LVwG Steiermark LVwG 30.15-1305/2014

LVwG SteiermarkLVwG 30.15-1305/201426.3.2014

AStV §10 Abs1
AStV §10 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.15.1305.2014

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des Ing. H S, geb., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 07.11.2013, GZ: BHGU-15.1-64/2013,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 iVm § 3 Abs 7 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 150,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F I GmbH zu verantworten, dass am 25.10.2012 ein zirka 4,3 t schwerer Mantelschuss für einen Rohrkühler auf dem Hallenboden abgesetzt wurde, welcher auf Grund unsachgemäßer Lagerung nachrutschte und den unmittelbar daneben mit Schweißarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer R V verletzte. Wegen dieser Übertretung des § 10 Abs 1 Arbeitsstättenverordnung wurde eine Geldstrafe von € 750,00 verhängt. In seiner noch beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingebrachten Berufung wandte der Bestrafte ein, er habe sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht rechtfertigen können, da er die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.04.2013 nie erhalten habe, weshalb das Straferkenntnis schon aus diesem Grunde rechtswidrig sei. Im Übrigen sei der Tatbestand des § 10 Abs 1 Arbeitsstättenverordnung schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich bloß um eine Zwischenlagerung des gegenständlichen Mantelschusses gehandelt habe. Diesbezüglich verweise er auf die VDI-Richtlinie 2411, wonach unter Lagern nur ein „geplantes Liegen von Arbeitsgegenständen“ zu verstehen sei. Überdies treffe ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden. Der verletzte Mitarbeiter R V sei seit 2002 bei der F tätig und mit den gegenständlichen Arbeiten und den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bestens vertraut. Überdies seien beim Arbeitnehmer keine bleibenden Schäden zurückgeblieben.

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.03.2014 wird nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen Ing. B Z, J Re, R V und C W, unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere der Anzeige des Arbeitsinspektorates G vom 20.12.2012 samt Beilagen (Fotodokumentation, Bericht der LPD Steiermark, GZ: E1/27028/2012-bi) sowie den Beilagen zur Verhandlung vom 20.03.2014 nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer ist seit dem 18.11.2002 gemeinsam mit Mag. A M handelsrechtlicher Geschäftsführer der F I GmbH mit dem Sitz in We, Am Gp. Das Unternehmen ist eine 100 %ige Tochterfirma der F I, welche insgesamt zirka 700 Beschäftigte hat. In der GmbH selbst sind zirka 170 Personen beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist zirka zwei- bis dreimal pro Woche in seinem Büro in We anwesend, hat jedoch mit der Produktion in der Werkshalle nicht unmittelbar zu tun. Für die Werkshalle verantwortlich sind der Produktionsleiter Herr Ze und dessen Stellvertreter Herr W, wobei letzterer vor allem für die in diesem Verfahren gegenständlichen Arbeitsabläufe im Zusammenhang mit Schweißarbeiten bei Mantelschüssen zuständig ist. Ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 23 Abs 1 ArbIG wurde bislang nicht bestellt. Auf Grund des verfahrensgegenständlichen Vorfalls war auch gegen den Co-Geschäftsführer des Beschwerdeführers ein Strafverfahren anhängig, welches mit Straferkenntnis vom 07.11.2013, GZ: BHGU-15.1-65/2013, rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Zu den Routinearbeiten in der Werkshalle der F I GmbH gehört auch die Durchführung von Schweißarbeiten an Metallrohren, sogenannte Mantelschüsse, welche einen Durchmesser von mehreren Metern und ein Gewicht von mehreren Tonnen haben können auf der sogenannten Rollenstation. Zu diesem Zweck werden die Mantelschüsse mittels eines Lastenkrans auf die Rollstation hinauf- und wieder hinuntergehoben und vor und nach diesen Arbeiten seitlich neben der Rollenstation liegend gelagert. Diese Lagerungen können je nach Terminvorgabe und Arbeitsfortgang mehrere Stunden, fallweise aber auch Tage oder Wochen dauern. Teilweise werden Mantelschüsse auch stehend gelagert. Bis zum verfahrensgegenständlichen Vorfall gab es weder eine Evaluierung, noch schriftliche oder mündliche Sicherheitsunterweisungen dahingehend, dass liegend gelagerte Mantelschüsse in geeigneter Weise zum Beispiel durch Unterlegen von Keilen gegen seitliches Wegrollen gesichert werden müssen.

