LVwG Steiermark LVwG 52.27-1800/2020

LVwG SteiermarkLVwG 52.27-1800/20205.10.2020

FrostG 1975 §15
ForstG 1975 §15a
ForstG 1975 §5 Abs2 2. Satz

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.52.27.1800.2020

 

 

 

 

I.

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde der A B, geb. am xx, vertreten durch C D, öffentlicher Notar, Egasse, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 06.07.2020, GZ: BHGU-104811/2020-4,

 

z u R e c h t e r k a n n t:

 

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

 

abgewiesen.

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde der A B, geb. am xx, vertreten durch C D, öffentlicher Notar, Egasse, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 06.07.2020, GZ: BHGU-104811/2020-4, den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I. Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 erster Halbsatz erster Fall VwGVG wird der im Beschwerdeschriftsatz gestellte Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung, dass die Grundstücksteilung laut angeführtem Teilungsplan nicht gegen § 15 Forstgesetz 1975 (im Folgenden ForstG) verstößt, gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde übermittelt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

 

Mit Bescheid vom 06.07.2020, GZ: BHGU-104811/2020-4, hat die belangte Behörde den Antrag der Vermessungskanzlei G GmbH namens und auftrags von Herrn H I und Frau A B vom 25.09.2019 auf ausnahmsweise Teilung des Waldgrundstückes Nr xy, KG xa, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels bisheriger Errichtung der JK im gegenständlichen Bereich der Ausnahmetatbestand des § 15 Abs 2 ForstG nicht anzuwenden wäre. Die dem Ansuchen auf ausnahmsweise Waldteilung beigelegte Rodungsbewilligung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 25.02.2020, GZ: XXXX , würde das öffentliche Interesse "an der Rodung bzw. Waldteilung" für die betroffene Fläche dokumentieren. Die Rodung wäre für das oben angeführte Grundstück bisher jedoch lediglich "technisch" durchgeführt, der Rodungszweck sei daher nicht erfüllt. Im Analogieschluss zur Bestimmung des § 15 Z 1 Liegenschaftsteilungsgesetz, wonach eine Bestätigung der Waldteilung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hätte, könne eine Waldteilung mangels Erfüllung des Rodungszweckes nicht erfolgen. Verwiesen wurde auch auf den befragten forsttechnischen Amtssachverständigen, nach dessen Gutachten der Waldteilung nicht zuzustimmen wäre. Dies deshalb, weil der Rodungszweck (Errichtung einer Gleisanlage) noch nicht erfüllt wäre.

 

Gegen obigen Bescheid wurde mit Eingabe vom 29.07.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht. Es wurde grundlegend darauf hingewiesen, dass die vormaligen Eigentümer H I und A B verstorben wären und mit Einantwortungsbeschlüssen vom 12.09.2019 des Bezirksgerichts Graz-Ost deren Nachlass unter anderem der Beschwerdeführerin, Frau A B, eingeantwortet worden wäre. Diese sei grundbücherliche Alleineigentümerin der EZ xb, KG xa, unter anderem mit dem Grundstück Nr xy. Neben einem Grundbuchsauszug vom 24.07.2020 wurde auch der oben angeführte Rodungsbescheid vom 05.02.2020 nochmals vorgelegt und auf dessen nunmehr vorhandene Rechtskraftbestätigung verwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Fläche, für welche eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wird, nicht Wald im Sinne des ForstG sei. Eine derartige Situation läge gegenständlich vor. In Zusammenschau des Teilungsplans der G GmbH, GZ: xd, und des Rodungsbescheids sei eindeutig ersichtlich, dass für das im Teilungsplan neugebildete Grundstück Nr xc, KG xa, eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde. Eine Teilungsbewilligung sei daher weder vorgesehen noch notwendig. Die belangte Behörde hätte daher die implizit mitbeantragte Bescheinigung gemäß § 15a Abs 1 Z 2 ForstG ausstellen müssen. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen würde, wäre nach § 7 Abs 2 des Steiermärkischen Waldschutzgesetzes die Teilung zu bewilligen gewesen, weil aus dem Rodungsbescheid klar und deutlich ein öffentliches Interesse zu entnehmen sei. Hingewiesen wurde abschließend darauf, dass die "phantasievollen Analogien zu § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz" unzulässig wären. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine Bescheinigung auszustellen, dass die Grundstückteilung laut angeführten Teilungsplan nicht gegen § 15 ForstG verstößt, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Antrag auf Bewilligung der Grundstücksteilung zurückzuweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Ausdrücklich wurde eine Beschwerdevorentscheidung angeregt.

