LVwG Steiermark LVwG 50.25-8693/2022

LVwG SteiermarkLVwG 50.25-8693/202230.1.2023

BauG Stmk 1995 §38 Abs7 Z3
BauG Stmk 1995 §19
BauG Stmk 1995 §20
BauRallg
AVG 1991 §58 Abs1
BauG Stmk 1995 §38 Abs6
BauG Stmk 1995 §4 Z4
BauG Stmk 1995 §38 Abs2 Z1
BauG Stmk 1995 §38 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.50.25.8693.2022

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der A B Gesellschaft m.b.H., situiert in G, W Straße, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. C D, Dr. E F, G, Bgasse, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 08.11.2022, GZ: A17-BAB-094823/2021/00396, den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I. Gemäß § 31 iVm § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 14.12.2022 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz

 

zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Mit dem im gegenständlichen Beschluss näher bezeichneten Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 08.11.2022 wurde derA B Gesellschaft m.b.H. die Benützung des mit Bescheid vom 06.11.2020, GZ:A17-BAB-041470/2020/0041, in Verbindung mit dem Bescheid vom 16.11.2020, GZ:A17-BAB-041470/2020/0048, in Verbindung mit dem Bescheid vom 29.09.2021, GZ::A17-BAB-094823/2021/0013, genehmigten Bürogebäudes mit einer Tiefgarage mit 126 PKW-Abstellplätzen und den gesamten Parkplätzen im Freien im Erdgeschossbereich in der Zgasse, G L, Gst-Nr.***, EZ:**** und Gst-Nr.***, EZ:***, beide KG:***** L, auf Rechtsgrundlage §38Abs7Stmk.BauG idF BGBl.Nr.45/2022 untersagt.

 

Bescheidbegründend nahm die Baubehörde auf den baurechtlichen Konsens auf Grundlage der Bescheide vom 06.11.2020, 16.11.2020 und 29.09.2021 Bezug, mit welchen der G H Gesellschaftm.b.H. die Bewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes, einer Tiefgarage für 126PKW-Abstellplätze, einer Lärmschutzwand, eines Flugdaches für 79PKW-Abstellplätze, von zweiPKW-Abstellplätzen im Freien und die Anbringung von zweiFirmenlogos am bestehenden Siloturm sowie eines Firmenlogos am Neubau in G L, Zgasse, auf den Gst-Nr.***, EZ**** und Nr.***, EZ:***, beide KGL,unter Vorschreibung von Auflagen rechtskräftig erteilt worden sei. Mit Eingabe vom 21.10.2021 sei zunächst eine Teilfertigstellungsanzeige für die Tiefgarage (Tiefgarage für 126PKW-Abstellplätze, davon würden 68Stück der Tiefgaragenstellplätze, die unter dem Innenhof situiert seien, in Betrieb genommen) des Projektes erfolgt, wobei im Zuge dieser Teilfertigstellungsanzeige ein Schreiben der I J GmbH vom 26.11.2021 und ein Schreiben der K L GmbH vom 23.11.2021 vorgelegt worden sei, in denen die fach- und ordnungsgemäßen Ausführungen der Maßnahmen zur Entsorgung der Niederschlagswässerentsprechend dem Entwässerungskonzept vom 28.07.2020 bzw. bezugnehmend auf den Auflagenpunkt 12. des Bescheides vom 06.11.2020 bestätigt worden sei und habe aufgrund dessen mit Behördenschreiben vom 14.12.2021 mitgeteilt werden können, dass die 68 Tiefgaragenstellplätze benützt werden durften. Bei der erkennenden Behörde sei weiters eine Teilfertigstellungsanzeige vom 15.06.2022 eingelangt, womit die Errichtung des restlichen Projektes mit Ausnahme der Errichtung der intensiv begrünten Überdachung für die PKW-Abstellplätze (Parkdeck) angezeigt worden sei und sei bei der Kontrolle der Baubehörde auch festgestellt worden, dass diese Überdachung der Parkplätze tatsächlich nicht gebaut worden sei, jedoch bereits eine Nutzung der Parkflächen stattfinde.

 

Erst ab Kenntnis des Umstandes, wonach diese intensiv begrünte Überdachung für die PKW-Abstellplätze nicht gebaut worden sei, sei für die Behörde erkennbar gewesen, dass das Projekt nicht konsensgemäß errichtet worden sei und, dass seitens der I J GmbH eine unrichtige Bestätigung (datiert mit 26.11.2021) vorgelegt worden sei. Dies sei für die Behörde vorab nicht erkennbar gewesen, zumal für überdachte PKW-Abstellplätze – wie die vorliegenden – keine Fertigstellunganzeige bzw. Benützungsbewilligung gemäß §38Stmk.BauG erforderlich sei und habe die Behörde keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegtenBestätigung der I J GmbH gehabt.

 

Diese intensivbegrünte Überdachung der PKW-Abstellplätze sei ein wesentlicher Bestandteil des Entwässerungskonzeptes der zugrundeliegenden Bescheide gewesen und sei diese intensiv begrünte Überdachung unter anderem auch bei der Berechnung des Versiegelungsgrades und bei der Beurteilung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes berücksichtigt worden. Außerdem sei die Einhaltung des Entwässerungskonzeptes im rechtskräftigen Bescheid vom 06.11.2020mit der Auflage Nr.12 vorgeschrieben worden und sei die Auflage Nr.12 des Bescheides vom 06.11.2020 nicht erfüllt, zumal die Maßnahmen zur Verbringung der Oberflächenwässer nicht entsprechend der Stellungnahme der I J GmbH vom 28.07.2020, GZ:20–KS-24, erfolgt seien und sei das Projekt daher nicht konsensgemäß errichtet worden.

 

Die Nichterrichtung dieser intensiv begrünten Überdachung bewirke eine Änderung der Grundstücksentwässerung für das gesamte Projekt, sodass eine bewilligungspflichtige Abweichung/Änderung eines genehmigten Projektes vorliege und könne von einer geringfügigen Abweichung in diesem Fall nicht gesprochen werden, da eine geringfügige Abweichung nach §4Z4 des Stmk. BauG lediglich dann vorliege, wenn die Änderungen in der Bauführung weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren würden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändern würden. Durch die gegenständliche Planabweichung würden aber sowohl öffentliche, als auch nachbarliche Interessen berührt.

 

Am 02.11.2022 sei bei der Bau- und Anlagenbehörde um diesbezügliche Planänderung angesucht worden. Dieses Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Planänderung sei nach wie vor anhängig.

 

Seitens der Baubehörde sei festgestellt worden, dass Planabweichungen vorliegen würden, die baubewilligungspflichtig seien und welche in natura bereits bestehen würden. Das Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Planänderung sei nach wie vor anhängig und sei eine Bewilligung der Planabweichung somit noch nicht erfolgt, weshalb eine wesentliche und damit bewilligungspflichtige Änderung vorliege, die seitens der Baubehörde nicht genehmigt worden sei und würden die baulichen Anlagen, nämlich das Bürogebäude sowie die Tiefgarage und die Parkplätze laut Bericht des zuständigen Baukontrolleurs vom 20.10.2022 bereits benützt, weshalb die Benützung der gesamten baulichen Anlage nach §38Abs7Z3Stmk.BauG zu untersagen gewesen sei und der diesbezügliche Auftrag nach §38Abs7Stmk.BauG an den Eigentümer der Baulichkeit zu richten gewesen sei, was sich aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung gemäß §39Abs2Stmk.BauG ergebe.