Am 25.10.2012 war der schon seit 14 Jahren als Schlosser beschäftigte und seit 10 Jahren bei der F I GmbH als Schlossergeselle beschäftigte J Re damit beschäftigt, auf der Rollenstation Schweißarbeiten bei Mantelschüssen durchzuführen, wobei er diese selbst mit einem funkgesteuerten Lastenkran an Ort und Stelle hievte. Unmittelbar vor dem Unfall des Herrn V befanden sich seitlich neben der Rollenstation hintereinander insgesamt drei Mantelschüsse mit einem Gewicht von jeweils zirka 4,3 t liegend gelagert, welche alle nicht gegen seitliches Wegrollen gesichert waren. Zirka einen halben Meter vom vordersten dieser Mantelschüsse entfernt, war der seit dem 2002 bei der Firma F als Schweißer beschäftigte R V damit beschäftigt, Schweißarbeiten auf einem Flanschring durchzuführen, welcher auf drei Holzböcken in zirka 80 cm Höhe gelagert war. Zwischen dem Arbeitsbereich des Herrn V und dem ersten der drei Mantelschüsse war wegen der Schweißarbeiten eine zirka 2 m hohe Schutzwand aufgestellt, weshalb Herr V nicht sehen konnte, welche Arbeiten hinter dieser Schutzwand vor sich gingen. Währenddessen hatte Herr Re gerade den dritten der drei Mantelschüsse mit Hilfe des Krans von der Rollenstation heruntergehoben. Dieser Mantelschuss geriet vermutlich auf Grund einer im Inneren befindlichen lose aufliegenden Richthilfe (eine Art Metallstange) in Bewegung und rollte in Richtung des Arbeitsplatzes von Herrn V, wobei die Sichtschutzwand und die Metallböcke umstürzten und ein Bein des Herrn V unter einem Metallbock eingeklemmt wurde. Herr V erlitt einen mehrfachen Bruch des Waden- und Schienbeins, war zirka eine Woche im Krankenstand, danach auf Rehabilitation und insgesamt fünf Monate im Krankenstand. Er hatte bis vor wenigen Wochen noch Metallteile im Bein und war zum Zeitpunkt der Verhandlung noch immer nicht ganz beschwerdefrei.

Gegen J Re war bei der Staatsanwaltschaft Graz zu GZ: 92 BAZ 1281/12 a-4 ein Verfahren wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 88 Abs 1 StGB anhängig, welches jedoch gemäß § 190 Z 2 StPO mangels eines Schuldbeweises eingestellt wurde.

Erst nach dem verfahrensgegenständlichen Unfall wurde das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Zuge einer Nachevaluierung am 08.01.2013 dahingehend ergänzt, dass speziell bei Lagerungen und kurzzeitigen Zwischenlagerungen von runden Werkstücken, wie zum Beispiel einem Mantelschuss auf eine sofortige Sicherung gegen Wegrollen zu achten ist (Kantholz mit 120 x 120 mm).

