AVG 1991 §59
ROG Stmk 2010 §30 Abs1 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.50.25.337.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der A B GmbH, G, Hweg, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. C D, Dr. E F, G Bgasse, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16.12.2022, GZ: A17-BPV-020904/2020/0006,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 18.01.2023 insofern Folge gegeben, als der Spruch I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass sich die von Behördenseite verfügte Unterlassung der Nutzung auf Hochzeitsveranstaltungen und Geburtstagsveranstaltungen, jeweils insbesondere mit Musik – ausgenommen Kindergeburtstagsfeiern im Rahmen der bewilligten Nutzung der „Beaufsichtigung von Kindern“ – bezieht und dieser Spruchpunkt im Übrigen iVm § 17 leg cit und § 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden AVG), aufgehoben wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im gegenständlichen Erkenntnis näher bezeichneten Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16.12.2022 wurde der A B GmbH im Spruch I. die unverzügliche Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung des auf der Liegenschaft G Eberg, Aweg, Gst-Nr. **, EZ ****, KG ***** Bdorf, gelegenen Gebäudes zu Veranstaltungszwecken (wie insbesondere Hochzeitsveranstaltungen) auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 4 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) in der Fassung (idF) LGBl. Nr. 45/2002 aufgetragen.
Im Spruch II. dieses Bescheides wurden dieser Gesellschaft für die Erhebung am 26.02.2020 Kommissionsgebühren in der Höhe von € 50,00 auf Rechtsgrundlagen §§ 76, 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 58/2018 sowie § 1 Abs 1 Z 1 Steiermärkische Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2018 (Stmk. GKGebV), LGBl. Nr. 85/2017, vorgeschrieben.
Bescheidbegründend bezog sich die Behörde auf eine Anzeige, wonach auf dieser Liegenschaft regelmäßig Veranstaltungen, wie Hochzeiten, Feste und Kinderprogramme stattfinden würden, womit eine große Lärmentwicklung auf den Nachbarliegenschaften verbunden sei. Es sei am 26.02.2020 eine behördliche Kontrolle durch ein Kontrollorgan der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz erfolgt, wobei derartige Veranstaltungen nicht festgestellt werden hätten können, jedoch der Geschäftsführer der A B GmbH bestätigt habe, dass das auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gelegen Gebäude tatsächlich unter anderem zu Veranstaltungszwecken, wie Hochzeitsveranstaltungen, genutzt werde. Über behördliche Aufforderung sei mit Schreiben vom 04.12. unter Vorlage einer Veranstaltungs- und Seminarmappe eine Auflistung in Bezug auf stattfindende Veranstaltungen übermittelt worden, woraus hervorgehe, dass das auf der Liegenschaft befindliche Gebäude tatsächlich zu Veranstaltungszwecken, wie Hochzeits- oder auch Geburtstagsveranstaltungen, genutzt werde. Die Liegenschaft sei im 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz als „Reines Wohngebiet“ ausgewiesen und sei mit Bescheid vom 24.07.2014, GZ: A17-017376/2014/0007, der A B GmbH die Bewilligung zum/zur plan- und beschreibungsgemäßen Umbau und zur Verwendungszweckänderung von „Wohnen“ auf „Familienzentrum mit Kinderbeaufsichtigung“ sowie Errichtung eines behindertengerechten Parkplatzes auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erteilt worden. Sämtliche Flächen des auf der Liegenschaft befindlichen Gebäudes seien als „Familienzentrum mit Kinderbeaufsichtigung“ bewilligte Flächen, welche nunmehr zeitweise zu Veranstaltungszwecken, wie insbesondere Hochzeits- oder auch Geburtstagsveranstaltungen, genutzt würden, wodurch selbst bei mangelnder Vornahme von Gastronomietätigkeiten und Inanspruchnahme von Dritten jedenfalls Bestimmungen betreffend den Brandschutz (vgl. dazu § 53 Stmk. BauG und Punkt 5. OIB-Richtlinie 3, Fassung April 2019, hinsichtlich der Fluchtwege), die Hygiene (vgl. dazu Punkt 2.3.1. der OIB-Richtlinie 3, Fassung April 2019, hinsichtlich der Anzahl von Sanitäreinrichtungen) und die Sicherheit der baulichen Anlage sowie insbesondere Nachbarrechte (aufgrund der mit derartigen Veranstaltungen typischerweise einhergehenden Lärmimmissionen, vor allem auch abends sowie an Wochenenden und Feiertagen) berührt würden und könnten des Weiteren im Hinblick auf die vorliegende Ausweisung als „Reines Wohngebiet“, welches grundsätzlich ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sei und in welchem darüber hinaus lediglich Nutzungen zulässig seien, die überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen würden oder dem Wohngebietscharakter des Gebietes nicht widersprechen, auch Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 bzw. 4.0 Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz berührt werden. Ob es durch die erfolgte Nutzungsänderung tatsächlich zu einer Beeinträchtigung komme, habe im baupolizeilichen Verfahren nicht geprüft zu werden, sondern sei Gegenstand des Bewilligungsverfahrens. Die Nutzungsänderung von „Familienzentrum mit Kinderbeaufsichtigung“ zu Veranstaltungszwecken sei gemäß § 19 Z 2 Stmk. BauG bewilligungspflichtig; eine Bewilligung liege nicht vor und habe gemäß § 39 Abs 2 Stmk. BauG der Eigentümer eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen und trage dieser die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtige keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben würden. Nach § 41 Abs 4 Stmk. BauG habe die Behörde die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine baubewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen werde. Die Vornahme der Amtshandlung am 26.02.2020 sei durch die Verpflichtete verschuldet worden, da sie die verfahrensgegenständliche Nutzungsänderung ohne die nach dem Stmk. BauG erforderliche Bewilligung vorgenommen habe und sei das Einschreiten des Kontrollorganes vor Ort erforderlich gewesen, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, weshalb Kommissionsgebühren im Ausmaß von € 50,00 aufgrund der Dauer der Kommission von einer halben Stunde für die einschreitende Amtsperson vorzuschreiben seien.
Gegen diesen laut Zustellnachweis der A B GmbH am 22.12.2022 zugestellten Bescheid erhob diese mit Schriftsatz vom 18.01.2023 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückzuverweisen, wobei die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt wurde.
Diese Beschwerde wurde auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes gestützt und wurden von Seiten der Beschwerdeführerin im Detail nachstehende Beschwerdeausführungen getroffen:
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 01.02.2023 mitsamt dem Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde vorgelegt.