 

Gegen diesen, laut Zustellnachweis der „G H Gesellschaft m.b.H., situiert in G, W Straße“, am 16.11.2022 zugestellten Bescheid, erhob die A B Gesellschaft m.b.H., G, W Straße, vertreten durch die RechtsanwälteDr. C D, Dr. E F mit Schriftsatz vom 14.12.2022 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte,dass dieses in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens – ersatzlos beheben wolle; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben wolle und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde 1. Instanz. zurückverweisen wolle und wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Diese Beschwerde wurde auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie der Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt, wobei von Seiten der Beschwerdeführerin nachstehende Beschwerdeausführungen getroffen wurden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 29.12.2022 mitsamt dem Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde vorgelegt und wurde aufgrund des Umstandes, dass sich der Zustellnachweis der bekämpften Erledigung auf die Empfängerin „G H Gesellschaft m.b.H., W Straße, G,“ bezieht, in welchem die Zustellung mit 16.11.2022 beurkundet wurde, verwaltungsgerichtlicherseits ein Zwischenermittlungsverfahren geführt, um abzuklären, ob das in Rede stehende Dokument über Zustellverfügung „A B Gesellschaft m.b.H., W Straße, G,“ letzterer auch im Original tatsächlich zukam und war aufgrund der dabei eingeholten Firmenbuchauszüge auch ersichtlich, dass die G H Gesellschaft m.b.H. ihren Sitz in G, W Straße, aufweist.

 

In verfahrensrelevanter Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass der G HGesellschaft m.b.H. aufgrund ihres Ansuchens, welches mit Zustimmung der Liegenschaftseigentümerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin der Baubehörde mit Eingabe vom 13.05.2020 übermittelt wurde, nach Durchführung des behördlichen Ermittlungsverfahrens aufgrund ergänzter Projektsunterlagen im SpruchteilI. des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 06.11.2020, GZ:A17-BAB-041470/2020/0041, die Baubewilligung „zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines Bürogebäudes, Errichtung einer Tiefgarage für 126 PKW-Abstellplätze und einer Lärmschutzwand, Errichtung eines Flugdaches für 79PKW-Abstellplätze, Errichtung von 2PKW-Abstellplätzen im Freien, Anbringung von zwei Firmenlogos am bestehenden Siloturm, Anbringung eines Firmenlogos am Neubau in G L, Zgasse, auf dem Gst-Nr.***, EZ**** und Nr.***, EZ***, beide KGL, unter Vorschreibung von 28Auflagen auf Rechtsgrundlagen §19 und §29Stmk.BauG1995 idF LGBl.Nr.71/2020, sowie §24SteiermärkischesFeuer- und Gefahrenpolizeigesetz – StFGPG2011 idF LGBl.Nr.87/2013 erteilt wurde, wobei entsprechend der Auflage12. dieses Bescheides behördlicherseits verfügt wurde, dass „die Maßnahmen zur Verbringung der Oberflächenwässer entsprechend der Stellungnahme der I J GmbH vom 28.07.2020, GZ:20-KS-24, auszuführen sind und unter ständiger Aufsicht eines befugten Sachverständigen aus dem Gebiet der Hydrogeologie zu erfolgen habenund zur Verifizierung der Bemessungsansätze die Abnahme der Entwässerungsanlage im Zuge des Aushubes durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Bodenmechanik sicherzustellen ist und eine Bescheinigung eines Sachverständigen über die fach- und ordnungsgemäße Ausführung bzw. über die ordnungsgemäße Ausführung der Versickerungsanlage mit der Fertigstellungsanzeige der Baubehörde vorzulegen ist, welche dem Bauführer nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist“.

 

In weiterer Folge wurde von Seiten des Bauherrn G H GmbH mit Zustimmung der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin bei der Baubehörde am 24.08.2021 ein baurechtliches Bewilligungsansuchen eingebracht, welches sich auf die gegenüber dem Bescheid vom 06.11.2020 beabsichtigten Änderungen im Zusammenhang mit der Verlegung eines Fluchtstiegenhauses aus der Garage (UG), der Neuaufteilung der PKW-Stellplätze in der Garage (UG) und im Innenhof (EG), der Errichtung von Bohrpfahlwänden an Stelle von Stahlbetonwänden/Steinschlichtungen (im Innenhof), geringfügige Anpassungen der Fassaden und Freianlagen, und die Anpassung der Höhe Stiegenhaus 1 (Dachausstieg) bezog, nachdem mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16.11.2020, GZ: A17-BAB-041470/2020/0048, die Auflage 4. des Baubewilligungsbescheides vom 06.11.2020 auf Rechtsgrundlage § 68 Abs 2 AVG ersatzlos aufgehoben wurde. Über das genannte Anbringen betreffend vorgesehene bauliche Änderungen gegenüber dem Erstbescheid wurde mit Baubewilligungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 29.09.2021, GZ: A17-BAB-094823/2021/0013, abgesprochen und wurden der damals bauwerbenden G H GmbH die Änderungen des mit Bescheid vom 06.11.2020, GZ: A17-BAB-041470/2020/0041, iVm dem Bescheid vom 16.11.2020, GZ: A17-BAB-041470/2020/0048, genehmigten Bauvorhabens, welche

1.) die Verlegung des nördlichen Fluchtstiegenhauses in UG und EG

2.) die Änderung der Lage der PKW-Stellplätze in der Tiefgarage (UG und in der Innenhofgarage (EG)

3.) den Umbau der Tiefgaragenzufahrtsrampe im UG und EG

4.) den Zubau bei der Tiefgarage im UG

5.) die Errichtung von Bohrpfahlwänden anstelle von Stahlbetonwänden bzw. der Steinschlichtung im Innenhof

6.) die Änderung der Höhe des Dachausstieges des westlichen Stiegenhauses 1

7.) die Änderung des Wirtschaftszuganges und

8.) die Änderung der Fassaden und Freianlagen

 

betreffen, auf Rechtsgrundlage § 19 und 29 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 71/2020 sowie § 24 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz – StFGPG 2011 idF LGBl. Nr. 87/2013 bewilligt und verfügt, dass die „Auflagen“ des Baubescheides A17-BAB-041470/2020/0041, vom 06.11.2020 mit Ausnahme der Auflage 4.), welche mit Bescheid vom 16.11.2020, GZ: A17-BAB-041470/2020/0048, ersatzlos aufgehoben wurde, vollinhaltlich aufrecht bleiben und wurde überdies die Auflage 1.) vorgeschrieben, wonach „mit der Anzeige der Fertigstellung der Behörde das Brandschutzgutachten über die mangelfreie Umsetzung sämtlicher Brandschutzmaßnahmen, ausgestellt von einem befugten Unternehmen zu übermitteln ist und Überwachungsberichte von Brandschutzanlagen beizulegen sind, wobei auf Verlagen der Behörde auch weitere Befunde, Bescheinigungen und Atteste zu übermitteln sind und bei Widersprüchen zwischen Brandschutzkonzept und Auflagen die Auflagen gelten.“

 

Mit Anzeige des Bauherrn „G H GmbH“ vom 21.10.2021 erfolgte – wie aus den angeschlossenen Unterlagen erschließbar – die Anzeige über die Teilfertigstellung für die Tiefgarage für 126 PKW-Abstellplätze (wovon 68 Stück im Bereich „Innenhof“ in Betrieb genommen werden), wobei u.a. auch eine Ausführungsbestätigung der I J GmbH vom 12.11.2021 vorgelegt wurde, in welcher unter Bezugnahme auf den Auflagenpunkt 12. des Baubescheides vom 06.11.2020, GZ: A17-BAB-041470/2020/0041, „die fach- und ordnungsgemäße Ausführung der Maßnahmen zur Entsorgung der Niederschlagswässer“ bestätigt wurde. Darüber hinaus wurde u.a. eine Bescheinigung der K L GmbH vom 23.11.2021 angeschlossen, in welcher bescheinigt wird, „dass die fach- und sachgemäße Ausführung der Versickerungsanlage des Bauvorhabens, Errichtung einer Versickerungsanlage auf Gst-Nr. *** und ***, EZ: **** und ***, KG L, ordnungsgemäß, sowie nach Einhaltung aller einschlägigen Ö-Normen ausgeführt wurde.“