II. Beweiswürdigung:

Letztendlich konnte der Unfallhergang durch die übereinstimmenden Aussagen der befragten Personen rekonstruiert werden. Hinsichtlich der entscheidungs-wesentlichen Frage, ob der auf dem der Anzeige angeschlossenen Foto des Arbeitsinspektors abgebildete erste Mantelschuss, welcher sich unmittelbar neben dem Arbeitsbereich des Herrn V befand, mit einem Holzkeil gegen seitliches Wegrollen gesichert war oder nicht, ist im Verfahren letztlich hervorgekommen, dass dieser Holzkeil erst nach dem Unfall des Herrn V, vermutlich vom Kranfahrer Re, hingelegt wurde. Dies folgt aus den übereinstimmenden Aussagen des Arbeitsinspektors und des Herrn W, welche nach anfänglichem Leugnen auch von Herrn Re bestätigt wurden. Dass Herr Re ursprünglich bei seiner Ersteinvernahme durch die Polizei und auch zu Beginn seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht versucht hatte dies abzustreiten, erscheint im Hinblick auf seine berechtigte Sorge vor strafrechtlichen Konsequenzen bzw. Sanktionen durch seinen Arbeitgeber durchaus menschlich verständlich und nachvollziehbar. Es war dem Zeugen Re in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht auch deutlich anzumerken, dass er sich unbehaglich fühlte, da er stotterte und mit hochrotem Gesicht nur unsicher und ausweichend antwortete. Ob Herr Re unmittelbar vor dem Unfall des Herrn V den ersten der auf dem Foto des Arbeitsinspektors abgebildeten Mantelschüsse oder den dritten in dieser Reihe von der Rollenstation herunterhoben hat und ob dieser Mantelschuss zum Zeitpunkt des Unfalls noch an der Krankette befestigt war oder nicht, konnte im Verfahren nicht zweifelsfrei geklärt werden, da diesbezüglich widersprüchliche Zeugenaussagen vorliegen. Dies ist jedoch nicht entscheidungswesentlich, da in beiden Varianten die Unfallursache dieselbe war, nämlich, dass ein nicht gegen Wegrollen gesicherter Mantelschuss entweder direkt auf den Arbeitsbereich des Herrn V zurollte, oder – sollte es sich um den hintersten der drei Mantelschüsse gehandelt haben – die beiden davor gelagerten Mantelschüsse angestoßen hat, welche – da sie eben offensichtlich ebenfalls nicht gegen Wegrollen gesichert waren – sich dann auf den Arbeitsbereich des Herrn V zubewegten. Ob der von Herrn Re gerade versetzte Mantelschuss hiebei noch an der Krankette hing oder nicht, ist ebenfalls nicht entscheidungsrelevant, weil eine Krankette ohnedies schon deshalb keine ordnungsgemäße Lagerung im Sinne von § 10 AStV darstellen kann, da sie nach Beendigung des Hebevorganges ja notwendiger Weise entfernt werden muss und eine ordnungsgemäße Lagerung voraussetzen würde, dass vor dem Entfernen der Krankette bereits ein Holzkeil unterlegt wird.

Der Beschwerdeführer hat zu Beginn seiner Einvernahme noch behauptet, es gebe aus der Zeit vor dem Unfall des Herrn V stammende schriftliche Unterlagen betreffend die korrekte Lagerung von Mantelschüssen und anderen Werkteilen, welche Wegrollen können. Auf die Vorlage dieser Unterlagen wurde jedoch von ihm auf Grund der nachfolgenden Zeugenaussagen seiner Mitarbeiter und der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Nachevaluierung (Beilage ./B zur Verhandlungsschrift) verzichtet. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten allgemeinen Unterlagen betreffend Sicherheitsunterweisungen (Beilage ./A zur Verhandlungsschrift) sind als Nachweis für ausreichende Unterweisungen im Sinne von § 10 AStV nicht ausreichend, da sich aus diesen schriftlichen Unterlagen nicht ergibt, dass diese überhaupt Gegenstand der Unterweisung waren und im Übrigen alle drei befragten Arbeitnehmer übereinstimmend ausgesagt haben, dass es vor dem Unfall derartige firmenseitige Unterweisungen durch die Sicherheitsvertrauenspersonen bzw. den verantwortlichen Werkstellenleiter nicht gegeben hat.

Ebenso wurde auch die vom Beschwerdeführer behauptete minutenkurze „Zwischenlagerung“ der gegenständlichen Mantelschüsse durch die Aussagen der befragten Mitarbeiter, insbesondere des stellvertretenden Werkstellenleiters W widerlegt, welcher angab, dass derartige Mantelschüsse in liegender Position durchaus mehrere Stunden, ja sogar Tage oder Wochen, gelagert werden, sodass von einer kurzfristigen Lagerung jedenfalls nicht gesprochen werden kann. Hinzu kommt, dass nach Auffassung der zuständigen Richterin § 10 Arbeitsstättenverordnung ohnedies für sämtliche Lagerungen unabhängig von deren Dauer anwendbar ist (vgl. dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung).

III. Rechtliche Beurteilung:

1.) Allgemeines:

Das gegenständliche Rechtsmittel wurde noch als Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingebracht und kann daher das Verfahren gemäß § 3 Abs 7 VwGbk-ÜG vom Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeführt werden, weil die dort geforderte Personenidentität des Richters gewährleistet ist.