Im Verfahrensgegenstand wurden der bautechnische Amtssachverständige, Herr DI G H, sowie Herr Ing. I J als schalltechnischer Amtssachverständiger – beide Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes herangezogen und ersucht, unter Vornahme eines Ortsaugenscheines und unter Zugrundelegung des baurechtlichen Konsenses sowie insbesondere der Angaben der Vertreter der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren, jene Tatsachen festzustellen, welche fallbezogen für Nutzungsänderungen in Form eines möglichen Einflusses auf den Brandschutz, die Hygiene und die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen bzw. die Möglichkeit des Berührens von Nachbarrechten oder Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 bzw. des maßgeblichen 4.0 Flächenwidmungsplanes sprechen.
Im Verfahrensgegenstand wurde am 13. April 2023 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen sowie jenes des schalltechnischen Amtssachverständigen abschließend erstellt wurden.
Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde im Zuge dieser Amtshandlung auf die Beschwerde verwiesen und wurde darüber hinaus die der belangten Behörde im Zuge des Verfahrens bekannt gegebene Nutzung des in Rede stehenden Gebäudes im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiter präzisiert.
Ein Vertreter der belangten Behörde war bei dieser Verhandlung nicht zugegen.
In verfahrensrelevanter Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24.07.2014, GZ: A17-017376/2014/0007, der A B GmbH die Bewilligung zum/zur plan- und beschreibungsgemäßen Umbau und Verwendungszweckänderung von „Wohnen“ auf „Familienzentrum mit Kinderbeaufsichtigung“ sowie Errichtung eines behindertengerechten Parkplatzes auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erteilt wurde.
Aufgrund einer Beschwerde vom 19.11.2019 wegen der Durchführung regelmäßiger Veranstaltungen, wie Hochzeiten, Feste und Kinderprogramme, welche mit großer Lärmentwicklung verbunden seien, führte die Baubehörde der Landeshauptstadt Graz auf den Grundstücken mit der Adresse: Hweg am 26.02.2020 sowie am 11.01.2023 örtliche Erhebungen durch, anlässlich welcher Veranstaltungen nicht durchgeführt wurden, wobei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Zuge der erstgenannten Erhebung angegeben habe, dass 2019 ca. 10 Hochzeiten auf dem Grundstück veranstaltet worden seien. Bewilligungspflichtige Bauarbeiten seien nicht durchgeführt worden.
Mit E-Mail vom 04.12.2022 wurden von Seiten Herrn Dipl.-Ing. K L und Frau Ing. M N Ausführungen über die seit 2014 erfolgende Nutzung der Gebäude und Liegenschaften am Hweg getroffen und wurde von diesen auch dargelegt, dass im Rahmen der Vermietung der Räumlichkeiten der 650 m² großen Altbauvilla und des 13.600 m² großen Gartens als Beratungs-, Seminar- und Büroräumlichkeiten auch verschiedenste Seminare, Workshops, Beratungen und Kurse im Haus und Garten stattfinden, wobei mehrere Praxisräume und Büros langfristig vermietet seien und auch eine hauseigene flexible Nachmittags- und Ferienbetreuung, in welcher max. 20 Kinder betreut würden, hinzukommen würde und zu einem näher beschriebenen kleinen Anteil Räumlichkeiten und Garten auch für geschlossene private Veranstaltungen zur Verfügung gestellt würden und selbst lediglich drei näher bezeichnete, öffentliche Veranstaltungen fixiert würden. Diese Mitteilung erfolgte unter Anschluss einer Veranstaltungs- und Seminarmappe, welche sich auf die Nutzung der Räumlichkeiten der „O P“ auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück sowie die dort abhaltbaren Feiern und jene in der Q R-Hütte, die sich auf einem anderen Grundstück befindet, sowie die Preise und Bedingungen bezog.
Auf Grundlage dieser Angaben erteilte die Baubehörde den beschwerdegegenständlichen baupolizeilichen Auftrag, wogegen seitens der Liegenschaftseigentümerin die genannte, dem Verwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde erhoben wurde.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin die Räumlichkeiten der verfahrensgegenständlichen Altbauvilla auf Gst. **, EZ ****, KG ***** Bdorf, im Ausmaß von 650 m² und ihren 13.600 m² Garten an Unternehmen als Beratungs-, Seminar- und Büroräumlichkeiten vermietet und verschiedenste Seminare, Workshops, Beratungen und Kurse im Haus und im Garten stattfinden. Mehrere, in diesem Gebäude befindliche Praxisräume und Büroräumlichkeiten sind langfristig vermietet. Auch eine hauseigene flexible Nachmittags- und Ferienbetreuung, in der maximal 20 Kinder betreut werden, wird durchgeführt und werden die Räumlichkeiten und der Garten zu einem kleinen Anteil auch für geschlossene private Veranstaltungen, wie Hochzeiten für meistens ca. 80 Personen, traditionelle Feiern und Geburtstagsfeiern, vermietet, wobei die Örtlichkeit auch als „exklusiver Trauungsort“ der Stadt Graz bisher fungierte.
Die Veranstaltungen in Bezug auf Geburtstagsfeiern und Hochzeiten gestalten sich derart, dass der Veranstalter die Räumlichkeiten und den Garten mietet. Wenn dies der Fall ist, werden vermieterseitig nachstehende inkludierte Leistungen im Rahmen der Vermietung erbracht:
Vermietung von Möbeln/Equipment (z.B. Kühlschränke, Tische, Sessel)
Auf- und Abbau der Möbel
Serviceleistungen (abservieren, einräumen des Geschirrspülers, nachfüllen der Getränkestationen, Dekoration der Hochzeitstafel usw.)
Fungieren als Ansprechperson vor Ort
Vornahme der Endreinigung
Veranstalterseitig, zB. vom Brautpaar, werden alle Dienstleister, wie Catering, Musik (auch Live-Musik im Außenbereich; im Indoor-Bereich ist auch eine Musikdarbietung über einen DJ oder eine Band bisher fallweise durchgeführt worden), Fotograf, Dekoration und Blumenschmuck, freie (Trau-)Redner usw. organisiert. Der Veranstalter, zB. das Brautpaar, organisiert den Ablauf der Feier, die Koordination mit den Dienstleistern sowie die An- und Ablieferung selbst.