 

Auf Grundlage der unter Vorlage der Bauführerbescheinigung der K L GmbH vom 21.10.2021 erstatteten, näher beschriebenen Fertigstellungsanzeige erfolgte die behördliche Mitteilung an die Inhaberin der Baubewilligung G H Gesellschaft mbH mit Schreiben vom 14.12.2021, bezugnehmend auf die Teilfertigstellungsanzeige vom 21.10.2021, wonach dieser in formeller Hinsicht mängelfrei gemäß § 38 Abs 2 Stmk. BauG alle Unterlagen angeschlossen seien oder diese aufgrund eines Verbesserungsauftrages nachgereicht worden seien, weshalb ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Teilfertigstellungsanzeige bei der Bau- und Anlagenbehörde „die genehmigte bauliche Anlage (Bezeichnung: Errichtung einer Tiefgarage für 126 PKW-Abstellplätze, davon werden 68 Stück im Bereich Innenhof in Betrieb genommen) benützt werden durfte“ und wurde behördlicherseits festgehalten, dass für die übrigen mitgeteilten fertiggestellten Vorhaben keine Fertigstellungsanzeige gemäß § 38 Abs 1 Stmk. BauG erforderlich sei, wobei die relevanten Baubewilligungsbescheide in dieser behördlichen Mitteilung auch zitiert wurden.

 

In einer weiteren Fertigstellungsanzeige vom 15.06.2021, die allerdings mit einem Ansuchen um „Benützungsbewilligung“ eingebracht wurde, wurde von Seiten der G H GmbH als Inhaberin der Baubewilligung - wie auch aus den angeschlossenen Unterlagen erkennbar - die Teilfertigstellung betreffend die Errichtung eines Bürogebäudes, die Errichtung der restlichen Tiefgarage für 68 PKW-Abstellplätze unter dem Bürogebäude sowie die Anbringung der Firmenlogos – wiederum unter Vorlage einer Bauführerbescheinigung (vom 08.06.2022) - angezeigt, wobei demnach eine Fertigstellungsanzeige in Bezug auf die noch nicht fertig gestellte, zu begrünende Überdachung als Teil der Oberflächenentwässerungsanlage nicht erfolgt ist, da diese Überdachung (noch) nicht errichtet wurde.

 

Mit Eingabe vom 19.07.2022 wurden der Behörde Änderungen in Bezug auf die Tiefe und die Anzahl der Sickerschächte „im Sinne des § 21 (1) Z 2 lit d iVm Z 3 bzw. § 21 (2) Z 3 BauG“ unter Anschluss der Berechnung samt Planunterlage gemeldet und wurde um behördliche Kenntnisnahme ersucht, sofern es sich nicht ohnedies um eine bloß geringfügige Abweichung vom baubewilligten Projekt gemäß § 38 Abs 5 Z 3 BauG handle.

 

Die G H GmbH wurde mit Mitteilung der Baubehörde vom 21.09.2022 in der Folge darauf hingewiesen, dass die begrünte Überdachung Teil des genehmigten Entwässerungskonzeptes sei, dessen Einhaltung im Auflagenpunkt 12. des Bescheides vom 06.11.2020 vorgeschrieben worden sei und die Nichterrichtung dieser intensiv begrünten Überdachung Auswirkungen auf die Entwässerung des Gesamtprojektes habe und damit eine Änderung bzw. Adaptierung des Entwässerungskonzeptes erforderlich mache und es sich deshalb um eine wesentliche und damit bewilligungspflichtige Änderung des Projektes handle. Die Auflage 12. sei nicht erfüllt, da die Maßnahmen zur Verbringung der Oberflächenwässer nicht entsprechend der Stellungnahme der I J GmbH vom 28.07.2020, GZ: 20-KS-24, erfolgen würden, wonach die Ausführungsbestätigung der I J vom 26.11.2021 nichts zu ändern vermöge und wurde die G H GmbH in Bezug auf die behördlicherseits erblickte bewilligungspflichtige Änderung aufgefordert, eine Baubewilligung zu beantragen oder das Bauvorhaben wie bewilligt auszuführen, anderenfalls eine Benützungsbewilligung nicht erteilt werden könne und die Benützung der baulichen Anlage bescheidmäßig untersagt werden müsse.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aus den behördlichen Verfahrensakten und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden.

 

In rechtlicher Hinsichtlich hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

 

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

 

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

 

§ 31 VwGVG normiert Nachstehendes:

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

 

 

 

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

 

Die maßgebenden Regelungen des Stmk. BauG lauten wie folgt:

 

§ 4

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

4. Abweichung vom genehmigten Projekt, geringfügige: Änderung in der Bauausführung, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt werden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert wird;

[…]

11. Bauherr: der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung;

[…]

13. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage

– durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder

– auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

– nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;

[…]

28. Garagen: Gebäude oder Teil eines Gebäudes, welches zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist. Als Garagen gelten nicht Ausstellungs- und Verkaufsräume sowie Arbeitsräume zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen

[…]“

 

§ 19

„Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);

2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

4. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

5. Solar- und Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m²;

6. Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l, sofern die Lagerung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;

7. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;

8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.“

 

§ 20

„Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;

2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a) Abstellflächen oder

b) Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden

für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

d) Nebengebäuden;

e) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);

f) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;

g) Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, wenn entweder die Stützmauer oder die aufgesetzte Einfriedung die zuvor angeführte Höhe übersteigt;

h) Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

i) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;

j) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;

k) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m² und einer Höhe von über 3,50 m;

3. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten;

4. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;

5. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern;

6. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;

7. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.“

 

 

 

§ 21

„Meldepflichtige Vorhaben

(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

b) Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken;

c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen);

e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;

f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

g) Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;

h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

i) Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;

j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

k) Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung;

l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;

m) Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß § 33 Abs. 5 Z. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit;

n) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

o) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;

p) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;

3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung;

4a. die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadenherstellung und -sanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung dieser Maßnahmen;

5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen;

5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen;

6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach;

7. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs. 2 besteht;

8. bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³.

(2) Meldepflichtig sind überdies:

1. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

2. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB sowie die stationäre Aufstellung von Batterieanlagen mit einem Energieinhalt von höchstens 20 kWh bei Einhaltung dieser Anforderungen;

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;

4. der Einbau von Treppenliften;

5. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung;

6. die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l in zulässigen Lagersystemen durch anerkannte Einsatzorganisationen;

7. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;

8. der Abbruch aller nicht unter § 20 Z 6 fallenden baulichen Anlagen;

9. die wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sofern es sich nicht um größere Renovierungen handelt, sowie die geringfügigen Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern oder die Fassadenfärbelungen;

10. der Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage durch eine Feuerungsanlage für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn damit keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind, sofern der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegt;

11. Umbauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes bei landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben zur Umsetzung von rechtlichen oder fördertechnischen Vorgaben zum Tierwohl, sofern damit weder eine Erhöhung der Tierzahl noch eine Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarn verbunden ist.

(3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

Die Mitteilung hat zu enthalten:

1.

– die Grundstücknummer,

– die Lage am Grundstück,

– eine kurze Beschreibung des Vorhabens;

2. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zusätzlich

– eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000),

– erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,

– eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen;

3. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 2 zusätzlich zu Z 1 den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts.

Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs. 2 Z 3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.

(4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.“

 

§ 38

„Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung

(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von

1. Vorhaben gemäß § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z 1,

2. Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b,

3. größeren Renovierungen gemäß § 20 Z 5,

4. Vorhaben gemäß § 19 Z 8, soweit sie aus Vorhaben gemäß Z 1 bis Z 3 bestehen,

und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.

(2) Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;

2. bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;

3. bei baulichen Anlagen mit elektrischen Anlagen eine Prüfbescheinigung eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Errichtung und Mängelfreiheit der elektrischen Anlagen;

4. gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;

5. (Anm.: entfallen)

6. bei Neu- und Zubauten von Gebäuden einen von einem befugten Vermesser erstellten Vermessungsplan über die genaue Lage der baulichen Anlage. Diese Vorlage entfällt, wenn sich der Bauherr verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum errichteten baulichen Anlagen zu übernehmen. Die Gemeinde hat den Vermessungsplan bzw. die Vermessungsdaten in weiterer Folge dem zuständigen Vermessungsamt zu übermitteln.

(3) Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.

(4) Wird bei den vollendeten Vorhaben des Abs. 1 keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.

(5) Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Abs. 4 zu erteilen,

1. wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,

2. bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder

3. wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.

(6) Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung gemäß Abs. 5 auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.

(7) Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn

1. die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird,

2. der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden,

3. Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungspflichtig sind, oder

4. Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.“

 

 

 

§ 37 AVG ist Folgendes zu entnehmen:

„Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“

 

Im Beschwerdefall gilt es vorab festzuhalten, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin und Liegenschaftseigentümerin die Benützung eines bescheidmäßig genehmigten Bürogebäudes mit einer Tiefgarage für 126 PKW-Abstellplätze und mit den gesamten Parkplätzen im Freien im Erdgeschossbereich an der näher bezeichneten Adresse auf den Gst-Nr. *** und ***, KG L, spruchgemäß auf Rechtsgrundlage § 38 Abs 7 Stmk. BauG untersagte und begründend behördlicherseits von in natura baubewilligungspflichtigen Planabweichungen in Folge Nichterrichtung einer ursprünglich vorgesehenen intensivbegrünten Überdachung, die bei der Berechnung des Versiegelungsgrades bei der Beurteilung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes herangezogen worden sei sowie Nichterfüllen der Auflage 12. des Bescheides vom 06.11.2020, da die Maßnahmen zur Verbringung der Oberflächenwässer nicht entsprechend der Stellungnahme der I J GmbH vom 28.07.2020, GZ: 20-KS-24, erfolgt seien, ausging. Geringfügige Abweichungen nach § 4 Z 4 Stmk. BauG seien nicht vorliegend. In Zusammenschau mit der Begründung der bekämpften baubehördlichen Erledigung ist somit zu ersehen, dass sich die gegenständlich mit Beschwerde belangte Behörde beim Ausspruch der Untersagung der Benützung – es handelt sich um keine „Nutzungsuntersagung“ – auf den Untersagungstatbestand nach § 38 Abs 7 Z 3 Stmk. BauG stützte, wonach „die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen ist, wenn Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungspflichtig sind“.

 

Hingegen steht die Beschwerdeführerin auf dem Rechtsstandpunkt durch Einbringung zweier Teilfertigstellungsanzeigen – mit Anzeigen vom 21.10.2021 sowie vom 15.06.2022 - im Umfang dieser Anzeigen das Benützungsrecht erlangt zu haben, was hinsichtlich der erstgenannten Fertigstellungsanzeige von Behördenseite mit Mitteilung vom 14.12.2021 auch bestätigt worden sei. Das „Nichtfertigstellen“ eines Bauvorhabens stelle keine „bewilligungspflichtige Abweichung/Änderung“ des gesamten Bauvorhabens dar und gelte dies auch für vorgenommene geringfügige Änderungen im Bereich der teilfertiggestellten Oberflächenentwässerungsanlage und seien letztere Änderungen bestenfalls meldepflichtig, sodass aus „Sicherheitsgründen“ eine Meldung auch erfolgt sei und seien die teilfertiggestellten baulichen Anlagen, einschließlich der teilfertiggestellten Oberflächenentwässerungsanlage in sich abgeschlossen, funktionstüchtig und gefahrlos benützbar, weshalb mit Einlangen der Teilfertigungsanzeige bei der belangten Behörde eine zulässige und rechtmäßige Benützung erfolgen könne. Der Bescheid umfasse auch teilfertiggestellte bauliche Anlagen, deren Benützung behördlicherseits ausdrücklich zugelassen worden seien. Es sei das gelindeste dem Sachverhalt angepasste Zwangsmittel einzusetzen und die Untersagung der Nutzung sämtlicher teilfertiggestellter baulicher Anlagen weder baurechtlich noch technisch und auch aus sicherheitstechnischen Erwägungen keineswegs erforderlich. Eine behördliche Prüfung der „Benützungstauglichkeit“ der Anlagen im Umfang der beiden Teilfertigstellungsanzeigen sei nicht erfolgt, anderenfalls die Behörde zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die in den Teilfertigstellungsanzeigen beschriebenen baulichen Anlagen benützt werden können.

 

Fallbezogen ergibt sich aus der öffentlichen Urkunde des Zustellnachweises eine Zustellung der angefochtenen behördlichen Erledigung an die Empfängerin „G H Gesellschaft m.b.H., W Straße, G,“ am 16.11.2022 und war der in Rede stehende baupolizeiliche Auftrag laut Zustellverfügung der Liegenschaftseigentümerin A B Gesellschaft m.b.H., situiert an dieser Adresse in „G, W Straße,“ zuzustellen. Nachdem die G H GmbH ihren Sitz jedoch in G, W Straße hat und die beschwerdeführende A B Gesellschaft m.b.H. in ihrer Beschwerde unter 1. selbst davon ausgeht, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid der Beschwerdeführerin am 16.11.2022 rechtswirksam zugestellt worden sei, hegt das Verwaltungsgericht auch keinerlei Zweifel daran, dass der Beschwerdeführerin das bezughabende Dokument im Original auch tatsächlich zuging und wurde insbesondere das Vorliegen eines Zustellmangels fallbezogen von Seiten der beschwerdeführenden Liegenschaftseigentümerin auch nicht behauptet.

 

Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin Adressat des in Rede stehenden, behördlichen Benützungsverbotes sein konnte, zumal nach § 39 Abs 2 Stmk. BauG der Eigentümer auch die bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen hat (vgl. diesbezüglich zB. auch VwGH am 31.01.2002, 2000/06/0111).

 

„Sache“ des bekämpften Bescheides ist jene Angelegenheit, die den Spruch der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. diesbezüglich zB. VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0066 u.a.). Die Sache des Beschwerdeverfahrens erfährt jedoch durch die jeweilige gesetzliche Anspruchs- oder Befugnisgrundlage eine Determinierung und Begrenzung und kann nur aufgrund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die eine konkrete Bestimmung der Sache vornimmt, eruiert werden (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 59, zu § 66 AVG und die dort angeführte Judikatur). Gegenständlich bildet die behördlicherseits im Spruch des Bescheides ausgesprochene Untersagung der Benützung, welche mit der Begründung des Vorliegens „bewilligungspflichtiger Planabweichungen“ erfolgte, die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens.