Zu dem vom Beschwerdeführer getätigten Einwand, er habe die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.04.2013 nie erhalten, ist nachstehendes auszuführen:

Die im erstinstanzlichen Akt befindliche Aufforderung zur Rechtfertigung ist an die Privatadresse des Beschwerdeführers, U T, G, adressiert und wurde der RSa-Brief dem Zustellnachweis zufolge dort am 18.04.2013 in den Briefkasten eingelegt. Da der RSa-Brief in weiterer Folge nicht an die belangte Behörde retourniert wurde, muss er vom Empfänger behoben worden sein. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, liegt dennoch eine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der damals noch sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist vor, da es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreicht, wenn das als erste Verfolgungshandlung anzusehende Schriftstück innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (zum Beispiel zur Post gegeben) worden ist (unter anderem VwGH, Zl. 91/04/0199; Zl. 97/02/0041 u.v.a.). Es ist nicht von Bedeutung, ob die Verfolgungshandlung dem Beschuldigten zur Kenntnis gelangt ist (so unter anderem VwGH, Zl. 2001/02/0179 u.a.).

Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses liegt somit nicht vor und hatte der Beschwerdeführer ohnedies ausreichend Gelegenheit im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht seinen Rechtsstandpunkt darzulegen und sich zum Sachverhalt zu äußern.

2.) Zur Übertretung des § 10 AStV:

§ 10 Abs 1 Arbeitsstättenverordnung lautet in der zur Tatzeit geltenden Fassung wie folgt:

„Lagerungen sind so vorzunehmen, daß Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:

  1. 1. die Stabilität und Eignung der Unterlage,
  2. 2. die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
  3. 3. die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
  4. 4. die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
  5. 5. den Böschungswinkel von Schüttgütern,
  6. 6. den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
  7. 7. mögliche äußere Einwirkungen.“

Die Arbeitsstättenverordnung definiert nicht näher, was unter „Lagerungen“ im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist, insbesondere ob darunter auch „Zwischenlagerungen“ bzw. „kurzfristige Lagerungen“ zu verstehen sind. Ebenso wenig existiert bislang eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung. Die VDI-Richtlinie 2411, auf welcher sich sowohl der Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei beziehen, versteht unter Lagern jedes geplante Liegen von Arbeitsgegenständen im Materialfluss, das diesen gewollt unterbricht. Im Verfahren ist hervorgekommen, dass es sich entgegen den ursprünglichen Behauptungen des Beschwerdeführers bei der Lagerung der gegenständlichen Mantelschüsse in der Werkshalle der F I GmbH sehr wohl um ein derartiges geplantes Lagern handelt, welches im Zuge der dortigen Arbeitsvorgänge (Bearbeitung der Mantelschüsse auf der Rollenstation einschließlich der unmittelbar davor und danach erforderlichen Lagerungen derselben unmittelbar neben der Rollenstation) regelmäßig im Zuge des gewöhnlichen Arbeitsablaufs stattfindet, wobei diese Lagerungen auch keineswegs bloß kurzfristig sind, da sie durchaus mehrere Stunden, ja sogar mehrere Tage oder Wochen dauern können. Im Übrigen kommt es nach Auffassung der zuständigen Richterin auf die zeitliche Dauer der Lagerung im Anwendungsbereich des § 10 Arbeitsstättenverordnung überhaupt nicht an. Der Schutzzweck dieser Bestimmung besteht eindeutig darin, Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen, welche von unsachgemäß durchgeführten Lagerungen ausgehen. Zu diesen Gefahren gehört insbesondere, dass der gelagerte Gegenstand umfällt oder in Bewegung gerät und dadurch Arbeitnehmer gefährdet oder verletzt werden. Diese Gefahren sind bei bloß kurzfristigen Lagerungen um nichts geringer wie bei längerfristigen Lagerungen. Im Gegenteil – wie gerade der vorliegende Fall zeigt, besteht gerade bei Lagerungen, welche im gewöhnlichen Arbeitsablauf nur für relativ kurze Zeit erforderlich sind, umso mehr die Gefahr, dass aus Eile oder Nachlässigkeit auf die erforderliche Lagerungssicherung vergessen wird. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich gewollt, dass kurzfristige Lagerungen, welche eine bestimmte zeitliche Dauer nicht überschreiten, vom Anwendungsbereich des § 10 AStV ausgenommen sein sollen, hätte er dies durch eine entsprechende Ausnahmeregelung ersichtlich machen müssen (vgl. etwa die Ausnahmeregelung des § 87 Abs 5 Z 1 BauV für geringfügige Dacharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern). In Ermangelung einer solchen Ausnahmeregelung besteht kein Anlass für die vom Beschwerdeführer intendierte einschränkende Auslegung dieser Bestimmung, zumal – dies sei nochmals betont – im vorliegenden Fall von bloß kurzfristigen Lagerungen ohnedies keine Rede sein kann. Der gesetzliche Tatbestand ist somit hinsichtlich der objektiven Tatseite jedenfalls als erfüllt anzusehen, da der gegenständliche Mantelschuss weder durch Keile, noch auf andere Weise gegen seitliches Wegrollen gesichert war.