Vermieterseitig organisiert werden von Seiten der Beschwerdeführerin derzeit drei öffentliche Veranstaltungen:
das Muttertagspicknick
die „Osternesterl-Suche“ und
das Laternenfest
Im Jahr 2022 fanden rund 550 Vermietungen statt, wovon 21 % Seminare, 60 % wöchentliche Kurse, 15 % Geburtstagsfeiern und 2 % ruhige Feiern (Erstkommunion, Taufe, traditionelle Feiern) sowie 2 % Hochzeiten (11 Mal) und potenziell lautere Feiern betrafen. Im Rahmen von Kindergeburtstagsfeiern findet mitunter auch „Steckerl-Brot-Braten“ und „Würstel-Grillen“ an einem Lagerfeuer statt.
Der Betrieb wird seit 2014 am Hweg betrieben und war bis 2015 die Durchführung von Hochzeiten nicht geplant und wurden bisher im Schnitt 10 Hochzeiten pro Jahr durchgeführt.
Präzisierend ist in Bezug auf die Anzahl der 550 Vermietungen festzuhalten, dass es sich dabei um die Summe der einzelnen Vorgänge wie Seminare, Workshops und Kurse handelt, welche mitunter auch parallel stattfinden.
Bisher wurden in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Gebäude für diese Nutzung die Räume „Blumenwiese“ und „Magnolie“ im Erdgeschoss, sowie „Linde“ und „Fichte“ im ersten Obergeschoss herangezogen. Bereits derzeit wird der Raum „Linde“ nicht mehr derartig genutzt, sondern ist fix als Büro vermietet. Dies ist seit rund zwei Jahren der Fall. Laut Prospekt ist der Raum „Blumenwiese“ bis 52 Personen ausgelegt. Die Räume „Linde“ und „Magnolie“ wurden/werden demnach von maximal 50 Personen frequentiert. Im Raum „Fichte“ finden bis zu 11 Personen Platz. Andere Räumlichkeiten in diesem Gebäude wurden nie für Hochzeiten und Feiern herangezogen, ausgenommen die bezughabenden Sanitär- und Sozialräume mit den Erschließungsbereichen. Anzumerken gilt es jedoch, dass Stehbereiche auch in der zentralen „Halle“ für Gäste dieser Feierlichkeiten vorgesehen sind. In dieser „Halle“ wird auch die Anlage des DJs mit den Lautsprechern zur Aufstellung gebracht; auch die Live-Musik wird von dort aus dargeboten. Die Band bzw. der DJ befindet sich dann regelmäßig im Bereich der vorgegebenen Nische am Empfang. Im unmittelbaren Nahbereich in dieser Halle tanzen Personen fallweise auch zur Musik.
Hochzeiten und Geburtstagsfeiern finden im Regelfall von 14.00 Uhr bis 02.00 Uhr des nächsten Tages statt. Wenn dies der Fall ist, erfolgt kein gleichzeitiger Betrieb in den zusätzlich vermieteten, weiteren Räumlichkeiten des Gebäudes.
Kindergeburtstage stehen im Zusammenhang mit der Nutzung „Beaufsichtigung von Kindern“. Die Beaufsichtigung von Kindern erfolgt während der warmen Jahreszeit lediglich an Werktagen.
Im Zuge des Ortsaugenscheins am 12.04., ab ca. 17.30 Uhr, konnte durch den bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt werden, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude in dem Rahmen, wie in der Aktenlage, insbesondere Beschwerde, beschrieben, benutzt wird. Das herrschaftliche Wohngebäude wurde umgebaut. Über einen Vorraum erreicht man eine offene Halle, von welcher aus die einzelnen Räume und das Obergeschoss erschlossen sind. In einem Raum fand eine Seminarveranstaltung statt und konnten von außen vor der Tür des Seminarraumes, außer einer sprechenden Person und einzelnen Zwischenfragen, keine lauteren Wahrnehmungen gemacht werden (sehr leise Veranstaltung). Entsprechend der oben ausgeführten, bekanntgegebenen Nutzungsbeschreibung wird demnach der ursprüngliche Raum laut Behörde „Kinder 1“ im Erdgeschoss auch als Seminarraum „Magnolie“ genutzt, dieser ist knapp 43 m² groß und laut Beschreibung der Seminare für eine Bestuhlung von bis zu 50 Personen vorgesehen; dies entspricht einer Dichte von ungefähr 0,86 m²/Person. Der ostseitige Raum laut Bescheid „Nachhilfe Bewegungsraum“ im Erdgeschoss wird als Seminarraum „Blumenwiese“ genutzt, ist 48,7 m² groß und für eine Bestuhlung von bis zu 52 Personen ausgelegt; dies entspricht einer Personendichte von 0,93 m²/Person. Im Obergeschoss wurde der Besprechungsraum südseitig laut Seminarfolder als Seminarraum „Linde“ genutzt und wird derzeit nicht mehr für Seminare genutzt, sondern als Büro. Der Seminarraum „Fichte“ im Obergeschoss, laut Bescheid „Zimmer 2“, weist eine Größe von 14,6 m² auf und ist laut Seminarprogramm für 11 Personen geeignet; dies entspricht einer Personendichte von 1,3 m²/Person. Die Raumhöhen aller Räume beträgt rund 3,5 m.
Die Anordnung und Anzahl der Sanitärräume und –stellen entspricht vor Ort erhoben dem Einreichplan zum Bescheid vom 24.07.2014. Im Erdgeschoss ist im Eingangsbereich ein barrierefreies WC angeordnet. Über die Halle und zwei Vorräume erreicht man die nordwestseitige Sanitäreinheit, die aus zwei Herren-WC-Bereichen besteht, mit jeweils einer geschlossenen Toilette und einem Pissoir. Dahinterliegend ist die Damentoilette mit drei WC-Stellen angeordnet. Dies sind in Summe drei Damen-WC, zwei Herren-WC, zwei Pissoirs und ein barrierefreies WC.
Weiters ist eine Sicherheitsbeleuchtung für den Fluchtfall errichtet und sind Rauchwarnmelder angebracht, die als Einzelmelder untereinander vernetzt sind. Die Fluchtwege aus den einzelnen Räumen wurde grob abgeschritten und konnte erkannt werden, dass nach 40 m jedenfalls ein sicherer Bereich im Freien erreicht werden kann.
Im Erdgeschoss ist eine Küche von rund 21 m² Größe vorhanden; diese wird zur Vorbereitung von Speisen genutzt. Laut Angabe der Betreiber werden Speisen, die über Catering angeliefert werden, aber ausschließlich direkt an die entsprechenden Aufstellungsorte gebracht.