 

Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor.

 

Der Rodungsbescheid vom 05.02.2020 ist mit 15.07.2020 in Rechtskraft erwachsen. Der Rodungsbescheid betrifft insbesondere jene Flächen, die im eingereichten Teilungsplan als Grundstück Nr xc ausgewiesen sind.

 

Die im Zeitpunkt dieser Entscheidung im Grundbuch hinsichtlich des Grundstücks Nr xy ausgewiesene Nutzung lautet Wald.

 

II. Beweiswürdigung:

 

Obige Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des Aktes der Verwaltungsbehörde 1. Instanz in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden.

 

Die Rechtskraftbestätigung des mit der Beschwerde vorgelegten Rodungsbescheids nennt den 15.07.2020.

 

Dass es sich bei den vom Rodungsbescheid umfassten Flächen, um jene handelt, die im Teilungsplan als Grundstück Nr xc ausgewiesen sind, ist auf Basis der im Akt der belangten Behörde aufliegenden Pläne ohne Zweifel nachvollziehbar. Überdies decken sich auch die Flächenangaben hinsichtlich dauernder Rodungsflächen im Rodungsbescheid (mit 343m2) und im Teilungsplan hinsichtlich Grundstück Nr xc (mit ebenfalls 343m2). Im Übrigen wurde dies auch nicht bestritten.

 

Die im Grundbuch im Zeitpunkt dieser Entscheidung ausgewiesene Nutzung ergibt sich aus dem im fortgesetzten Ermittlungsverfahren eingeholten Grundbuchsauszug.

 

III. Rechtslage:

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 56/2016 lauten:

 

§ 15 ForstG:

Waldteilung

§ 15. (1) Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.

(2) Vom Teilungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen sind Teilungen, auf die die Voraussetzungen des § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zutreffen.

(3) Ferner hat die Behörde in besonders begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Teilungsverbot gemäß Abs. 1 zu bewilligen.

(4) Die Landesgesetzgebung wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt, das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen, wie für Trassenführungen oder Errichtung von Anlagen der militärischen Landesverteidigung, gemäß Abs. 3 festzusetzen.“

 

§ 15a ForstG:

Grundbuchsrechtliche Bestimmungen

§ 15a. (1) Das Grundbuchsgericht darf – mit Ausnahme der Fälle des § 15 Abs. 2 und 3 – die Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wenn

1. keine Grundfläche mit der Benützungsart Wald geteilt werden soll oder

2. eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen § 15 verstößt.

(2) Verstößt eine Grundbuchseintragung gegen § 15, kann dies die Behörde von Amts wegen mit Bescheid feststellen. Auf Grund dieses Bescheides ist auf Antrag der Behörde der frühere Grundbuchsstand wiederherzustellen, soweit dadurch nicht bücherliche Rechte dritter Personen berührt werden, die inzwischen auf Grund eines Rechtsgeschäftes erwirkt wurden. Der Antrag ist nur innerhalb von drei Jahren nach der Grundbuchseintragung zulässig.

(3) Die Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 2 ist auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß bücherliche Rechte, die nach der Überreichung des Anmerkungsantrages erwirkt wurden, die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes nicht hindern.“

 

IV. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 3 iVm § 28 Abs 1 VwGVG entscheidet diese Rechtssache das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Mangels gegenteiliger Anordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblich (vgl VfGH 09.06.2017, E 434/2017).