 

Im bekämpften Bescheid geht die belangte Behörde auch davon aus, dass die mangelnde Errichtung der bescheidmäßig bewilligten begrünten Überdachung keine geringfügige Abweichung vom genehmigten Projekt im Sinne der Regelung des § 4 Z 4 Stmk. BauG, sondern auch eine baubewilligungspflichtige Planabweichung nach § 38 Abs 7 Z 3 leg cit darstelle, was beschwerdeführerseitig in rechtlicher Hinsicht bestritten wird, zumal lediglich die Fertigstellung der Oberflächenentwässerungsanlage diesbezüglich (noch) nicht bescheidkonform erfolgt sei.

 

Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Nichterrichtung der baubewilligten begrünten Überdachung eine baubewilligungspflichtige Planabweichung darzustellen vermag, welche baubewilligungspflichtig ist, so ist dieser in den bescheidbegründenden Ausführungen der belangten Behörde geäußerten Rechtsansicht entgegenzutreten. Als „bewilligungspflichtige Planabweichung“ ist nicht jegliche Abweichung vom rechtlichen Bestand zu erblicken, sondern hat es sich dabei um eine solche zu handeln, welche sich auf die (vidierte) planliche Darstellung jenes Vorhabens bezieht, für welches gegenständlich die Baubewilligung(en) erwirkt wurde(n) und für welches auch eine Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung erforderlich ist, wobei der rechtliche Maßstab für eine Baubewilligungspflicht die Bewilligungstatbestände nach den §§ 19 und 20 Stmk. BauG darstellen müssen. Selbst in Bezug auf jene Bewilligungstatbestände, in welchen auf eine „Änderung“ einer baulichen Anlage abgestellt wird, vermag nicht davon ausgegangen zu werden, dass die noch nicht erfolgte Fertigstellung einer baulichen Anlage oder eines Teiles derselben eine Änderung des vom Bauwillen getragenen Bauvorhabens in diesen Bereichen darstellen kann, so lange sich die Fertigstellung grundsätzlich auch noch als möglich erweist und die Anlage dadurch nicht zu einer anderen wird. Zutreffend verweist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf, dass der steiermärkische Baugesetzgeber auch eine Bauvollendungsfrist positivrechtlich nicht verankert hat. Ein maßgebender Sachverhalt, aus welchem sich eine baubewilligungspflichtige Planabweichung im dargestellten Sinn ergeben würde, wurde behördenseitig nicht festgestellt; - dies auch nicht im Zusammenhang mit dem von Seiten der Baubehörde auch ins Treffen geführten Nichterfüllen des Auflagenpunktes Nr. 12. des Baubewilligungsbescheides vom 06.11.2020, wobei die Stellungnahme der I J GmbH vom 28.07.2020, GZ: 20-KS-24, auch gar keine planliche Darstellung aufweist, sondern darin lediglich eine Plausibilitätsprüfung der geplanten Oberflächenentwässerungsmaßnahmen aus fachlicher Sicht durch dieses Ingenieurbüro vorgenommen wurde. Dem Auflagenpunkt 12. des Baubewilligungsbescheides vom 06.11.2020, welcher auch für die mit Bescheid vom 29.09.2021 baubewilligte Planänderung gilt, ist zu entnehmen, dass die Maßnahmen zur Verbringung der Oberflächenwässer entsprechend der genannten Stellungnahme der I J GmbH vom 28.07.2020, GZ: 20-KS-24, auszuführen sind und unter ständiger Aufsicht eines befugten Sachverständigen aus dem Gebiet der Hydrogeologie zu erfolgen haben sowie zur Verifizierung der Bemessungsansätze, die Abnahme der Entwässerungsanlage im Zuge des Aushubes durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Bodenmechanik sicherzustellen ist sowie eine Bescheinigung eines befugten Sachverständigen über die fach- und ordnungsgemäße Ausführung bzw. über die ordnungsgemäße Ausführung der Versickerungsanlage mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen ist, welche dem Bauführer nachweislich zur Kenntnis zu bringen ist. Diese Auflage normiert daher zunächst, dass die Verbringung der Oberflächenwässer entsprechend der Stellungnahme der I J GmbH vom 28.07.2020 auszuführen ist und lagen dieser Plausibilitätsprüfung neben dem bauwerberseitig der Baubehörde vorgelegten geotechnischen Gutachten des DI Dr. M N vom 11.02.2020 auch ein Entwässerungsprojekt mit dem in der Folge - behördlicherseits im Zuge der Baubewilligung - auch vidierten Einreichplan „Austauschplan Schmutz- und Regenwasserkanal, Plan-Nr. E-1250-010 B, vom 28.04.2020“ sowie „Berechnungsblätter in Bezug auf die Oberflächenentwässerung – Index A vom 27.07.2020“, jeweils des Architekturbüros O P ZT-GmbH“ lediglich zugrunde und wurde darin im Ergebnis von Seiten der I J GmbH – wie dargelegt - die fachliche Plausibilität der projektierten und bewilligten Entwässerungsmaßnahmen vom 28.07.2020 in fachlicher Hinsicht bestätigt und damit im Auflagenpunkt 12. von Behördenseite in rechtlicher Hinsicht auch keine das Projekt modifizierende Auflage vorgesehen und vermag eine Auflage, welche das Projekt nicht in untrennbarer Einheit mit diesem in vollstreckbarer Weise modifiziert, auch nicht den Gegenstand der Baubewilligung in Form einer projektsändernden Auflage zu bilden, sodass - ungeachtet des Umstandes, dass behördlicherseits auch nicht festgestellt wurde, aufgrund welchen Sachverhaltes vom Nichterfüllen der genannten Auflage auszugehen ist – fallbezogen auch im Nichterfüllen der besagten Auflage 12. für sich genommen noch keine „baubewilligungspflichtige Planabweichung“ im Sinne der behördlicherseits in diesem Zusammenhang angezogenen Regelung des § 38 Abs 7 Z 3 Stmk. BauG resultieren kann. Soweit die Beschwerdeführerin jedoch in ihrer Beschwerde davon ausgeht, dass diese Auflage den Bauherrn auch zur Abänderung der Entwässerungsanlagen im Zuge der Bauausführungen legitimieren würde und damit im Ergebnis eine derartige Änderung auch deshalb konsensgemäß sei, so vermag sich das Verwaltungsgericht dieser Rechtsansicht aufgrund des klaren Auflagenwortlautes nicht anzuschließen, zumal darin lediglich eine „Verifizierung“ der Bemessungsansätze im Zuge des Aushubes durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Bodenmechanik sicherzustellen ist, womit vom Wortlaut her durch einen derartigen Sachverständigen lediglich eine Überprüfung der Richtigkeit der projektsgemäß gewählten Bemessungsansätze vorzunehmen war und damit naturgemäß behördlicherseits auch nicht pro futuro die Möglichkeit eingeräumt wurde, die geplanten und bewilligten Entwässerungsanlagen allfälligen Verifizierungsergebnissen im Zuge der Ausführung anzupassen. Gegenständlich wurden von Seiten der Kovac Baumanagement GmbH in Bezug auf den Auflagenpunkt 12. eine Ausführungsbestätigung der I J GmbH vom 26.11.2021, in welcher die „fach- und ordnungsgemäße Ausführung der Maßnahmen zur Entsorgung der Niederschlagswässer bestätigt wird“, sowie eine Bescheinigung der K L GmbH - die auch als Bauführerin fungiert - vorgelegt, in welcher bescheinigt wird, dass „die fach- und sachgemäße Ausführung der Versickerungsanlage des näher genannten Bauvorhabens ordnungsgemäß sowie nach Einhaltung aller einschlägigen Normen ausgeführt wurde“ und ging die Baubehörde fallbezogen im Ergebnis insbesondere von einer unrichtigen Bestätigung der I J GmbH aus, zumal ihr zur Kenntnis gelangt sei, dass die „intensiv begrünte Überdachung“ der PKW-Abstellplätze als wesentlicher Bestandteil des Entwässerungskonzeptes der Baubewilligungsbescheide, welche auch zur Berechnung des Versiegelungsgrades und zur Beurteilung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes berücksichtigt worden sei, nicht errichtet worden sei und führt die Beschwerdeführerin auch ins Treffen, dass mit Mitteilung der Behörde vom 14.12.2021 die Information erfolgt sei, wonach die im Rahmen der ersten Teilfertigstellungsanzeige bezeichneten genehmigten baulichen Anlagen (Errichtung einer Tiefgarage für 126 PKW-Abstellplätze, davon werden 68 Stück im Bereich Innenhof in Betrieb genommen) ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Teilfertigstellungsanzeige benützt werden dürften und ein „Widerruf“ einer bereits erfolgten Bestätigung des baurechtlichen Nutzungsrechtes unzulässig und rechtlich verfehlt sei.

