ApG 1907 §29
ApG 1907 §48
ApG 1907 §51 Abs3
ApG 1907 §53
ApG 1907 §68a Abs8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.48.25.1660.2018
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden des 1. Herrn Mag. pharm. D E, Msc., als Alleininhaber und Konzessionär der „Apotheke 1“, F, Gstraße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. H I, J. Kstraße, und der 2. „Apotheke 2“ Mag. pharm. K L OG, MX, vertreten durch die allein vertretungsbefugte Konzessionärin und unbeschränkt haftende Gesellschafterin Mag. pharm. K L sowie 3. der „Apotheke 3“ Mag. pharm. N O KG, P, Qstraße, vertreten durch die allein vertretungsbefugte Konzessionärin und Komplementärin Mag. pharm. N O, 2. und 3. jeweils vertreten durch die XXX & Partner Rechtsanwälte GmbH, R, Straße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 08.05.2018, GZ: BHVO-138142/2017-23,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG), wird diesen Beschwerden vom 07.06.2018 bzw. 08.06.2018
keine Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher beschriebenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 08.05.2018 wurde Herrn Dr. med. A B, C, Tstraße, aufgrund des Ansuchens vom 20.10.2017 die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Standort C, Tstraße, auf dem Grundstück Nr. xx, KG C, auf Rechtsgrundlagen §§ 29, 44 und 47 bis 51 iVm 53 des Apothekengesetzes, Reichsgesetzblatt Nr. 5/1907 idgF, erteilt.
Diesen Bescheid begründend wurde behördlicherseits im Wesentlichen ausgeführt, dass das mit Eingabe vom 20.10.2017 bei der Behörde eingebrachte Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke über behördliche Aufforderung ergänzt worden sei. Mit 02.01.2018 seien von Antragstellerseite die Bestätigung der Ärztekammer für Steiermark, dass der Antragsteller bei der Ärztekammer für Steiermark gemeldet und in der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen sei, die Promotionsbestätigung, datiert mit 21.01.2005, und das Diplom der Österreichischen Ärztekammer, welches bestätigte, dass mit Wirkung vom 01.09.2009 dieser zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannt worden sei, vorgelegt worden und sei am 09.01.2018 auch der Einzelvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn Dr. med. A B und der Stmk. GKK, datiert mit 10.05.2017 als Nachweis des Bestehens eines Vertragsverhältnisses mit 01.10.2017, der Behörde übermittelt worden. In der Gemeinde des geplanten Apothekenstandortes (C, Tstraße) befinde sich derzeit keine öffentliche Apotheke.
Hinsichtlich der Entfernung des Berufssitzes des antragstellenden Arztes von den Betriebsstätten der öffentlichen Apotheken wurde auf im Rahmen der erstinstanzlichen Genehmigung vom 24.08.2015, GZ: 12.0-3/2015, vorgenommene Messungen der Straßenmeisterei Voitsberg verwiesen, welche die Wegstrecke zur „Apotheke 3“ in P mit 6.613 Straßenmetern, die Wegstrecke zur „Apotheke 2“ in MX mit 8.820 Straßenmetern ermittelt habe. Hinsichtlich der Entfernung der geplanten ärztlichen Hausapotheke von der „Apotheke 1“ in F seien die zwei nach Straßenkilometern kürzesten Strecken wie folgt ermittelt worden:
a) Streckenvariante 1:
Tstraße – L340 – Ystraße – B70 – Gstraße – 6.175 m
b) Streckenvariante 2:
Tstraße – Ustraße – Eweg – Gstraße – 5.400 m
Zur Streckenvariante 1 wurde angemerkt, dass im Hinblick auf die aufrechte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 01.08.2016, GZ: 11.0-107/2016, das Befahren des Fweges, beginnend von der nordwestlichen Grenze des Grundstückes Nr. qq, KG RO, bis zur Einmündung in die Ystraße, in beide Fahrtrichtungen, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer, verboten sei.
Zur Streckenvariante 2 sei anzumerken, dass aufgrund der Verordnung der Marktgemeinde C vom 20.05.2015 festgehalten worden sei, dass mit Beschluss des Gemeinderates vom 20.05.2015 die Parzelle Nr. yy, KG C, Gemeindeweg – öffentliches Gut, gemäß § 8 Abs 3 Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 aufgelassen werde und somit nicht mehr im Rahmen des Winterdienstes mitbetreut werde und ein Befahren bei winterlichen Verhältnissen daher defacto nicht möglich sei.
Aufgrund der durchgeführten Vorprüfung könne festgestellt werden, dass sich aus der Bestätigung der Ärztekammer für Steiermark ergebe, dass Herr Dr. med. A B als Arzt für Allgemeinmedizin einen Ordinationssitz in der Tstraße, C, betreibe und dass auch in Bezug auf den selben Standort das Ansuchen für die Bewilligung der Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gestellt worden sei. Auf diesem Standort habe Herr Dr. med. C DD ebenso eine praktische Ordination betrieben. Dieser könne jedoch nicht als hausapothekenführender Arzt bezeichnet werden, da dessen Antrag gemäß Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21.09.2017, GZ: LVwG 48.30-3000/2015-87, abgewiesen worden sei.
Nach Durchführung dieser Ermittlungsergebnisse und Vorliegen des vollständigen Antrages sei mit Schreiben vom 15.01.2018 seitens der Behörde das gemäß Apothekengesetz (im Folgenden ApG) vorgesehene Verfahren gemäß § 47 ff iVm § 53 ApG durchgeführt worden und das verfahrenseinleitende Ansuchen am 15.01.2018 in der Grazer Zeitung veröffentlicht worden.
Es seien innerhalb der 6-wöchigen Frist Einsprüche der „Apotheke 1“, Mag. pharm. D E Msc., F, Gstraße, vom 22.02.2018 und seitens der „Apotheke 2“ Mag. pharm. K L OG, MX, und der „Apotheke 3“ Mag. pharm. N O KG, P, Qstraße erhoben worden und eine Stellungnahme der Ärztekammer für Steiermark vom 14.02.2018 sowie der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Steiermark, vom 26.02.2018 abgegeben worden.
Nach Darstellung dieser Eingaben und Feststellung, dass weder seitens der Marktgemeinde C, noch der Gemeinde Z, im Verfahrensgegenstand eine Stellungnahme abgegeben worden sei und Zitat der einschlägigen apothekenrechtlichen Bewilligungsvorschrift, wurde behördlicherseits ausgeführt, dass ein Vertragsverhältnis gemäß § 342 Abs 1 ASVG seit 01.10.2017 vorliegend sei, sodass die Voraussetzung des § 29 Abs 1 Z 1 ApG erfüllt sei. Weiters bestehe im Gemeindegebiet von C keine öffentliche Apotheke, sodass auch die Voraussetzung des § 29 Abs 1 Z 2 ApG erfüllt sei.
Im gegenständlichen Fall sei der Antragsteller, der diese Ordination am 01.10.2017 von seinem ärztlichen Vorgänger, Dr. med. C DD, übernommen habe, vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der seinerzeitige Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, zur GZ: 12.0-3/2015 (ELAK – BHVO-93743/2016), im Hinblick auf den mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21.09.2017, GZ: LVwG 48.30-3000/2015-87, abgewiesenen Antrag nicht als hausapothekenführender Arzt bezeichnet werden könne, kein Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung. Gegenständlich sei daher insbesondere die Frage relevant, ob die gesetzlich vorgesehene Mindestentfernung von 6 km zwischen dem geplanten neuen Standort der ärztlichen Hausapotheke sowie den umliegenden öffentlichen Apotheken eingehalten werden könne. Dabei sei bereits im seinerzeitigen Ermittlungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg festgestellt worden, dass die beiden kürzesten in Frage kommenden Streckenvarianten zur nächstgelegenen Apotheke, der „Apotheke 1“ in F, einerseits 5,4 Straßenkilometer und andererseits 6,175 Straßenkilometer betragen würden. Die kürzeste Wegstrecke zur „Apotheke 3“ in P betrage 6,613 Straßenkilometer, jene zur „Apotheke 2“ in MX 8,820 Straßenkilometer. Ein Teilstück der Ustraße sei mit Verordnung der Marktgemeinde C vom 20.05.2015 zur Privatstraße erklärt worden. Für die Beurteilung der kürzesten Wegstrecke seien jedoch nur Straßen heranzuziehen, welche grundsätzlich ganzjährig und nicht auf die Anrainer, beschränkt dem Straßenverkehr, dienen können und könne daher zusammenfassend festgehalten werden, dass durch die Parzelle Nr. yy, KG C, eine Befahrung der kürzesten Wegstrecke nicht möglich sei; - dies auch begründet durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die ständige Befahrbarkeit der kürzesten Strecke zur „Apotheke 1“ in F könne dadurch bedingt jedenfalls nicht gewährleistet werden. Die Entfernung zu den umliegenden öffentlichen Apotheken betrage daher laut den durch die Straßenmeisterei Voitsberg durchgeführten Messungen zur „Apotheke 3“ in P 6,613 StrKm und zur „Apotheke 2“ in MX 8,820 StrKm und zur „Apotheke 1“ in der kürzesten, über öffentliche Grundstücke befahrbaren Strecke 6,175 StrKm. Die Straßenkilometer würden sich nach der ganzjährigen Befahrbarkeit richten. Es seien jedoch nur jene Straßen relevant, die grundsätzlich ganzjährig und nicht auf die Anrainer, beschränkt dem Straßenverkehr, dienen würden. Ein Befahren der kürzesten Straße (5,4 km) sei daher ganzjährig nicht möglich, da bei winterlichen Fahrverhältnissen ein Teilstück der „Ustraße“ mit Schranken abgesperrt werde, weshalb die Bewilligungsvoraussetzungen für die Errichtung der Hausapotheke am geplanten Standort erfüllt seien.
Gegen diesen Bescheid erhoben 1. Mag. pharm. D E, Msc. als Alleininhaber und Konzessionär der „Apotheke 1“, F, Gstraße, sowie 2. die „Apotheke 2“ Mag. pharm. K L OG, MX, vertreten durch die allein vertretungsbefugte Konzessionärin und unbeschränkt haftende Gesellschafterin Mag. pharm. K L, und 3. die „Apotheke 3“ Mag. pharm. N O KG, P, Qstraße, vertreten durch die allein vertretungsbefugte Konzessionärin und Komplementärin Mag. pharm. N O, mit Schriftsätzen vom 07.06.2018 bzw. 08.06.2018 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.
Der Erstbeschwerdeführer, Mag. pharm. D E Msc. beantragte:
„Das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle
1.) der Beschwerde Folge geben, den Bescheid vom 08.05.2018, GZ BHVO-138142/2017-23, aufheben und das Ansuchen von Herrn Dr. A B auf Erteilung einer Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke am Standort C, Tstraße, Grundstück Nr. xx, KG C, abweisen;
in eventu
2.) eine mündliche Verhandlung anberaumen;
3.) Herrn V W, p.A. Markgemeinde C, als Zeugen zum Beweis des gesamten Beschwerdevorbringens zur mündlichen Verhandlung laden;
4.) Herrn X Y, p.A. Gemeinde Z, als Zeugen zum Beweis des gesamten Beschwerdevorbringens zur mündlichen Verhandlung laden;
5.) Herrn Ing. AA B, p.A. Gemeinde Z, als Zeugen zum Beweis des gesamten Beschwerdevorbringens zur mündlichen Verhandlung laden;
6.) einen Ortsaugenschein anberaumen;
7.) der Österreichischen Apothekerkammer auftragen, die Länge der Straßenverbindung „Tstraße – L340 – Ystraße – B70 – Gstraße“ auf Basis der digitalen Straßendaten der Firma S zu messen;
8.) die Vertretung des Beschwerdeführers von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens (im Rahmen des rechtlichen Gehörs - § 27 AVG – unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme) verständigen.“
Beschwerdebegründend wurde vom Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen festgehalten, dass der Vorgänger des Antragstellers, Herr Dr. med. C DD, auf diesem Standort keine Hausapothekenbewilligung gehabt habe und könne auf die diesbezüglichen Verfahrensergebnisse nicht zurückgegriffen werden. Behördliche Erhebungen zur Entfernung des Berufssitzes seien durch die Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht durchgeführt worden. Der Berufssitz liege nicht mehr als 6 StrKm von einer öffentlichen Apotheke entfernt. Die Verordnung der Gemeinde vom 20.05.2015, mit welcher die Parzelle Nr. yy, KG C, Gemeindeweg – öffentliches Gut, aufgelassen worden sei, sei aus Umgehungsgründen erfolgt, um die Etablierung einer Hausapotheke zu erzwingen. Auch sei das Grundstück Nr. yy, KG C, nach wie vor öffentliches Gut und sei eine Umwidmung zum Privatweg nicht erfolgt. Es werde auch bestritten, dass das Grundstück Nr. yy, KG C, (ein Stück der Gemeindestraße „Ustraße“) mit Verordnung aufgelassen worden sei. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, die Verordnung sei nicht gesetzeskonform zustandegekommen, die notwendige Willensbildung sei nicht vorgelegen und eine ordnungsgemäße Kundmachung derselben nicht erfolgt. Unter Darstellung höchstgerichtlicher Judikatur wurde ausgeführt, dass die ganzjährige Befahrbarkeit der Ustraße gegeben sei, und sei deshalb nicht von einer zeitweiligen Sperre bei winterlichen Verhältnissen auszugehen. Die Behörde habe keine ausreichenden Feststellungen zur Befahrbarkeit dieser Straße getroffen und würden keine Entfernungsmessungen der Österreichischen Apothekerkammer vorliegen. Eine Messung in Bezug auf die Strecke „Tstraße – L340 – Ystraße – B70 – Gstraße“ werde eine Entfernung von unter 6 StrKm ergeben. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt worden.
Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, „Apotheke 2“ Mag. pharm. K L OG, und „Apotheke 3“ Mag. pharm. N O KG, beantragten:
„Das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge „
1. der Beschwerde Folge geben, den Bescheid vom 8.5.2018, BHVO-138142/2017-23, aufheben und das Ansuchen von Dr, A B vom 20.10.2017 auf Erteilung einer Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in C, Tstraße, abweisen;
2. die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen von den Ergebnissen eines allenfalls weiteren Ermittlungsverfahrens (im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme) verständigen.
3. eine mündliche Verhandlung anberaumen (wobei die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen bereits jetzt bekannt gibt, dass der diesen Akt bearbeitende Anwalt in der Zeit von 16.7.2018 bis 5.8.2018 auf Urlaub ist);“
Ausgeführt wurde, dass die Behörde die kürzeste Entfernung zwischen der beantragten Hausapotheke und den Apotheken der Beschwerdeführer mit 8.820 m („Apotheke 2“) und 6.613 m („Apotheke 3“) festgestellt habe und in Bezug auf die Entfernung zur „Apotheke 1“ in F von zwei Streckenvarianten ausgegangen sei; - der Streckenvariante 1: „Tstraße – L340 – Ystraße – B70 – Gstraße – 6.175 m“ und der Streckenvariante „Tstraße – Ustraße – Eweg – Gstraße – 5.400 m“. Die belangte Behörde stütze sich dabei ausschließlich auf aus dem Jahr 2015 stammende Erhebungen in einem von ihr geführten Verfahren betreffend den Antrag des Herrn Dr. med. C DD zu GZ: 12.0-3/2015, in welchem die Wegstrecken umstritten gewesen seien und welches mit Abweisung des Ansuchens durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark geendet habe. Die in diesem Verfahren umstrittenen Umstände seien im gegenständlichen Verfahren ohne ausreichendes Parteiengehör völlig überraschend zugrundegelegt worden. Es sei lediglich die kürzeste Wegstrecke mit 5.400 m, ohne Bezugnahme auf die Miteinbeziehung der Verfahrensergebnisse aus dem Akt Dr. med. C DD, GZ: 12.0-3/2015, bekanntgegeben worden. Die Behörde habe weitere eigene Erhebungen nicht angestellt und betrage die kürzeste Wegstrecke deutlich unter 6 km. Die Streckenvariante „Tstraße – Ustraße – Eweg – Gstraße“ weise nach eigenen Erhebungen unstrittig eine Entfernung von 5.400 m auf. Dass ein Teil des Gemeindeweges aufgelassen worden sei und im Rahmen des Winterdienstes nicht mehr mitbetreut werde und dadurch ein Befahren nicht möglich sei, sei nicht nachvollziehbar nachgewiesen und willkürlich, sodass Verfahrens- und Begründungsmängel vorliegen würden. Unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur sowie die Judikatur des seinerzeitigen UVS Tirol wurde ausgeführt, dass diese Straße unter normalen Verhältnissen ganzjährig befahrbar sei und Sonderereignisse dabei außer Betracht zu bleiben hätten. Die Strecke laut Variante 2 sei grundsätzlich auch bei Auflassung als Gemeindeweg und mangelnder Betreuung im Rahmen des Winterdienstes befahrbar und liege die kürzeste Wegstrecke unter 6 StrKm.