Seiten des schalltechnischen Amtssachverständigen wurde dann am 11.04.2023 im Zeitraum 08:30 Uhr bis 23.45 Uhr messtechnische Erhebungen der Ist-Situation auf Basis der ÖNORM-S5004 durchgeführt. Dabei konnten nachfolgende Messergebnisse erzielt werden:
Tags 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr 48,9 dB
Abends 19.00 bis 22.00 Uhr 44,7 dB
Nachts 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr 41,0 dB
Gemäß ÖNORM-S5021 ergeben sich für „reines Wohngebiet“ nachfolgende Planungsrichtwerte:
Tags 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr 50 dB
Abends 19.00 bis 22.00 Uhr 45 dB
Nachts 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr 40 dB
Auf Basis der ÖNORM-S5021 sowie der ISO EN ON 9613 ergeben sich für die Nachbarschaft nachfolgende Beurteilungspegel (unter Zugrundelegung von 80 Personen, Unterhaltung in angeregter Lautstärke/lautes Lachen, freier Schallausbreitung unter Berücksichtigung von reflektierendem Boden):
Grundstück Nr. *** 42 dB
Grundstück Nr. *** 48 dB
Grundstück Nr. *** 39 dB
Grundstück Nr. *** 39 dB
Bei diesen Immissionspegeln wurde ÖNORM-gemäß einem Pegelzuschlag von 5 dB für die Informationshaltigkeit berücksichtigt.
Berücksichtigt man weiter die Darbietung von Musik so erhöht sich der Rauminnenpegel um 7 dB. Um dieses Maß erhöhen sich auch die Immissionspegel bei der nächstgelegenen Nachbarschaft:
Grundstück Nr. *** 49 dB
Grundstück Nr. *** 55 dB
Grundstück Nr. *** 46 dB
Grundstück Nr. *** 46 dB
Die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse (Ist-Situation) sind maßgeblich durch entfernten Verkehrslärm, Natur- und Umweltgeräusche (insbesondere Vogelgezwitscher) sowie einzelnen KFZ-Vorbeifahrten geprägt. Die auftretenden spezifischen Schallimmissionen unterscheiden sich subjektiv von den örtlichen Verhältnissen und füllen allenfalls vorhandene Lärmpausen. Insbesondere die Musik sowie lautes Lachen und angeregte Unterhaltung sind als nicht ortsüblich zu betrachten.
Durch die ermittelten spezifischen Schallimmissionen kommt es auch ohne Musikdarbietungen bei der angegeben Hochzeits- und Geburtstagsnutzung im Beurteilungszeitraum „Tag“ auf Grundstück Nr. *** zu einer Überschreitung der Planungsrichtwerte gemäß ÖNORM-S5021. Im Beurteilungszeitraum „Abend“ wird auf den Grundstücken Nr. *** und *** der Planungsrichtwert ebenfalls überschritten. Im Beurteilungszeitraum „Nacht“ ist der Planungsrichtwert bereits durch die Ist-Situation überschritten und es dürfen keine zusätzlichen Schallimmissionen hinzukommen. Dies ist jedoch bei der Höhe der auftretenden spezifischen Schallimmissionen nicht gegeben, die Ist-Situation wird in allen Beurteilungszeiträumen angehoben.
Bei Musikdarbietungen kommt es zu lauteren spezifischen Schallimmissionen (um 7dB) und es werden in allen Beurteilungszeiträumen die Planungsrichtwerte gemäß ÖNORM-S5021 überschritten und die Ist-Situation weiter angehoben.
Hinsichtlich der Hochzeiten gilt es festzuhalten, dass diese lediglich an Samstagen auch bisher stattfanden. Geburtstagsfeiern für Erwachsene finden an Freitagen und Samstagen statt bzw. auch an Tagen vor sonstigen Feiertagen.
Dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ist auch zu entnehmen, dass seitens der S T GmbH nicht nur das freie Gewerbe der „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement) gemäß § 5 Abs 2 GewO 1994“ auf dem gegenständlichen Standort G, Hweg, sondern auch das freie Gewerbe der „Beaufsichtigung von Kindern ohne Verfolgung erzieherischer Zwecke gemäß § 5 Abs 2 GewO 1994“ ausgeübt wird.
In rechtlicher Hinsichtlich hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 27 VwGVG lautet wie folgt:
„Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die maßgebenden Regelungen des Stmk. BauG lauten wie folgt:
§ 4:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
13. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
– durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
– auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
– nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;
[…]
29. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke
[…]
44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage, sowie von einer Anlage, die dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;
[…]“
§ 19:
„Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
[…]
2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;
[…]“
§ 41:
„Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
[…]
(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
[…]“
§ 30 Abs 1 Z 1 Stmk. ROG 2010 normiert Nachstehendes:
„Baugebiete
(1) Als Baugebiete kommen in Betracht:
1.reine Wohngebiete, das sind Flächen, die ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen und dergleichen) oder dem Wohngebietscharakter des Gebietes nicht widersprechen;
[…]“
§ 59 AVG lautet wie folgt:
„(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.“
Im Beschwerdefall steht die belangte Behörde auf dem Rechtsstandpunkt, dass eine Nutzung zu Veranstaltungszwecken, wie insbesondere zu Hochzeitsveranstaltungen, der bewilligten Nutzung „Familienzentrum mit Kinderbeaufsichtigung“ nicht entspricht, zumal dadurch Bestimmungen betreffend den Brandschutz, die Hygiene und die Sicherheit der baulichen Anlage, sowie auch Nachbarrechte aufgrund der damit einhergehenden Lärmimmissionen sowie des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes bzw. 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz aufgrund der Ausweisung „Reines Wohngebiet“ berührt würden.
Hingegen wird von Seiten der Beschwerdeführerin der Rechtsstandpunkt vertreten, dass der Bescheidspruch zu Veranstaltungszwecken zu unbestimmt sei und objektivierte Feststellungen über die tatsächliche Nutzung bzw. Verwendung nicht getroffen worden seien und eine baubescheidgemäße Nutzung erfolge, weshalb auch die Bezugnahme auf die Baulandausweisung nicht relevant sei und sich daher die Nutzungsuntersagung und die Vorschreibung von Kommissionsgebühren als nicht rechtens erweisen würden.
„Sache“ des bekämpften Bescheides ist jene Angelegenheit, die den Spruch der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. diesbezüglich zB. VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0066 u.a.). Die Sache des Beschwerdeverfahrens erfährt jedoch durch die jeweilige gesetzliche Anspruchs- oder Befugnisgrundlage eine Determinierung und Begrenzung und kann nur aufgrund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die eine konkrete Bestimmung der Sache vornimmt, eruiert werden (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 59, zu § 66 AVG und die dort angeführte Judikatur).
Gegenständlich bildet die behördlicherseits im Spruch des Bescheides ausgesprochene Nutzungsuntersagung in Bezug auf die Nutzung des auf den im Rede stehenden Grundstück situierten Gebäudes „zu Veranstaltungszwecken (wie insbesondere Hochzeitsveranstaltungen)“ die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens, weiters die Vorschreibung der Kommissionsgebühren im Ausmaß von € 50,00 für die Erhebung vom 26.02.2020.
Daraus ist zunächst erkennbar, dass es um ein auf Gst-Nr. ***, KG ***** Bdorf, gelegenes Gebäude und damit um ein auf diesem Grundstück befindliches „überdecktes, allseits oder überwiegend umschlossenes Bauwerk“ im Sinne der Regelung des § 4 Z 29 Stmk. BauG geht, in Bezug auf welches die beschwerdegegenständliche Nutzungsuntersagung ausgesprochen wurde, sodass vom Bescheidspruch her auch ersichtlich ist, dass bauliche Anlagen und deren Nutzung, welche Gebäudeeigenschaften nicht aufweisen, vom baupolizeilichen Auftrag dem Wortlaut des Spruches folgend, nicht umfasst sind; - unbeschadet der Tatsache, dass sich ein Auftrag, die vorschriftswidrige Nutzung zu unterlassen, ex lege auf bauliche Anlagen oder Teile derselben bezieht, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes ohne Bewilligung vorgenommen wurde (vgl. § 41 Abs 4 Stmk. BauG). Auf diesem Grundstück ist das Gebäude der „O P“ situiert und nicht das zweite, in der Seminar- bzw. Veranstaltungsmappe der Beschwerdeführerin angeführte Gebäude „Q R-Hütte“, sodass hinreichend klar ist, auf welches Gebäude sich der baubehördliche Auftrag fallbezogen bezieht.
Die Beschwerdeführerin fungiert auch als Eigentümerin des baubehördlicherseits angezogenen Gst-Nr. **, KG ***** Bdorf, und konnte daher auch Adressatin des in Rede stehenden baupolizeilichen Auftrages nach § 41 Abs 4 Stmk. BauG sein (vgl. zB. VwGH am 19.12.2005, 2004/06/0139 oder VwGH am 30.04.2019, Ra 2017/06/0045).
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch rügt, dass aus der Nutzungsuntersagung in Bezug auf dieses Gebäude „zu Veranstaltungszwecken“ nicht hinreichend klar zum Ausdruck komme, was damit gemeint sei und sich der Bescheidspruch deshalb auch als zu unbestimmt erweise; - dies offenbar vor dem Hintergrund des „Bestimmtheitsgebotes“ der Regelung des § 59 AVG - so ist der Beschwerdeführerin zwar nicht entgegenzutreten, wenn sie vermeint, dass der Begriff der „Veranstaltung“ nicht abschließend deutlich zum Ausdruck bringe, was damit gemeint sei, zumal dieser positivrechtlich nicht mit einer allgemein gültigen Begriffserklärung belegt ist und es verschiedenste Arten von „Veranstaltungen“, landes- wie auch bundesrechtlicher Natur, gibt (vgl. etwa den Begriff nach § 2 Z 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 22/2013 idF LGBl. Nr. 62/2018, sowie den Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 1 leg cit), gibt, womit isoliert betrachtet, eine ausreichende Determinierung nach § 59 AVG nicht vorliegend wäre; jedoch bezieht sich der bekämpfte Bescheid im Spruch auch auf beispielsweise genannte „Hochzeitsveranstaltungen“ und ist in der Bescheidbegründung, welche als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, wenn der Spruch einer Auslegung bedarf (vgl. dazu bereits VwSlg. 7869 A /1970), gegenständlich von Behördenseite auch auf „Geburtstagsveranstaltungen“ Bezug genommen worden, sodass sich der Spruch des behördlichen Bescheids in Bezug auf „Hochzeits- bzw. Geburtstagsveranstaltungen“ als durchaus ausreichend bestimmt erweist, zumal auch die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruches nicht überspannt werden dürfen (vgl. zB. VwGH am 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, VwGH am 31.03.2009, 2007/10/0301). Fallbezogen ergibt sich in Bezug auf „Hochzeitsveranstaltungen“ und „Geburtstagsveranstaltungen“ somit in Auslegung des Spruches unter Einbeziehung der Begründung des Bescheides, dass sich die behördliche Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit auf diese Veranstaltungen bezieht. Soweit die Behörde mit dem bekämpften Bescheid die Nutzung dieses Gebäudes auch zum Zwecke anderer bzw. weiterer „Veranstaltungen“ untersagen wollte, vermag aus dem Spruch eine diesbezügliche hinreichende Determinierung nicht abgeleitet zu werden, zumal – wie ausgeführt – der Begriff der „Veranstaltung“ für sich genommen nicht ausreichend klar wäre, woran auch die Bezugnahme in der Bescheidbegründung auf die Auflistung mit Schreiben vom 14.12.2022 und die dieser Eingabe angeschlossene Veranstaltungs- und Seminarmappe nichts zu ändern vermag, zumal sich diese Unterlagen nicht ausschließlich auf das verfahrensgegenständliche Gebäude, sondern auch auf ein weiteres, die sogenannte „Q R-Hütte“, ebenfalls am Hweg situiert, und auch auf „Veranstaltungen“, die erfahrungsgemäß stets im Freien, also zweifelsfrei außerhalb des näher bezeichneten Gebäudes abgehalten werden, beziehen.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch den mit Beschwerde bekämpften Bescheid in verfahrensrelevanter Hinsicht die Nutzung des Gebäudes „O P“ auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zu Zwecken der Veranstaltung von Hochzeiten sowie Geburtstagen untersagt wurde, wobei der Begriff der „Hochzeitsveranstaltungen“ sich vom Begriff her nicht lediglich auf die Trauungen bezieht – die Lokalität wird nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes auch für Trauungen genutzt – sondern auch Hochzeitsfeiern aufgrund des objektiven Erklärungswertes mitumfasst und sich der Begriff der Geburtstagsveranstaltung vom Wortlaut her auch nicht ausschließlich auf Kindergeburtstage im Rahmen des Gewerbes „Beaufsichtigung von Kindern ohne Verfolgung erzieherischer Zwecke“ bezieht.