 

Der „Mitteilung“ der Baubehörde vom 14.12.2021 ist die an den Bauherrn gerichtete Information zu entnehmen, dass die Teilfertigstellungsanzeige vom 21.10.2021 in formeller Hinsicht mängelfrei sei und gemäß § 38 Abs 2 Stmk. BauG alle Unterlagen angeschlossen bzw. nachgereicht wurden, weshalb die G H Gesellschaft m.b.H. ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Teilfertigstellungsanzeige bei der Bau- und Anlagenbehörde die genehmigte bauliche Anlage (Bezeichnung: Errichtung einer Tiefgarage für 126 PKW-Abstellplätze, davon werden 68 Stk. im Bereich Innenhof in Betrieb genommen) benützen durfte und wurde weiters mitgeteilt, dass für die übrigen fertiggestellten Vorhaben keine Fertigstellungsanzeige gemäß § 38 Abs 1 Stmk. BauG erforderlich sei, wobei überdies auf die relevanten Baubescheide verwiesen und auf den Umstand der Information darin näher bezeichneter Behörden, Ämter bzw. Einrichtungen hingewiesen wurde.

 

Dem „System“ des § 38 Stmk. BauG folgend hat der Bauherr vor Benützung der in § 38 Abs 1 Stmk. BauG abschließend angeführten Bauvorhaben vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung bzw. Teilfertigstellung anzuzeigen, wobei er diesbezüglich die Fertigstellungsanzeige mit einer Bescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG und den nach § 38 Abs 2 leg cit angeführten Unterlagen bei der Behörde einzubringen hat bzw. eine solche Fertigstellungsanzeige ohne eine derartige Bescheinigung mit den gesetzlich vorgesehenen Unterlagen bei der Behörde, unter gleichzeitiger Stellung eines Ansuchens um Benützungsbewilligung, einbringen kann.

 

Brachte der Bauherr, gegenständlich die G H GmbH, eine Fertigstellungsanzeige unter dem gesetzeskonformen Anschluss der Unterlagen nach § 38 Abs 2 Stmk. BauG auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage, also unter Anschluss einer ordnungsgemäßen Bescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG – gegenständlich einer Bauführerbescheinigung – ein, so durften die von der Anzeige betroffenen baulichen Anlagen ab Erstattung der Fertigstellungsanzeige benützt werden; - eine Benützungsbewilligung ist dafür nicht erforderlich. Diese ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine Bescheinigung im Sinne der Regelung des § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG nicht vorgelegt wird. Diesfalls hat der Bauherr – wie dargelegt – gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um Benützungsbewilligung anzusuchen (vgl. § 38 Abs 4 Stmk. BauG). Aus dem konstitutiven Charakter einer zulässigen bzw. ordnungsgemäß erstatteten Bauanzeige folgt, dass das Benützungsrecht ohne weiteres Zutun der Behörde entsteht. Soweit die belangte Behörde somit in ihrer „Mitteilung“ vom 14.12.2021 dem Bauherrn von seiner in formeller Hinsicht mängelfreien Teilfertigstellungsanzeige nach § 38 Abs 2 Stmk. BauG informierte, zumal sämtliche Unterlagen vorliegen würden und deshalb ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Teilfertigstellungsanzeige bei der Bau- und Anlagenbehörde, dieser die von der Teilfertigstellungsanzeige erfasste, näher beschriebene bauliche Anlage benützen habe dürfen und für die übrigen mitgeteilten fertiggestellten Vorhaben eine Fertigstellungsanzeige nach § 38 Abs 1 Stmk. BauG nicht erforderlich sei, handelt es sich um eine im Rahmen der Serviceorientierung der Behörde erstattete Mitteilung in Form einer behördlichen Wissenserklärung, die gesetzlich nicht vorgesehen ist. Da im Falle einer wirksamen Fertigstellungsanzeige mit Bescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG das Benützungs- bzw. Teilbenützungsrecht bei gesetzeskonformer Einbringung ex lege entsteht, kommt der Behörde auch keine Befugnis zu, in einem derartigen Fall damit im Zusammenhang stehend einen rechtsbegründenden oder rechtsfeststellenden Abspruch zu tätigen und wäre das bezughabende Beschwerdevorbringen lediglich dann von Belang, wenn die Behörde damit zweifelsfrei normativ – also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend –(über die Anzeige) abgesprochen hätte (vgl. dazu auch zB. VwGH am 18.06.2003, 2001/06/0165, VwGH am 23.11.2011, 2011/12/0185, VwGH am 12.11.2008, 2005/12/0151, VwGH am 15.11.2006, 2006/12/0072 und VwGH am 13.10.2004, 2004/10/0107). Auch wenn ein behördlicher Bescheid, also eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung, um diese als Bescheid zu qualifizieren, die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht stets zwingend aufweisen muss, so sind für den Bescheidcharakter einer Erledigung nicht nur die Bezeichnung der Behörde und die Unterschrift, sondern auch der Spruch maßgebend und kann auf eine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid allerdings nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Hoheitsakt setzen wollte, sondern, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat, wobei die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl., nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden können (vgl. VwGH am 15.12.1992, 92/14/0180). Gegenständlich informierte die belangte Behörde mit der als „Mitteilung“ bezeichneten Erledigung lediglich darüber, dass ihrer Ansicht nach sämtliche erforderlichen Unterlagen der Teilfertigstellungsanzeige vom 21.10.2021 angeschlossen worden seien und erteilte die Rechtsbelehrung, dass die G H Gesellschaft m.b.H. ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Teilfertigstellungsanzeige bei der Bau- und Anlagenbehörde die näher beschriebene genehmigte bauliche Anlage benützen durfte und für die übrigen mitgeteilten fertiggestellten Vorhaben eine Fertigstellungsanzeige nicht erforderlich sei und informierte damit über nach Behördenansicht eingetretene Tatsachen und erteilte dem Bauherrn im Ergebnis damit eine Rechtsbelehrung über damit verbundenen Rechtswirkungen, sodass es am Bescheidcharakter dieser Erledigung mangelt. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Inhalt der behördlichen Mitteilung dennoch Zweifel über deren Bescheidcharakter entstehen lassen würde, wäre in einem derartigen Fall die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (vgl. dazu bereits VwGH am 15.12.1977, VwSlg. 9458 A/1977). Die als „Mitteilung“ ergangene behördliche Erledigung vom 14.12.2021 ist daher unzweifelhaft nicht als Bescheid anzusehen, aus welchem die Beschwerdeführerin das Recht zur Benützung der von ihrer Teilfertigstellunganzeige vom 21.10.2021 erfassten baulichen Anlagen ableiten könnte. Zumal ein Bescheid nicht vorliegend ist, vermochten auch mit der materiellen Rechtskraft von Bescheiden verbundenen Wirkungen für die Behörde aufgrund dieser Erledigung – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – fallbezogen nicht einzutreten. Der belangten Behörde stand es daher grundsätzlich frei, sich in der Folge vom Inhalt dieser Mitteilung vom 14.12.2021 auch wiederum zu distanzieren und hinsichtlich der darin geäußerten Tatsachen und Rechtsfolgen auf Grund ihrer Ermittlungsergebnisse eine andere Ansicht zu vertreten, zumal eine Bindungswirkung für die Behörde in Zusammenhang mit dem Inhalt der Mitteilung vom 14.12.2021 mangels Bescheidqualität nicht anzunehmen ist.

 

Im Bezug auf den von Behördenseite im Rahmen des bekämpften Bescheides angezogenen Untersagungsgrund betreffend das Vorliegen von „baubewilligungspflichtigen Planabweichungen“, hat die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt nicht festgestellt, insbesondere auch nicht jenen angeführt, aus welchem ersichtlich wäre, dass bereits tatsächlich errichtete und für die Teilfertigstellung maßgebende Entwässerungsanlagen in bewilligungspflichtiger Form vom Einreichplan Austauschplan „Schmutz- und Regenwasserkanalplan Nr. E1250-010 B“, vom 28.04.2020, erstellt vom Architekturbüro O P ZT-GmbH in baurechtlich bewilligungspflichtiger Form, abweichen, wozu im Sinne des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit auch ein Ortsaugenschein unter Beiziehung eines entwässerungstechnischen Sachverständigen geboten wäre, geht es dabei doch darum festzustellen, ob bzw. inwieweit der errichtete Ist-Zustand von einem bewilligten Plan, bezogen auf den Grad der Fertigstellung der Anlage, abweicht und jenen Sachverhalt zu ermitteln aufgrund dessen überhaupt nachvollziehbar auf eine Bewilligungspflicht von festgestellten Abweichungen im Sinne obiger Ausführungen geschlossen werden könnte. Fallbezogen ist auch nicht klar ersichtlich, ob bzw. inwieweit der Baubehörde rechtlich zulässige und ordnungsgemäß eingebrachte bzw. vollständige Fertigstellungsanzeigen überhaupt vorliegen, zumal behördlicherseits dahingehende konkrete Feststellungen im Rahmen der nunmehr bekämpften behördlichen Erledigung auch nicht getroffen wurden.

 

Nach § 38 Abs 6 Stmk. BauG kann nicht nur eine allenfalls erforderliche Benützungsbewilligung für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden, sondern kann auch eine Fertigstellungsanzeige für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden und folgt daraus, dass wenn sich die Fertigstellungsanzeige auf einen derartigen abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage bezieht und die Unterlagen nach § 38 Abs 2 Stmk. BauG in gesetzeskonformer Form der Teilfertigstellungsanzeige angeschlossen sind, ein solcher abgeschlossener Teil aufgrund der konstitutiven Wirkung auch einer Teilfertigstellungsanzeige ab dem Zeitpunkt des Einbringens einer solchermaßen wirksamen Anzeige benutzt werden darf. Fertigstellungsanzeigen haben sich demnach schon begrifflich auf die „Fertigstellung“ eines jeweils „in sich abgeschlossenen Teiles der baulichen Anlage“ zu beziehen. Handelt es sich demnach um einen in sich nicht abgeschlossenen Teil einer baulichen Anlage, erweist sich, dem Gesetzestext der Regelung des § 38 Abs 6 Stmk. BauG folgend, eine Fertigstellungsanzeige als gar nicht zulässig, zumal sie für solche Teile baulicher Anlagen nicht erstattet werden kann. Aus dem Zusammenhang dieser Regelungen ist daher auch zweifelsfrei zu erschließen, dass lediglich hinsichtlich eines Teils, der überhaupt einer gesonderten Nutzung zugänglich ist, von einem „in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage“ gesprochen werden kann, hinsichtlich dessen sich eine Teilfertigstellungsanzeige als grundsätzlich zulässig erweisen würde. Auch wenn das Steiermärkische Baugesetz in diesem Zusammenhang keine weiteren konkreten Regelungen trifft, wie etwa die Niederösterreichische Bauordnung in §30 eine solche vorsieht, so kann kein Zweifel darin bestehen, dass auch der steiermärkische Baugesetzgeber im Zusammenhang mit der gesetzlich möglichen Teilfertigstellungsanzeige in Bezug auf einen in sich geschlossenen Teil einer baulichen Anlage lediglich eine gesonderte Nutzung eines solchen Teiles im Einklang mit den Bauvorschriften versteht. Erweist sich demnach ein von einer Teilfertigstellungsanzeige erfasster Teil einer baulichen Anlage nicht gesondert, im Einklang mit den Bauvorschriften nutzbar, so kann nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten bei der Baubehörde diesbezüglich eine Teilfertigstellungsanzeige zulässigerweise auch nicht eingebracht werden, zumal sich diese nicht auf einen „in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage“ beziehen würde und kann ein unzulässiges Anbringen in Form einer nach §38Abs6Stmk. BauGnicht zulässigen Teilfertigstellungsanzeige auch nicht dazu führen, dass dem Bauherrn diesbezüglich ein Benützungsrecht entsteht, was auch dann der Fall sein muss, wenn der von der Fertigstellung erfasste Teil des Bauvorhabens nicht nur faktisch nicht separat nutzbar ist, sondern auch rechtlich, wenn aufgrund von darin angeführten Änderungen für diese etwa eine weitere Baubewilligung notwendig wäre.

 

Die belangte Behörde wird daher im fortzusetzenden Verfahren auch die maßgeblichen Feststellungen zu treffen haben und den Sachverhalt hinsichtlich allfälliger „bewilligungspflichtiger Planabweichungen“ unter Beiziehung von Sachverständigen vor Ort festzustellen haben und im Falle des Vorliegens vom Konsens nicht erfasster bewilligungspflichtiger „Planabweichungen“ im Zeitpunkt ihrer Erledigung im Falle der Benützung die Benützung auch deshalb zu untersagen haben oder festzustellen haben, ob es sich bei den von den Fertigstellungsanzeigen am 21.10.2021 sowie 15.06.2022 erfassten baulichen Anlagen, überhaupt um derart in sich abgeschlossene Teile baulicher Anlagen handelt, welche jeweils einer gesonderten, den Bauvorschriften entsprechenden Nutzung überhaupt zugänglich sind und, wenn sie diesen Weg einschlagend aufgrund des festzustellenden Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt, dass dies aus konkret darzustellenden Erwägungen nicht der Fall ist, die Benützung der von den jeweiligen die Fertigstellung anzeigenden Anbringen erfassten baulichen Anlagen – ungeachtet der Erledigung der Anbringen –bei Benützung derselben schon deshalb zu untersagen haben, zumal eine unzulässige Fertigstellungsanzeige – wie dargelegt – nicht zur Entstehung eines baurechtlichen Benützungsrechtes einer baulichen Anlage führen kann. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist jedoch der „Grundsatz des gelindesten zum Ziel führenden Mittels“ im Benützungsuntersagungsverfahren nicht zu strapazieren. Erweisen sich die genannten Teilfertigstellungsanzeigen nach §38Abs6Stmk.BauG jedochals grundsätzlich zulässig, so sind in der Folge auch Feststellungen zu den diesen Teilfertigstellungsanzeigen angeschlossenen Unterlagen vorzunehmen und Ausführungen darüber zu treffen, ob bzw. inwieweit fallbezogen den beiden Fertigstellungsanzeigen formal und inhaltlich die gesetzlich erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß und vollständig angeschlossen wurden; - dies jeweils bezogen auf den jeweiligen Gegenstand der Teilfertigstellungsanzeigen, wobei bei Vorliegen eines mangelhaften oder unzureichenden Unterlagenanschlusses der Bauherr aufzufordern ist, die Unterlagen innerhalb einer von der Baubehörde festgesetzten Frist ordnungsgemäß nachzureichen und zu ergänzen (vgl. §38Abs7Z2Stmk.BauG), was jedoch nicht für eine den gesetzlichen Bestimmungen inhaltlich nicht entsprechende Bauführerbescheinigung gelten kann. Auch eine inhaltlich unrichtigeoder unvollständige Bauführerbescheinigung kann nicht dazu führen, dass im Zusammenhang mit einer Teilfertigstellungsanzeige für den Bauherrn ein damit in Zusammenhang stehendes Benützungsrecht entsteht und hätte die belangte Behörde, gestützt auf entsprechende konkrete Feststellungen, auch in einem derartigen Fall die Benützung der baulichen Anlage bei erfolgter Benützung zu untersagen, wobei der Bescheid, mit dem ein Benützungsverbot ausgesprochen wird, gleichfalls als konstitutiver Verwaltungsakt qualifiziert wird, für den die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist (außer es geht um die Frage, ob eine Benützungsbewilligungspflicht bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Benützung bestanden hat) [vgl. VwGH am 26.05.2008, 2005/06/0137].