Mit Schreiben vom 10.07.2018 erfolgte die Mitteilung der Beschwerden an die antragstellende mitbeteiligte Partei gemäß § 10 VVG und wurde dieser Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Von Antragstellerseite wurde diesbezüglich keine schriftliche Äußerung abgegeben.
Im Verfahrensgegenstand wurde mit Schreiben vom 02.07.2018 iVm 09.07.2018 und 12.07.2018 eine öffentliche, mündliche Gerichtsverhandlung für 24.08.2018 anberaumt, wobei den Verfahrensparteien auch maßgebliche Aktenteile aus dem Gerichtsverfahren betreffend den seinerzeitigen, abgewiesenen Antrag des Dr. med. C DD zur hg. GZ: LVwG 48.30-3000/2015 zur Kenntnis gebracht wurden.
Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtes wurde, wie erstbeschwerdeführerseitig auch beantragt, eine fachliche Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer hinsichtlich der Straßenkilometerdistanzen vom Berufssitz des antragstellenden Arztes zu den Betriebsstätten der öffentlichen Apotheken der Beschwerdeführer eingeholt.
Der bezughabenden Eingabe vom 13.07.2018, welche den Verfahrensparteien in der Folge auch zur Kenntnis gebracht wurde, ist hinsichtlich der maßgebenden Straßenkilometerdistanzen Nachstehendes zu entnehmen:
„Die Österreichische Apothekerkammer teilt in Beantwortung Ihrer Anfrage vom 3. Juli 2018, GZ: LVwG 48. 25-1660/2018-3, mit, dass die von uns durchgeführten Messungen auf Basis der digitalen Straßendaten der Firma S folgende Entfernungen ergeben haben:
1. Die kürzeste Straßenverbindung von der öffentlichen "Apotheke 2" in MX, zum Berufssitz des antragstellenden Arztes in C, Tstraße, beträgt nach unserer Messung 8,69 Straßenkilometer.
Die kürzeste Straßenverbindung von der öffentlichen "Apotheke 3" in P, Qstraße, zum Berufssitz des antragstellenden Arztes in C, Tstraße, beträgt nach unserer Messung 6,56 Straßenkilometer.
2. Für die bekannt gegebenen Straßenverbindungen zwischen der öffentlichen "„Apotheke 1“" in F, Gstraße, und dem Berufssitz des antragstellenden Arztes in C, Tstraße, haben die von uns durchgeführten Messungen folgende Entfernungen ergeben:
Variante 1:
"Tstraße - 1-340 – B70 - Gstraße"
6,73 Straßenkilometer
Variante 2:
"Tstraße - 140 - Ustraße - Eweg – B70 - Gstraße"
–> 5,38 Straßenkilometer
Variante 3:
"Tstraße - 1,340 - Ystraße – B70 - Gstraße"
6,14 Straßenkilometer
Variante 4:
"Tstraße - L340 - Fweg - B70 - Gstraße"
5,97 Straßenkilometer
3. Bleibt der Fweg bei der Straßenverbindung" Tstraße - L340 - Fweg – B70 - Gstraße" außer Betracht, so ändert sich der Streckenverlauf über die Ystraße, wodurch sich die Entfernung vom Berufssitz des antragstellenden Arztes zur öffentlichen "„Apotheke 1“" von 5,97 auf 6,14 Straßenkilometer erhöht.
4. Kann die Ustraße im Abschnitt des Grundstücks Nr. yy bei der Straßenverbindung "Tstraße - L40 - Ustraße - Eweg – B70 - Gstraße" nicht befahren werden, so ändert sich die Befahrung über die Straßenverbindung "Tstraße – L340 – B70 – Gstraße“, wodurch sich die Entfernung vom Berufssitz des antragstellenden Arztes zur öffentlichen "„Apotheke 1“" von 5,38 auf 6,73 Straßenkilometer erhöht.
Zur Veranschaulichung legen wir die zugrundeliegende Karte bei, auf welcher die jeweils gemessenen Wegstrecken genau ersichtlich sind.“
Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtes wurde auch ein den Verfahrensparteien im Vorfeld der anberaumten Gerichtsverhandlung ebenfalls zur Kenntnis gebrachter Auszug aus dem Protokoll, Beschluss 11, Gemeinderatssitzung vom 16.11.2015, seitens der Marktgemeinde C übermittelt. Diesem ist in Bezug auf den die verfügte „Wintersperre“ im Bereich Ustraße Nachstehendes zu entnehmen:
„ 11. Anträge
Bgm. V W bring einen DRINGLICHKEITSANTRAG ein.
Öffentliche Hausapotheke bei Ordination Dr. med. C DD .
Die Anwesenden werden vom Vorsitzenden ersucht, den Antrag auf die Tagesordnung zu nehmen und zu diesem Tagesordnungspunkt 11 einer Erledigung zuzuführen. Der Antrag wird einstimmig zum Beschluss erhoben.
Beschlussantrag:
Bgm. V W ersucht die Anwesenden, für die „Ustraße“ im Bereich zwischen der Hbrücke und dem Zbach ((Ebrücke) – Parzelle Nr. yy, KG C eine Wintersperre im Zeitraum vom 1. Dezember bis 28. Feber jeden Jahres zu verfügen, zumal andere, besser geeignete, bestens befahrbare Verkehrswege für Fahrzeuge aller Art vorhanden, weder Behinderungen, noch Erschwernisse oder Einschränkungen zu erkennen sind und die Sperre zudem für den Straßeneigentümer organisatorisch wie wirtschaftlich günstig ist.
Der Antrag wird mit 11 Ja-Stimmen zum Beschluss erhoben; GR EE enthält sich der Stimme, die Herren FF, GG und HH stimmen gegen den Antrag.“
Mit Schriftsatz vom 20.08.2018 wurde von Seiten der Inhaberinnen der „Apotheke 2“ in MX und der „Apotheke 3“ im Verfahrensgegenstand folgende ergänzende Stellungnahme abgegeben, wobei auch angeregt wurde, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Entwidmung der Ustraße sowie das Fahrverbot im Bereich des Fweges betreffenden Verordnungen einen Antrag auf Prüfung derselben beim Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit stellen solle:
„
1. Vorbemerkung
1.2. Gemäß § 29 Abs 1 ApG ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem praktischen Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist. Wesentliche Bedeutung kommt verfahrensgegenständlich der Frage zu, ob der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.
Zur Ermittlung der primär maßgeblichen kürzesten Straßenentfernung zwischen Berufssitz und Apothekenbetriebsstätte ist auf ganzjährig befahrbare Straßen abzustellen (VwGH 30.09.2015, Ra 2014/10/0002). Es ist daher nur eine grundsätzliche Ganzjährigkeit der Befahrbarkeit einer Straße erforderlich.
Siehe dazu VwGH 03.07.2000, 98/10/0161:
„Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1991, VwSlg. 13.419/A, und die hier zitierte Vorjudikatur), gehört zum Begriffsinhalt des vom Apothekengesetzgeber gewählten Terminus "Straßen-" im § 29 Apothekengesetz die damit verbundene Vorstellung von einer typischen Benutzbarkeit, die den Kraftfahrverkehr miteinschließt, wobei im Hinblick auf die dauerhafte Gewährleistung der Arzneimittelversorgung auf die grundsätzliche Ganzjährigkeit der Befahrbarkeit abzustellen ist. Diese grundsätzliche Ganzjährigkeit der Befahrbarkeit einer Straße wird allerdings weder durch den Umstand, dass die Straße steil und gefährlich ist, noch durch die Notwendigkeit, in den Wintermonaten zeitweise Ketten anzulegen, in Frage gestellt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. März 1992, Zl. 87/08/0089). Insbesondere der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand zeitweiliger Kettenanlegepflicht spricht nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit, die Straße ganzjährig zu befahren; dient doch die Anordnung der Kettenanlegepflicht - wie auch der erwähnten Verordnung zu entnehmen ist - der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs der betreffenden Straße, also gerade der (gefahrlosen) Befahrbarkeit der Straße.“
1.3. Tatsächlich beträgt – gemessen entsprechend der Judikatur – die Entfernung der „Apotheke 1“ in F zum Berufssitz des antragstellenden Arztes in C, Tstraße, bei der Streckenvariante 2 „Tstraße ‑ L 340 ‑ Ustraße ‑ Eweg ‑ B 70 ‑ Gstraße" 5,38 Straßenkilometer und bei der Streckenvariante 4 „Tstraße - L 340 ‑ Fweg - Ystraße - B 70 - Gstraße" 5,97 Straßenkilometer.
Weder hat der Umgangsweg bei der Streckenvariante 4 außer Betracht zu bleiben, noch kann die Ustraße im Abschnitt des Grundstücks yy bei der Streckenvariante 2 nicht befahren werden.
Beweis: Fachliche Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer, Zl.II-5/2/20/9-20/104/18.
wie bisher.
2. Zur Streckenvariante 4: „Tstraße - L 340 ‑ Fweg - Ystraße - B 70 - Gstraße"
2.1. Es wird ausdrücklich bestritten, dass das Gst Nr yy, KG C (Teilstück „Ustraße“), welches der Teil der kürzesten Strecke zur „Apotheke 1“ in F ist, mit Verordnung der Gemeinde C rechtswirksam aufgelassen worden sein soll und eine grundsätzliche Befahrbarkeit der Strecke „Tstraße – Ustraße-Eweg – Gstraße“ nicht gegeben ist.
Einzig und allein um zu erreichen, dass eine ärztliche Hausapotheke entgegen der Vorgaben von § 29 ApG bewilligt wird, obwohl der Berufssitz des Hausapothekenwerbers von der Betriebsstätte der nächsten öffentlichen Apotheke weniger als sechs Straßenkilometer entfernt ist, hat sich die Gemeinde C eines rechtswidrigen, willkürlichen und schikanösen „Kunstgriffs“ bedient. Dies ist zeitlich bereits im Zuge des Verfahrens Dr. med. C DD, GZ: 12.0-3/2015, erfolgt.
Das Gst Nr yy, KG C, welches Teil der kürzesten Strecke zur „Apotheke 1“ ist, wurde mit Verordnung der Marktgemeinde C vom 20.05.2015 gemäß § 8 Abs 3 des Stmk Landesstraßenverordnungsgesetzes (als Gemeindeweg, öffentliches Gut) aufgelassen und formlos erklärt, dass die Gemeindestraße künftig nicht mehr im Rahmen des Winterdienstes betreut würde. Es wurden außerdem als Schikane und zur Umgehung des ApG Schilder aufgestellt, wonach dieser Abschnitt von 1.12. - 28.2. jeden Jahres gesperrt ist.
Ausdrücklich bestritten wird, dass der Abschnitt tatsächlich gesperrt wird und die ganzjährige Befahrbarkeit mangels Betreuung im Rahmen des Winterdienstes nicht gegeben sein soll.
Der Gemeinderat ist auch bei der Vollziehung an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das Gleichheitsgebot bindet auch den Verordnungsgeber (VfSlg 12.171, 13.82, 14.378). So wird in ständiger Rechtsprechung etwa die Unsachlichkeit einer Widmung angenommen, wenn sie nur zu dem Zweck vorgenommen wurde, die bis dahin fehlende Rechtsgrundlage für die nachträgliche Baubewilligung von Schwarzbauten zu schaffen (VfSlg 12171, 14.378, 15.104, 17.014; VfGH 6.12.2004, V30/04). Die vorliegende Verordnung ist damit vergleichbar, diese wurde nur zu dem Zweck erlassen, die bis dahin fehlende Rechtsgrundlage für die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zu schaffen und damit das Apothekengesetz zu umgehen. Weil mit der Verordnung dieses Ziel noch nicht erreicht werden konnte, wurde zur Umgehung des Gesetzes eine Wintersperre verfügt.
Dies wird von der Gemeinde sogar selbst so kommuniziert (!) und ergibt sich aus folgendem Ablauf:
2.2. In der Amtlichen Mitteilungen der Gemeinde C 21/2014 vom 31.12.2014 (für den Inhalt verantwortlich: Bürgermeister V W) wird angekündigt, dass längstens ab 1.4.2015 – Dr. med. C DD seinen Dienst in C aufnehmen wird. Zur „Hausapotheke“ hält der Bürgermeister dann fest:
„Der Standort der Ordination unseres neuen Arztes soll (muss) so gewählt werden, dass auch die Führung einer ärztlichen HAUSAPOTHEKE möglich wäre (ist). Das ist am Standort Ordination Dr. JJ (Kstraße) - bei aller Anerkennung der großzügigen Unterstützung und des Entgegenkommens von Familie KK – deshalb ungünstig, weil die erforderliche Entfernung zwischen Ordination Allgemeinmediziner und nächstgelegener öffentlicher Apotheke (hier: F) leider nicht mehr als 6 Kilometer beträgt. Jede, auch nur mit einem Meter gegebene Unterschreitung dieser Mindestentfernung, macht die positive Erledigung eines angestrebten Bewilligungsverfahrens „Hausapotheke“ unmöglich. Aus diesem Grund sind derzeit Bestrebungen im Gange, einen Standort in C zu finden – man darf vorsichtig optimistisch sein –, der alle (oder möglichst viele) Voraussetzungen erfüllt. … In diesem Zusammenhang können wir nicht ausschließen, dass der Verzicht auf bislang gewohnte Benützungen von Verkehrswegen (Gemeindestraßen) nicht zu umgehen ist.“
Am 22.2.2015 hat die Marktgemeinde C zum Antrag des Dr. med. C DD im Verfahren Dr. med. C DD, GZ: 12.0-3/2015, folgende Stellungnahme abgegeben.
