der Säumnisbeschwerde Folge zu geben war.

 

Gemäß § 28 Abs 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

 

Entgegen dem Antrag, das Verwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden, wird jedoch der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen sechs Wochen nach Durchführung weiterer Ermittlungen zu erlassen und sich im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens mit den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen auseinanderzusetzen, so etwa mit der Behauptung des Alkoholkonsums einschließlich des Nachtrunkes. Zuvor wird die Behörde ein ausführlich begründetes, nachvollziehbares amtsärztliches Gutachten zum Vorbringen zu Alkoholkonsum, Nachtrunk und polizeilich festgestelltem Alkoholisierungsgrad im Lenkzeitpunkt einzuholen haben. Auch auf die Gründe für die Festsetzung der Entziehungszeit wird einzugehen sein.

 

Die gerichtliche Festsetzung der Entscheidungsfrist erfolgte im Hinblick auf die beantragten Zeugeneinvernahmen und das noch einzuholende, ausführlich begründete, nachvollziehbare amtsärztliche Gutachten.

 

Da es sich bei der Frage der Verletzung der Entscheidungspflicht nicht um eine Entscheidung in der Sache handelt, konnte von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (VwGH 02.05.2016, Ra 2016/11/0043).

 

 

Zum Antrag auf Kostenersatz:

 

Gemäß § 74 Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Der Grundsatz der Selbsttragung gilt aber auch im Verhältnis zu den Behörden.

 

Ein Kostenersatzanspruch der Beteiligten iSd § 74 Abs 2 AVG kann lediglich gegen einen „anderen Beteiligten“ bestehen, nicht jedoch gegenüber der Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 74 Rz 5 mwN (Stand 1.4.2009, rdb.at). Der Antrag auf Zuerkennung der geltend gemachten Kosten war daher zurückzuweisen.

 

Zu Spruch A):

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

Zu Spruch B):

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte