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§ 10 AStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Lagerungen

§ 10.

(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, daß Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:

  1. 1. die Stabilität und Eignung der Unterlage,
  2. 2. die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
  3. 3. die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
  4. 4. die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
  5. 5. den Böschungswinkel von Schüttgütern,
  6. 6. den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
  7. 7. mögliche äußere Einwirkungen.

(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, daß nicht überschritten werden

  1. 1. die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
  2. 2. die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter,
  3. 3. die zulässige Füllhöhe von Behältern.

(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115132

alte Dokumentnummer

N6199813038U

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