„Die Marktgemeinde C unterstützt das Ansuchen von Dr. med. C DD um Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke am Standort C in aller und jeder Form. Die Versorgung unserer Bewohnerinnen und Bewohner mit Medikamenten erfolgte bis zum Sommer des vergangenen Jahres seit vielen Jahrzehnten ausschließlich und in bester Form, problemlos, über die ärztliche Hausapotheke des ansässigen Arztes für Allgemeinmedizin. Diese Versorgungsart stellte sich bisher und stellt sich wohl auch künftig, vor allem im Interesse und zum Wohle der betroffenen Patienten, als die einzig wirtschaftliche und zweckmäßige für alle Beteiligten dar. Unnötige Fahrten in andere Orte können so – unabhängig von Tages- oder Nachtzeit – vermieden werden. Nicht unwesentlich im Hinblick auf die zu schützende Umwelt. Auch jene BewohnerInnen, die zu bestimmten Tageszeiten oder gar nicht mobil sind, ist über eine ärztliche Hausapotheke eine Versorgung ohne weitere Wartezeiten geboten und im Falle eines erforderlichen Hausbesuches ist das verordnete, heilungsbringende Medikament – wohltuend für den Patienten – rasch zu Verfügung. Aus vorgenannten Gründen ersuchen wir um Berücksichtigung unserer Haltung und sehen einer positiven, wohlwollenden Bearbeitung des gegenständlichen Antrages gerne entgegen.“
Dass die Marktgemeinde C (und zwar in Gestalt des Bürgermeisters und des Gemeinderats) das Ansuchen von Dr. med. C DD um Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke am Standort C in aller und jeder (und insbesondere auch fragwürdiger und rechtswidriger) Form unterstützte, und es nicht beim – rechtlich irrelevanten – Wunsch der Gemeinde C blieb, zeigen ihre darauf folgenden „Maßnahmen“:
Zunächst hat die Gemeinde am 9.3.2015 im Verfahren Dr. med. C DD, GZ: 12.0-3/2015, noch folgende ergänzende Stellungnahme erstattet:
„Die „Ustraße“ in C wird aus insgesamt vier Grundstücken gebildet, von denen sich 3 (Parzellen Nr. vv, zz und yy) im öffentlichen Gut „Marktgemeinde C“ befinden; eine Teilfläche (ParzNr. pp) ist im Eigentum von ASFINAG und trennt die Flächen Parzellen Nr. vv und zz. Weil die Flächentrennung eine sinnvolle Bewirtschaftung hinsichtlich Winterdienst weder notwendig, noch vertretbar macht, erfolgt für die Flächen – Teil von Parzelle Nr. zz und Parzelle Nr. yy) kein Winterdienst. Ein entsprechender Hinweis ist vor Ort sichtbar angebracht.“
Dass die ganzjährige Befahrbarkeit einer Straße iSd ApG durch den mangelnden Winterdienst freilich nicht beeinflusst wird und der Antrag hätte abgewiesen werden müssen, wurde den handelnden Personen offenbar bald danach bewusst. Daher hat – auf Antrag des Bürgermeisters – der Gemeinderat am 20.5.2015 die Auflassung des Gemeindeweges Parzelle yy KG C beschlossen. Im Gemeinderatsprotokoll vom 20.5.2015 wird dazu wie folgt ausgeführt:
„Bgm. V W erwidert, dass einmal Verbote zu beachten sind, darauf auch aufmerksam gemacht wird und, winterliche Verhältnisse grundsätzlich bzw. erfahrungsgemäß nicht von langer Dauer sind, die Benützung in jedem Fall dem Verkehrsteilnehmer überlassen werden muss und jede/r dafür auch haftet. Er ersucht dann GR LL, seine Kenntnis im Zusammenhang mit einem Gespräch Dr. med. C DD zum Vortrag zu bringen: die Frequenz ist ähnlich jener wie bei Dr. JJ und führt dazu, dass die langfristig wirtschaftlich überlebensfähige Führung der Ordination ohne Hausapotheke nicht gewährleistet ist. Auch aus diesem Grund sollen/müssen wir eine Lösung im Sinne der Bevölkerung treffen. Vbgm. MM: wir haben lediglich die Möglichkeit, alles für die Führung einer Hausapotheke zu tun oder nicht; wenn wir dass im Interesse der Bevölkerung wollen, dann sollte gegebenenfalls ein “Umweg“ die Benützung einer anderen Straße auch kein Problem darstellen und – auf den Zuruf von FF „ es können auch Verkehrsteilnehmer aus P sein … „ – meint MM, dass der C Gemeindebewohner im Vordergrund steht und nicht der aus einer anderen Gemeinde…. GR EE meint, vor einem Jahr wäre einiges schon bekannt gewesen, auch notwendige Maßnahmen für eine Hausapotheke, denn Abstände haben sich nicht geändert. GR GG ist der Meinung, alle haben gewusst, das die Entfernungen problematisch sind, auch der Bürgermeister hat in einem Bericht vor Weihnachten von Maßnahmen gesprochen und – aus seiner Privaten Sicht – ein Streitgespräch mit GRin NN wegen einer etwaigen Straßensperre geführt. Hat, so GG, Bgm V W dem Arzt etwas versprochen? … GK FF meint, dass es nie eine Befragung hab, für viele Nachteile bestehen könnten und GR OO führt aus, dass Bewohner mit Wohnsitz in der Nähe der Ustraße den Weg nicht benützen bzw. eine etwas weitere Strecke fahren müssen. Weil auch nochmals die Möglichkeit einer Bestrafung durch die Polizei ausgesprochen wird, führt der Bürgermeister aus, dass Verbote und Einschränkungen einzuhalten sind. Von einer Benachteiligung der Verkehrsteilnehmer zu sprechen, so der Bürgermeister weiter, ist wohl ordentlich überzogen. Das Wohl der Gemeindebewohner, ihre ausreichend und ständig gesicherte medizinische Versorgung mit Medikamenten sollte doch im Vordergrund stehen.
In der Amtlichen Mitteilungen der Gemeinde C 13/2015 vom 10.6.2015 (für den Inhalt verantwortlich: Bürgermeister V W) wird die Auflassung der Gemeindestraße wie folgt kommentiert:
„Arzt für Allgemeinmedizin Ärztliche Hausapotheke
Die Ordination unseres Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. med. C DD, wurde pünktlich mit 1. April 2015 in Betrieb genommen. Seit diesem Zeitpunkt ist Herr Dr. med. C DD sehr bemüht, allen Patienten erforderliche/notwendige Hilfe zu bieten. An Wochentagen, im Rahmen der Dienste an Wochenenden und Feiertagen.
Ärztliche Hausapotheke: Tagtäglich werden wir angesprochen, wann Medikamente endlich aus der Hausapotheke zu erhalten sind. Dazu folgendes: der Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke ist von einer Bewilligung abhängig. Das Verfahren wurde vor einigen Monaten bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Voitsberg beantragt. Im Rahmen üblicher Kundmachungen und Begutachtungen – immer an eine Frist gebunden – haben betroffene Gemeinden, aber auch Betreiber öffentlicher Apotheken in der Umgebung, Gelegenheit, Stellung zur beantragten Bewilligung zu nehmen bzw. dagegen einzuwenden. Es versteht sich, dass diese Möglichkeit in Anspruch genommen wurde. Wobei vermutlich nicht berücksichtigt wird, ob sich die Situation für die C Bevölkerung verbessert/verschlechtert, ob sie zumutbar oder erstrebenswert ist. Da geht es lediglich um Eigeninteressen, wobei nicht daran gedacht wird, ob die Versorgung mit Medikamenten in bürgerfreundlicher Zeit gewährleistet ist oder nicht. Im laufenden Verfahren hat die zuständige Bezirkshauptmannschaft auch zu prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, ob dort oder da noch Verbesserungen des Antrages vorzunehmen sind.
Jedenfalls hat sich bei Prüfung der kürzesten Wegstrecke zur nächsten öffentlichen Apotheke durch die BH Voitsberg ergeben, dass bei Benützung der Ustraße eine geringfügige Unterschreitung des Mindestmaßes von 6000 m gegeben ist.
Angesichts der Tatsache, dass wir von Gemeindeseite im Interesse unserer Bewohnerinnen und Bewohner alles tun wollen, dass bei Dr. med. C DD auch eine ärztliche Hausapotheke geführt werden kann, hat sich der Gemeinderat in seiner Sitzung am 20. Mai 2015 mit dieser Situation befasst. Wir halten hier fest, dass die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten aus unserer Sicht nur durch eine ärztliche Hausapotheke gegeben ist. Das wäre für alle sehr einfach, in zeitlich tragbarem Rahmen, umweltfreundlich und kann mit dem Besuch beim Arzt relativ rasch erledigt werden. Eine effizientere Versorgungsmöglichkeit gibt es für ländliche Gebiete nicht. Dazu kommt – und ist bei objektiver Beurteilung auch zu berücksichtigen –, dass die Frequenz allein der Arztordination (die derzeitigen Zahlen sind ähnlich jenen von ehemals Dr. JJ) ein längerfristig wirtschaftliches Überleben des Arztes nicht ermöglichen wird – diese Ansicht teilen auch von renommierten Steuerberatern als Kenner der Materie. Einzige Alternative also: Ordination mit Führung einer ärztlichen Hausapotheke.
Aus diesen vorgenannten Gründen hat sich der Gemeinderat mit den Stimmen der Fraktionen ÖVP und FPÖ – gegen die Stimmen der Sozialisten – für eine AUFLASSUNG des Gemeindeweges, Parzelle Nr. yy, jenes Teiles der Ustraße, der zwischen Hbrücke und Ebrücke liegt, ausgesprochen und entsprechend ordnungsgemäß verordnet . Damit ist es ein „Privatweg“ der Marktgemeinde C und die Ustraße (bei winterlichen Verhältnissen) nicht in vollem Umfang ganzjährig uneingeschränkt zu benützen.“
Beweis: Amtliche Mitteilung der Gemeinde C vom 30.12.2014 (./1);
Gemeinderatsprotokoll der Gemeinde C vom 20.05.2015 (./2);
Amtliche Mitteilung der Gemeinde C vom 10.06.2015 (./3);
ZV FF, pA Gemeinde C;
ZV GG, pA Gemeinde C;
ZV EE, pA Gemeinde C;
ZV OO pA Gemeinde C.
2.3. Einziger Zweck der Auflassung ist es, die bis dahin fehlende Rechtsgrundlage für die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zu schaffen und damit das Apothekengesetz zu umgehen. In Folge dessen ist die Verordnung rechtswidrig, da gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßend. Dass eine Auflassung aus sachlichen Gründen notwendig wäre, hat die Gemeinde C nicht einmal behauptet, vielmehr gesteht sie ausdrücklich zu, dass alleiniger Zweck ihres Handeln die Umgehung der Vorschriften des Apothekergesetztes ist.
Nachdem die gegenständliche Verordnung nicht gesetzmäßig und somit rechtswidrig unsachlich und mutwillig zu Lasten der Beschwerdeführerinnen ist, ist die Auflassung nicht wirksam erfolgt bzw. muss für die gegenständliche Frage der ganzjährigen Befahrbarkeit unangewendet bleiben.
Die Gesetzwidrigkeit der von der Gemeinde C erlassenen Verordnung ist offenkundig. Die Beschwerdeführerinnen regen daher an , beim Verfassungsgericht einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung/en gemäß Art 139 B-VG zu stellen, zu dem jedes Gericht verpflichtet ist, wenn es aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken gegen eine von ihm anzuwendende Verordnung hat (Mayer/Mutzak, B-VG5 Art 139 III.1).
2.4. Im Zuge des Verfahrens Dr. med. C DD, GZ: 12.0-3/2015, dürfte sich dann auch bis zur Gemeinde C durchgesprochen haben, dass die Nichtbenützbarkeit der Ustraße nur über einige Tage, aus rechtlicher Sicht nicht ausreicht, um das Tatbestandsmerkmal „ganzjährige Befahrbarkeit“ zu beseitigen.
Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinde C in der amtlichen Mitteilung 25/2015 vom 25.11.2015 erklärt, dass für die Ustraße im Abschnitt Hbrücke bis Ebrücke eine Wintersperre von 1.12. bis 28.2. existiere. Wiederum ausdrücklich und nachweislich mit dem einzigen Motiv, die Bestimmung des § 29 Abs 1 Z 3 ApG zu umgehen:
... haben wir den „ Auftrag “ erhalten, alles zu unternehmen, dass die Versorgung unserer Bevölkerung aus der ärztlichen Hausapotheke bei Dr. med. C DD möglich ist ... Wie wir bekannt gegeben haben und Sie damit wissen, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein – etwa die nicht ganzjährige Befahrbarkeit einer Straße –, eine positive Entscheidung in dieser Angelegenheit möglich zu machen ... Die Mitglieder des Gemeinderates sahen sich deshalb nach ausführlicher Diskussion veranlasst, eine unumgängliche Entscheidung zu treffen und für die Ustraße in C ... eine Wintersperre ... zu verfügen.
In einer weiteren Aussendung der Gemeinde C vom 4.12.2015 heißt es dann:
... Wir sehen diese Problematik ebenso und wollen entgegen mittlerweile deutlich schwächer werdenden Kräften des Gemeinderates, unbedingt unseren Bewohnerinnen und Bewohnern einen Hausarzt MIT Hausapotheke sicher stellen. Dazu gehört auch die Sperre der Ustraße in den Wintermonaten . Wenn es der Politik bundeweit nicht gelingt, klare Verhältnisse zu schaffen kann es aber nicht bedeuten, dass wir uns dem beugen müssen. Deshalb wollen und haben wir alles Mögliche umgesetzt, unseren Hausarzt an C zu binden. ...
Beweis: Amtliche Mitteilung der Gemeinde C vom 25.11.2015 (./4);
Amtliche Mitteilung der Gemeinde C vom 04.12.2015 (./5);
ZV FF, pA Gemeinde C;
ZV GG, pA Gemeinde C;
ZV EE, pA Gemeinde C;
ZV OO pA Gemeinde C.
2.5. Sittenwidrigkeit liegt nach stRspr vor, wenn ein Vertrag, eine Vertragsbestimmung oder eine einseitige rechtserhebliche Handlung (zB die Ausübung eines Gestaltungsrechts oder die Verweigerung eines Vertragsabschlusses) zwar nicht gegen eine konkrete Rechtsnorm verstößt, aber dennoch offenbar rechtswidrig ist, weil eine umfassende Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen aufzeigt oder bei einer Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen besteht (zB OGH 4 Ob 39/16p; 1 Ob 145/08t). In die Beurteilung fließen die Grundrechte (zB 9 ObA 66/07g), die natürlichen Rechtsgrundsätze sowie allgemein anerkannte Normen der Moral ein.
Unabhängig von der Auflassung des Gst yy als Gemeindestraße ist somit die gegenständliche Wintersperre schikanös, gesetz- und sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich iSd § 879 ABGB (vgl zur Rechtsmissbräuchlichkeit RS0026265) und daher nichtig bzw jedenfalls für das gegenständliche Verfahren unbeachtlich und steht einer Befahrbarkeit nichts entgegen.
Die unzweifelhafte Absicht der Gemeinde, das Apothekengesetz zu umgehen, ist jedenfalls gesetzwidrig.
Selbst bei der Zulässigkeit der Auflassung des Gst yy als Gemeindestraße – was ausdrücklich bestritten bleibt – wäre eine Sperre der Ustraße, wenn überhaupt, nur einige wenige Tage im Jahr notwendig und würden solche zeitweilige Sperren nach der Judikatur, ebenso wie der Umstand zeitweiliger Kettenanlegepflicht, nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit, die Straße ganzjährig zu befahren, sprechen (VwGH 3.7.2000, 98/10/0161).
Ausdrücklich bestritten wird, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs der betreffenden Straße die Verfügung einer Wintersperre erfordert. Die gefahrlose Befahrbarkeit der Straße ist auch ohne die Wintersperre möglich.
Eine gesetzwidrige „Verfügung“ einer Wintersperre durch eine Gemeinde (!) mit dem Motiv, die Bestimmung des § 29 Abs 1 Z 3 ApG zu umgehen, reicht jedenfalls nicht aus, um das Tatbestandsmerkmal „ganzjährige Befahrbarkeit“ zu beseitigen.
Vorsorglich wird auch bestritten, dass die Wintersperre jemals faktisch durchgesetzt wurde.
Beweis: Einzuholendes Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen.