Soweit die verfahrensgegenständliche Beschwerde fallbezogen auch die mangelnde Feststellung des maßgeblichen entscheidungsrelevanten Sachverhaltes rügt, erweist sie sich als nicht unberechtigt. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, der ihrer Ansicht nach bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung nach § 19 Z 2 Stmk. BauG nicht festgestellt.
Um von einer Änderung der Nutzung überhaupt ausgehen zu können, ist es erforderlich, die Nutzung der Räumlichkeiten des behördlicherseits angeführten oder bezeichneten Gebäudes auf dem in Rede stehenden Grundstück anhand des Baubewilligungsbescheides vom 24.07.2014, GZ: A17-017376/2014/0007, konkret darzulegen und festzustellen, in welcher Form diese Räumlichkeiten im Rahmen der rechtskräftig bewilligten Nutzung „Familienzentrum mit Kinderbeaufsichtigung“ zulässigerweise genutzt werden dürfen und ist die Basis für eine allfällige Nutzungsänderung amtswegig festzustellen. Darüber hinaus sind Feststellungen hinsichtlich Art, Umfang, Ort und allenfalls Dauer der von Behördenseite angezogenen „Veranstaltungen“, welche im genannten Gebäude und deren Räume tatsächlich durchgeführt werden, konkret zu treffen und der rechtskräftig bewilligten Nutzung der Räumlichkeiten des besagten Gebäudes gegenüberzustellen und sich daraus ergebende, allfällige Änderungen gegenüber der rechtskräftig bewilligten Nutzung der Räumlichkeiten des genannten Gebäudes auch konkret festzustellen, zumal sich auch aus der bloßen Nutzung „Familienzentrum mit Kinderbeaufsichtigung“ für sich genommen noch nicht hinreichend deutlich ergibt, welche konkrete Nutzung damit zulässigerweise verbunden ist. Nach Feststellung allfälliger Nutzungsänderungen ist auch jener Sachverhalt festzustellen, aufgrund dessen allenfalls auf den möglichen Einfluss auf gegenständlich Brandschutz, Hygiene oder Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teile sowie allenfalls das mögliche Berühren von Nachbarrechten bzw. des Stmk. ROG 2010 bzw. des bezughabenden 4.0 Flächenwidmungsplan geschlossen werden könnte, sodass ersichtlich ist, aufgrund welchen Sachverhaltes die festgestellte Nutzungsänderung in welchem Umfang baubewilligungspflichtig im Sinne der Regelung des § 19 Z 2 Stmk. BauG ist, wobei es festzuhalten gilt, dass es nicht nur im Zusammenhang mit den Regelungen des Stmk. ROG 2010 und insbesondere dem Flächenwidmungsplan 4.0 auf die bloße Möglichkeit der Berührung ankommt, sondern auch im Hinblick auf die Nachbarrechte eine solche durch eine Nutzungsänderung maßgeblich ist, zumal zwar der Ausdruck „berühren“ nicht mit dem Ausdruck „verletzen“ gleichzusetzen ist, jedoch das Wort „können“ am Ende der Z 2 des § 19 leg cit sich auch auf die vorangegangene Passage, dass „Nutzungsänderungen Nachbarrechte berühren“ bezieht (vgl. VwGH am 25.10.2000, 99/06/0069). Wie behördlicherseits zutreffend dargelegt, kommt es somit für das Auslösen der Baubewilligungspflicht eines Vorhabens von Nutzungsänderungen auf die bloße Möglichkeit des Einflusses bzw. des näher beschriebenen Berührens in dieser Bestimmung an.
Fallbezogen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.07.2014 der Beschwerdeführerin insbesondere die Bewilligung zum/zur plan- und beschreibungsgemäßen Umbau- und Verwendungszweckänderung von „Wohnen“ auf „Familienzentrum mit Kinderbeaufsichtigung“ erteilt.
Der behördlichen Erledigung bzw. dem einen Bescheidbestandteil bildenden Projektunterlagen ist diesbezüglich nichts Näheres zu entnehmen. Das im Akt befindliche „Konzept“ „U V“ welches nicht Bestandteil der Nutzungsänderung wurde, geht von einem Begegnungszentrum, in dem die Wünsche und Bedürfnisse von Familien im Vordergrund stehen sowie von einem Zentrum für Kinder, Mütter und Väter, um die Gemeinschaft zu fördern, sich auszutauschen und die Seele baumeln zu lassen, aus, wobei den Mittelpunkt eine flexible Kinderbetreuung bilde, in der die Kinder beaufsichtigt würden und miteinander spielen könnten, wobei für größere Kinder in speziell dafür vorgesehen Räumlichkeiten Lernbetreuung und Nachhilfe angeboten werde und während der Beaufsichtigung der Kinder sich Elternteile in die nur den Eltern zugänglichen Aufenthaltsbereiche zurückziehen und sich im Begegnungszentrum bei einer Tasse Kaffee mit anderen Eltern austauschen könnten. Diesem Konzept, welches in den Bescheid nicht Eingang fand, folgend sollten die Räumlichkeiten im Dachgeschoss als Büro genutzt werden, wobei auch angemerkt wurde, dass das große Grundstück rund um die Villa vielfältige Möglichkeiten für Groß und Klein zum Verweilen an der frischen Luft biete und das Ziel der U V, sei die Familien wieder zurück zur Natur zu bringen und die Kleinhäuser, welche rund um die Nussbäume errichtet würden, gemietet werden könnten.
Ungeachtet des Umstandes, dass das näher beschriebene „Konzept“ U V in der Form nicht in den Bescheid vom 24.07.2014 Eingang fand, ergibt sich auch aus dem Fördern der Gemeinschaft und dem Austausch der Eltern in einem Zentrum der Begegnung nicht, dass die Durchführung von Zeremonien und Feiern aus Anlass familiärer Ereignisse damit begrifflich mitumfasst wäre. Hochzeitsfeiern und das Feiern von Geburtstagen sind vom bestehenden Konsens betreffend die Nutzung als Familienzentrum zweifelsfrei nicht mitumfasst, allerdings, werden im Rahmen der bewilligten Nutzung der „Kinderbeaufsichtigung“ der Lebenserfahrung entsprechend fallweise mitunter auch Kindergeburtstage gefeiert.