3.) Zum Verschulden:

Aus den in der Beweiswürdigung bereits genannten Gründen war letztlich als erwiesen anzunehmen, dass es im Betrieb des Beschwerdeführers bis zum verfahrensgegenständlichen Unfall des Herrn V weder schriftliche Anweisungen etwa im Rahmen der Evaluierung, noch mündliche Unterweisungen hinsichtlich der fachgerechten Lagerung von Mantelschüssen und anderen runden Werkstücken gegeben hat, weil es in Ermangelung vorangegangener Anzeigen oder Unfälle offensichtlich am erforderlichen Problembewusstsein gefehlt hat. Somit blieb es dem Verantwortungsbewusstsein und dem gesunden Menschenverstand jedes einzelnen Arbeitnehmers überlassen, ob dieser aus Eigeninitiative eine Sicherung gegen Wegrollen anbrachte oder nicht. Diese Unterlassung muss sich der Beschwerdeführer zumindest in der Schuldform der Fahrlässigkeit zurechnen lassen.

IV. Strafbemessung:

Die Bestimmung des § 130 Abs 1 ASchG sieht in ihrer zur Tatzeit geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 147/2006, einen Strafrahmen von € 145,00 bis € 7.260,00, im Wiederholungsfall von € 290,00 bis € 14.530,00 vor.

Da der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist, kommt im vorliegenden Fall der erste Strafsatz zur Anwendung.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da der Beschwerdeführer wegen einer noch nicht getilgten Übertretung der StVO aus dem Jahr 2010 nicht absolut unbescholten ist, ist als mildernd nichts anzunehmen. Die belangte Behörde hat als erschwerend ebenfalls nichts angenommen. Dazu ist allerdings auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Arbeitnehmerschutzvorschriften der Umstand, dass ein Verstoß gegen einschlägige Arbeitnehmerschutzvorschriften einen Arbeitsunfall nach sich gezogen hat, bei der Strafbemessung als erschwerend zu werten ist. Richtig ist somit von keinem Milderungsgrund und einem Erschwerungsgrund auszugehen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der verletzte Arbeitnehmer Herr V immerhin monatelang im Krankenstand war und bis heute an den Folgen seines damaligen Arbeitsunfalles leidet. Die zuständige Richterin verkennt nicht, dass es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers offensichtlich um einen im Großen und Ganzen auch vor allem hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften gut geführten Betrieb handelt. Dies wurde unter anderem durch die im Verfahren vorgelegten Unterlagen belegt, sowie durch die Tatsache, dass es bislang keinerlei vorangegangene Aufforderungen gemäß § 9 Abs 1 ArbIG gegeben hat und der Beschwerdeführer trotz seiner langjährigen Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens keine einzige Vorstrafe wegen Verstoßes gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften aufweist. All dies wurde jedoch offensichtlich von der mitbeteiligten Partei bereits bei der Stellung des Strafantrages berücksichtigt. Die vom Arbeitsinspektorat G beantragte Geldstrafe von nur € 1.000,00 liegt nämlich deutlich unter den sonst bei vergleichbar schweren Arbeitsunfällen beantragten Strafen, wobei dieser ohnedies moderate Strafantrag von der belangten Behörde nochmals unterschritten wurde, in dem nur eine Geldstrafe von € 750,00 verhängt wurde. Somit bleibt für eine noch weitere Herabsetzung der Geldstrafe im Hinblick auf die schweren Folgen der Tat kein Raum und war die Beschwerde aus diesem Grund vollinhaltlich abzuweisen.

Bei der Strafbemessung wurde ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von € 3.000,00 zugrunde gelegt, welches in Verbindung mit den sonstigen Einkommensverhältnissen (Eigentumswohnung im Wert von € 400.000,00 und nicht belegte Belastungen von € 300.000,00) beileibe auch keine Strafherabsetzung rechtfertigt.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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