3. Zur Streckenvariante „Tstraße L 340 Ustraße Eweg B 70 Gstraße"
3.1. Es wird ausdrücklich bestritten, dass bei der Streckenvariante 4 „Tstraße - L 340 ‑ Fweg - Ystraße - B 70 - Gstraße" mit einer Entfernung 5,97 Straßenkilometer wegen eines – wiederum rechtswidrigen – „Fahrverbots“ keine grundsätzliche Befahrbarkeit gegeben sein soll.
Tatsächlich ist die Verordnung der BH Voitsberg vom 1.8.2016, GZ 11.0-107/2016, mit dem das Befahren des Fwegs, beginnend von der nordwestlichen Grenze des Grundstückes Nr. qq, KG RO, bis zur Einmündung in die Ystraße in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer, verboten ist, rechtswidrig.
3.2. § 43 Abs 1 lit b Z1 StVO 1960 sieht die Erlassung von Verkehrsverboten für bestimmte Straßenstrecken durch Verordnung vor, „wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert “. Eine Verkehrsmaßnahme muss bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht (bloß) „zweckmäßig“, sondern „erforderlich“ sein (Grundtner, Die Österreichische Straßenverkehrsordnung (34. Lfg 2015) zu § 43 StVO, E 6).
Wie der VfGH in VfSlg. 8984/1980 und 9721/1983 ausführte und in VfSlg. 13371/1993 und 14051/1995 wiederholte, sind „bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 ... die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen" (VfGH 28.11.2000, V 101/99).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 43 StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (VfGH 1.10.2008, V 2/07 ua mit Verweis auf VfSlg. 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993, 17.573/2005). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung „der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse" durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren VfGH 1.10.2008, V 2/07 ua mit Verweis auf. VfSlg. 12.485/1990, 16.805/2003).
So judiziert der VfGH, dass die zuständige Behörde bei der Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verordnung einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen hat: Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für welche eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, dass sie eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr in § 20 Abs2 StVO festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten rechtfertigen (VfGH 28.11.2000 , V 101/99).
Wurde die Erforderlichkeit der durch eine Verordnung bewirkten Verkehrsbeschränkung nicht in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren iSd § 43 festgestellt und keine ausreichende Interessenabwägung iS dieser Best durchgeführt, erweist sich die Verordnung als rechtswidrig (Grundtner, Die Österreichische Straßenverkehrsordnung (34. Lfg 2015) zu § 43 StVO, E 1a; VfGH 18. 9. 2014, ZVR 2015/11).
Erforderlich ist eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 43 Abs 1 lit b StVO nach ständiger Rechtsprechung des VfGH dann, wenn sie auf Grund der örtlichen und verkehrsmäßigen Gegebenheiten der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Ordnung des ruhenden Verkehrs dient und sich auf Grund des Anhörungs- und Ermittlungsverfahrens ergibt, dass dieses Interesse das persönliche oder wirtschaftliche Interesse der Verkehrsteilnehmer an der ungehinderten Benützung der Verkehrswege überwiegt (die Interessenabwägung hat durch die Behörde zu erfolgen).
Verkehrsbeschränkungen dürfen daher auch nur in jenem sachlichen, zeitlichen, örtlichen und personellen Umfang erlassen werden, in dem der im Einzelnen angestrebte, vom B-VG und der StVO geschützte Zweck dies rechtfertigt. Die Schwere des Eingriffs in die ungehinderte Benützung der Verkehrswege und der vom Gesetz gebilligte und von der Behörde beabsichtigte Zweck der Verkehrsbeschränkung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ist diese Verhältnismäßigkeit anders nicht gewährleistet, müssen erforderliche Einschränkungen oder Ausnahmen von der Verkehrsbeschränkung zugelassen oder eine weniger eingriffsintensive Verkehrsbeschränkung verfügt werden (Pürstl, StVO-ON14.00 § 43 StVO, Erl 7).
Im vorliegenden Fall wurde weder die Erforderlichkeit des Verkehrsverbotes in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren iSd § 43 festgestellt, noch hat eine ausreichende Interessenabwägung stattgefunden. In der Verhandlungsschrift vom 1.6.2016 wurde vom Amtssachverständigen lediglich festgehalten, dass „auf Grund der beschriebenen Straßenanlage der Fweg als Durchzugsstraße für den öffentlichen Verkehr nur eingeschränkt benutzbar sei“ und daher „empfohlen“ werde, ein allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer“ zu erlassen.
Bei der – noch zu überprüfendenden – alleinigen Annahme, dass der Fweg als Durchzugsstraße für den öffentlichen Verkehr nur eingeschränkt benutzbar sein soll, handelt es sich um einen Umstand, der jedenfalls auch auf eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutrifft. Ein hinreichender Grund für den Erlass eines Verkehrsverbotes ist damit jedenfalls nicht verbunden. Es darf schon bezweifelt werden, dass ein Verkehrsverbot überhaupt zweckmäßig wäre, wenn die Straße ohnehin für den öffentlichen Verkehr nur eingeschränkt benutzbar ist. Eine sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse hat jedenfalls nicht stattgefunden. Wohl eben nur deshalb, weil das Motiv zur Verordnungserlassung ein ganz anderes war, nämlich § 29 ApG rechtswidrig zu umgehen.
Hinzuweisen ist außerdem darauf, dass im vorliegenden Fall ein dauerndes Verkehrsverbot (allgemeines Fahrverbot) erlassen wurde, was von allen Verkehrsbeschränkungen die ultima ratio ist, weil der Verkehr am umfassendsten beeinträchtigt wird. Es wäre daher jedenfalls zu prüfen gewesen, ob nicht eine Verkehrsbeschränkung, wie eine Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen ausreichend sind (Verhältnismäßigkeit). Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass als Sonderbestimmung gemäß § 43 Abs 7 StVO die Behörde ein allgemeines Fahrverbot nur erlassen darf, wenn dadurch der Verkehr in größeren bestehenden Ortsteilen nicht unmöglich wird.
Daraus folgt, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg GZ 11.0-107/2016, mit der das Befahren des Fwegs, beginnend von der nordwestlichen Grenze des Grundstückes Nr. qq, KG RO, bis zur Einmündung in die Ystraße in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer, verboten wurde, gesetzwidrig ist und damit im vorliegenden Fall unanwendbar ist, weil weder die Erforderlichkeit des Verkehrsverbotes in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren iSd § 43 StVO festgestellt, noch eine ausreichende Interessenabwägung stattgefunden hat, und auch kein hinreichender Grund für den Erlass dieses Verkehrsverbotes besteht. Auch hier war offenkundig einziges Motiv der Behörde, § 29 ApG zu Gunsten des Hausapothekenwerbers und zu Lasten der Beschwerdeführerinnen in rechtswidriger Weise zu umgehen.
3.3. Straßenverkehrszeichen, denen eine rechtswidrige Verordnung zugrunde liegt, entfalten – jedenfalls für die verfahrensgegenständliche Frage – keine Rechtswirkungen, haben unangewendet zu bleiben und stehen einer ganzjährigen Befahrbarkeit iSd ApG nicht entgegen.
Die Gesetzwidrigkeit der von der BH Voitsberg vom 1.8.2016, GZ 11.0-107/2016 erlassenen Verordnung ist offenkundig. Die Beschwerdeführerinnen regen daher an , beim Verfassungsgericht einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung gemäß Art 139 B-VG zu stellen, zu dem jedes Gericht verpflichtet ist, wenn es aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit Bedenken gegen eine von ihm anzuwendende Verordnung hat (Mayer/Mutzak, B-VG5 Art 139 III.1).
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf das bisherige Vorbringen und die bisher gestellten Anträge verwiesen werden.“
Dieser Stellungnahme waren Auszüge aus amtlichen Mitteilungen der Marktgemeinde C vom 30.12.2014, 10.06.2015, 25.11.2015, 04.12.2015 sowie ein Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 20.05.2015 angeschlossen. Auch diese Eingabe wurde den weiteren Verfahrensparteien im Vorfeld der anberaumten Gerichtsverhandlung zur Kenntnis gebracht.
Im Zuge dieser Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Antragstellers als Partei und die Aufnahme von Zeugenbeweisen. Zeugenschaftlich einvernommen wurde die in die Verordnungserlassung involvierte Referentin der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, Frau Mag. DE F, der im Zuge des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens behördlicherseits beigezogene straßenverkehrstechnische Amtssachverständige, Herr OAR EF G, Baubezirksleitung Steierischer Zentralraum, der Bürgermeister der Marktgemeinde C, Herr V W, sowie der Vize-Bürgermeister, Herr Ing. AA B, Gemeinde Z. Darüber hinaus waren auch der Vertreter der Österreichischer Apothekerkammer, Herr Mag. FG H, im Hinblick auf die seitens der Österreichischen Apothekerkammer im Verfahren abgegebene Stellungnahme betreffend Straßenkilometerdistanzen zwischen der Ordination des Antragstellers und den Betriebsstätten der Beschwerdeführer sowie weiters auch der Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, Herr Dr. GH I, anwesend.
In dieser Verhandlung wurde von Beschwerdeführerseite auf die Beschwerden verwiesen und schloss sich der Erstbeschwerdeführer dem Vorbringen der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen vom 20.08.2018 an und erhob dies zu seinem eigenen Beschwerdevorbringen. Die mitbeteiligte Partei, Dr. A B, verwies auf ihren Antrag und die behördliche Genehmigung. Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf den behördlicherseits erlassenen Bescheid. Verwiesen wurde auch auf die fachliche Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 06.07.2018 betreffend „Straßenkilometerentfernungen“ und wurden diesbezüglich Fragen an den anwesenden Vertreter nicht gestellt.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens wurde seitens der Beschwerdeführer beantragt, zu den Motiven der Verordnungserlassung betreffend Ustraße sowie der gemeindeseitig verhängten Winterstraße dem Gericht genannte Mitglieder des Gemeinderates der Marktgemeinde C zeugenschaftlich einzuvernehmen sowie zur mangelnden Erforderlichkeit der Wintersperre im Bereich Ustraße auch das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen einzuholen.
Diesen Anträgen wurden seitens des Verwaltungsgerichtes mit verfahrensleitendem Beschluss auf Rechtsgrundlage § 25 Abs 5 VwGVG im Hinblick auf die mangelnde Erforderlichkeit der beantragten Beweise keine Folge gegeben.
Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 25.06.2018 vorgelegten Beschwerden und des diesem angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes sowie der Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung am 24.08.2018 welcher auch Urkunden aus dem Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur GZ: LVwG 48.30-3000/2015 zugrundegelegt wurden, geht das erkennende Gericht von dem nachstehenden, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Mit Eingabe vom 23.10.2017 hat Herr Dr. med. A B bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg um die Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung einer Hausapotheke in C an seiner Ordinationsadresse Tstraße, C, angesucht. Herr Dr. med. A B hat mit 01.10.2017 die Ordination seines ärztlichen Vorgängers, Dr. med. C DD, in C, Tstraße, übernommen, wobei letzterer die Kassenplanstelle in der Gemeinde C mit 01.04.2015 angetreten hat und seine Ordination mit 31.03.2017 wieder geschlossen hat und wurde vor diesem Hintergrund der Antrag des Herrn Dr. med. C DD auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21.09.2017, GZ: LVwG 48.30-3000/2015-87, rechtskräftig abgewiesen. Herr Dr. med. A B folgte auf dem Standort daher keinem hausapothekenführenden Arzt nach. Vor Herrn Dr. med. C DD gab es in der Marktgemeinde C den praktischen Arzt Dr. JJ, welcher am 21.07.2014 verstorben ist und seine Ordination mit Hausapotheke in C in der Kstraße hatte. Dr. JJ ist dort Herrn Dr. RR, welcher ebenfalls eine Hausapotheke hatte, nachgefolgt und war stets in der Kstraße als praktischer Arzt tätig, wobei diese Ordination nach seinem Tod von einem anderen Arzt weitergeführt wurde, welcher jedoch in die ausgeschriebene Stelle in der Folge nicht erhalten hat. Auf dem Standort Tstraße gab es somit bis dato keine Hausapotheke. Neben den weiteren erforderlichen Unterlagen hat der Antragsteller am 09.01.2018 der Behörde zuletzt auch den aufrechten Einzelvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn Dr. med. A B und der Stmk. GKK, datiert mit 10.05.2017, als Nachweis des Bestehens eines Vertragsverhältnisses mit 01.10.2017 vorgelegt.
Der Antrag des Herrn Dr. med. A B wurde behördlicherseits in der Grazer Zeitung vom 15.01.2018 kundgemacht und erhoben innerhalb offener Frist Herr Mag. pharm. D E Msc., Alleininhaber und Konzessionär der „Apotheke 1“, F, Gstraße, sowie die „Apotheke 2“ Mag. pharm. K L OG, MX und die „Apotheke 3“ Mag. pharm. N O KG, P, Qstraße, dagegen Einspruch.
Unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Hausapothekenverfahren betreffend den Antrag des Dr. med. C DD, was die Straßenkilometerentfernungen von der Ordination des Antragsstellers zu den Betriebsstätten der einspruchswerbenden öffentlichen Apotheken anlangt, stützte sich die Behörde teilweise auf die Ermittlungsergebnisse im seinerzeitigen erstinstanzlichen Verfahren zur GZ: 12.0-3/2015 und erteilte mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.05.2018, GZ: BHVO-138142/2017-23, Herrn Dr. med. A B, aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke auf dem antragsgegenständlichen Standort, wogegen seitens der Einspruchswerber mit Schriftsätzen vom 07.06.2018 bzw. 08.06.2018 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben wurden, welche von Seiten der Behörde mit Eingabe vom 25.06.2018 dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurden.
Der Antragsteller steht in einem dem § 342 Abs 1 ASVG entsprechenden Vertragsverhältnis und befindet sich in der Marktgemeinde C, in welcher er seinen Berufssitz als Allgemeinmediziner hat, auch keine öffentliche Apotheke.
Der Berufssitz des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. med. A B, in C, Tstraße, ist von den Betriebsstätten der beschwerdeführenden öffentlichen Apotheken jedenfalls mehr als 6 Straßenkilometer entfernt.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass nunmehr auch die Entfernungsermittlungen der Österreichischen Apothekerkammer im Rahmen der durchgeführten Messungen auf Basis der digitalen Straßendaten der Fa. S nachstehende Ergebnisse brachten:
Die kürzeste Straßenverbindung von der öffentlichen "Apotheke 2" in MX, zum Berufssitz des antragstellenden Arztes in C, Tstraße, beträgt 8,69 Straßenkilometer.
Die kürzeste Straßenverbindung von der öffentlichen "Apotheke 3" in P, Qstraße, zum Berufssitz des antragstellenden Arztes in C, Tstraße, beträgt 6,56 Straßenkilometer.
Für die Straßenverbindungen zwischen der öffentlichen "„Apotheke 1“" in F, Gstraße, und dem Berufssitz des antragstellenden Arztes in C, Tstraße, haben die durchgeführten Messungen folgende Entfernungen ergeben:
Variante 1:
"Tstraße - 1-340 – B70 - Gstraße"
6,73 Straßenkilometer
Variante 2:
"Tstraße - 140 - Ustraße - Eweg – B70 - Gstraße"
-> 5,38 Straßenkilometer
Variante 3:
"Tstraße - 1,340 - Ystraße – B70 - Gstraße"
6,14 Straßenkilometer
Variante 4:
"Tstraße - L340 - Fweg - B70 - Gstraße"
5,97 Straßenkilometer
Bleibt der Fweg bei der Straßenverbindung" Tstraße - L340 - Fweg – B70 - Gstraße" außer Betracht, so ändert sich der Streckenverlauf über die Ystraße, wodurch sich die Entfernung vom Berufssitz des antragstellenden Arztes zur öffentlichen "„Apotheke 1“" von 5,97 auf 6,14 Straßenkilometer erhöht.