 

Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass eine Fläche, für die eine dauerhafte Rodungsbewilligung erteilt wurde, nicht als Wald im Sinne des ForstG gilt. Einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung kommt gemäß § 5 Abs 2 2. Satz ForstG die vom Willen des Inhabers der Anordnungsbefugnisse unabhängige Rechtswirkung zu, dass die Grundfläche bis zum Eintritt der Neubewaldung die Waldeigenschaft verliert (vgl VwGH 27.04.1982, 81/07/0215).

 

Nachdem dem Wortlaut gelten die §§ 15 und 15a ForstG nur für solche Grundstücke (im vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Sinn), für welche im Kataster die vermessungsrechtliche Benützungsart Wald (für das ganze Grundstück oder für eine Teilfläche) eingetragen ist. Insofern ist hinsichtlich Grundstück Nr xy der Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen grundsätzlich eröffnet. Das Teilungsverbot und seine Ausnahmen erfassen nur die auf einem solchen Grundstück nach forstrechtlicher Beurteilung vorhandene Waldfläche (die Rechtseigenschaft Wald ist dabei unabhängig von der vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Einteilung in Grundstücke und von der im Kataster vermessungsrechtlich eingetragenen Nutzungsart, Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4 (2015) Anm 1 zu § 1a). Sollen solche Waldflächen geteilt werden, darf die Teilung auf den neu entstehenden Grundstücken keine kleineren als die landesgesetzlich bestimmten Mindestgrößen an zusammenhängender Waldfläche herbeiführen, falls keine Ausnahmebewilligung erteilt wird. Demgegenüber fallen Nichtwaldflächen nicht unter das Teilungsverbot (Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4 (2015) Anm 2 zu § 15).

 

Jedenfalls mit Eintritt der Rechtskraft des Rodungsbescheids vom 25.02.2020 mit 15.07.2020 handelt es sich bei den davon umfassten Flächen um Nichtwaldflächen. Der Antrag auf Waldteilung betrifft daher tatsächlich keine Waldflächen. Ein auf eine Nichtwaldfläche gerichteter Antrag auf Waldteilung ist abzuweisen (vgl hinsichtlich eines auf Nichtwaldflächen gerichteten Rodungsantrags VwGH 07.04.1987, 84/07/0227 und VwGH 11.05.1987, 87/10/0043). Dass die Behörde aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen zu diesem Ergebnis gelangte, konnte nichts an der Rechtmäßigkeit des allein der Rechtskraft fähigen abweisenden Spruchs ändern (vgl VwGH 11.05.1987, 97/19/9943; 07.04.1987, 84/07/0227; 20.01.1981, 3744/80).

 

Da sohin mit der durch den angefochtenen Bescheid erfolgten Abweisung des Antrags auf Waldteilung – bei Beurteilung auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser Entscheidung – in Rechte der Beschwerdeführerin nicht eingegriffen wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es kann Folge dessen dahingestellt bleiben, ob auch im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die Teilung des Grundstücks Nr xy, KG xa, einer Bewilligung zur Waldteilung nicht bedurfte, und dies in Konsequenz zu dem Ergebnis hätte führen müssen, dass die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung der Bewilligung – aus diesem Grund – abzuweisen gehabt hätte.

 

Eine Bescheinigung gemäß § 15a Abs 1 Z 2 ForstG ist von der Behörde auszustellen. Mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Steiermark war der im Beschwerdeschriftsatz gestellte Antrag gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die zuständige, belangte Behörde weiterzuleiten.

 

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der GRCh stehen dem Entfall der Verhandlung entgegen (Spruchpunkt I.). Im Übrigen konnte auch gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil die Bescheidbeschwerde zurückzuweisen ist (Spruchpunkt II.). Bei einer zurückweisenden Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, jedoch keine inhaltliche Entscheidung getroffen wird, kommt die Verfahrensgarantie des Art 6 Abs 1 EMRK nicht zur Anwendung (vgl VwGH 03.08.2016, Ra 2016/07/0058; 30.09.2015, Ra 2015/06/0073).

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

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