Der Begriff des „Familienzentrums“ wurde in dieser behördlichen Erledigung auch nicht näher umschrieben und ist diesbezüglich auch keine positivrechtlich normierte, allgemein gültige Definition ersichtlich. Unter einem Familienzentrum wird üblicherweise eine Einrichtung verstanden, welche Kindern, Eltern und Familien Angebote einer leicht zugänglichen Unterstützung und Förderung bietet und in welcher als Knotenpunkt in einem Netzwerk Kinder individuell gefördert, sowie Familien umfassend beraten und unterstützt werden, wobei die Zusammenführung von Bildung, Erziehung und Betreuung mit Angeboten der Beratung und Hilfe für Familien das Ziel darstellt. Derartige Zentren sind Bildungs- und Erfahrungsorte, die an nachbarschaftliche Lebenszusammenhänge anknüpfen, Selbsthilfepotenziale von Eltern aktivieren und soziale Netzwerke unterstützen und fördern, wobei sich das Bildungs- und Beratungsangebot jeweils an den konkreten Bedürfnissen vor Ort orientieren solle, sodass Familienzentren sehr unterschiedliche Angebote für spezifische Zielgruppen entwickeln. Vor allem sollen Eltern aktiv Bildungs- und Entwicklungsprozesse bei ihren Kindern unterstützen, in Sozialräumlichkeiten partizipieren, Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf erfahren, der Armuts- und Gesundheitsprävention dienen und als Orientierungshilfe für verunsicherte Eltern sowie Unterstützung von Familien, die von Trennung und Scheidung betroffen sind, und von Familien mit Problemen aufgrund von Flucht oder Migration fungieren (vgl. zB. auch https://de.m.wikipedia.org/wiki-familienzentrum ). Familienzentren bieten auch Unterstützung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene bei der Bewältigung von seelischen Belastungen und schwierigen Lebenssituationen und Krisen. So wird beispielsweise vom Familienzentrum Wien der Caritas Wien & NÖ-Ost Nachstehendes angeboten:
„Kinder und Jugendliche:
Psychotherapie für Kinder und Jugendliche mit begleitender Elternarbeit
Familien, Erwachsene, Jugendliche:
Familienberatung
psychosoziale Beratung in schwierigen Phasen wie Verlusterlebnissen (Trauer,
Krankheit, Trennung oder Scheidung)
Beratung von Einzelpersonen
Elternberatung
psychosoziale Beratung in schwierigen Phasen wie Verlusterlebnissen (Trauer,
Krankheit, Trennung oder Scheidung) nach § 95 Abs 1a AußStrG
– Einvernehmliche Scheidung
Gruppenangebote:
für Erwachsene und Jugendliche zu verschiedenen Themen
Menschen mit Fluchthintergrund:
interkulturelle Psychotherapie mit Sprachmittlung“
und so Unterstützung in jeweiligen Lebenssituationen gewährt und gemeinsam nach Lösungen für Probleme gesucht (vgl. https://www.cariats-wien.at/hilfe-angebote/kinder-familie/familienzentren-beratungundpsychotherapie/familienzentrum-wien ).
Diese Ausführungen machen deutlich, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass in einem „Familienzentrum“ als einschlägiger Begegnungsraum für Familien im Rahmen der Beratung sowie Unterstützung von Familien auch „Veranstaltungen“, wie etwa „Seminare“ und „Work-Shops“, zu familieneinschlägigen Themen durchgeführt werden.
Gegenständlich betrifft der bewilligte Verwendungszweck ein „Familienzentrum mit Kinderbeaufsichtigung“, wobei unter der Beaufsichtigung von Kindern im Rahmen des bezughabenden freien Gewerbes die selbstständige Aushilfsweise (d.h. kurzfristige) durchgeführte Beaufsichtigung und physische Betreuung von Kindern ohne erzieherisches Ziel verstanden wird (vgl. zB. www.wko.at/branchen/mot/tourismus-freizeitwirtschaft/freizeit-sportbetriebe/kinderbetreuung.html ). Dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ist auch zu entnehmen, dass seitens der S T GmbH nicht nur das freie Gewerbe der „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement) gemäß § 5 Abs 2 GewO 1994“ auf dem gegenständlichen Standort G, Hweg, sondern auch das freie Gewerbe der „Beaufsichtigung von Kindern ohne Verfolgung erzieherischer Zwecke gemäß § 5 Abs 2 GewO 1994“ ausgeübt wird.
Auch wenn im „Reinen Wohngebiet“ Nutzungen zulässig sind, die überwiegend den täglichen Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen udgl.) oder dem Wohngebietscharakterdes Gebietes nicht widersprechen (vgl. § 30 Abs 1 Z 1 Stmk. ROG 2010), lässt sich anhand obiger Ausführungen, bezogen auf verfahrensgegenständlichen Hochzeits- und Geburtstagsveranstaltungen, zweifelsfrei festhalten, dass die Nutzung „Familienzentrum“ die Durchführung von Hochzeitsveranstaltungen und Geburtstagsveranstaltungen nicht umfasst, da damit weder ein „Familienzentrum“ ausmachende relevante, insbesondere beratende noch unterstützende Tätigkeiten, im Zusammenhang mit Familien einhergehen.