Kann die Ustraße im Abschnitt des Grundstücks Nr. yy bei der Straßenverbindung "Tstraße - L40 - Ustraße - Eweg – B70 - Gstraße" nicht befahren werden, so ändert sich die Befahrung über die Straßenverbindung "Tstraße – L340 – B70 – Gstraße“, wodurch sich die Entfernung vom Berufssitz des antragstellenden Arztes zur öffentlichen "„Apotheke 1“" von 5,38 auf 6,73 Straßenkilometer erhöht.
Die Straßenkilometerentfernung vom Berufssitz des antragstellenden Allgemeinmediziners bis zu der Betriebsstätte der öffentlichen „Apotheke 2“ in MX, beträgt demnach 8,69 StrKm, jene zur „Apotheke 3“ in P 6,56 StrKm sowie jene zur Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke, der „Apotheke 1“ in F, im kürzesten Fall 6,14 StrKm, zumal die Streckenvariante „Tstraße – L340 – Fweg - Ystraße – B70 – Gstraße“ aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 01.08.2016, GZ: 11.0-107/2016, womit das Befahren des Fweges, beginnend von der nordwestlichen Grenze des Grundstückes Nr. qq, KG RO, bis zur Einmündung in die Ystraße in beide Fahrtrichtungen, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer, verboten wurde, auf über 6 km verlängert wurde. Diese Verordnung wurde durch Anbringung des entsprechenden Verkehrszeichens „Fahrverbot (im beiden Richtungen)“ nach § 52 lit. a) Z 1 StVO mit der Zusatztafel „ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer“ ordnungsgemäß kundgemacht und ist in Kraft. Diese Verordnung gründet sich auf die am 01.06.2016 durchgeführte Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, anlässlich welcher der verkehrstechnische Amtssachverständige der Baubezirksleitung „Steirischer Zentralraum“ aus fachlicher Sicht die Straßenanlage beschrieb und darauf basierend ausführte, dass der Fweg als Durchzugsstraße für den öffentlichen Verkehr nur eingeschränkt benutzbar sei und wurde seitens dieses Amtssachverständigen daher empfohlen, ein „allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anrainerverkehr“ und Radfahrer, zu erlassen. Der bezughabenden Verhandlungsschrift ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Fweg eine Gemeindestraße ist, die von der L340 in Fahrtrichtung Jdorf linksseitig in östlicher Richtung abzweigt und in südliche Richtung zur Ystraße weiterverläuft. Die Abzweigung des Fweges von der L340 ist sehr spitzwinkelig und ist ein Einfahren von LKW von C kommend aufgrund der zu engen Radien nur mit Reversiervorgängen möglich, wobei diese Gemeindestraße eine Länge von 300 m und eine durchschnittliche Breite von 2,6 m aufweist, weshalb das Ausweichen bei Begegnungsverkehr nur auf Fremdgrund möglich ist. Desweiteren ist die Brücke über den Rbach, die sich kurz vor der Einmündung des Fweges in die Ystraße befindet, auf 10 Tonnen beschränkt. Seitens des behördlicherseits beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen wurde daher aufgrund der Straßenlage festgehalten, dass der Fweg als Durchzugsstraße für den öffentlichen Verkehr nur eingeschränkt benutzbar ist und wurde daher aus fachlicher Sicht empfohlen, ein allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer, zu erlassen. Die Gründe für die Erlassung der diesbezüglichen Verordnung lagen somit in der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs im Hinblick auf ein erhöhtes Unfallrisiko vor dem Hintergrund der spitzwinkeligen Einfahrt und der geringen Straßenbreite bei Begegnungen und Reversiervorgängen auf dieser kurzen Verbindungsstraße von ca 300m zwischen der L340 und der Ystraße. Die Erlassung dieser Verordnung wurde gemeindeseitig beantragt und beinhaltete dieser Antrag keine näheren Ausführungen. Weder die die Amtshandlung am 01.06.2016 leitende Referentin der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, noch der beigezogene Amtssachverständige, welcher das zugrunde gelegte Gutachten erstellte und die verordnete Verkehrsmaßnahme empfohl, hatten damals Kenntnis in Bezug auf ein allenfalls damit in Zusammenhang stehendes Hausapothekenverfahren. Ermittlungsschritte der Behörde in Bezug auf allfällige Unfälle, welche sich in diesem Bereich ereignet hätten, hat es vorab nicht gegeben und gibt es im Bereich des Fweges nur einen Anrainer, der vom Fahrverbot nicht betroffen ist und wurden die vorhangenden landwirtschaftlichen Flächen durch die vorgesehene Ausnahme berücksichtigt. Anrainer im Bereich des Fweges Richtung Ystraße wurden in das Verfahren nicht eingebunden. Eine mögliche „Einbahnregelung“ wurde nicht geprüft und auch nicht beantragt. Es wurde nicht festgestellt, wie viele Fahrzeuge tatsächlich den Fweg, welcher den Charakter eines Weges zur Aufschließung landwirtschaftlicher Flächen aufweist, durchfahren. Im Zuge der Amtshandlung wurde geprüft, was gemeindeseitig beantragt wurde und würde eine Verordnung in Bezug auf das Verbot des Linksabbiegens von der L340 in den Fweg aus fachlicher Sicht einen Unfallhäufungspunkt voraussetzen und würde sich dies lediglich in Bezug auf die Verkehrssituation der Einmündung von der L340 auswirken. Behördlicherseits wurde auch ein gelinderes Mittel, wie eine reduzierte Fahrgeschwindigkeit auf ca. 30 km/h, geprüft, jedoch ist auch bei dieser Geschwindigkeit davon auszugehen, dass eine Begegnung von KFZ aufgrund der geringen Straßenbreite ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund nicht möglich ist, sodass es bei rechtskonformem Verhalten in einem derartigen Fall zu Reversiervorgängen kommen muss. Diese Variante wurde daher behördlicherseits verworfen. Eine nachträglich eingeholte Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom März 2018 bestätigt auch, dass zwei PKW bei 30 km/h im Begegnungsfall einen Verkehrsraum von 4,5 m benötigen und diese Fahrfläche in der Ustraße größtenteils nicht vorhanden ist und das Ausweichen nur unter Mitbenützung verkehrsfremder Flächen (Bankette, Grundstückszufahrten) möglich ist. Letztere schriftliche Stellungnahme lag zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Gemeinde somit noch nicht vor und wurde diese in einem anderen Zusammenhang eingeholt. Es wurde eine Gefährdungsevaluierung behördlicherseits durchgeführt und eine Interessenabwägung vorgenommen, wobei diesbezüglich in schriftlicher Form lediglich die Verhandlungsschrift existiert. Die bezughabende Verhandlungsschrift gibt den Verhandlungslauf in Form eines Summenprotokolls wieder.
Die Streckenvariante „Tstraße – L340 – Ustraße - Eweg – B70 – Gstraße“ betreffend ist festzuhalten, dass das Grundstück Nr. yy, KG C, welches Teil der kürzesten Strecke zur „Apotheke 1“ in F ist, mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde C vom 20.05.2015 aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom selben Tag als Gemeindeweg „öffentliches Gut“ gemäß § 8 Abs 3 Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964, aufgelassen wurde. Diese Verordnung wurde am 20.05.2015 durch Anschlag an der Amtstafel bis 08.06.2015 ordnungsgemäß kundgemacht. Dem bezughabenden Protokoll der Gemeinderatssitzung ist zu entnehmen, dass der Antrag mit neun Ja-Stimmen zum Beschluss erhoben worden sei und es fünf Gegenstimmen gab. Die Ustraße in diesem Bereich wird durch die Marktgemeinde C nicht mehr im Rahmen des Winterdienstes betreut und wurde seitens des Gemeinderates eine ständige jährliche Wintersperre jeweils in der Zeit vom 01.12. bis 28.02. am 16.11.2015 beschlossen und wird mittels aufgestellter Schilder auf die Sperre dieses Straßenabschnittes während dieser Zeit hingewiesen. Der diesbezügliche Gemeinderatsbeschluss ist aufrecht und können dem bezughabenden Beschlussantrag des Bürgermeisters der Marktgemeinde C an den Gemeinderat nicht näher umschriebene „organisatorische“ sowie „wirtschaftliche“ Erwägungen entnommen werden. Zwischen den beiden Gemeindegrundstücken der Ustraße befindet sich auch ein im Privateigentum befindliches Grundstück. Aufgrund des aufrechten Gemeinderatsbeschlusses soll die Ustraße auch künftig während der Monate Dezember bis einschließlich Februar des jeweiligen Folgejahres gesperrt werden und wurde diese auch seit dem 01.12.2015 auch in den Jahren 2016 und 2017 während dieses Zeitraums gesperrt. Die Sperre erfolgte und erfolgt faktisch derart, dass mittels Hinweisschild darauf hingewiesen wird, dass die Ustraße gesperrt ist. Diese Hinweisschilder befinden sich während des maßgebenden Zeitraumes zu beiden Seiten dieser Straße. Zusätzlich ist an der Hbrücke im östlichen Teil ein Schranken angebracht. Dieser Schranken ist seit Bestehen der Wintersperre auch in den Folgejahren während des maßgeblichen Zeitraums jeweils vorhanden gewesen und ist eine relevante Durchfahrt mit KFZ durch die Ustraße somit während dieser drei Monate auch tatsächlich unmöglich. Der Schranken ist nämlich direkt auf der Brücke zwischen den Geländern angebracht. Hinsichtlich der genannten Beschilderung ist festzuhalten, dass den aufgestellten Schildern Nachstehendes zu entnehmen ist: „Kein Winterdienst, Begehen und Befahren auf eigene Gefahr, Marktgemeinde C“, darunter „Wintersperre 01.12 bis 28.02. j.J.“. Im Bereich der Abschrankung ist auch ein „Fahrverbotszeichen“ angebracht worden. Die diesbezüglichen einmaligen Kosten für diese Maßnahmen, welche durch Gemeindebedienstete jährlich getroffen werden, belaufen sich auf ca € 300,00 bis € 350,00. Während dieser Zeit der Wintersperre erspart sich die Marktgemeinde C den damit in Zusammenhang stehenden Einsatz von Maschinen, Material und Personen im gegenständlichen Bereich. Nach dem gegenständlichen Zeitraum wird die Absperrung und werden die Hinweistafeln wiederum entfernt.
Die „amtlichen Kundmachungen“ der Marktgemeinde C werden großteils durch den Bürgermeister selbst verfasst. Dies betrifft auch jene, welche von Seiten der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 21.08.2018 vorgelegt wurden.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen in erster Linie auf das im Rahmen der Verhandlung am 24.08.2018 durchgeführte Beweisverfahren gründen, welchem auch die in den Akten erliegenden Urkunden, soweit darauf Bezug genommen wurde bzw. welche den Parteien übermittelt wurden, zugrunde gelegt wurden. Seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde C wurde insbesondere der Sachverhalt in Bezug auf die Erlassung der einschlägigen Verordnung betreffend die Auflassung des Gemeindeweges, Grundstück Nr. yy, KG C, sowie den Umstand der Verfügung der „Wintersperre“ und deren Durchsetzung glaubhaft dargetan. Die diesbezügliche Zeugenaussage findet auch in dem im Gerichtsakt betreffend das Verfahren zur GZ: LVwG 48.30-3000/2015 erliegenden Urkunden, welche den Parteien übermittelt wurden, insbesondere auch dem der Verordnung zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschluss und dem Verordnungswortlaut sowie den im gegenständlichen Verfahren gemeindeseitig übermittelten Beschluss des Gemeinderates betreffend Wintersperre Deckung und bestehen vor dem Hintergrund der bestätigten, ordnungsgemäßen Kundmachung und dem ersichtlichen Anschlag- und Abnahmevermerk sowie dem Inhalt des zugrundeliegenden Gemeinderatsprotokolls, aus welchem auch der maßgebende Beschluss ersichtlich ist, keine Zweifel an der Wirksamkeit dieser Gemeindeverordnung. Der Zeuge, Bürgermeister V W legte auch überzeugend dar, dass die „Wintersperre“ seit dem Winter 2015/2016 gemeindeseitig jährlich in der beschriebenen Form auch faktisch vorgenommen wurde und deckt sich dies auch mit der Aussage des Zeugen Ing. AA B, der aussagte, dass er wisse, dass im Vorjahr mit Sicherheit eine Tafel im Bereich der Einfahrt von der L340 angebracht war, welche auf die Wintersperre hinwies und steht dies weiters im Einklang mit der Aussage der mitbeteiligten Partei Dr. A B der im Zuge der Parteieneinvernahme glaubwürdig festhielt, dass er im Winter 2018 mit seinem Fahrzeug dem Navigationsgerät folgend über die Ustraße Richtung Z fahren wollte und die Straße vor der Brücke abgesperrt war und sich auch Hinweistafeln dort befunden haben. Im Übrigen wusste er auch aufgrund von Gesprächen mit Patienten zu berichten, dass die Straße auch im Winter zuvor gesperrt war. Auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, welche den Verkehr im Bereich des sogenannten Fweges auf „Anrainer und Radfahrer“ beschränkte, wurde gehörig entsprechend der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft vom 01.08.2016 kundgemacht und gehört ebenfalls dem Rechtsbestand an. Die diesbezügliche Kundmachung wurde seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde C auch glaubhaft bestätigt und ist auch ein diesbezügliches Verkehrszeichen mit der entsprechenden Zusatztafel auf einem der Lichtbilder, welche von Seiten des Zeugen OAR EF G jüngst angefertigt wurden, deutlich erkennbar. Dies gilt auch für die Ein- und Ausfahrtssituation des Fwegs im Bereich der L340 sowie die geringe Straßenbreite, welche auch aus den von Seiten des Zeugen OAR EF G angefertigten Lichtbildern, die er im Zuge der Verhandlung im Rahmen seiner Zeugenaussage übergab und welche den Verfahrensparteien auch noch in der Verhandlung in Kopie ausgehändigt wurden, deutlich hervor und legte der Zeuge OAR EF G sein damaliges straßenverkehrstechnisches Gutachten, welches zur Verordnungserlassung in Bezug auf das eingeschränkte Fahrverbot am Fweg führte, auch überzeugend dar, wonach diesbezüglich Aspekte der Verkehrssicherheit zur abgegebenen fachlichen Empfehlung führten und er über Apothekenverfahren im gegenständlichen Zusammenhang nicht informiert war. Sein damaliges Gutachten erörternd hielt er überzeugend fest, dass die fachlichen Gründe für die Empfehlung darin lagen, dass der Fweg spitzwinkelig von der L340 Richtung Ystraße einmündet und ein Einbiegevorgang von der Landesstraße sich demnach sehr schwierig gestaltet. Auch für PKW und kleine LKW wie zB ein Postkastenwagen müssten verkehrt auf die L340 zurückschieben, um in den Fweg einzubiegen, wobei der Einbiegevorgang von der Fahrbahnmitte aus erfolgen müsse. Auch die Ausfahrt vom Fweg auf die L340 in C gestalte sich so, dass aufgrund der Lage beim Herausfahren auch ein normaler PKW auf die gegenüberliegende Fahrbahn der L340 gelangen müsste und seien dies für ihn Gefährdungsmomente sowohl beim hinein-, als auch beim herausfahren gewesen. Überdies gab er an, dass die Einbindung in den Fweg direkt nach der Autobahnbrücke stattfinde und in Richtung RO falle, sodass aufgrund der Höhenverhältnisse auch das erschwerte Ein- und Ausfahren gegeben sei, zumal der Fweg auf einem niedrigeren Niveau als die L340 liege. Dies spiele sowohl bei Aus- und Einfahrvorgängen aus fachlicher Sicht eine Rolle. Es sei schwieriger bergauf wegzufahren. Auch beim Einbiegen sei ein derartiges Gefälle vorliegend. Eine zusätzliche Bedeutung spiele das Gefälle nicht. Überdies gab er auch nachvollziehbar an, dass ein Begegnungsverkehr im Bereich des Fweges aufgrund seiner Breite nicht möglich sei, ohne dass Fremdgrund von den Fahrzeuglenkern in Anspruch genommen werden müsse. Auch hätte eine Geschwindigkeitsbeschränkung an der Erschwernis einer möglichen Begehung nichts geändert, da bei einer Begegnung jemand in die Ystraße durch Reversieren zurückfahren hätte müssen oder