 

Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch auf die mittlerweile erstattete Meldung der Änderung der Entwässerungsanlagen vom 13.07.2022, bei der Baubehörde eingelangt am 19.07.2022, bezieht, wozu baubehördlicherseits Feststellungen nicht getroffen wurden, gilt es jedoch festzuhalten, dass aufgrund des Verwendungszweckes von Entwässerungsanlagen zur Verbringung der Oberflächenwässer nicht davon auszugehen ist, dass es sich bei den laut Meldung geänderten bzw. vermehrten Sickerschächten um kleinere bauliche Anlagen bzw. solche Zubauten nach §21Abs1Z3Stmk.BauG handelt, welche mit in §21Abs1Z2Stmk.BauGangeführten Anlagen vergleichbar sind, zumal die Anlagen nach §21Abs1Z2litdlegcit nicht der Verbringung von Oberflächenwässern im Rahmen der Entwässerung, die gegenständlich auch eine „Versickerung“ vorsieht, sondern der „Sammlung“ bzw. „Speicherung“von Wässern dienen und handelt es sich fallbezogen auch bei diesen gemeldeten Änderungen nicht um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben im Sinne der Regelung des §21Abs2Z3Stmk.BauG.

 

Sollte die belangte Behördein diesem Zusammenhang aufgrund zutreffender Feststellungen hinsichtlich einer allfälligen Zulässigkeit der Teilfertigstellungsanzeigen und formalen Vollständigkeit derselben die Ansicht vertreten, dass allfällige von einer vollständigen Teilfertigstellungsmeldung erfasste Änderungen, bezogen auf den Gegenstand einer Teilfertigstellunganzeige, entgegen einer solchen, nicht als geringfügig anzusehen wären, so wird die belangte Behörde auch diesbezüglich entsprechend konkrete Feststellungen zu treffen haben, aufgrund welchen Sachverhaltes diesbezüglich von einer mehr als geringfügigen Abweichung vom genehmigten Projekt im Sinne der Regelung des §4Z4Stmk. BauG auszugehen wäre, also eine Änderung in der Bauausführung vorliegend ist, wodurch öffentliche oder nachbarrechtliche tatsächlich Interessen berührt werden, wobei es sich dabei definitionsgemäß um eine „Änderung in der Bauausführung“ zu handeln hat. Dass dies in Bezug auf die Änderung der Entwässerungsanlage, welche laut Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei, zutrifft und öffentliche oder nachbarliche Interessen dadurch tatsächlich tangiert werden, wurde behördlicherseits ebenfalls nicht auf entsprechende sachverhaltsbezogeneFeststellungen gestützt, nachvollziehbar dargetan, insbesondere kann es sich bei den „öffentlichen Interessen“ kompetenzrechtlich auch nur um baurechtlich geschützte handeln, etwa die Eignung des Bauplatzes, nicht jedoch z.B. den Grundwasserschutz.Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die Frage, ob von einer geringfügigen Abweichung nach §4Z4Stmk.BauG ausgegangen werden muss, im Zusammenhang mit einer Fertigstellungsanzeige von Belang ist, ebenso im Benützungsbewilligungsverfahren. Dies deshalb, da der Fertigstellungsanzeige u.a. eine „Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen anzuschließen ist (vgl. §38Abs2Z1Stmk.BauG) und eine Benützungsbewilligung, wenn eine derartige Bescheinigung nicht vorgelegt wurde, auf Antrag des Bauherrn auch dann zu erteilen ist, wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht (vgl. §38Abs5Z3Stmk. BauG). Auch bei Erstattung einer zulässigen Teilfertigstellungsanzeige nach §38Abs6Stmk.BauG sind die Unterlagen nach §38Abs2legcit anzuschließen und sind im Rahmen einer Bauführerbescheinigung für die teilfertiggestellten Anlagen in Form in sich abgeschlossener Teile der baulichen Anlage auch allfällige geringfügige Abweichungen vom Projekt im Sinne der Regelung des §4Z4Stmk.BauG anzugeben und erschließt sich demnach, dass auch im Rahmen der Bauführerbescheinigung bzw. der sonstigen Bescheinigungen nach §38Abs2Z1Stmk.BauG sich „allfällige anzugebende geringfügige Abweichungen“ lediglich auf den Gegenstand der Teilfertigstellungsanzeige und dessen Bauführung zu beziehen haben, sodass Abweichungen hinsichtlich eines von der Teilfertigstellungsanzeige nicht erfassten Teiles einer baulichen Anlage der (noch) nicht fertig gestellt ist, auch im Rahmen der Bauführerbescheinigung nicht anzugeben sind und stellt die mangelnde Errichtung der von den Teilfertigstellungsanzeigen nicht erfassten „intensiv begrünten Überdachung der PKW-Abstellplätze“ eine Abweichung im Zusammenhang mit dem vom Gegenstand der Fertigstellungsanzeigen erfassten baulichen Anlagen, bezogen auf die Baubewilligung, demnach auch nicht dar. Dem in diesem Zusammenhang erstatteten Beschwerdevorbringen wird sohin nicht entgegengetreten.

 

Im Ergebnis hat die belangte Behörde im Beschwerdefall ihre Entscheidung auf (vor Ort) nicht festgestellte baubewilligungspflichtige Planänderungen im Zusammenhang mit den ihr bekanntgegebenen Änderungen der Entwässerungsanlage gestütztbzw. wesentliche Feststellungen im Zusammenhang mit der Vorfragenlösung der allfälligen „Wirksamkeit“ der von Seiten des Bauherrn erstatteten Teilfertigstellungsanzeigen, insbesondere auch deren Zulässigkeit, fallbezogen nicht getroffen und damit im Zusammenhang stehende umfangreiche, komplexe und aufwendige,teilweise unter Beiziehung zumindesteines entwässerungstechnischenSachverständigen zu setzende Ermittlungsschritte nicht gesetzt und auf das Verwaltungsgericht überwälzt, weshalb der Beschwerde, die im gegenständlichemKonnex auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften zutreffend rügte, im Ergebnis Folge zu geben war und die in Rede stehende Angelegenheit,nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides,an die Baubehörde zurückzuverweisen war, was sich bereits aufgrund der Aktenlage ergab.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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