Den Feststellungen folgend, werden Veranstaltungen, insbesondere Hochzeiten mit ca. 80 Personen und mit Musik, auch im Gebäude durchgeführt. Von Seiten des bautechnischen Amtssachverständigen wurde im Zuge der durchgeführten Gerichtsverhandlung hinsichtlich des Aspektes der Hygiene festgehalten, dass mit zwei WC-Einheiten und zwei Pissoirs gemäß OIB-Richtlinie 3 für Herrn ausreichend Stände für bis zu 100 Personen vorhanden seien und, dass in Bezug auf die im Rahmen der Hochzeiten und Geburtstage genutzten Räume des Gebäudes sich aus dem zu Grunde liegenden Bescheid eine höchstzulässige Personenanzahl für die einzelnen Räume nicht ergebe und laut Seminarmappe im geringsten Fall insgesamt in diesen Bereichen nunmehr – der Raum „Linde“ wird nicht mehr für derartige Feste genutzt – 102 Personen bei Seminarbetrieb maximal aufhältig seien. Bei Hochzeiten/Geburtstagen sollten auch diese Bereiche jedoch bis zu maximal 80 Personen insgesamt genutzt werden. Ein gleichzeitiger Betrieb von Büroräumlichkeiten und für Hochzeiten oder Geburtstage genutzte Räume finde nicht statt, sodass ein zusätzliches Berühren von Hygienebestimmungen aufgrund der Nutzung mit verringerter Personenanzahl aus bautechnischer Fachsicht nicht zu erwarten sei, wobei ergänzend festgehalten wurde, dass für Herrn-WC die Zahlen nach den erläuternden Bemerkungen zur OIB-Richtlinie 3 eingehalten seien und hinsichtlich Damen die drei Stände durchaus als Mittelwert zwischen den zwei bzw. vier erforderlichen Ständen bei 50 bzw. 100 Personen angesehen werden könnten, wobei zusätzlich auch noch die Möglichkeit bestehe, das barrierefreie WC parallel als Damen-WC zu deklarieren. Hinsichtlich Hygiene sei weiters relevant, dass eine ausgestatte Küche in ausreichender Größe und von der Nutzung her bewilligt vorhanden sei. Hinsichtlich Brandschutz seien die Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsbeleuchtung und vernetzte Brandmelder vorhanden und würden die Fluchtwege innerhalb von 40 Metern ins sichere Freie führen. Die Durchgangslichte der Türen sei überprüft worden und habe auch hier keine Einschränkung sowohl hinsichtlich 102 Personen, noch weniger für 80 Personen erkannt werden können. Hinsichtlich der Fluchtwege hätten im Zuge des Ortsaugenscheins auch keine Wahrnehmungen gemacht werden können, wonach Verstellungen von Fluchtwegen erfolgt wären und lasse vielmehr die Bestuhlung im Seminarfolder darauf schließen, dass bei Seminarveranstaltungen eine geordnete Aufstellung passiere, was auch für Geburtstage und Hochzeiten derart anzunehmen sei. Besonders zu beachten sei hier die zentrale Halle, wobei hier angegeben worden sei, dass die Musik in der Nische des Empfangs aufgestellt werden solle und somit die Fluchtwege nicht eingeschränkt würden und sei in stehenden, möglicherweise auch tanzenden Personen eine Fluchtwegverstellung nicht zu erblicken und auf Grund der vorhandenen Brandschutzeinrichtungen bei der angegebenen Seminar-, Hochzeits-, und Geburtstagsnutzung nicht mit einem zusätzlichen Berühren von Brandschutzvorrichtungen zu rechnen, - dies in Bezug auf die angegebene Anzahl von 80 Personen.
Ungeachtet dieser fachlichen Ausführungen und der in rechtlicher Hinsicht möglichen Berührung, bezogen auf behördlicherseits angezogene Fluchtwegbelange, ist auf Grundlage der fachlichen Expertise des schalltechnischen Amtssachverständigen, insbesondere auf Grund der näher beschriebenen Emissionen aus dem Gebäude, bei den bis 02.00 Uhr in der Früh fallweise andauernden Geburtstagsfeiern und Hochzeitsfeiern im beschwerdegegenständlichen Gebäude, ohne und mit Musik in der bekanntgegeben und bereits durchgeführten Form, jedenfalls davon auszugehen, dass Nachbarrechte (vgl. § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG sowie § 26 Abs. 1 Z. 3 und § 13 Abs. 12 iVm. § 26 Abs. 1 Z. 2 leg. cit.) sowie die Bestimmung des § 30 Abs 1 Z 1 Stmk. ROG 2010, betreffend reine Wohngebiete, welche auf die Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes abstellt, durch die festgestellte geänderte Nutzung in Zusammenhang mit dem von Behördenseite angeführte Hochzeits- und Geburtstagsveranstaltungen jedenfalls berührt werden können.
Anders als Kindergeburtstage, welche im Zuge der Beaufsichtigung von maximal 20 Kindern fallweise auch im gegenständlichen Gebäude gefeiert werden – eine Küche ist vorhanden – sind die verfahrensrelevanten Hochzeits- und Geburtstagsfeiern mit und ohne Musikdarbietung (bis zu 80 Personen) ohne Zweifel nicht nur von der bescheidgemäßen Nutzung als Familienzentrum nicht umfasst, sondern ist eine im Zusammenhang stehende Berührung, insbesondere näher genannter baugesetzlicher Nachbarrechte, jedenfalls möglich und kann auch die genannte Regelung des Stmk. ROG 2010 berührt werden.
Die Vorschreibung der Kommissiongebühren im Spruch II. des bekämpften Bescheides erweist sich dem Grunde und der Höhe nach nicht als rechtswidrig, zumal auch in einem amtswegig eingeleiteten Auftragsverfahren es zulässig ist, derartige Kommissionsgebühren vorzuschreiben, wenn diese Amtshandlung verschuldet wurde (vgl. z.B. VwGH am 28.03.2018, Ra 2017/07/0123). Für die Entrichtung von Kommissionsgebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden (vgl. § 77 Abs 1 leg cit) und normiert § 76 Abs 2 AVG, dass die Auslagen den Beteiligten dann belasten, wenn die Auslagen durch die Beteiligten schuldhaft herbeigeführt worden sind.
Voraussetzung für die Auferlegung von Kommissionsgebühren ist fallbezogen somit die schuldhafte Verursachung der Amtshandlung vom 26.02.2020 und wurde beschwerdeführerseitig im Verfahren auch zugestanden, insbesondere die im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichnete Änderung der Nutzung des in Rede stehenden Gebäudes durchgeführt zu haben bzw. durchzuführen, ohne dafür eine erforderliche baurechtliche Bewilligung eingeholt zu haben, sodass diese Amtshandlung durch ein Amtsorgan der belangten Behörde in der Dauer von einer angefangenen ½ Stunde beschwerdeführerseitig auch schuldhaft verursacht wurde. Hätte die Beschwerdeführerin die dafür erforderliche Baubewilligung aufgewiesen, wäre die Durchführung der in Rede stehenden Kommission nicht erforderlich gewesen, um aufgrund der Anrainerbeschwerde Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Nutzung treffen zu können und wurde beschwerdeführerseitig anlässlich dieser Erhebung auch angegeben, dass 2019 ca. 10 Hochzeiten auf dem Grundstück veranstaltet worden seien, sodass die Beschwerdeführerin im Lichte der konsenslosen, näher bezeichneten Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes auch zur Recht zur Tragung der Kommissionsgebühren im Ausmaß von € 50,00 verpflichtet wurde, da sich im Hinblick auf die Dauer der Amtshandlung durch ein Organ der Baubehörde im Rahmen der durchgeführten Erhebung der Betrag von € 50,00 pro Amtsorgan und angefangener ½ Stunde gemäß § 1 Abs 1 Z 1 Stmk. GKGebV ergibt.
Im Ergebnis vermochte die gegenständliche Beschwerde daher die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides lediglich zum Teil aufzuzeigen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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