Fremdgrund in Anspruch nehmen hätte müssen. Es sei eine Möglichkeit der Ausweiche nicht gegeben und hätte daher ein Fahrzeuglenker, der von der L340 einbiegt bei Gegenverkehr bis zur Einmündung zurückfahren müssen. Bei der Einbindung der L340 gäbe es auch nur ein Haus, das vom verordneten Fahrverbot nicht betroffen sei und habe der Weg für ihn den Charakter, Zufahrten zu landwirtschaftlichen Objekten zu gewährleisten. Während der Amtshandlung musste er sein am Fweg abgestelltes Fahrzeug wegen Gegenverkehr nicht wegfahren, die Breite des Fweges sei bei der Verhandlung auch mit einem Messrad gemessen worden. Schlüssig wurde seitens des Zeugen OAR EF G festgehalten, dass die Fahrbahnbreite, die mangelnde Durchzugsstraßenfunktion und die Situation der Einbiegung von der L340 ihn bewogen hätten, die Verkehrsmaßnahme, die verordnet wurde, zu empfehlen; dies aus Gründen der Verkehrssicherheit, insbesondere aufgrund der langen Reversierwege und der geringen Breite. Dies geht im Übrigen auch aus der gemeindeseitig nachträglich eingeholten fachlichen Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit hervor. Laut der Aussage des Zeugen OAR EF G sei der Weg auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge geeignet. Weiters wurde seitens dieses Zeugen ebenfalls überzeugend festgehalten, dass in Fahrtrichtung von C kommend nach RO sich die Einmündung im Freiland befinde und auf der L340 mit Sicherheit eine Geschwindigkeit von 70 km/h bis 100 km/h in diesem Bereich gefahren werden könne und sei von C kommend ein Abbiegeverbot kein Thema gewesen, zumal aus fachlicher Sicht ein Unfallhäufungspunkt für einen zu verordnenden „Linksabbieger“ ach eine Voraussetzung darstellen würde. Er hielt weiters fest, dass ihm im Bereich der L340 keine Unfälle mit Personenschaden bekannt seien und hätte sich der Linksabbieger auch nur in Bezug auf die Verkehrssituation der Einmündung von der L340 ausgewirkt. Eine Einbahnregelung sei kein Thema gewesen, zumal lediglich geprüft wurde, was beantragt gewesen sei. Auch seien Gesichtspunkte der Häufigkeit der Straßenbenützung im Bereich des Fweges nicht von Bedeutung; - dies im Hinblick auf die Straßenbreite. Glaubhaft legte der Zeuge OAR EF G überdies auch dar, dass seinen Ermittlungen auch Einbiegevorgänge und Fahrversuche mit dem eigenen KFZ bei der Verhandlung zugrunde lagen und, dass DTV-Erhebungen bei derartigen Gemeindewegen nicht durchgeführt würden; diese würden lediglich Gutachten in Bezug auf Landesstraßen zugrunde gelegt. Diese Zeugenaussage steht im Übrigen auch im Einklang mit dem bezughabenden Verhandlungsprotokoll im behördlichen Ermittlungsverfahren und mit jener der Rechtsreferentin der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, welche in das Verordnungserlassungsverfahren betreffend Fweg involviert war und ist auch ihren glaubhaften Ausführungen folgend nachvollziehbar ersichtlich, dass die Einbiegesituation in die L340, die Straßenbreite sowie der Umstand, dass es sich um einen kurzen Straßenzug untergeordneter Bedeutung handelt, im Rahmen der von ihr durchgeführten Interessensabwägung im Hinblick auf das erhöhte Unfallrisiko, insbesondere bei Begegnungen und Reversiervorgängen, Verkehrssicherheitsaspekte für die Verordnung ausschlaggebend waren und bestehen gerichtlicherseits an der Erforderlichkeit dieser Verordnung im Lichte des erhöhten Unfallrisikos ohne die verordneten Maßnahmen auch keine Bedenken. Auch wurde nachvollziehbar dargelegt, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h den diesbezüglichen Zweck nicht erfüllt hätte, dies insbesondere im Hinblick auf die geringe Straßenbreite. Auch letztere Zeugenaussage deckt sich in verfahrensrelevanter Hinsicht in Bezug auf die angesprochenen Verkehrssicherheitsbelange ebenfalls mit dem Inhalt der bezughabenden Urkunde der genannten Verhandlungsschrift. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Spiel gebrachte Möglichkeit einer „Einbahnregelung“ statt dem in Rede stehenden Fahrverbot geht das erkennende Gericht fallbezogen davon aus, dass – ungeachtet der „Einbiegesituation - ein solches schon im Hinblick auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke offenkundig problematisch wäre.
Hinsichtlich der festgestellten Entfernungsangaben in Bezug auf die kürzesten Entfernungen des Berufssitzes des Antragstellers zu den Betriebsstätten der öffentlichen Apotheken ist auf die fachliche Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 06.07.2018 zu verweisen, welche die Messungen auf Basis der digitalen Straßendaten der Fa. S vorgenommen hat, und welche sich in entscheidungsrelevanter Hinsicht, bezogen auf die gesetzliche „6-Kilometer-Entfernungsgrenze“ auch mit den Ermittlungen, insbesondere auch im „Vorverfahren“ decken, die den Parteien ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurden. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass diese Messungen der Straßenkilometer in Einklang mit der sich in diesem Zusammenhang herausgebildeten Judikatur vorgenommen wurden. Diese wurden beschwerdeführerseitig im Übrigen auch nicht in Frage gestellt.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 28 ApG:
„(1) Ärzten ist die Abgabe von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.
(2) Sind in einer Gemeinde weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach § 10 Abs. 2 Z 1 entspricht, ihren Berufssitz, so erfolgt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Abs. 3 oder § 29 Abs. 1 Z 3 Anwendung findet.
(3) Ist in einer Gemeinde gemäß Abs. 2 eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 erteilt werden, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt.
(4) Durch Abs. 2 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt.“
§ 29 ApG:
„(1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn
- 1. dieser in einem dem § 342 Abs. 1 entsprechenden Vertragsverhältnis steht, oder als Arzt für Allgemeinmedizin an einer Gruppenpraxis, die in einem Vertragsverhältnis nach § 342 Abs. 1 ASVG steht, beteiligt ist,
- 2. sich in der Gemeinde, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet, und
- 3. der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist.
In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, findet Z 1 keine Anwendung.
(1a) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Abs. 1 Z 2 oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.
(1b) Entfällt die Entfernungsvoraussetzung gemäß § 28 Abs. 3 oder gemäß Abs. 1a auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen.
(2) Verlegt ein Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz in eine andere Gemeinde, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.
(3) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Abs. 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn
- 1. die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet, und
- 2. sich die ärztliche Hausapotheke weder in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 noch in einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 3 befindet.
(4) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.
(5) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist bei Einstellung des Hausapothekenbetriebes gemäß Abs. 4 verpflichtet, die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke auf Begehren des Arztes gemäß § 57 abzulösen.
(6) Die Verpflichtung zur Ablösung erstreckt sich nur auf solche Mittel, welche der Apotheker zufolge behördlicher Verfügung (§ 7) vorrätig halten muss, und nur auf solche Mengen, welche dem voraussichtlichen Betriebsumfang der neu errichteten Apotheke entsprechen.
(7) Wird zwischen den Beteiligten über den Übernahmspreis keine Einigung erzielt, so ist dieser Preis im Wege einer Schätzung unter behördlicher Leitung zu ermitteln. Wenn über den Umfang der Ablösung oder deren Bedingungen Streit besteht, so ist der Anspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(8) Durch die Eröffnung einer Filialapotheke werden Hausapothekenbewilligungen nicht berührt.“
§ 48 Abs 1 und 2 ApG:
„Längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren.
(2) In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, daß später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.“
§ 51 Abs 3 ApG:
„Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffenen Ärzten, welche gemäß § 48 Abs. 2 rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.“
§ 53 ApG:
„Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des § 29 und zum Betrieb einer Anstaltsapotheke sind die §§ 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden.“
§ 68a Abs 8 ApG:
„Als Nachfolger im Sinne des § 29 Abs. 1a gilt ein Arzt für Allgemeinmedizin, der die Planstelle eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung nach dem 30. April 2015 angetreten hat.“
§ 2 Abs 1 LStVG:
„Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.“
§ 7 Abs 1 Z 4 LStVG:
„Die unter dieses Gesetz fallenden Straßen sind in folgende Gattungen eingereiht:
…
4. Gemeindestraßen, das sind
a) Straßen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb von Gemeinden oder zwischen Nachbargemeinden dienen und zu solchen erklärt wurden;
b) gleichlaufend zu Landesstraßen führende Straßen von örtlicher Bedeutung, die vor allem dem Langsamverkehr dienen, der von der Benutzung der sie begleitenden Landesstraßen ausgeschlossen ist, oder überwiegend nur zur Erreichung einer bestimmten Anzahl von Liegenschaften bestimmt sind und zu solchen erklärt wurden (Begleitstraßen);
c) alle öffenlichen Verkehrsanlagen, die nicht zu einer anderen Gattung der Straßen gehören.
…“
§ 8 LStVG:
„(1) Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage, sowie die Auflassung einer Straße als Landesstraße (§ 7 Abs. 1 Z 1) beschließt der Landtag über Antrag der Landesregierung. Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage sowie die Auflassung einer Eisenbahn-Zufahrt- oder Konkurrenzstraße (§ 7 Abs. 1 Z 2 u. 3) beschließt die Landesregierung.
(2) Die Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung oder wesentliche Verbesserung einer Landesstraße, Eisenbahn-Zufahrt- oder einer Konkurrenzstraße beschließt nach Maßgabe der vom Landtag hiefür bewilligten Mittel sowie der für die Konkurrenzstraße getroffenen Vereinbarung die Landesregierung.
(3) Die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Aufassung einer Gemeindestraße (§ 7 Abs. 1 Z 4) sowie eines öffentlichen Interessentenweges (§ 7 Abs. 1 Z 5) erfolgt durch Verordnung der Gemeinde.
(4) Landes-, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen oder Teile dieser Straßen sind, wenn sie als solche entbehrlich geworden sind, aufzulassen. Sie können aber im Verhandlungsweg auch anderen Zwecken zugeführt oder jenen Gemeinden entschädigungslos als Gemeindestraßen überlassen werden, auf deren Gebiet sie liegen.
(5) Durch die Auflassung von Gemeindestraßen darf das Recht der Anlieger auf Wahrung des Zuganges nicht beeinträchtigt werden.“
§ 70 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 bestimmt in Bezug auf das Gemeindeeigentum Nachstehendes:
„(1) Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte bilden das Gemeindeeigentum; es umfaßt das Gemeindevermögen, das öffentliche Gut und das Gemeindegut. Das Gemeindeeigentum ist in seinem Gesamtwert ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, daß ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird.
(2) Das Gemeindeeigentum ist aus Mitteln des ordentlichen Voranschlages zu erhalten. Für Vermögen, das der Wertminderung unterliegt, sind aus dem laufenden Ertrag Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklagen, und für Vermögen, das wegen wachsenden Bedarfes erweitert werden muß, auch Erweiterungsrücklagen anzusammeln.
(3) Die jährlichen Zuführungen zu den Erneuerungsrücklagen sind für die einzelner Vermögensgruppen so zu bemessen, daß die voraussichtlichen Ersatzkosten auf die mutmaßliche Gesamtdauer der Verwendung und Nutzung der vorhandenen Vermögensgegenstände in gleichmäßigen jährlichen Hundertsätzen verteilt werden.
(4) Die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen (z. B. auch Superädifikate, Dienstbarkeiten) sowie der Abschluß von Baurechtsverträgen zu Lasten der Gemeinde bedürfen eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses.
(5) Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehensschulden außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden.
(6) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
1. Spareinlagen,
2. Festgeld,
3. Kassenobligationen,
4. mündelsichere Veranlagungen,
5. Kontoüberziehung,
6. Darlehen, Schuldscheindarlehen und
7. sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. Leasingvertrag)
– jeweils ohne Fremdwährungsrisiko – muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.
(8) § 87 Abs. 4 findet bei Finanzgeschäften, für die eine Risikoanalyse gemäß Abs. 6 dem Gemeinderat vor Beschlussfassung vorgelegt wurde, keine Anwendung.“
§ 72 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 normiert in Bezug auf das „öffentliche Gut“ Folgendes:
„Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig machen.“
Unter „Gemeindegut“ wird in § 73 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 Nachstehendes verstanden:
„(1) Sachen, die dem Gebrauch der Gemeindemitglieder dienen, bilden das Gemeindegut. Insbesondere gehören zum Gemeindegut Grundstücke, die von allen oder nur von bestimmten Gemeindemitgliedern einer Gemeinde oder einer Ortschaft (Nutzungsberechtigte) zur Deckung ihres Guts- und Hausbedarfes gemeinschaftlich oder wechselweise benützt werden.
(2) Nutzungen, die über die nach der bisherigen unangefochtenen, althergebrachten Übung oder auf Grund von Urkunden oder bücherlichen Eintragungen bestehenden, zur Deckung des Guts- und Hausbedarfes notwendigen Nutzungen hinausgehen, stehen der Gemeinde zu.
(3) Nach den auf Grund des Artikels 12 Abs. 1 Z 5 B.-VG. erlassenen Gesetzen unterliegt das im Abs. 1 bezeichnete Gemeindegut den Bestimmungen dieser Gesetze.
(4) Die Gemeinde hat darauf zu achten, daß die Nutzungen durch die Gemeindemitglieder nicht über den notwendigen Guts- und Hausbedarf hinaus in Anspruch genommen werden und diese Nutzungen der nachhaltigen Bewirtschaftung des Grundstückes, insbesondere bei Waldungen, entsprechen; nötigenfalls ist die Entscheidung der Agrarbehörde einzuholen.“
§ 90 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 lautet wie folgt:
„(1) Folgende von der Gemeinde getätigten Rechtsgeschäfte und getroffenen Maßnahmen sind an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden:
1. die Veräußerung, Verpfändung und sonstige Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen;
2. die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, die Übernahme von Haftungen, insbesondere Bürgschaften und Garantien, der Beitritt zu Schulden und die Übernahme von Schulden sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;
3. die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (z. B. durch einen Leasingvertrag), und der Abschluss von Bestandverträgen als Bestandgeber mit einer unbefristeten Laufzeit oder einer solchen von mehr als 120 Monaten.
(2) Für die in Abs. 1 genannten Rechtsgeschäfte und Maßnahmen ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn
1. im Fall der Z 1 bei der Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen der Kaufpreis den ortsüblichen Preis nicht unterschreitet. Dies muss durch ein Gutachten eines Amtssachverständigen oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vor Beschlussfassung nachgewiesen werden; die dafür maßgebenden Unterlagen, insbesondere der bezughabende Gemeinderatsbeschluss und das entsprechende Gutachten, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen;
2. im Fall der Z. 1 bei der Verpfändung und sonstigen Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen und im Fall der Z. 3 der Wert zwei Prozent der Gesamteinnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt. Bei Rechtsgeschäften und Maßnahmen im Sinne der Z. 3 erster Fall ist der gesamte Wert der Leistung und bei solchen im Sinne der Z. 3 zweiter Fall das 48-Fache des monatlichen Miet- oder Pachtzinses maßgebend. Wird die ortsübliche Höhe des Miet- oder Pachtzinses wesentlich unterschritten, ist bei der Berechnung auf den ortsüblichen Zins abzustellen;
3. im Fall der Z. 2 der Wert der Einzelmaßnahme, die Annuität zwei Prozent – der gesamte den Gemeindehaushalt belastende jährliche Schuldendienst jedoch höchstens zehn Prozent – der Einnahmen aus öffentlichen Abgaben (Abschnitt 92) des Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt und durch die Annuitätenleistung der Haushaltsausgleich nicht gefährdet ist.
(3) Beschlüsse des Gemeinderates, durch die im Abs. 1 aufgezählte Rechtsgeschäfte getätigt oder Maßnahmen getroffen werden, werden erst mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für die Gemeinde keine Leistungspflicht. Die Gemeinde haftet auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Aufsichtsbehörde die Genehmigung versagt hat.
(4) Folgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedürfen jedenfalls keiner Genehmigung:
1. die Abschreibung von Trennstücken gemäß den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, auf Grund eines Anmeldungsbogens (einer Beurkundung) der Vermessungsbehörde;
2. die Einräumung einer Dienstbarkeit der Errichtung, Erhaltung und des Betriebes von Leitungen auf gemeindeeigenen Grundstücken, die dem Fernmeldewesen, der Telekommunikation, der Energieversorgung sowie der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dienen.
(5) Die Genehmigung ist durch die Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Genehmigungsantrages der Gemeinde zu erteilen oder zu versagen. Im Falle von Sachverhaltserhebungen (z. B. Anforderung von Urkunden) und der Wahrung des Parteiengehörs verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme mit der Gefahr einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens oder einer übermäßigen Verschuldung der Gemeinde verbunden wäre oder wenn das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme einer Bestimmung dieses Gesetzes widerspricht und die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben wird.“
In Bezug auf Gemeindeverordnungen sieht § 92 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 Nachstehendes vor:
„(1) Verordnungen der Gemeinde, die – wenn nicht anderes bestimmt wird – für das gesamte Gemeindegebiet gelten, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Tag des Anschlages und der Abnahme der Kundmachung sind auf dieser zu vermerken. Die Rechtswirksamkeit solcher Verordnungen beginnt, sofern nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Verordnung ist nur zulässig, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Bei Gefahr im Verzug kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie mit der Kundmachung rechtswirksam wird. Verordnungen, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Genehmigungsbescheides durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.
(3) Geltende Verordnungen sind im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten und der Kundmachungsinhalt ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Internet bereit zu stellen. Auf Verlangen sind gegen Ersatz der Kosten Kopien von Verordnungstexten auszufolgen.“
§ 100 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 lautet wie folgt:
„(1) Die Gemeinde hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Kundmachung unter Anschluss der maßgebenden Aktenteile vorzulegen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen (Abs. 1) aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde spätestens mit der Kundmachung der die Aufhebung verfügenden Verordnung im Landesgesetzblatt mitzuteilen. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung ist der Gemeinde Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Aufhebungsverordnung der Aufsichtsbehörde ist überdies vom Bürgermeister unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung an der Amtstafel kundzumachen.“
„Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind, heißen freystehende Sachen. Jenen, die ihnen nur zum Gebrauche verstattet werden, als: Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer, heißen ein allgemeines oder öffentliches Gut. Was zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist, als: das Münz- oder Post- und andere Regalien, Kammergüter-, Berg- und Salzwerke, Steuern und Zölle, wird das Staatsvermögen genannt.“
Im Beschwerdefall ist vorab festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. z.B. VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens ist die Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer Hausapotheke an den Antragsteller, wobei das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. z.B. VwGH am 22.06.2016, Ra 2016/03/0039 unter Hinweis auf VwGH am 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, mwH auf die ständige Rechtsprechung).
Zutreffend legte die belangte Behörde ihrer Erledigung des das Verfahren einleitenden Antrages die Bestimmung des § 29 Abs 1 ApG zugrunde und betrachtete die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei nicht als „Nachfolger“ im Sinne der Regelung des § 29 Abs 1 lit. a ApG, zumal als ein solcher ein Arzt für Allgemeinmedizin gilt, der die Planstelle eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung nach dem 30.04.2015 angetreten hat (vgl. § 68a Abs 8 ApG). Der Ordinationsvorgänger der den Antrag stellenden, mitbeteiligten Partei Dr. med. C DD verfügte über keine rechtskräftig erteilte Bewilligung zur Führung einer Hausapotheke auf dem gegenständlichen Standort, zumal sein Antrag im Rechtsmittelverfahren mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21.09.2017, GZ: LVwG 48.30-3000/2015-87, rechtskräftig abgewiesen wurde. Somit kommt der mitbeteiligten Partei die „Rechtswohltat“ der Nachfolgerregelung des § 29 Abs 1 lit. a ApG im gegenständlichen Verfahren nicht zugute.
§ 29 Abs 1 ApG knüpft in einem derartigen Fall die Erteilung einer Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke grundsätzlich an drei Voraussetzungen, wobei und im Beschwerdefall unstrittig ist, dass sich in der Marktgemeinde C, in welcher die mitbeteiligte Partei ihren Berufssitz hat, eine öffentliche Apotheke nicht befindet und dass Herr Dr. med. A B mit 01.10.2017 einen entsprechenden Kassenvertrag nach § 342 Abs 1 ASVG erhalten hat.
Von Seiten der Beschwerdeführer wird verfahrensgegenständlich jedoch das Vorliegen der dritten Voraussetzung für die Bewilligungserteilung bestritten und wurde von den Inhabern dieser öffentlichen Apotheken vorgebracht, dass der Berufssitz des antragstellenden Arztes von den Betriebsstätten der öffentlichen Apotheken nicht mehr als 6 km entfernt sei.
Die belangte Behörde legte in ihrem Verfahren ihre im „Vorverfahren“ zu GZ: 12.0-3/2015, welches mit Abweisung des Antrages im Rechtsmittelverfahren endete, gewonnenen Ermittlungsergebnisse zugrunde. Den Feststellungen nach erweist sich die „Apotheke 1“ des Erstbeschwerdeführers in F, Gstraße, als die nächste und wurden vom Berufssitz der mitbeteiligten Partei drei Streckenvarianten untersucht. Die Streckenvariante „Tstraße – L340 – Fweg – Ystraße – B70 – Gstraße“ kam insoferne nicht zum Tragen, als die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg mit Verordnung vom 01.08.2016, GZ: 11.0-107/2016, das Befahren des Fweges, beginnend von der nordwestlichen Grenze des Grundstückes Nr. qq, KG RO, bis zur Einmündung in die Ystraße in beide Fahrtrichtungen, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer, verbot. Diese auf § 43 Abs 1 lit. b) iVm § 94b Abs 1 lit. b) StVO 1960 fußende Verordnung wurde gemäß § 44 Abs 1 StVO auch durch Anbringung des entsprechenden Verkehrszeichens „Fahrverbot“ (in beiden Richtungen, § 52 lit. a) Z 1 StVO) mit der Zusatztafel „ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer“ entsprechend der Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht.
Zutreffend führte die belangte Behörde aus, dass für die Beurteilung der kürzesten Wegstrecke nach Straßenkilometern lediglich Straßen heranzuziehen sind, die grundsätzlich ganzjährig und nicht auf Anrainer beschränkt dem Kraftverkehr dienen (vgl. VwGH am 17.03.1988, 87/08/0244, VwGH am 17.03.1988, 87/08/0330). Unter Bedachtnahme auf die in Rede stehende Verordnung und diese einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verlängert sich die diesbezügliche Streckenvariante im Hinblick auf die fehlende Befahrbarkeit des Fweges fallbezogen jedoch auf über 6 km.
Im Bereich der kürzesten Streckenvariante „Tstraße – L340 – Ustraße – Eweg – B70 – Gstraße“ gilt es im Beschwerdefall zu beachten, dass das Grundstück Nr. yy, KG C, Ustraße, welches Teil der kürzesten Strecke zur „Apotheke 1“ in F ist, als Gemeindestraße mit Verordnung der Marktgemeinde C vom 20.05.2015, in Anwendung der Bestimmung des § 8 Abs 3 Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz, aufgelassen wurde. Diese ordnungsgemäß zustande gekommene und gehörig kundgemachte Gemeindeverordnung ist auch insofern von Bedeutung, als gemeindeseitig in der Folge auch erklärt wurde, diesen Bereich nicht mehr im Rahmen des Winterdienstes zu betreuen und wird dieser Abschnitt – entgegen dem Behördenbescheid – nicht nur bei winterlichen Fahrverhältnissen, sondern auch ständig von 01.12 bis 28.02 jeden Jahres durch Abschrankung gesperrt, worauf außerdem mittels Schildern hingewiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es sich bei diesem Abschnitt um eine Gemeindestraße nach § 7 Abs 1 Z 4 LStVG 1964 handelte. Das Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 legt nicht fest, an welche Voraussetzungen die Auflassung einer Gemeindestraße geknüpft sind (vgl. § 8 Abs 3 LStVG 1964). Lediglich das Recht der Anlieger auf Wahrung des Zuganges darf durch die Auflassung von Gemeindestraßen nach dem Materienrecht nicht beeinträchtigt werden (vgl. § 8 Abs 5 leg. cit.). Vor diesem Hintergrund ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark fallbezogen auch keinerlei Bedenken dahingehend, dass die in Folge ordnungsgemäßer Beschlussfassung und Kundmachung dem Rechtsbestand angehörende „Auflassungsverordnung“ der Marktgemeinde C gesetzeswidrig sein könnte; - dies auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, insbesondere im Schreiben vom 20.08.2018, welchem sich in der Folge auch der Erstbeschwerdeführer anschloss; - dies ungeachtet des Umstandes, dass das schriftliche Vorbringen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sich auf subjektive Rechte der Erstbeschwerdeführerin bezieht und damit fallbezogen von diesen keine eigenen subjektiven Rechte geltend gemacht wurden, wirken sich die beiden im Verfahrensgegenstand maßgeblichen Verordnungen, einerseits des Gemeinderates der Marktgemeinde C sowie andererseits der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg im Ergebnis doch nicht auf die Straßenkilometerdistanzen zwischen der Ordination des Antragstellers und den Betriebsstätten der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin aus. Diese betragen gegenständlich unstrittig nicht unwesentlich mehr als 6 Kilometer. Im Übrigen stützte die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg die den Fweg betreffende Verordnung auf ein Gutachten des behördlicherseits im Verfahren beigezogenen straßenverkehrstechnischen Amtssachverständigen der Baubezirksleitung Steirischer Zentralraum, welcher in seinem Gutachten vom 01.06.2016 im Zuge der durchgeführten Ortsverhandlung auch in Bezug auf die Erforderlichkeit der in Rede stehenden verordneten Verkehrsmaßnahme im Bereich des Fwegs auch nachvollziehbar darlegte, dass diesbezüglich Aspekte der Verkehrssicherheit vor dem Hintergrund der problematischen Anbindung des Fwegs an die L340 sowie insbesondere der Breite dieses Weges von Ausschlag waren. Zumal die die Verkehrsmaßnahme des eingeschränkten Fahrverbots verordnende Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg, sich bei der gegenständlichen Verordnungserlassung auf ein derartiges Gutachten, welches im Zuge der Verhandlung auch seitens dieses Amtssachverständigen im Rahmen seiner Zeugenaussage nochmals nachvollziehbar dargelegt wurde, bei Abwägung der Interessen im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu stützen vermochte und das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren sich auch als ausreichend und dessen Ergebnisse als nicht unschlüssig erweisen, geht das erkennende Gericht, vor dem Hintergrund der Hintanhaltung einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auch davon aus, dass die in Rede stehende Verordnung fallbezogen auch erforderlich war. Insbesondere wurden die für die gebotene Interessensabwägung entscheidungsrelevanten Sachverhalte hinsichtlich der Gefahren, vor denen die Verordnung schützen sollte, aus verwaltungsgerichtlicher Sicht im bezughabenden Verwaltungsverfahren ausreichend ermittelt. Aus dem Beschwerdeführervorbringen, nunmehr auch der Erstbeschwerdeführerin, welches sich im Wesentlichen darin erschöpft, Voraussetzungen für die Erlassung einer derartigen Verordnung darzulegen und behauptet, dass diesen nicht entsprochen worden sei, vermag noch kein Grund erblickt zu werden, welcher geeignet wäre, die Gesetzmäßigkeit dieser dem Rechtsbestand angehörigen generellen Norm in Frage zu stellen; - dies ungeachtet der Kompetenz des hohen Verfassungsgerichtshofes zur Verordnungsprüfung. Insbesondere ist aus dem in diesem Zusammenhang geführten behördlichen Ermittlungsverfahren das Motiv, „apothekenrechtliche Regelungen zu umgehen“, in keiner Weise ableitbar. Auch in Bezug auf die Ustraße liegt ein Sachverhalt der „Umgehung apothekenrechtlicher Regelungen“ nicht vor. Dies schon deshalb, zumal die Gemeindebehörden nicht jene Behörden sind, welche die maßgebenden materienrechtlichen Vorschriften im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu vollziehen haben. Selbst wenn das Motiv für die diesbezügliche Verordnungserlassung des Gemeinderates der Marktgemeinde C unter Zugrundelegung des Beschwerdeführervorbringens auch darin bestand, tatsächliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Hausapothekenbewilligung „durch eine andere Behörde“ zu schaffen, vermag darin die von Beschwerdeführerseite diesbezüglich monierte „Umgehung apothekenrechtlicher Vorschriften“ nicht erblickt zu werden und geht es fallbezogen auch nicht um die nachträgliche Sanierung einer konsenslos und rechtswidrig betriebenen Hausapotheke, wobei die diesbezüglichen Maßnahmen von Gemeindeseite bereits im Vorfeld bzw. im Zuge des aus anderen Gründen als der fehlenden Straßenkilometerdistanz negativ beschiedenen Verfahrens des Ordinationsvorgängers, Dr. med. C DD, vorgenommen wurden. Auch vermag das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, inwieweit die Ausführungen in Bezug auf Sittenwidrigkeit zivilrechtlicher Verträge auf behördliche Verwaltungsakte und die einseitige Willensäußerung des Gemeinderates in Bezug auf die Maßnahmen zur Wintersperre übertragen werden könnten. Die von Beschwerdeführerseite in diesem Zusammenhang gehegten Bedenken werden gerichtlicherseits nicht geteilt. Dies auch im Hinblick auf den noch näher darzulegenden Umstand, dass in diesem Zusammenhang auch nach der noch anzuführenden höchstgerichtlichen Judikatur dadurch eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechtssphäre der Beschwerdeführer nicht zu gewärtigen ist. Gegenständlich verfügte die Gemeinde nach der Entwidmung der Gemeindestraße eine regelmäßige Wintersperre von „alljährlich“ drei Monaten und handelt es sich bei dieser Verfügung nicht um einen öffentlich-rechtlichen, hoheitlichen Akt, sondern eine privatrechtliche Verfügung, wodurch auch das Recht, die in Rede stehende Straße durch jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten während dieser Zeit zu benützen, im Hinblick auf den zuvor erfolgten verordnungsmäßigen Akt der Entwidmung nicht mehr beeinträchtigt werden kann. Öffentliches Gut, das im Privateigentum einer Gebietskörperschaft steht, erfährt eine diesbezügliche Beschränkung durch den Gemeingebrauch (vgl. § 287 ABGB). Ein allfälliger Gemeingebrauch bewirkt zwar grundsätzlich, dass der Eigentümer den Gebrauch der Sache durch andere nicht ändern kann, so sich diese im Rahmen des Gemeingebrauchs halten. Der Eigentümer hat über die Sache nur noch die rechtliche Verfügungsbefugnis, aber nicht die tatsächliche Sachherrschaft (vgl. z.B. OGH am 30.10.2014, 8 Ob 20/14w unter Hinweis auf einschlägiges zivilrechtliches Schrifttum). Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus und kann die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch nur durch einen der Widmung entgegengesetzten Akt, vornehmlich durch ein Gesetz oder durch die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde geschehen, wie etwa gegenständlich durch die Auflassung einer öffentlichen Straße (vgl. z.B. OGH am 06.07.2009, 1 Ob 126/09z). Im Beschwerdefall erfolgte die Entwidmung der in Rede stehenden Gemeindestraße von öffentlichem Gut ins „Privatvermögen“ durch den von Seiten der Marktgemeinde C in diesem Zusammenhang gesetzten Verwaltungsakt in Form der Auflassung des Grundstückes Nr. yy, KG C, als Gemeindeweg und wurde durch diesen den Gemeingebrauch ausschließenden Akt die seither regelmäßig verhängte Wintersperre für drei Monate im Jahr, nämlich von Dezember bis einschließlich Februar, privatrechtlich auch verbindlich ermöglicht. Gegenständlich sind die Beschwerdeführer durch die Auflassung des gegenständlichen Grundstücks als Gemeindestraße auch in keinem Recht verletzt. Eine derartige Rechtsverletzung durch Auflassung einer öffentlichen Straße könnte lediglich bei Vorliegen sogenannter „Sonderrechte“ relevant sein und ist eine solche Sonderrechtsbeeinträchtigung insbesondere dann anzunehmen, wenn das Recht eines Anliegers auf Wahrung des Zuganges eingeschränkt wird (vgl. § 8 Abs 4 LStVG 1964). Den Beschwerdeführern steht fallbezogen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beibehaltung des Gemeingebrauchs nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl. z.B. VfGH am 02.10.1995, V 134/94 und VfGH am 30.06.2004, V 58/03 sowie VwGH am 24.09.1956, 2112/55) nicht zu. Auch derjenige, der die Straße aus dem Titel des Gemeingebrauchs benützt, wird durch die Auflassung des gegenständlichen Gemeindewegs in keinem Recht verletzt (vgl. z.B. auch VfGH am 14.12.2009, V 37/09).
Soweit von Beschwerdeführerseite auf die Eintragung im Grundbuch, in welchem das gegenständliche Grundstück „noch“ als öffentliches Gut ersichtlich ist, verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die Eintragung als öffentliches Gut im Grundbuch allein für die Qualifikation einer „öffentlichen Straße“ nicht ausreichend ist. Vielmehr ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Widmung für den öffentlichen Verkehr erforderlich (vgl. Dworak/Eisenberger, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz, RZ 42 zu § 2 LStVG). Letztere ist für den Zeitraum der auf den Verordnungsakt folgenden, dreimonatigen, alljährlichen Wintersperre fallbezogen unzweifelhaft nicht mehr gegeben. Für die Entstehung des Gemeingebrauches müsste insbesondere eine der Ersitzung entsprechende, langdauernde Übung erfolgen (vgl. Klicka in Schwimann, ABGB, 3. Aufl., RZ 7 zu § 287). Fallbezogen vermag der in Rede stehende Privatweg seit Verordnung der Gemeinde und Anordnung der Wintersperre von 01. Dezember bis 28. Februar demnach nicht nur rechtlich, sondern vielmehr auch tatsächlich nicht mehr befahren zu werden, zumal von Eigentümerseite nach der Entwidmung auch die Absperrung dieses Abschnittes mittels Schranken unter Ersichtlichmachung der Wintersperre mittels Tafeln auf Grundlage eines aufrechten Gemeinderatsbeschlusses erfolgte und erfolgt. Somit handelt es sich bei der von Marktgemeindeseite vorab verhängten, „alljährlichen“, dreimonatigen Wintersperre um ein mit Sicherheit eintretendes, regelmäßiges, zu berücksichtigendes Ereignis, wodurch ein Befahren des Grundstückes Nr. yy, KG C, als Teil der kürzesten Verbindung zwischen dem Berufssitz des Antragstellers und der nächstgelegenen „Apotheke 1“ in F, welche entfernungsmäßig unter 6 StrKm liegt, rechtlich und faktisch, unabhängig von der Witterung, durch Abschrankung unmöglich gemacht wird, zumal auch ein Winterdienst gemeindeseitig nicht geleistet wird. Ungeachtet des Umstandes, dass aus dem Gemeinderatsprotokoll in Bezug auf den die Wintersperre betreffenden Beschluss auch wirtschaftliche bzw. organisatorische Gründe für die regelmäßig verhängte Wintersperre gemeindeseitig ins Treffen geführt wurden, handelt es sich dabei um ein einseitige Willenserklärung der Gemeinde in zivilrechtlicher Hinsicht, die einen zivilrechtlichen „Vertrag“ in privatrechtlicher Hinsicht nicht darzustellen vermag. Insofern sind die Motive in Bezug auf die in Rede stehende „Wintersperre“ nicht von Belang. Es vermag darin kein an § 879 ABGB zu messender Vertrag in privatrechtlicher Hinsicht erblickt zu werden, sondern ein Akt der Gemeinde als Träger von Privatrechten nach Erlangen der Sachherrschaft in Folge Entwidmung, welcher auch nicht im Widerspruch zu den gemeinderechtlichen Vorgaben in Bezug auf zum Gemeindeeigentum zählende unbewegliche Sachen (vgl § 70 Stmk. GO 1967) steht. Auf die Motive, wie das Vorliegen allfälliger Gefahrenmomente, Sicherheitsaspekte oder auch die Vereitelung der Anwendungsmöglichkeiten gewisser apothekenrechtlicher Vorschriften durch eine andere Behörde, vermag es in diesem Zusammenhang nicht anzukommen, da es an diesbezüglichen gemeindebindenden, positivrechtlichen Schranken mangelt. Der Akt der Wintersperre, der von Seiten der Marktgemeinde C verbindlich verfügt wurde, ist, ebenso wie die zugrundeliegende landesstraßenverwaltungsrechtliche „Auflassungsverordnung“, welche auch seitens der Aufsichtsbehörde bis dato offenbar auch nicht aufgehoben wurde, aufrecht und verbindlich und vermag - entgegen dem Beschwerdeführervorbringen – jedenfalls nicht als „nichtig“ erachtet zu werden; - dies gemessen an jenen Vorschriften, an welche eine Gemeinde in diesem Zusammenhang auch im Rahmen ihrer privatwirtschaftlichen Tätigkeit gebunden ist. Insbesondere ist die diesbezügliche, auf dem Gemeinderatsbeschluss basierende Verfügung keine Maßnahme gewesen, welche an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde geknüpft gewesen wäre (vgl. § 90 Stmk. Gemeindeordnung 1967). Festzuhalten gilt es überdies, dass die Ustraße von Dezember bis einschließlich Februar des jeweiligen Folgejahres tatsächlich nicht durchfahrbar ist und ist, bezogen auf den Beschwerdefall, ausschließlich, die Straßenkilometerdistanz zwischen der Betriebsstätte der Apotheke der Erstbeschwerdeführerin und der Ordination des antragstellenden Allgemeinmediziners von Entscheidungsrelevanz. Demnach liegt aufgrund des festgestellten Sachverhaltes – entgegen dem Beschwerdevorbringen - kein zeitweiliges Sperren der Straße, insbesondere in Folge eines „Sonderereignisses“ vor. Zutreffend wurde auch von Beschwerdeführerseite ausgeführt, dass zum Begriffsinhalt des vom Apothekengesetzgeber gewählten Terminus „Straßen-“ im § 29 ApG die damit verbundene Vorstellung von einer typischen Benutzbarkeit gehört, die den Kraftverkehr mit einschließt, wobei im Hinblick auf die dauerhafte Gewährleistung der Arzneimittelversorgung zu Recht auf die grundsätzliche Ganzjährigkeit der Befahrbarkeit abgestellt wird (vgl. VwGH am 27.03.1991, 90/10/0026 unter Hinweis auf VwGH am 17.03.1988, 87/08/0330). Im Hinblick auf die regelmäßig wiederkehrende, aufrechte, verbindliche Straßensperre durch die Marktgemeinde C im Zeitraum von Dezember bis einschließlich Februar des Folgejahres vermag das Verwaltungsgericht, entgegen dem Beschwerdevorbringen, in Bezug auf diese kürzeste Streckenvariante nicht von der erforderlichen ganzjährigen Befahrbarkeit im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen.
Im Lichte dieses Umstandes ist, den gerichtlichen Feststellungen folgend, davon auszugehen, dass auch die dritte Voraussetzung für die Erteilung der beschwerdegegenständlichen Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke fallbezogen vorliegend ist, zumal der Berufssitz des den Antrag stellenden Allgemeinmediziners von der Betriebsstätte der nächsten öffentlichen Apotheke, der „Apotheke 1“ in F, im Hinblick auf die dargelegte Sach- und Rechtslage mehr als 6 StrKm entfernt ist. Soweit von Seiten der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen in ihren Beschwerden auch primär auf die Entfernung in Straßenkilometern zwischen dem Berufssitz des antragstellenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen „Apotheke 1“ in F Bezug genommen wurde, ist überdies nochmals festzuhalten, dass sie damit nicht die Verletzung ihrer eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen, sondern im Ergebnis jene des Erstbeschwerdeführers, wozu sie nicht berechtigt sind.
Soweit von Seiten des Erstbeschwerdeführers unsubstantiiert vorgebracht wurde, dass das Grundstück Nr. yy, KG C, ein Stück der Gemeindestraße „Ustraße“ nicht mit Verordnung aufgelassen worden sei, ist auf den Verordnungstext der einschlägigen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde C vom 20.05.2015 zu verweisen und ist diese Verordnung - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch gesetzeskonform zustandegekommen und die dafür notwendige Willensbildung im Rahmen des Gemeinderates vorgelegen. Auch hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sie ordnungsgemäß kundgemacht wurde und daher dem Rechtsbestand angehört und auch zu beachten ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. VfGH am 14.03.2018, V 114/2017) ist eine derartige generelle Norm bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof für jedermann verbindlich.
Wenn von Beschwerdeführerseite fallbezogen durch diese Verordnungserlassung „eine Umgehung apothekenrechtlicher Vorschriften“ geortet wird, ist nochmals festzuhalten, dass die Gemeinde im apothekenrechtlichen Verfahren nicht Behörde ist und darauf hinzuweisen, dass das Landesstraßenverwaltungsgesetz in der die Gesetzesgrundlage bildenden Regelung des § 8 LStVG als Verordnungsgrundlage in Bezug auf die Auflassung von Gemeindestraßen lediglich die Vorgabe enthält, dass das Recht der Anlieger auf Wahrung des Zuganges dadurch nicht beeinträchtigt werden darf (vgl. § 8 Abs 5 LStVG). Weitere Voraussetzungen für die Auflassung einer derartigen Gemeindestraße wurden von Landesgesetzgeberseite positivrechtlich nicht verankert.
Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH am 26.02.2018, E 172/2018-14) in einem apothekenrechtlichen Fall eine gemeindeseitig erlassene Wohnstraßenverordnung betreffend beschlossen, von der Behandlung einer Beschwerde unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Präjudizialität von Rechtsvorschriften (vgl. z.B. VfSlg. 14.078/1995, 15.634/1999, 15.673/1999, 19.320/2011 und 19.764/2013) abzusehen, zumal „die Wohnstraßenverordnung … nicht präjudiziell sei, weil die Bewilligungsvoraussetzung des § 29 Abs 1 Z 3 ApG lediglich tatbestandlich an eine nach Straßenkilometern zu berechnende Entfernung knüpfe.“
Aus den dargelegten Gründen werden die von Beschwerdeführerseite geäußerten Bedenken hinsichtlich des Vorliegens allfälliger Gesetzwidrigkeiten der für den Beschwerdefall entscheidenden Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde C in Bezug auf die Ustraße, welche im Übrigen auch aufsichtsbehördlich zu prüfen ist (vgl § 100 Stmk. GO 1967) und der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg in Bezug auf den Fweg nicht geteilt und sieht sich das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand nicht veranlasst diesbezüglich entsprechend Art 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zum Zwecke der Prüfung der Gesetzwidrigkeit der in Rede stehenden Verordnungen heranzutreten und waren die von Beschwerdeführerseite beantragten Beweise, welche auch lediglich der Erkundung der Motive, die den genannten Gemeinderatsmitgliedern bei ihrer Beschlussfassung zugrunde lagen, dienen sollten (vgl. z.B. VwGH am 25.06.1999, 99/02/0158), da für die Entscheidung des Beschwerdefalles nicht von Belang, auch nicht aufzunehmen.
Hinsichtlich der von Seiten der Beschwerdeführer georteten Feststellungsmängel, welche das behördliche Ermittlungsverfahren und die dieses Verfahren abschließende Erledigung betreffen, ist auszuführen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt in diesem Zusammenhang von Seiten des Verwaltungsgerichtes im Rahmen des gerichtlicherseits durchgeführten Beweisverfahrens festgestellt wurde und, soweit Urkunden aus dem „Vorverfahren“ zur hg. GZ: LVwG 48.30-3000/2015 in dieses auch einflossen, diese den BeschwerdeführerInnen vor der Verhandlung auch zur Kenntnis gebracht wurden. Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit auch zu dem von Seiten des Verwaltungsgerichtes erhobenen Sachverhalt Stellung zu nehmen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde im behördlichen Verfahren ist durch das durchgeführte verwaltungsgerichtliche Verfahren als saniert anzusehen. Ebenso wurden dadurch allfällige Feststellungsmängel, welche das Behördenverfahren betreffen, vor dem Hintergrund der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht behoben. Es sind auch ausreichende Feststellungen in Bezug auf die Befahrbarkeit bzw. die mangelnde Befahrbarkeit des Bereiches des Grundstückes Nr. yy, KG C, während der regelmäßig stattfindenden Wintersperre zwischen Dezember und Ende Februar vorliegend und wurde in Bezug auf die Feststellung der Straßenkilometerdistanzen zwischen dem Berufssitz der antragstellenden mitbeteiligten Partei und den Betriebsstätten der am Verfahren beteiligten öffentlichen Apotheken auch auf die in diesem Zusammenhang erfolgten, nach apothekenrechtlichen Grundsätzen erstellten Entfernungsangaben in Straßenkilometern der Österreichischen Apothekerkammer zurückgegriffen und daher ausreichende Erhebungen in Bezug auf die diesbezügliche Entfernung zum Berufssitz des antragstellenden Allgemeinmediziners durchgeführt. Unter Zugrundelegung dieser Ermittlungsergebnisse ergibt sich daher unter Bedachtnahme auf die dargestellten, gelösten Rechtsfragen, dass nicht nur die Betriebsstätten der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, sondern auch jene des Erstbeschwerdeführers mehr als 6 StrKm vom Berufssitz der den Antrag auf Erteilung der Hausapothekenbewilligung stellenden mitbeteiligten Partei entfernt ist, zumal eine ganzjährige Befahrbarkeit der Ustraße im Hinblick auf die vorab fix vorgenommene, jährlich stattfindende, im Hinblick auf deren Dauer auch relevante Wintersperre, zweifelsfrei nicht mehr gegeben ist und auch der Fweg ständig lediglich durch Anrainer und Radfahrer befahren werden darf.
Im Ergebnis vermochten daher die Beschwerden die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen und war diesen daher keine Folge zu geben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
